Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
51 kB
Datum
11.10.2011
Erstellt
06.10.11, 09:45
Aktualisiert
06.10.11, 09:45
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II -
Vorlage 538 /IX.L.
Datum: 05.08.2011
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
04.10.2011
Gemeinderat
Sitzungstag:
11.10.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Dienstanweisungen Finanzbuchhaltung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Dienstanweisungen
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die auf der Grundlage von § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
erlassenen Dienstanweisungen zur Kenntnis.
Begründung:
Mit der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die
bisherige Gemeindekassenverordnung aufgehoben. § 31 der jetzigen Gemeindehaushaltsverordnung regelt, dass vom Bürgermeister nähere Vorschriften zu erlassen sind, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung
unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die
Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen.
Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter NRW hat im Jahr 2005 in einem
erweiterten Arbeitskreis unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes
NRW, des Landkreistages NRW, der GPA NRW, der VERPA und des Arbeitskreises
der Großstadtkassenleiter eine Muster-Dienstanweisung gemäß § 31 GemHVO NKF erarbeitet.
Die Muster-Dienstanweisung stellt einen Regelungsrahmen dar, der unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten jeweils anzupassen ist.
Bei der Gemeinde Nettersheim bestanden bisher noch Dienstanweisungen, die auf
der mittlerweile aufgehobenen Gemeindekassenverordnung basierten und nicht
mehr dem heutigen rechtlichen Stand entsprachen.
Die nunmehr erarbeitete „Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde
Nettersheim“ entspricht inhaltlich weitgehend der o. a. Muster-Dienstanweisung angepasst auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten. Hinzu kommend wurde eine
Dienstanweisung für die Geldannahmestellen der Gemeindekasse, für die Sonderkassen der Gemeinde Nettersheim und für die Behandlung von Insolvenzverfahren
erstellt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO sind diese Dienstanweisungen dem
Rat zur Kenntnis zu geben.
gez. Pracht
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Bürgermeister