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Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
103 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
25.11.11, 13:37
Aktualisiert
25.11.11, 13:37
Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 581 /IX.L. Datum: 03.11.2011 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 29.11.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Nettersheim, Alte Burg/Auf Bennfeld - Vereinfachtes Verfahren; Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: x Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, den Bebauungsplan G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt zu ändern (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB): a) Die textliche Festsetzung gem. § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) erhält die nachfolgende Fassung: „Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.“ b) Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 Bauordnung NRW (BauO NRW) werden wie folgt ergänzt: Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine Dachbegrünung zulässig. Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik;Solarthermie) auf Dachflächen ist zulässig. Darüber hinaus wird beschlossen, die 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Öffentliche Auslegung dieser 8. Änderung des Bebauungsplanes G 5 durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. Begründung: In seiner Sitzung am 27.09.2011 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss beschlossen, „den Bebauungsplan G 5 für den Teil der textlichen Festsetzungen dahingehend weiter zu entwickeln, dass künftig a) Garagen und Nebenanlagen auch außerhalb der überbaubaren Flächen, b) bei einer Flachdachgestaltung auf Garagen eine Dachbegrünung und c) die Nutzung von regenerativen Energien (Photovoltaik;Solarthermie) zulässig sind.“ Die Modifizierung des Bebauungsplanes G 5 wird aus den nachfolgenden Gründen empfohlen: 3 a) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, ist in den textlichen Festsetzungen gem. § 23 BauNVO dargestellt, dass Garagen und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind. Die topographische Situation im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5 hat in der Vergangenheit vielfach dazu geführt, dass Garagen und Nebenanlagen unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden mussten, da ansonsten aufgrund starkem Geländegefälle eine Zufahrt gar nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich war. In diesen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit jeweils eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes ausgesprochen. Im Bebauungsplangebiet G 5 sind noch eine Reihe von Baulücken mit den zuvor beschriebenen Geländeprofilen vorhanden, so dass auch in Zukunft davon auszugehen ist, dass weitere Befreiungen zur Überbauung der festgesetzten Baugrenze erforderlich werden. Aufgrund dessen sollte die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld wie folgt geändert werden: Garagen und Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. b) In den örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5 festgesetzt, dass „geneigte Dächer, ausgenommen Garagen“ zulässig sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes G 5 im Jahre 1973 waren Dachbegrünungen auf Flachdächern bzw. gering geneigten Dächern noch unbekannt. Die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung und das zwischenzeitlich entwickelte Angebot, Flachdächer, bzw. gering geneigte Dächer mit einer Dachbegrünung zu versehen, führen dazu, dass diese Gestaltungsform vielfach von den Bauherren gewählt wird. Diese Gestaltungsvariante leistet darüber hinaus einen zusätzlichen ökologischen Beitrag. Die örtlichen Bauvorschriften sollten daher wie folgt ergänzt werden: 4 Bei einer Flachdachgestaltung von Garagen und Nebenanlagen ist eine Dachbegrünung zulässig. c) Aufgrund der zwischenzeitlich nutzbaren regenerativen Energien ist die Aufbringung von Photovoltaik- bzw. Solarthermie-Anlagen auf Dachflächen von Wohn-, Garagen- und Nebengebäuden, insbesondere bei Neubauten gängig und üblich. Die örtlichen Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW im Bebauungsplan G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld enthalten keine diesbezügliche Regelung, da sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bebauungsplanes im Jahre 1973 die Nutzung regenerativer Energien weitestgehend noch im Forschungsstadium befand. Die örtlichen Bauvorschriften sollten wie folgt ergänzt werden: Die Nutzung regenerativer Energien (Photovoltaik; Solarthermie) ist auf Dachflächen zulässig. Da durch die Änderung der textlichen Festsetzung und Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften wie zuvor dargestellt, die Grundzüge des Bebauungsplanes G 5 nicht berührt werden, wird vorgeschlagen, die 8. Änderung dieses Bebauungsplanes im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung öffentlich auszulegen. Aus dem beigefügten Planauszug ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G 5, Alte Burg/Auf Bennfeld, Nettersheim, ersichtlich. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister