Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,6 MB
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:
V
7/
Amt:
An den
41~c
- 65-
BeschIAusf.:
Rat
- 65 -
Datum: 07.01.2002
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
.1
Werksausschuss
Betrifft:
Straßen
Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Auswirkungen:
Finanzielle
181
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 30. Januar
2002
Keine
ß~~
Beschlussentwurf:
•
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt wird beschlossen .
Begründung:
Die letzte grundlegende
Gebührenanpassung
erfolgte zum 01.01.1999 (V 6/2827).
1.
Nach der Bildung des Eigenbetriebes Straßen Erftstadt, Betriebszweig Gartenbau
und Friedhöfe, wurde eine umfassende Neukalkulation der Friedhofsgebühren
notwendig.
Insbesondere durch den Abschluss neuer kostengünstigerer Verträge mit Drittfirmen
in den Bereichen Grabbereitung und Reinigung der Leichenhallen konnten die
Gebührenpositionen für Erdarbeiten und Benutzung der städtischen Leichenhallen
weitgehend gesenkt werden.
2.
Beim Neuverkauf von Wahlgräbem entsprach die Nutzungszeit bisher der Mindestruhefrist und war somit gleich lange wie bei den Reihengrabstätten. Nach einem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Wesenskem eines Wahlgrabes
P:\SZ\VORLAGEN\V6500012.007
- 2 -
in der Belassung einer Ruhestätte für Verstorbene der Familie auf eine angemessene Zeit. Dies bedeutet, dass gerade in der längeren Nutzungsdauer eines Wahlgrabes der Unterschied zum Reihengrab gesehen wird. Die Nutzungsdauer eines
Wahlgrabes darf daher nicht nur auf die Mindestruhefrist beschränkt werden,
sondem muss wesentlich länger bemessen werden. Hierbei geht man von einer
Mindestdifferenz von fünf Jahren aus.
Ist bei einem Wahlgrab z.B. die Mindestruhezeit identisch mit der Nutzungszeit,
dann muss schon bei der zweiten Bestattung eine Verlängerung der Laufzeit
vereinbart und somit auch vergütet werden. Es ist sogar (theoretisch) möglich, dass
die Friedhofsverwaltung dann einen solchen Antrag (nur begründet) ablehnt und
daher die gewünschte, zweite Bestattung in diesem Grab unmöglich ist. Gleichfalls
ist in diesem Fall der höhere Preis für ein Wahlgrab nicht zu rechtfertigen, da ja
die Vertragsgrundlagen zwischen einem Reihen- und Wahlgrab ansonsten sich
nicht wesentlich unterscheiden .
•
Bezogen auf den Quadratmeter je Ankaufsjahr einer Wahlgrabfläche konnten die
Gebühren ebenfalls gesenkt werden. Lediglich die Verlängerung der Ruhefrist für
Wahlgräber um fünf Jahre führte zu einer höheren Gebühr.
Die Gebührenerhöhungen im Reihengrabbereich sind im Wesentlichen auf die
Reduzierung des städtischen Zuschusses für den Parkanteil in 2002 auf
78.000,00 € und den Wegfall dieses Zuschusses im Jahre 2003 zurückzuführen.
Die Gebührenkalkulation erfolgte daher unter dem Vorbehalt der Entscheidung
über die Reduzierung bzw. den Wegfall des Zuschusses in den Jahren 200212003.
Grundlage der Kalkulation ist der von der Buchhaltung erstellte Jahresabschluss
des Jahres 2000, bereits geprüft durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BFJM.
3.
•
Um auch nur den Anschein einer versteckten Gebührenerhöhung bei der Umrechnung in Euro zu vermeiden, wurden die Gebühren bei der Umrechnung auf
volle Euro abgerundet, im Bereich der monatlichen Grabverlängerungsgebühr auf
volle 10 Cent.
P:\SZ\VORLAGEN\V6500012.0Q7
Neufassung
der Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zurzeit gellenden
Fassung folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§1
Art und Umfang der Gebühren
•
(1)
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der -anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren sollen im Jahr 2002 rd. 90 v.H. der Kosten für die
Friedhofsanlagen (ohne Leichenhallen und Grabaushub) decken. Im Jahr 2003 soll volle
Kostendeckung erreicht werden.
(2)
Die Grabgebühren sind unter Berücksichtigung von Grabfläche und Laufzeit im Wege der
Kostenrechnung zu ermitteln. Die Gebühren der Graberstellung werden Kosten deckend auf
den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50 %iger Zuschlag für Handschachtung und
ein 25 %iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der Leichenhallen
werden Kosten deckende Gebühren erhoben.
(3)
Für Umbettungen und Tieferbettungen werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der Stadt
entstehenden Fremdaufwandes einschließlich Mehrwertsteuer zzgl. 7 v.H. Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
(4)
Für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren
festzusetzende Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung.
erhoben. Die
§2
Gebührenschuldner
•
Gebührenschuldner ist bei Bestattungen der Antragsteller oder die Personen, die nach bürgerlichem
Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Bei Umbettungen oder Tieferbettung ist Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten
ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§3
Höhe der Gebühren
(1)
Es gelten die im beiliegenden Gebührentarif festgesetzten
Gebühren.
(2)
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung der noch
nicht abgelaufenen Ruhefrist des letzten Beerdigungsfalles für die sich durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben.
(3)
Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber.
(4)
Sollte vor der Bestattung in derselben GrabsteIle eine Tieferbettung erfolgen, wird für die
Bestattung im gleichen Grab nur noch 50 % der Bestattungsgebühr erhoben.
§4
Entstehung der Anspruche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung.
Die Gebühren und privatrechtlichen Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig.
§5
Zwangsmittel
•
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung (mit Ausnahme der privatrechtlichen Entgelte) gilt
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW
S. 216) in der zurzeit geltenden Fassung .
§6
In-Kraft-Treten
(1)
Oie Satzung tritt am 01.04.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 8. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 23.12.1998 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
gemacht.
•
der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
seidenn
a)
eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
BÖSCHE
Bürgermeister
2
Der Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Erftstadt
wird zum 1.4.2002 und 1.1.2003 wie folgt neu festgesetzt:
Lfd:~j':,ßel:!(i/lreriaJt,.'
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20,~
ab 1.1.2003
ab 1.4.2002
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1
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.
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. Reihengräber
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640,00£
383,00 £
1.408,00 £
939,00 E
426,00 E
1.155,00
1.617,00
2.647,00
3.705,00
4.138,00
5.794,00
481,00
£
£
£
£
€
€
€
1.279,00 E
1.791,00£
2.933,00 £
4.106,00 £
4.586,00 E
6.420,00 €
533,00 €
an Wahlgräbern
461,00 €
922,00 €
1.383,00 £
1.057,00 €
2.114,00 €
3.171,00 €
1.655,00 €
3.310,00 €
4.965,00 €
2.271,00 €
4.542,00 €
6.813,00 €
2.867,00 €
5.734,00 £
8.601,00 €
3.465,00 €
6.930,00 £
10.395,00 €
192,00 €
384,00 €
576,00 €
511,00 €
1.022,00 €
1.533,00 €
1.171,00 €
2.342,00€
3.513,00 €
1.834,00 €
3.668,00 €
5.502,00 €
2.517,00 €
5.034,00 €
7.551,00 €
3.178,00 £
6.356,00 €
9.534,00 €
3.839,00 €
7.678,00 €
11.517,00€
213,00€
426,00€
639,00 €
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Wahlgräber
•
•
4
5
6
7
8
9
10
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32
33
34
35
36
37
38
25 J.
35 J.
25 J.
35 J.
25 J.
35 J.
25 J.
1-stellig
1-stellig
2-stellig
2stellig
3stellig
3-stellig
Urnenwahlgrab
Wiedererwerb
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1-stellig
1-stellig
1-stellig
2·stellig
2-stellig
2-stellig
3-stellig
3-stellig
3-stellig
4-stellig
4-stellig
4-stellig
5-stellig
5-stellig
5-stellig
6·stellig
6-stellig
6-stellig
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrab
: Vertängerung
von'Nutzungsrechten
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20 J.
30 J.
10 J.
20J.
30J.
10 J.
20J.
30J.
10 J.
20 J.
30 J.
.des' Nutzungsrechtesjm.
je
je
je
je
je
je
je
1-stellig
2-stellig
3-stellig
4-stellig
5-stellig
6·stellig
Urnenwahlgrab
,J.' :II~.
·,Bestattungsgebühren
Erdbestattung bis 5 J.
39
Erdbestattung ab 5 J.
40
Tiefenbestattung
41
Urnenbestattung
42
Monat
Monat
Monat
Monat
Monat
Monat
Monat
..
., 0111,'. Benulzungsgebührenl:eichenhalle
43
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577,00 €
346,00 £
1.270,00 £
647,00 €
385,00£
25 J.
15 J.
30 J.
20 J.
20 J.
bis 5 Jahre
bis 5 Jahre
ab 5 Jahre
ab 5 Jahre
Urnengrab
.
Gebühr je Benutzung
" ,...., <",
Eleilegungsfall
3,80£
8,70£
13,80 £
18,90 £
23,90 £
28,80 £
1,60 £
C;
.."
201,00 £
462,00 €
577,00 £
97,00£
",.,
\.,.;;
4,20€
9,70€
15,30 £
21,00 €
26,50 €
32,00 €
1,80£
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201,00€
462,00€
577,00£
97,00 £
.... :'. ,li" .,. '.c::': . '·"'c'"'' 'J
190,00 £
190,00 €
- 6525-
07.01.2002
Kalkulation der Friedhofsgebühren
Allgemeines
•
•
Bei Friedhöfen handelt es sich um Kosten rechnende Einrichtungen. Das Kommunalabgabengesetz
(KAG) fordert bei Gebührenhaushalten eine Kalkulation der Leistungen nach den betriebswirtschaftlichen
Grundlagen für die Kostenrechnung. Nach dem in der Kommunalverfassung niedergelegten Einnahmebeschaffungsgrundsatz ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, Kosten deckende Benutzungsgebühren zu erheben. Diesem Umstand wird dahingehend Rechnung getragen, dass der städtische
Zuschuss für den bisher als Parkteil bezeichneten Anteil der Friedhofsanlagen im Jahre 2002 auf78.000 €
heruntergesetzt wird. Im Jahr 2003 soll dieser Zuschuss ganz entfallen.
Da in Nordrhein-Westfalen kein eigenes Bestattungsgesetz oder aber andere spezielle Vorgaben für
die Kalkulation von Friedhofsgebühren existiert, ist primär das Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung sowie das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden.
Die Kosten des Friedhofsbetriebes sind nach Kostenarten gegliedert zu erfassen und auf funktionell
abgrenzbare Einrichtungsteile (KostensteIlen) und danach auf zählbare und messbare Leistungseinheiten
(Kostenträger) zu verteilen.
Der Werteverzehr von abnutzbaren und mehrperiodisch nutzbaren Wirtschaftsgütern wird über die
kalkulatorische Abschreibung und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals über
die kalkulatorische Verzinsung erreicht
Nach dem Grundsatz des Gewinnerzielungsverbotes sind die Benutzungsgebühren nach dem Umfang
der Inanspruchnahme der Leistungen zu bemessen.
In der Vergangenheit wurden bei Neuverkauf einer Wahlgrabstätte, Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte
nach der Ablauf der NutzungSfrist und Verlängerung einer Wahlgrabstätte im Beilegungsfall unterschiedlich hohe Gebühren erhoben. Nach den Grundsätzen der Kostenrechnunq müsste bei gleicher
Laufzeit des Grabes die Inanspruchnahme von 1 m2 Friedhofsfläche grundsätzlich zu einer gleichen
Gebührenhöhe führen.
Darü ber hinaus wurde bei Neuverkauf von Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten bei gleicher
Mindestruhefrist eine Nutzungszeit in gleicher Höhe verkauft. Mindestruhefrist und Nutzungszeit dürfen
aber nur bei Reihengräbem deckungsgleich sein. Nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil
(DÖV
1974/390) besteht der Wesenskern eines Wahlgrabes in der Belassung einer Ruhestätte für Verstorbene
der Familie auf angemessene Zeit Dies bedeutet, dass gerade in der längeren Nutzungsdauer eines
Wahlgrabes der Unterschied zum Reihengrab gesehen wird. Die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes
darf daher nicht auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt werden, sondern muss wesentlich länger
bemessen werden. Sind nämlich Ruhezeit und Nutzungszeit gleich lang, dann muss schon bei der
zweiten Bestattung im Wahlgrab eine Verlängerung der Nutzungszeit beantragt werden. Der Nutzungsberechtigte kann also gerade nicht fest darauf vertrauen, dass es sich bei seinem Wahlgrab um eine
Ruhestätte auf angemessene Zeit handelt, denn theoretisch könnte ja die Friedhofsverwaltung die
Verlängerung des Nutzungsrechtes versagen und damit den Wesenskern des Wahlgrabes verletzen.
Das vorgeschriebene Zeitfenster liegt bei mindestens fünf Jahren.
Bei der bisherigen Gebührentarifposition Verfolgt seit 10 Jahren keine Nachfrage mehr. Diese Gebührenposition wurde daher ersatzlos gestrichen. Die Gebühren für Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
werden zukünftig nach der Verwaltungsgebührenordnung errechnet Diese Gebühr hat keinen Einnahmecharakter, sondern einen Ordnungscharakter. Es sollte daher überlegt werden, ob Berechtigungskarten
nicht in Zukunft gebührenfrei vergeben werden. Nach dem Grundsatz der Typisierung und Pauschalisierung wurden die bisher erhobenen Grabmalgenehmigungsgebühren
in das Nutzungsrecht am Grab
hineinkalkuliert. Durch diese Verwaltungsvereinfachung erspart die Buchhaltung ca. 300 Vorgänge im
Jahr. Das eigentliche Grabmalgenehmigungsverfahren
bleibt davon unberührt.
P:ISZISZ1 \65\K6525021.338
2.
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Kindergrab
Reihengrab
Anonymes Erdreihengrab,
Urnenreihengrab
Anonymes Urnenreihengrab,
UWG
Urnenwahlgrab
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nur in liblar
Umbettung
Sonstiges
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Ort
Kirchenfeld ( Stadt nicht Eigentümer des Grabes)
Art des Grabaushubes
( Normallage,Tiefbestattung,Urnenbestatlung)
Ruhefrist in Jahren
Nutzungsrecht
in Jahren
Kassenzeichen
Be.Datum
Rg.Datum
FH
LH
Tag der Bestattung
ÄZ
Äquivalenzziffer
Datum der Rechnungsausfertigung
Friedhof-Nr
RF
1
2
3
4
Leichenhalle
10
11
12
13
14
15
6525
LH
Ahrem
20 nein
Blessem
20 nein
Bliesheim
30 ja
20 ja
30 ja
20ja
30 ja
20 ja
Borr
Dirmerzheim
6Erp
7 Friesheim
8 Gymnich
9 Herrig
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-
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möglich
5
Vordruck Abrechnung
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nur in Liblar möglich
Hallenbenutzung
und Bestattung in anderem
Grabmalgenehmigungsgebühr
Erwerb Wahlgrab ohne Bestattung
U
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:'ii:,,'\: >H
<:
Neuerwerb eines Grabes ant. einer Bestattung
Verlängerung
des Nutzungsrechtes
im Beibelegungsfall
Wiedererwerb
einer abgelaufenen
Grabstätte
Grabstätte bei Beibelegung bereits bezahlt
5
'"Allgemeine Abk.:
KF
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Wahlgrab ( 1stellig.2stellig etc.)
Tiefenwahlgrab (1 oder 2stellig)
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20 nein
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1 von1
1
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GEBÜHRENKALKULATION 2001
der Friedhofsgebühren seit 1970 am Beispiel WG 30 Jahre
1971
1972
1973
1974
1975
1976
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-",_-,"=~I
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250
250
250
250
250
250
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830
830
830
830
1000
1000
1000
1000
1000
1450
1450
1450
1450
1887
1887
1932
1932
1932
1932
2609
2609
3053
1996
1997
1998
1999
2000
442
451
482
468
4581
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1978
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1660
1660
1660
1660
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1660
1660
1660
1660
2830
2830
2830
2830
3678
3678
3765
3765
3765
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5088
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5953
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750
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Kalkulation
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•
Grabart
Größe
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1,20 am
Jahre
Jahres-qm
Jahre
Anzahlx10J.
Anzahlx20 J.
Anzahlx30J
Jahre
Jahres-am
2,40 am
5,52 am
8,64 am
11,76 am
14,88 am
18,00 am
1,00 am
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13190,4
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3974,4
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o
o
o
o
o
1420
1420
o
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926,59
1340,83
7401,38
129,33
1117,41
13
152,88
5,5
81,84
o
o
36,92
36,92
o
20
30
o
o
o
o
o
30
50
120
10
20
30
60
705,6
o
o
130
260
330
720
3974,4
o
o
o
o
65
78
1490
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o
o
o
o
o
o
o
o
Jahres-ern
Gesamtsumme
2,20 am
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6525
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1.Kosten für Grabbereitung
( Fremd,-Dienstleistungs
und Werkstoffkosten)
-- Firmen KMW,Vasbender(für
Bliesheim), sowie städtische Dienste
•
2.Kosten der Friedhofsanlagenunterhaltung
-- Fremdfirmen für Grünanlagen, Wege, Mauern und Zäune, Winterdienst,Reparaturen
-- Strom und Wasser ( ohne Leichenhallen)
-- Versicherungen ( ohne Leichenhallen)
-- Deponiekosten
-- Kosten der Verkehrssicherungspflicht
-- Pflanzen, Sand, Kies und Streumittel
3. Personalkosten
--Bruttolöhne der Angestellten einschi aller Nebenkosten
--Beamtenbesoldung einschI. der Beihilfen und Pensionskasse
--sonst mittelbare und unmittelbare Personalkosten im Zusammenhang
wie z.b. Standfestigkeitsüberprüfung
durch Steinmetzmeister
mit dem Friedhof
4.AlIgemeinkostenumlage
Stadt
--Kosten die in der Zentralverwaltung für Personal entstehen
--Kosten der Arbeitsplätze,Raumkosten,
Telefon, Porto etc.
--Büroeinrichtung und EDV Ausstattung
--Rechtsberatungs, Abschluss und Prüfungsgebühren
--Fortbildung, Reisekosten, Dienstgänge
•
5.Leichenhallenkosten
einschl.Kühlung
Gymnich
--Unterhaltung und Reparaturen, Strom, Wasser, Gebäudeversicherungen
--Reinigungskosten
6.Kalkulatorische
Abschreibung
--Friedhofsflächen ( nur Gebäude)
--Neben- und Außenanlagen
-Zäune, Tore und Einfassungen
-Wege und befestigte Flächen
-Be- und Entwasserungsanlagen
-Bepflanzung und gärtnerische Anlagen
--Betriebs und Geschäftsausstattung
7. Kalkulatorische
Zinsen
--wie Abschreibung, jedoch hier die gesamte Friedhofsfläche
Kalkulation I.xls 08.01.02
6525
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Dienstgange
lnst. Betriebsauset.
lnst. Geschäftsausst
Porto
Telefonkosten
EDV Kosten
Fachliteratur
Rechts, ·Beratungs,·
und Buchführungskosten
Abschluss- und
Prüfungskosten
Werkzeuge u Kleinger.
Sonst. Betr.Aufwand
Summe:
Hinweis:
•
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790,00
90,72
515,24
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151,44
1.000,00
1,330,24
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778,10
9.522,14
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
DM
10.000,00 DM
185,94 DM
1.237,50 DM
34.609,63 DM
Die Verteilung der NebenkostensteIle erfolgt zu 80% auf Friedhofsanlagen
10% auf Grabherstellung und zu 10% auf Leichenhallen.
Die Verwaltungskostenumlage
Stadt umfasst die nicht oben aufgeführte
Infrastuktur wie Raumkosten,Presse und Rechtsabteilung etc.
Die Verteilung der Umlage erfolgt w.o .
J
WP 2002
A. Ergebnissrechnung 2000
Bezeichnung
•
Ist 2000
5. Materialaufwand
• Aufwand für bezogene Leistungen.
L Unterhaltung Leichenhallen
Unterhaltung Friedh. Grünschnitl
Unterhaltungsaufwand
Vorjahr
Lieferanten Skonti
L UnterhlatungFriedhöfe
Unterhaltung Grabaushub
Unterhaltung Umbettungen
Deponiegebühren
Unterhaltung Ehrenfriedhöfe
Unterhaltung jüdische Friedhöfe
Unterhaltung sonstige Anlagen
Unterhaltung sonstige
Beerdigung
Grundstücksaufwendungen
L Unterhaltung sonstige Anlagen
Gas
Strom
Wasser
L Energiekosten
L Summe Materialaufwand
•
52.063,83
704.970,37
5.857,13
710.827,50
302.316,80
169.264,97
1.447,24
1.447,24
8.217,27
13.109,93
21.327,20
1.257.247,54
6. Personalaufwand
Löhne
Gehälter - Angestellte
Gehälter - Beamte
ges. soz. Aufwand
Umlage Versorgungskasse Beamte
Beihilfe der Stadt - Beamte
Beiträge Berufsgenossenschaft
ZVK Angestellte
Aufwendungen Altersteilzeit
L Gesetzlich soziale AUfwendungen
L Summe Personalaufwand
66.511,04
269.673,75
L 7. Abschreibungen
187.290,66
auf Sachanlagen
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
Differenzenausgleich
Periodenfremder Aufwand allgemein
WP 2OO2IWP-Friedhof.xlsI29.11.01
72.135,90
131.026,81
14.066,78
36.210,12
11.672,78
1.175,00
3.386,36
9,10
33.404,31
Seite 1
WP 2002
A. Ergebnissrechnung
2000
Bezeichnung
Zuführung zur PWB
Zuführung zur EWB
•
•
L Periodenfremde Aufwendungen
Versicherungen
Grundsteuer
L Steuern und Versicherungen
Arbeits- und Schutzbekleidung
Fortbildungskosten I Seminare
Reisekosten Arbeitnehmer
Kilometergelderstatlung
8,7 % AN
L sonstige Personalkosten
Instandhaltung Betriebsausstatlung
Instandhaltung GeschäftsausstaUung
Instandhaltung KFZ
L Instandhaltung Betriebs.lGeschäftsausstaUung
Porto
Telefon
Bürobedarf
EDV - Kosten
Zeitschriften, Bücher
Mieten für Einrichtungen
Nebenkosten des Geldverkehrs
L Verwaltungskosten
Reents- und Beratungskosten
Buchführungskosten
Abschluss- und Prüfungskosten
L Rechts.- Beratungs.- Prufungskosten
Verwaltungskostenumlage
Personalkostenumlage
L Umlagenaufwand
Werkzeuge und Kleingeräte
sonstige betriebliche Aufwendungen
L Übrige Aufwendungen
L Summe sonstige betriebliche Aufwendungen
WP 2OO2IWP·Friedhof.xls/29.11.01
Ist 2000
21.000,00
54.413,41
8.585,33
8.585,33
790,00
90,72
515,24
1.395,96
29,79
151,44
181,23
1.000,00
1.330,24
393,19
778,10
3.501,53
6.000,00
3.522,14
10.000,00
19.522,14
18.200,00
18.200,00
185,94
1.237,50
1.423,44
107.223,04
Seite 2
[§iferiii~il'!';lii$tri~~~n:~ätriEiij~be~~ich't=riedhÖf,e"
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DM
DM
DM
DM
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DM
DM
DM
DM
4.265,44 DM
175.426,19 DM
43.816,52 DM
37.652,18 DM
14.560,00 DM
1.820,00 DM
1.820,00 DM
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DM
52.063,83 DM
187.290,66 DM
52.063,83 DM
159.418,36 DM
5.646,16 DM
DM
294.342,99 DM
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I
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Kalkulation
l.xls 08,01,02
6525
1 von 5
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i~ebOnr~hkalkl!lätion
Die Kalkulatorischen
20Q1f;.,
Kosten wurden aus dem Anlagenspiegel
zum 31.12.2000 errechnet.
~afRUJ~lOri{{hWA6~iChfEii§u1igij~~~{t~;~;ffl~I~3~~'~'~lj(~E7I*
Im einzelnen bestehen im Bereich der Abschreibungen, insbesondere der Abschreibungsgrundlage
erhebliche Unterschiede in Rechtslage und Rechtsprechung der Bundesländer.
Für alle Bundesländer gilt aber zumindest, daß die Friedhofsgrundstücke und Anschlußbeiträge
nicht abgeschrieben werden können.
Die in NRW geltenden Bestimmungen ( auch OVG Münster) werden erfüllt.
Die Abschreibung erfolgt linear vom Anschaffungswert.
•
Anlagespiegel zum 31.12.2000
Pos.1 bezieht sich auf die KostensteIle Leichenhallen
Pos.2 bezieht sich auf die KostensteIle Friedhofsanlagen
Bei Pos. 3 wird die Betriebsausstattung ( Sargwagen, Hebeeinrichtungen etc.) der KostensteIle
Grabherstellung zugeordnet. Die Geschäftsausstattung mit dem geichen Schlüssel verteilt, wie
die Verwaltungskostenumlage
( 80% FH-Anlagen, 10% Grabherstellung, 10% Leichenhallen)
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~.
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IKl.Il~.tor~~h.e,;2;i6i~n_
"
•
Das im Friedhofsgrundstück
und den Nutzgütern gebundene Kapital unterliegt einer angemessenen
Verzinsung. Auch in diesem Bereich gibt es in den Bundesländern Verschiedenheiten.
Gemeinsam gilt jedoch, daß Beiträge und Zuschüsse Dritter ( Abzugskapital) nicht verzinst werden
und die zurückgeflossenen Abschreibungen zu berücksichtigen sind ( Restbuchwerte)
In NRW kann als Mischzinssatz ein Nominalzins von bis zu 8% angesetzt werden ( OVG Münster
NWVz.S.1233) .Lt. -20- wurde in 2000 ein kalk. Zinssatz von 6,75% angesetzt.
Die Restbuchwerte sind im Anlagenspiegel aufgeführt.
Das Gebührenausfallwagnis
kann in NRW nicht als kalkulatorische Kosten angesetzt werden
( OVG Münster ,9A 1368/92 )
•
•
Stadt Erttstadt
EIgenbetrieb Straßen
Betriebszweig Friedhöfe
Anlagespiegel zum 31.12.2000
AnllChaffuolI'"
Konto
" Grumlt1.UCu
Friedhof.mlch."
(Grund.Ulcbl
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Friedhofsfillche"
fGeblude'
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2. Neben. und AuBen'n'lgI"
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Abschrwlbung
Herst.nung.kosie"
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Ab ... " ..
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Stend
31.12.00
Stand
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1.847.788,40
1.1N7.7I1B,40
1.056.17037
3.003.838,77
1.0511.17037
3.003.838,77
A ...... " ..
ZU".""
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Restbuchwerte
Stand
31.12.00
574.354 00
2.512.122,40
5911.278 00
2.544.048,40
»U2O,00
231.022,.2
251.470.84
23.223,32
274.n.f,2t
Wege und Hfastlgte Filch."
01120
1.148.543,54
50.000,8'
1.lIaU4",4'
812.708,03
50.222,42
1S1S2.92',45
a.- urn!.Entwtl.~"f\ln9
0'\100
hI.ll01,93
1".801,'3
1.12'.18151
4.555.221,84
1.128.18151
4.731.14',14
BI1r1ebs- und Geschllft.lu,_s1l1tung
Betrlebslusst.ttung
GeschllH.lusstlttung
GWG
04000
.....
04100
202.038,38
202.038,38
8.033,'0
21'MTi,"
• 88.
7.n8,83
7."'13
Z01'.544A9
".....,
1.09UIi:5044
2.118.251,80
89.899 01
157.001,24
181.728,37
3.0:53,83
11.022,23
211.0&0,12
_.
-"
171.712,20
3
1.847.7",40
4S1.81111,37
801.014,25
115,121,30
1.147.71B,40
481.811131
125.120,3'
01110
Stand
31.12.1.
21.824 00
21.824,00
483.013,88
Anl.aen
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31.12.00
451.882.31
451.882,31
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31.12.91
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1,03U:51,51
41'5.401,00
481.251,44
551.115800
2.404.885,00
2.385.874,84
829.25101
5.344,02
174.072,38
27,888,00
33.310,02
:5.021,40
1.055,23
8.887,00
4.999,77
1.365,42
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Eigllnbet'riebStrassen Betriebsbereich Friedhöfe'
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IKoStBnträge'rrechnung
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Allgemeines:
Bisher wurden die Kosten der Höhe nach erfasst und gegliedert und dann auf die KostensteIlen verteilt.
In der abschließenden Kostenträgerrechnung
( der eigentlichen Gebührenkalkulation
) werden die Kosten
auf die Kostenträger verteilt. Im Betriebsbereich Friedhöfe sind die Kostenträger mit den in der Gebührensatzung festgelegten Gebührentatbeständen
identisch.
Eine Straffung der Gebührensatzung ist daher unbedingt geboten, die Vorteile sind:
1. Der Verwaltungsaufwand
verringert sich, den es werden weniger Leistungen erfasst und abgerechnet,
es werden trotzdem sämtliche Kosten erfasst und abgerechnet.
2. Der Bürger wird nicht mit einer unübersichtlichen
Satzung konfrontiert.
3. Die kostenrechnerische
Genauigkeit wird erhöht, indem eine Zersplitterung der Kosten auf zu viele
Kleinleistungen vermieden wird.
4. Dem Grundsatz der Typisierung und Pauschalierung wird Rechnung getragen, wonach einheitliche Gebühren
dann erhoben werden können, wenn Leistungen( Gebühr) und Gegenleistung ( Friedhofsleistung)
typischerweise einander entsprechen.
•
•
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DieKalkulation erfolgt-mit der·Äquivalenzziffernmeth~~~.'(
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beachten ist jedoch, das' sich die ennitteltEm' Kosten'
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die"beT"Gra'6k'auf
und Verlängerung vergebenen Nutzungsrechte jedoch viele zukünftige Jahre erfassen.
Da die Kalkulation zu einer jährlichen Kostendeckung führen soll, soll der Nutzunqsberechtiqte
mit der einmaligen Entrichtung der Grabgebühr am Beginn der Nutzungzeit alle Kosten der FH-Unterhaltung
abdecken, die während dieses Jahres anteilig auf das von ihm erworbene Nutzungsrecht entfallen.
Nach dem Grundsatz der GleichbehandJung gilt dies für jeden Nutzungsberechtigten.
Da dies ebenso auch für die Gesamtheit der in den nächsten Jahren in Betracht kommenden
Nutzungsberechtigten
gilt, verstößt dies auf das einzelne Rechnungsjahr bezogene Verfahren nicht gegen die
Grundsätze einer rechtmäßigen Gebührenermittlung.
Voraussetzung ist bei einer geänderten Kostenlage
eine zeitnahe Neuberechnung.
Zu
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"2ooÖ·beZ'iehen,
Desweiteren ist zu beachten, dass die Zahl der Leistungseinheiten
im Laufe der Jahre schwankt, etwa
durch die Zahl der Sterbefälle oder dem Trend zu kostengünstigeren
Bestattungen.
Die Fallzahlen in
Erftstadt liegen im Jahr 2000 ziemlich genau im Durchschnitt der letzten 5 Jahre.
Auch der Trend zu Urnenbestattungen
hat sich nicht weiter erhöht.
Der Bereich Friedhöfe wird im Jahr 2000 erstmals ein ganzes Haushaltsjahr als Betriebszweig des
Eigenbetriebes Straßen geführt. Würden Vorjahre zur Ermittlung von Kostendurchschnitten
herangezogen
würde dies zu Kostenverzerrungen führen. In Zukunft wird eine Verstetigung herbeigeführt, da auf die
Zahlen mehrerer Jahre zurückgegriffen werden kann .
Die HauptkostensteIle
Friedhofsanlagen wird auf die Kostenträger (versch. Grabarten) verteilt, also
auf die insgesamt erworbenen Nutzungsrechte( Zahl der neu vergebenen sowie verlängertenlwiedererworbenen
Grabnutzungsrechte
in Jahren. Eine unterschiedliche
Gebührenhöhe bei Neuverkauf Wiedererwerb oder
Verlängerung wiederspricht dem Verursachungsprinzip.
Die Kosten bei der Inanspruchnahme
von 1 qm
Friedhofsfläche sind immer gleich hoch, auch bei Tiefbestattung.
Der Unterschied liegt nur im Flächenverbrauch
und der Laufzeit des Grabes.
Den höheren Kosten bei Tiefbestattung wird bei der KostensteIle Grabherstellung Rechnung getragen.
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Hinweise:
1. ÄZ:
Inanspruchnahme
eines Qm-Fläche/Jahr
2. Gebühr neu: Neukalk. Gebühr bei bisherigem Zuschuß
3. 2002: Kalk. Gebühr bei Zuschuß 78.000€
4. 2003: Kalk. Gebühr bei Wegfail Zuschuß
5, Gebühr alt: Zur Zeit gültige Gebühr
von 300.000 DM
•
•
Bisher gab es 3 unterschiedliche Gebühren für Neukauf, Wiedererwerb und Verlängerung im Beilegungsfall.
Nach dem Verursachungsprinzip
in der Kostenrechnung ist dies nicht möglich.
Auch wurden die Gebühren pro Monat und Stelle errechnet, was nur möglich wäre, wenn ein 2st.Wahlgrab
doppelt so groß wäre, wie ein 1st. Wahlgrab. Dies ist aber nicht der Fall, da sich die Gesamtfiäche der
GrabsteIle bei Verbreiterung um jede weitere Stelle um jeweils 0,30 cm mal 2,40 cm erhöht.
Das Produkt der AZ ( Grabfiäche ) mit dem Kostenanteil pro qm und Jahr ergibt die Verlängerungsgebühr
für ein Jahr. Bei Beibelegung muß diese Gebühr in Monate umgerechnet werden.
Bei Wiedererwerb wird die Gebühr für 10 Jahre ermittelt und bei Bedarf hochgerechnet.
Grabart
AZ
pro Monat pro 10 Jahre pro Monat
Pro 10 Jahre pro Monat pro 10 Jahre
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Die Gesamtkosten der HauptkostensteIle Grabherstellung werden verrechnet auf den Kostenträger
Bestattungsgebühren,
Die bisherige Berechnungsgrundlage wird mit einer Ausnahme beibehalten. Der Abschlag bei Tiefbest.
35% wird auf 25% herabgesetzt. Der Anteil der Handarbeit steigt gegenüber dem Normalgrab.
Auch wenn ein Tiefgrab im Verhältnis durch Baggereinsatz schneller ausgehoben werden kann, kann
nicht nachvollzogen werden, wie bei einem Grabaushubverhältnis von ca. 3 zu 5 nur eine geringfügig
höhere Gebühr errechnet wurde.Auch muß bedacht werden, dass die Verbauung eines TG
wesentlich aufwendiger ist. KG und UG sind immer Handarbeit.
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Gesamtkosten:359015,09DM'
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•
Bei der Verteilung der HauptkostensteIle Leichenhallen auf die Kostentrager ist die Divisionskalkulation
möglich, da die Leistungseinheiten homogen sind, Natürlich besteht die Möglichkeit, nach der Zeitdauer
der Inanspruchnahme zu unterscheiden ( Tage, Stunden ),
Das Hauptproblem ist die Nachprüfbarkeit und der unverhältnisrnäßiq hohe Verwaltungsaufwand.
Nicht nachvollziehbar ist die bisherige Regelung, wonach die Benutzung einer Leichenhalle im
Nachbarort preiswerter war.Es ist kostenrechnerisch nicht möglich dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass in einigen kleineren Orten keine eigene Leichenhalle vorhanden ist. In den kleineren Orten sind die
Bestattungszahlen demgegenüber so niedrig, dass die Gebühren unvertretbar hoch wären, wenn keine
Gesamtkostenkalkulation
aller 15 Friedhöfe erfolgen würde,
Demnach wird die KostensteIle Leichenhallen der Zahl der Benutzungen gegenübergestelt
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Werksausschuss Straßen vo:n 14.02.2002
1.
Anfrage zu V 711745 und V 711746 Neufassung und Änderung der Friedhofssatzung und
Friedhofsgebührensatzung''''··,.
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7
Cip;i
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Stellungnahme der Verwaltung:
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Da die Grundlagen der Kalkulation stark voneinander abweichen können, ist der
Gebührenvergleich mit anderen Kommunen problematisch.
Die Gebühren für ein Reihengrab lagen 1998 zwischen 1543 DM ( Bachalt ) und 4170 DM
(Bochum). Für ein Wahlgrab lagen die Gebühren zwischen 1928 DM (Bocholt ) und 7494 DM
( Herne) Ein Urnenreihengrab kostete in Leverkusen 76B DM und in Düsseldorf 3020 DM.
Quelle: Gebührenvergleich 199B Aeternitas
Wohl kaum eine andere Kommune der Größe Erftstadts unterhält 15 verschiedene Friedhöfe.
• j;~i~~:r:J~!i:~"-;__
Gebührenvergleich der umliegenden Städte:
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:ErftSt;2003:j~'
'F,i~il-~t;~f;'~'f'-r-r
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Eusklrchim
WG
847€
939€
1.211 €
639€
381€
1.011 €
398 €
380€
1.155
1.279
1.456
1.073
1.389
2.106
1.528
1.027
UWG
€
€
€
€
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€
€
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481€
533 €
728€
664 €
BOO€
627 €
457€
283 €
Erdaushub
Urnenaush. Halle
462 €
462€
492€
608 €
44B€
396€
429 €
650 €
97 €
97 €
186€
296 €
64€
198€
197 €
301 €
190€
190 €
189€
178 €
182 €
141 €
166 €
216€
Die Städte Hürth und Brühl kalkulieren z.Z. neu.
2.
Anfrage zu A 711722, Antrag bzgl. Anlegung von sog. Rasengräbern
•
Stellungnahme der Verwaltung:
Rasengräber mit der Möglichkeit, einen kleinen Gabstein zu versetzen, werden in den
umliegenden Kommunen nicht angeboten. Teilweise wird der Begriff Rasengrab für anonyme
GrabsteIlen verwandt. Eine Nachfrage für Rasengräber war in den letzten Jahren weder
seitens der Bürger noch der Bestatter vorhanden.
In Erftstadt werden jährlich ca. 10 anonyme GrabsteIlen verkauft, wobei die dafür ausgewiesene
Friedhofsfläche für die nächsten 5 Jahre ausreichend sein wird.
Die Kalkulation der Gebühren für Rasengräber orientiert sich an der vorhandenen Kalkulation
für anonyme GrabsteIlen, wobei ein Zuschlag von 10% für Handarbeiten ( Rasenschnitt an den
Grabsteinen, wegräumen von Blumenschmuck) angemessen sein dürfte.
Gebührenhöhe somit:
!~~wr~Ji~"
l,!,!!enrasel!g~
·:~~~~~~iff~~ili~:~J~.