Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
103 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 581 /IX.L.
Datum: 03.11.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
29.11.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
x Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, den Bebauungsplan G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt zu
ändern (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB):
a) Die textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erhält
die nachfolgende Fassung:
„Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren
Flächen zulässig.“
b) Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 Bauordnung NRW (BauO NRW) werden wie folgt ergänzt:
Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist
eine Dachbegrünung zulässig.
Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik;Solarthermie) auf
Dachflächen ist zulässig.
Darüber hinaus wird beschlossen, die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte
Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Öffentliche
Auslegung dieser 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 durchzuführen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorzunehmen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 27.09.2011 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, „den Bebauungsplan G 5 für den Teil der textlichen
Festsetzungen dahingehend weiter zu entwickeln, dass künftig
a) Garagen und Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen,
b) bei einer Flachdachgestaltung auf Garagen eine Dachbegrünung und
c) die Nutzung von regenerativen Energien (Photovoltaik;Solarthermie)
zulässig sind.“
Die Modifizierung des Bebauungsplanes G 5 wird aus den nachfolgenden Gründen
empfohlen:
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a)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, ist in
den textlichen Festsetzungen gem. § 23 BauNVO dargestellt, dass Garagen
und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind.
Die topographische Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5
hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass Garagen und Nebenanlagen unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden
mussten, da ansonsten aufgrund starkem Geländegefälle eine Zufahrt gar
nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich war. In diesen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit jeweils eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes ausgesprochen.
Im Bebauungsplangebiet G 5 sind noch eine Reihe von Baulücken mit den
zuvor beschriebenen Geländeprofilen vorhanden, so dass auch in Zukunft
davon auszugehen ist, dass weitere Befreiungen zur Überbauung der festgesetzten Baugrenze erforderlich werden. Aufgrund dessen sollte die textliche
Festsetzung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt geändert werden:
Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
b)
In den örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW ist im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes G 5 festgesetzt, dass „geneigte Dächer, ausgenommen Garagen“ zulässig sind.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes G 5 im Jahre 1973 waren
Dachbegrünungen auf Flachdächern bzw. gering geneigten Dächern noch
unbekannt. Die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und das zwischenzeitlich entwickelte Angebot, Flachdächer, bzw. gering geneigte Dächer mit
einer Dachbegrünung zu versehen, führen dazu, dass diese Gestaltungsform
vielfach von den Bauherren gewählt wird. Diese Gestaltungsvariante leistet
darüber hinaus einen zusätzlichen ökologischen Beitrag.
Die örtlichen Bauvorschriften sollten daher wie folgt ergänzt werden:
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Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine
Dachbegrünung zulässig.
c)
Aufgrund der zwischenzeitlich nutzbaren regenerativen Energien ist die Aufbringung von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen auf Dachflächen von
Wohn-, Garagen- und Nebengebäuden, insbesondere bei Neubauten gängig
und üblich.
Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW im Bebauungsplan G 5,
Alte Burg/Auf Bennfeld enthalten keine diesbezügliche Regelung, da sich zum
Zeitpunkt des Erlasses dieses Bebauungsplanes im Jahre 1973 die Nutzung
regenerativer Energien weitestgehend noch im Forschungsstadium befand.
Die örtlichen Bauvorschriften sollten wie folgt ergänzt werden:
Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) ist auf
Dachflächen zulässig.
Da durch die Änderung der textlichen Festsetzung und Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften wie zuvor dargestellt, die Grundzüge des Bebauungsplanes G 5 nicht
berührt werden, wird vorgeschlagen, die 8. Änderung dieses Bebauungsplanes im
Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Änderung
des Bebauungsplanes mit Begründung öffentlich auszulegen.
Aus dem beigefügten Planauszug ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G
5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim, ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister