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Beschlussvorlage (Dienstanweisungen Finanzbuchhaltung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
51 kB
Datum
11.10.2011
Erstellt
06.10.11, 09:45
Aktualisiert
06.10.11, 09:45
Beschlussvorlage (Dienstanweisungen Finanzbuchhaltung) Beschlussvorlage (Dienstanweisungen Finanzbuchhaltung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB II - Vorlage 538 /IX.L. Datum: 05.08.2011 An den Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 04.10.2011 Gemeinderat Sitzungstag: 11.10.2011 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Dienstanweisungen Finanzbuchhaltung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein Dienstanweisungen 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die auf der Grundlage von § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW erlassenen Dienstanweisungen zur Kenntnis. Begründung: Mit der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) wurde die bisherige Gemeindekassenverordnung aufgehoben. § 31 der jetzigen Gemeindehaushaltsverordnung regelt, dass vom Bürgermeister nähere Vorschriften zu erlassen sind, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter NRW hat im Jahr 2005 in einem erweiterten Arbeitskreis unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes NRW, des Landkreistages NRW, der GPA NRW, der VERPA und des Arbeitskreises der Großstadtkassenleiter eine Muster-Dienstanweisung gemäß § 31 GemHVO NKF erarbeitet. Die Muster-Dienstanweisung stellt einen Regelungsrahmen dar, der unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten jeweils anzupassen ist. Bei der Gemeinde Nettersheim bestanden bisher noch Dienstanweisungen, die auf der mittlerweile aufgehobenen Gemeindekassenverordnung basierten und nicht mehr dem heutigen rechtlichen Stand entsprachen. Die nunmehr erarbeitete „Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung der Gemeinde Nettersheim“ entspricht inhaltlich weitgehend der o. a. Muster-Dienstanweisung angepasst auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten. Hinzu kommend wurde eine Dienstanweisung für die Geldannahmestellen der Gemeindekasse, für die Sonderkassen der Gemeinde Nettersheim und für die Behandlung von Insolvenzverfahren erstellt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO sind diese Dienstanweisungen dem Rat zur Kenntnis zu geben. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister