Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1033)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
7,6 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1033)

öffnen download melden Dateigröße: 7,6 kB

Inhalt der Datei

Anlage zur Beschlussvorlage 1033 Seite 1 von 1 Entwurf 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.2000 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 27.06.2000 beschlossen: §1 § 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen ist die Steuer auf Antrag auf 1/4 des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.“ §2 § 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.“ §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.