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Beschlussvorlage (Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
78 kB
Datum
22.11.2011
Erstellt
18.11.11, 12:23
Aktualisiert
29.11.11, 18:00

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Vorlage 591 /IX.L. Datum: 08.11.2011 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 22.11.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Forst und Landwirtschaft beschließt, Befreiungen von der Baumschutzsatzung wie folgt auszusprechen: 1. Eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 2. Zwei Kiefern, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 3. Zwei Birken, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 4. Drei Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers Euskirchener Straße 39, 53947 Nettersheim-Tondorf 5. 41 Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers Im Heuert 5, 53947 Nettersheim-Holzmülheim 6. Zwei Fichten, Antrag des Grundstückseigentümers Zum Heidentempel 22, 53947 Nettersheim-Pesch 7. Drei Fichten, Antrag des Grundstückseigentümers Jakob-Kneip-Straße 35, 53947 Nettersheim-Pesch 8. Siebzehn Pappeln, vier Birken, zwei Blaufichten, eine Kiefer und drei Fichten, Antrag des Grundstückseigentümers Zingsheimer Straße 5, 53947 Nettersheim-Pesch 9. Eine Douglasie, Antrag des Grundstückeigentümers Kleingasse 22, 53947 Nettersheim 10. Eine Eiche, Antrag des Grundstückeigentümers Klosterstraße 22, 53947 Nettersheim 11. Eine Eiche, Antrag des Grundstückeigentümers Pfalzstraße 48, 53947 Nettersheim-Zingsheim 12. Sieben Fichten Antrag des Grundstückeigentümers Kölner Straße 50, 53947 Nettersheim-Marmagen 13. Eine Kastanie, Antrag des Grundstückeigentümers Formegey 19, 53947 Nettersheim- Zingsheim 14. Eine Linde und eine Esche, Antrag des Grundstückeigentümers Weidenstraße 29/Auf Helwen 1, 53947 Nettersheim-Zingsheim 3 Begründung: Zu 1: Im Einfahrtsbereich der Petrusstraße von der Nürburgstraße aus kommend stockt im öffentlichen Bankettbereich eine Kastanie, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt und zum historischen Baumbestand des Ortes gehört. Bereits im vergangenen Jahr hat sich die Baumrinde insbesondere im unteren Stammbereich gelöst. Weiterhin hatte der Baum während der letztjährige Vegetationsperiode kaum Blätter. Eine fachmännische Untersuchung hat ergeben, dass eine Erkrankung vorliegt, die voraussichtlich auf Frost- und Streusalzschäden zurückzuführen ist. Ein vorsätzliches Fremdverschulden konnte ausgeschlossen werden. Daraufhin wurde zur Entlastung des Baumes ein Kronenentlastungschnitt durchgeführt, mit der Hoffnung, dass der Baum sich erholt und in diesem Frühjahr wieder Blätter austreibt. Zum heutigen Zeitpunkt ist festzustellen, dass der Baum keine Vitalität mehr entwickelt hat. Da die Kastanie an einer sehr exponierten und vom Verkehr stark frequentieren Stelle stockt, sollte diese kurzfristig entfernt werden, weshalb eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen ist. Nach der Entfernung des Baumes ist im Einfahrtsbereich der Petrusstraße eine neue Kastanie zu pflanzen. Zu 2: An der Kirche in Nettersheim unmittelbar an der Zufahrt zum kircheneigenen Parkplatz befinden sich im öffentlichen Bankettbereich zwei Kiefern. Beide Bäume haben einen sehr geringen Abstand zueinander, so dass eine optimale Entwicklung nicht gegeben ist. Zudem haben die Wurzeln das Pflaster des angrenzenden Kirchenparkplatzes stark angehoben, wodurch Stolpergefahren entstanden sind. Aufgrund des Vorgenannten ist angedacht, die beiden Kiefern zu entfernen und durch eine ortstypische Bepflanzung zu ersetzen. Da hierdurch eine ökologische Verbesserung erreicht werden kann und zudem das Gesamtbild entscheidend verbessert wird, sollte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für die beiden Kiefern ausgesprochen werden. Die Kirchengemeinde hat sich bereiterklärt, bei der Beseitigung der Bäume unterstützend mitzuwirken. 4 Zu 3: Im öffentlichen Bankettbereich des Schwalbenweges in Engelgau unmittelbar am Anwesen Hausnummer 16 stocken zwei Birken, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Beide Bäume haben einen sehr geringen Abstand zueinander, so dass die Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sind. Weiterhin beabsichtigt der Anlieger seine Grundstückseinfriedung neu anzulegen bzw. neu zu gestalten (Staketenzaun/Bepflanzung), wobei die beiden Birken hinderlich wären (Wurzelwuchs, Beschattung etc.). Er wäre bereit, die beiden Birken auf eigene Kosten zu entfernen und eine Ersatzbepflanzung mit heimischen Sträuchern und Gehölzen durchzuführen. Da hierdurch eine ökologische Verbesserung erreicht werden könnte, sollte für die beiden Birken eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Zu 4: Der Grundstückseigentümer Euskirchener Straße 39 aus Nettersheim Tondorf hat für drei Fichten einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt. Die Bäume stocken in seinem Garten unmittelbar im Grenzbereich zum Nachbargrundstück. Die Fichten haben bereits ein beachtliches Ausmaß erreicht, weshalb bei Windbruch sowohl das genannte Anwesen als auch die Nachbaranwesen erheblich beschädigt werden könnten. Zudem ist das Grundstück durch die Bäume sehr stark verschattet, wodurch nur noch eine eingeschränkte Nutzung möglich ist. Weiterhin erschwert der starke oberirdische Wurzelwuchs die Grundstückspflege erheblich. Der Antragsteller ist bereit, nach Beseitigung der Bäume eine Ersatzbepflanzung mit ortstypischen Bäumen und Sträuchern entlang der Grenze zum Nachbargrundstück durchzuführen. Da hierdurch eine ökologische Verbesserung erreicht werden könnte, sollte für die drei Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Zu 5: Auf dem Grundstück Im Heuert 5 in Nettersheim-Holzmülheim befindet sich entlang der Straße und entlang der Grundstückszufahrt ein Fichtenbestand, wovon 41 Bäume unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Durch die Fichten wird das Anwesen derzeit komplett verschattet, wodurch die Nutzung stark eingeschränkt wird. Weiterhin ist eine optimale Entwicklung nicht gegeben, da die Bäume nur sehr geringe Abstände zueinander haben. Bei Windbruch ist zudem nicht auszuschließen, dass das Wohnhaus erheblich beschädigt wird. Aus diesem Grund sollte für die 41 Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. 5 Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke entlang der Straße Im Heuert zu fordern. Zu 6: Der Grundstückseigentümer Zum Heidentempel 22 hat einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung für zwei Fichten gestellt, die in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus stocken (etwa 2 m Entfernung). Beide Bäume haben bereits ein beachtliches Ausmaß erreicht. Die Äste ragen zum Teil weit über das Dach. Somit besteht die Gefahr, dass das Wohnhaus bei Windbruch erheblich beschädigt wird. Außerdem ist die Nutzung des Gartens derzeit sehr stark eingeschränkt. Daher sollte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Im hinteren Bereich des Grundstückes befindet sich ein Obstbaumbestand. Zur Ergänzung bzw. Ausweitung ist daher als Ersatz die Pflanzung von zwei weiteren Obstbäumen zu fordern. Zu 7: Auf dem Grundstück Jakob-Kneip-Straße 35 befinden sich am Quartbach drei Fichten, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Bei Windbruch könnte die sich in unmittelbarer Nähe befindliche Hochspannungsleitung sowie die gegenüberliegende öffentliche Schutzhütte stark beschädigt werden. Weiterhin wird das Gartengrundstück durch die Bäume verschattet. Die Bäume haben keine optimale Entwicklungsmöglichkeiten, da die Abstände der Bäume zueinander sehr gering sind. Aufgrund des Vorgenannten wird vorgeschlagen, für die drei Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung von drei ortstypischen Sträuchern entlang des Quartbaches zu fordern, wodurch im Vergleich zum jetzigen Zustand eine ökologische Verbesserung erreicht werden könnte. Zu 8: Der Grundstückseigentümer Zingsheimer Straße 5 aus Nettersheim-Pesch beabsichtigt, den Bewuchs auf seinem Grundstück, der derzeit sehr vielfältig ist, grundlegend neu zu gestalteten. Hierfür sollen siebzehn Pappeln, vier Birken, zwei Blaufichten, eine Kiefer und drei Fichten entfernt werden. Die Pappeln haben bereits ein enorme Größe erreicht. Sie sind Überbleibsel einer ehemaligen Heckenanpflanzung, weshalb die Abstände zueinander sehr gering und optimale Entwicklungsmöglichkeiten nicht gegeben sind. Pappel gehören zudem zu den langfasrigen Gehölzen, bei denen aufgrund der derzeitigen Größe Bruchgefahren nicht auszuschließen sind. 6 Die übrigen Bäume befinden sich größtenteils in der Nähe des Wohnhauses. Bei Windbruch könnte dieses z. B. durch herabfallende Äste stark beschädigt werden. Sämtliche Bäume, für die eine Befreiung von der Baumschutzsatzung beantragt wurde, sind als ökologisch nachrangig einzustufen. Der Antragsteller wäre bereit als Ersatz in Richtung Zingsheimer Straße eine Streuobstwiese anzulegen und dort zehn Obstbäume zu pflanzen. Da hierdurch eine ökologische Verbesserung erreicht werden könnte, sollte dem Antrag zugestimmt und für die genannten Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Zu 9: Der Grundstückseigentümer Kleingasse 22 hat für eine Douglasie, die etwa in 5 m Entfernung zum Wohnhaus stockt, eine Befreiung von der Baumschutzsatzung beantragt. Der Baum weist derzeit zwar kein offensichtliches Krankheitsbild auf. Die Äste des Baumes ragen aber bis an das Dach des Wohnhauses heran, wodurch bei Windbruch Beschädigungen entstehen könnten. Weiterhin steht der Baum unmittelbar unter einer Hochspannungsleitung, weshalb ein kontinuierlicher Rückschnitt notwendig ist und eine optimale Entwicklung nicht gegeben ist. Aufgrund des Vorgenannten sollte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für die Douglasie ausgesprochen werden. Als Ersatz ist ein ortstypischer Laubbaum zu pflanzen. Zu 10: Auf dem Grundstück Klosterstraße 22 in Nettersheim stockt eine Eiche, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Baum befindet sich im Böschungsbereich unmittelbar oberhalb des Carports. Der Grundstückseigentümer hat einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt, da bei Sturm schon des Öfteren Äste ausgebrochen und auf das Dach des Carports gefallen sind. Zudem befindet sich die Eiche unmittelbar unterhalb einer Hochspannungsleitung, weshalb die Krone regelmäßig zurückgeschnitten werden muss. Hierdurch ist eine optimale Entwicklung des Baumes nicht gegeben. Aus diesem Grund sollte für die Eiche eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Als Ersatz ist die Pflanzung einer neuen Eiche zu fordern. Zu 11: Auf dem Grundstück Pfalzstraße 48 befindet sich ein ortsbildprägender Baumbestand bestehend aus zwei Eschen und vier Eichen. Der Grundstückseigentümer ist 7 sehr am Erhalt dieser Bäume interessiert. Er hat vor kurzem auf eigene Kosten umfangreiche, fachmännische Baumpflegemaßnahmen durchführen lassen. Eine Eiche stockt unmittelbar am Wohnhaus in etwa 1 m Entfernung. Ein Starkast dieses Baumes ragt über das Wohnhausdach. Bei Windbruch, der nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, könnte es zu erheblichen Beschädigungen kommen. Aus diesem Grund hat der Grundstückseigentümer für diese Eiche einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung gestellt. Aufgrund der Nähe des Baumes zum Wohnhaus und der damit verbundenen Gefahren sollte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für die Eiche ausgesprochen werden. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Baumbestand auf dem Grundstück Pfalzstraße 48 bereits sehr vielfältig ist. Zu 12: Der Grundstückeigentümer Kölner Straße 50 hat einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung für sieben Fichten gestellt. Die Fichten befinden sich im Garten des Grundstückes unmittelbar am Saalgebäude. Aufgrund des geringen Abstandes können bei Windbruch erhebliche Beschädigungen an dem Gebäude entstehen. Weiterhin sind die Abstände der Bäume zueinander sehr gering, so dass eine optimale Entwicklung nicht gegeben ist. Aus diesem Grund sollte für die sieben Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Als Ersatz sind sieben ortstypische Sträucher zu pflanzen. Zu 13: Auf dem Grundstück Formegey 19 stockt in Richtung Einfahrtsbereich Formegey/Nürburgstraße eine Kastanie, die aufgrund ihrer Stammdicke unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Kastanie hat eine negative Kronenentwicklung. Zudem ist der Abstand zu einem gut entwickelten Laubbaum sehr gering, so dass sich beide Bäume derzeit in ihrer Entwicklung behindern. Aufgrund des Vorgenannten sollte eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 14: Der Grundstückeigentümer Weidenstraße 29/Auf Helwen 1 hat einen Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung für eine Linde und eine Esche gestellt. Die Linde befindet sich unmittelbar am Zuweg zum Hauseingang Weidenstraße 29. Der Baum hat eine sehr negative Entwicklung bedingt durch eine Schieflage in Rich- 8 tung Wohnhaus. Bei einer weiteren Entwicklung sind Schäden am Dach und Hauseingang zu erwarten. Weiterhin können Bruchgefahren nicht ausgeschlossen werden. Auf dem Grundstück Auf Helwen 1 befindet sich zudem eine Esche, die nur einen Abstand von 0,5 m zum Gebäude hat. Durch die Nähe des Baumes zum Gebäude sind bereits Schäden am Dach durch herunterfallendes Astwerk entstanden. Bei einem Erhalt des Baumes können weitere Beschädigungen am Dach und am Gebäude nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Vorgenannten sollte für beide Bäume eine Befreiung von der Baumschutzsatzung ausgesprochen werden. Als Ersatz ist die Pflanzung von zwei ortstypischen Sträuchern zu fordern. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister