Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
72 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 583 /IX.L.
Datum: 02.11.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
29.11.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Maschinenschuppens in einen Unterstellschuppen für Baumaschinen und Baugeräte sowie zur Lagerung für Schalung
und Baumaterial auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 14 Nr. 50
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
X Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, der Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Maschinenschuppens in einen Unterstellschuppen für Baumaschinen und Baugeräte sowie zur
Lagerung für Schalung und Baumaterial auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen befindlichen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur
14 Nr. 50 zuzustimmen und hierzu das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Begründung:
Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 14 Nr. 50 (Wilhelmshöhe) wurde
im Jahre 1978 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Maschinenschuppens baurechtlich genehmigt. Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen und ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Der Landschaftsplan Nettersheim weist diesen Bereich als „Naturschutzgebiet“ aus.
Der Maschinenschuppen war einst Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Aufgrund eines fehlenden Betriebsnachfolgers wurde dieser Betrieb zwischenzeitlich
eingestellt.
Im Jahre 2001 hatte eine kleine Bauunternehmung bereits eine ähnliche Nutzungsänderung beantragt, die jedoch seitens der Baugenehmigungsbehörde abgelehnt
wurde, da ein Bauunternehmen nicht als „privilegierter Betrieb“ im Sinne des § 35
BauGB gilt.
Der jetzige Antragsteller betreibt in Marmagen ein Gewerbe im Objekt- und
Bautenschutz. Zwischenzeitlich hat er seinen Betrieb um Garten- und Landschaftsbau erweitert. Der Maschinenschuppen ist geeignet, dort seine Fahrzeuge, Anhänger, Bagger etc. unterzustellen. Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
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Wie zuvor erwähnt, ist der Gewerbebetrieb im Ort Marmagen angesiedelt. Aufgrund
der geringen Stellplatzkapazitäten am Betrieb ist der ehem. landwirtschaftliche Maschinenschuppen im Außenbereich, auch aufgrund der morgens und abends entstehenden Rangier- und Fahrzeugbewegungen und der damit verbundenen Geräuschimmissionen besonders geeignet.
Die Baugenehmigungsbehörde hat nach Abstimmung mit dem Antragsteller signalisiert, dass sie der Nutzungsänderung zustimmen wird, so dass vorgeschlagen wird,
der Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Maschinenschuppens in einen Unterstellschuppen für Baumaschinen und Baugeräte sowie zur Lagerung für Schalung
und Baumaterial auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Marmagen befindlichen Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 14 Nr. 50 zuzustimmen
und hierzu das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) zu erteilen.
Aus der beigefügten Übersichtskarte ist die Lage des Grundstückes ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister