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Beschlussvorlage (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,6 MB
Erstellt
07.09.11, 06:33
Aktualisiert
17.11.11, 07:10

Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: V 7/ Amt: An den 41~c - 65- BeschIAusf.: Rat - 65 - Datum: 07.01.2002 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den .1 Werksausschuss Betrifft: Straßen Neufassung der Friedhofsgebührensatzung Auswirkungen: Finanzielle 181 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 30. Januar 2002 Keine ß~~ Beschlussentwurf: • Die als Anlage beigefügte Satzung über die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird beschlossen . Begründung: Die letzte grundlegende Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.1999 (V 6/2827). 1. Nach der Bildung des Eigenbetriebes Straßen Erftstadt, Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe, wurde eine umfassende Neukalkulation der Friedhofsgebühren notwendig. Insbesondere durch den Abschluss neuer kostengünstigerer Verträge mit Drittfirmen in den Bereichen Grabbereitung und Reinigung der Leichenhallen konnten die Gebührenpositionen für Erdarbeiten und Benutzung der städtischen Leichenhallen weitgehend gesenkt werden. 2. Beim Neuverkauf von Wahlgräbem entsprach die Nutzungszeit bisher der Mindestruhefrist und war somit gleich lange wie bei den Reihengrabstätten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Wesenskem eines Wahlgrabes P:\SZ\VORLAGEN\V6500012.007 - 2 - in der Belassung einer Ruhestätte für Verstorbene der Familie auf eine angemessene Zeit. Dies bedeutet, dass gerade in der längeren Nutzungsdauer eines Wahlgrabes der Unterschied zum Reihengrab gesehen wird. Die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes darf daher nicht nur auf die Mindestruhefrist beschränkt werden, sondem muss wesentlich länger bemessen werden. Hierbei geht man von einer Mindestdifferenz von fünf Jahren aus. Ist bei einem Wahlgrab z.B. die Mindestruhezeit identisch mit der Nutzungszeit, dann muss schon bei der zweiten Bestattung eine Verlängerung der Laufzeit vereinbart und somit auch vergütet werden. Es ist sogar (theoretisch) möglich, dass die Friedhofsverwaltung dann einen solchen Antrag (nur begründet) ablehnt und daher die gewünschte, zweite Bestattung in diesem Grab unmöglich ist. Gleichfalls ist in diesem Fall der höhere Preis für ein Wahlgrab nicht zu rechtfertigen, da ja die Vertragsgrundlagen zwischen einem Reihen- und Wahlgrab ansonsten sich nicht wesentlich unterscheiden . • Bezogen auf den Quadratmeter je Ankaufsjahr einer Wahlgrabfläche konnten die Gebühren ebenfalls gesenkt werden. Lediglich die Verlängerung der Ruhefrist für Wahlgräber um fünf Jahre führte zu einer höheren Gebühr. Die Gebührenerhöhungen im Reihengrabbereich sind im Wesentlichen auf die Reduzierung des städtischen Zuschusses für den Parkanteil in 2002 auf 78.000,00 € und den Wegfall dieses Zuschusses im Jahre 2003 zurückzuführen. Die Gebührenkalkulation erfolgte daher unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Reduzierung bzw. den Wegfall des Zuschusses in den Jahren 200212003. Grundlage der Kalkulation ist der von der Buchhaltung erstellte Jahresabschluss des Jahres 2000, bereits geprüft durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BFJM. 3. • Um auch nur den Anschein einer versteckten Gebührenerhöhung bei der Umrechnung in Euro zu vermeiden, wurden die Gebühren bei der Umrechnung auf volle Euro abgerundet, im Bereich der monatlichen Grabverlängerungsgebühr auf volle 10 Cent. P:\SZ\VORLAGEN\V6500012.0Q7 Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zurzeit gellenden Fassung folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen: §1 Art und Umfang der Gebühren • (1) Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und der -anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren sollen im Jahr 2002 rd. 90 v.H. der Kosten für die Friedhofsanlagen (ohne Leichenhallen und Grabaushub) decken. Im Jahr 2003 soll volle Kostendeckung erreicht werden. (2) Die Grabgebühren sind unter Berücksichtigung von Grabfläche und Laufzeit im Wege der Kostenrechnung zu ermitteln. Die Gebühren der Graberstellung werden Kosten deckend auf den Kubikmeter Grabaushub bezogen, wobei ein 50 %iger Zuschlag für Handschachtung und ein 25 %iger Abschlag bei Tiefenbettung vorzunehmen ist. Für die Benutzung der Leichenhallen werden Kosten deckende Gebühren erhoben. (3) Für Umbettungen und Tieferbettungen werden privatrechtliche Entgelte in Höhe des der Stadt entstehenden Fremdaufwandes einschließlich Mehrwertsteuer zzgl. 7 v.H. Verwaltungskostenzuschlag erhoben. (4) Für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren festzusetzende Gebühr richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung. erhoben. Die §2 Gebührenschuldner • Gebührenschuldner ist bei Bestattungen der Antragsteller oder die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Bei Umbettungen oder Tieferbettung ist Gebührenschuldner grundsätzlich der Antragsteller. Bei Wiedererwerb oder Verlängerung von Wahlgrabstätten ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner. §3 Höhe der Gebühren (1) Es gelten die im beiliegenden Gebührentarif festgesetzten Gebühren. (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beilegungsfall wird unter Anrechnung der noch nicht abgelaufenen Ruhefrist des letzten Beerdigungsfalles für die sich durch den akuten Beerdigungsfall ergebende Verlängerungsverpflichtung eine Grabnutzungsgebühr je Monat erhoben. (3) Wahlgräber haben bei Erstverkauf eine 5 Jahre höhere Laufzeit als Reihengräber. (4) Sollte vor der Bestattung in derselben GrabsteIle eine Tieferbettung erfolgen, wird für die Bestattung im gleichen Grab nur noch 50 % der Bestattungsgebühr erhoben. §4 Entstehung der Anspruche und Fälligkeit Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren und privatrechtlichen Entgelte sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. §5 Zwangsmittel • Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung (mit Ausnahme der privatrechtlichen Entgelte) gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216) in der zurzeit geltenden Fassung . §6 In-Kraft-Treten (1) Oie Satzung tritt am 01.04.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 8. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt vom 23.12.1998 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung gemacht. • der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es seidenn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den BÖSCHE Bürgermeister 2 Der Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird zum 1.4.2002 und 1.1.2003 wie folgt neu festgesetzt: Lfd:~j':,ßel:!(i/lreriaJt,.' l.<!üfZeitßebühr,2002,;,t;,GebÜhr 20,~ ab 1.1.2003 ab 1.4.2002 '. CC' . ' 1 1. 2 2. 3 ::' , .t, ' Grabnutzungsgebühren' . , . Reihengräber ,." ., f". 640,00£ 383,00 £ 1.408,00 £ 939,00 E 426,00 E 1.155,00 1.617,00 2.647,00 3.705,00 4.138,00 5.794,00 481,00 £ £ £ £ € € € 1.279,00 E 1.791,00£ 2.933,00 £ 4.106,00 £ 4.586,00 E 6.420,00 € 533,00 € an Wahlgräbern 461,00 € 922,00 € 1.383,00 £ 1.057,00 € 2.114,00 € 3.171,00 € 1.655,00 € 3.310,00 € 4.965,00 € 2.271,00 € 4.542,00 € 6.813,00 € 2.867,00 € 5.734,00 £ 8.601,00 € 3.465,00 € 6.930,00 £ 10.395,00 € 192,00 € 384,00 € 576,00 € 511,00 € 1.022,00 € 1.533,00 € 1.171,00 € 2.342,00€ 3.513,00 € 1.834,00 € 3.668,00 € 5.502,00 € 2.517,00 € 5.034,00 € 7.551,00 € 3.178,00 £ 6.356,00 € 9.534,00 € 3.839,00 € 7.678,00 € 11.517,00€ 213,00€ 426,00€ 639,00 € , Wahlgräber • • 4 5 6 7 8 9 10 ,,/.:,':'~~ 32 33 34 35 36 37 38 25 J. 35 J. 25 J. 35 J. 25 J. 35 J. 25 J. 1-stellig 1-stellig 2-stellig 2stellig 3stellig 3-stellig Urnenwahlgrab Wiedererwerb 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 1-stellig 1-stellig 1-stellig 2·stellig 2-stellig 2-stellig 3-stellig 3-stellig 3-stellig 4-stellig 4-stellig 4-stellig 5-stellig 5-stellig 5-stellig 6·stellig 6-stellig 6-stellig Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab Urnenwahlgrab : Vertängerung von'Nutzungsrechten 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20 J. 30 J. 10 J. 20J. 30J. 10 J. 20J. 30J. 10 J. 20 J. 30 J. .des' Nutzungsrechtesjm. je je je je je je je 1-stellig 2-stellig 3-stellig 4-stellig 5-stellig 6·stellig Urnenwahlgrab ,J.' :II~. ·,Bestattungsgebühren Erdbestattung bis 5 J. 39 Erdbestattung ab 5 J. 40 Tiefenbestattung 41 Urnenbestattung 42 Monat Monat Monat Monat Monat Monat Monat .. ., 0111,'. Benulzungsgebührenl:eichenhalle 43 :" 577,00 € 346,00 £ 1.270,00 £ 647,00 € 385,00£ 25 J. 15 J. 30 J. 20 J. 20 J. bis 5 Jahre bis 5 Jahre ab 5 Jahre ab 5 Jahre Urnengrab . Gebühr je Benutzung " ,...., <", Eleilegungsfall 3,80£ 8,70£ 13,80 £ 18,90 £ 23,90 £ 28,80 £ 1,60 £ C; .." 201,00 £ 462,00 € 577,00 £ 97,00£ ",., \.,.;; 4,20€ 9,70€ 15,30 £ 21,00 € 26,50 € 32,00 € 1,80£ , . ,E' . :'. 201,00€ 462,00€ 577,00£ 97,00 £ .... :'. ,li" .,. '.c::': . '·"'c'"'' 'J 190,00 £ 190,00 € - 6525- 07.01.2002 Kalkulation der Friedhofsgebühren Allgemeines • • Bei Friedhöfen handelt es sich um Kosten rechnende Einrichtungen. Das Kommunalabgabengesetz (KAG) fordert bei Gebührenhaushalten eine Kalkulation der Leistungen nach den betriebswirtschaftlichen Grundlagen für die Kostenrechnung. Nach dem in der Kommunalverfassung niedergelegten Einnahmebeschaffungsgrundsatz ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, Kosten deckende Benutzungsgebühren zu erheben. Diesem Umstand wird dahingehend Rechnung getragen, dass der städtische Zuschuss für den bisher als Parkteil bezeichneten Anteil der Friedhofsanlagen im Jahre 2002 auf78.000 € heruntergesetzt wird. Im Jahr 2003 soll dieser Zuschuss ganz entfallen. Da in Nordrhein-Westfalen kein eigenes Bestattungsgesetz oder aber andere spezielle Vorgaben für die Kalkulation von Friedhofsgebühren existiert, ist primär das Kommunalabgabengesetz, die Abgabenordnung sowie das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Die Kosten des Friedhofsbetriebes sind nach Kostenarten gegliedert zu erfassen und auf funktionell abgrenzbare Einrichtungsteile (KostensteIlen) und danach auf zählbare und messbare Leistungseinheiten (Kostenträger) zu verteilen. Der Werteverzehr von abnutzbaren und mehrperiodisch nutzbaren Wirtschaftsgütern wird über die kalkulatorische Abschreibung und eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals über die kalkulatorische Verzinsung erreicht Nach dem Grundsatz des Gewinnerzielungsverbotes sind die Benutzungsgebühren nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen zu bemessen. In der Vergangenheit wurden bei Neuverkauf einer Wahlgrabstätte, Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte nach der Ablauf der NutzungSfrist und Verlängerung einer Wahlgrabstätte im Beilegungsfall unterschiedlich hohe Gebühren erhoben. Nach den Grundsätzen der Kostenrechnunq müsste bei gleicher Laufzeit des Grabes die Inanspruchnahme von 1 m2 Friedhofsfläche grundsätzlich zu einer gleichen Gebührenhöhe führen. Darü ber hinaus wurde bei Neuverkauf von Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten bei gleicher Mindestruhefrist eine Nutzungszeit in gleicher Höhe verkauft. Mindestruhefrist und Nutzungszeit dürfen aber nur bei Reihengräbem deckungsgleich sein. Nach einem Bundesverwaltungsgerichtsurteil (DÖV 1974/390) besteht der Wesenskern eines Wahlgrabes in der Belassung einer Ruhestätte für Verstorbene der Familie auf angemessene Zeit Dies bedeutet, dass gerade in der längeren Nutzungsdauer eines Wahlgrabes der Unterschied zum Reihengrab gesehen wird. Die Nutzungsdauer eines Wahlgrabes darf daher nicht auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt werden, sondern muss wesentlich länger bemessen werden. Sind nämlich Ruhezeit und Nutzungszeit gleich lang, dann muss schon bei der zweiten Bestattung im Wahlgrab eine Verlängerung der Nutzungszeit beantragt werden. Der Nutzungsberechtigte kann also gerade nicht fest darauf vertrauen, dass es sich bei seinem Wahlgrab um eine Ruhestätte auf angemessene Zeit handelt, denn theoretisch könnte ja die Friedhofsverwaltung die Verlängerung des Nutzungsrechtes versagen und damit den Wesenskern des Wahlgrabes verletzen. Das vorgeschriebene Zeitfenster liegt bei mindestens fünf Jahren. Bei der bisherigen Gebührentarifposition Verfolgt seit 10 Jahren keine Nachfrage mehr. Diese Gebührenposition wurde daher ersatzlos gestrichen. Die Gebühren für Berechtigungskarten an Gewerbetreibende werden zukünftig nach der Verwaltungsgebührenordnung errechnet Diese Gebühr hat keinen Einnahmecharakter, sondern einen Ordnungscharakter. Es sollte daher überlegt werden, ob Berechtigungskarten nicht in Zukunft gebührenfrei vergeben werden. Nach dem Grundsatz der Typisierung und Pauschalisierung wurden die bisher erhobenen Grabmalgenehmigungsgebühren in das Nutzungsrecht am Grab hineinkalkuliert. Durch diese Verwaltungsvereinfachung erspart die Buchhaltung ca. 300 Vorgänge im Jahr. Das eigentliche Grabmalgenehmigungsverfahren bleibt davon unberührt. P:ISZISZ1 \65\K6525021.338 2. p" '<; :t:~'t';~-~~~:~~:~~~t~teG{~~~W6~B~~t~~~;~"~~,~ti~'~iöfe!3 ~{~!~' 'W~~f?~~t~J' 2~!r~,"'.F~~·c ;"L,~'I:~;:fA~~~~ ~ j'- --~- -Llste der,Allküi'Zungen ·-·'Grabärten:'f· :r'Z/ KG RG RGA WG TWG URG • -,.1:: 'b: Kindergrab Reihengrab Anonymes Erdreihengrab, Urnenreihengrab Anonymes Urnenreihengrab, UWG Urnenwahlgrab V W B H G E ,"::g".:-- .,--.;0 - ,-"_:;Lic;~:- -~- ~ ::~ • 'S~ l ""'-'''-, -. - nur in liblar Umbettung Sonstiges ::~$i.cJ" ' '-~~:_} Ort Kirchenfeld ( Stadt nicht Eigentümer des Grabes) Art des Grabaushubes ( Normallage,Tiefbestattung,Urnenbestatlung) Ruhefrist in Jahren Nutzungsrecht in Jahren Kassenzeichen Be.Datum Rg.Datum FH LH Tag der Bestattung ÄZ Äquivalenzziffer Datum der Rechnungsausfertigung Friedhof-Nr RF 1 2 3 4 Leichenhalle 10 11 12 13 14 15 6525 LH Ahrem 20 nein Blessem 20 nein Bliesheim 30 ja 20 ja 30 ja 20ja 30 ja 20 ja Borr Dirmerzheim 6Erp 7 Friesheim 8 Gymnich 9 Herrig lI.xls 08.01.02 - ~~ möglich 5 Vordruck Abrechnung ,-,,'~: "i'~~f- nur in Liblar möglich Hallenbenutzung und Bestattung in anderem Grabmalgenehmigungsgebühr Erwerb Wahlgrab ohne Bestattung U KZ :'ii:,,'\: >H <: Neuerwerb eines Grabes ant. einer Bestattung Verlängerung des Nutzungsrechtes im Beibelegungsfall Wiedererwerb einer abgelaufenen Grabstätte Grabstätte bei Beibelegung bereits bezahlt 5 '"Allgemeine Abk.: KF Erd. RF NR < 'e>:' -,-: '",'" Wahlgrab ( 1stellig.2stellig etc.) Tiefenwahlgrab (1 oder 2stellig) URA ,'Vorgarigsarten:' N • ~"£' ': 1 ,-¥,,,,~._, 20 nein Kierdorf alt Lechenich Liblar Niederberg Kierdorf Erp neu neu 30 ja 30 ja 20 ja 20 nein 30 nein 20 nein 1 von1 1 F", ,e',,> '. ',;IEigenbiltrieb'StraßenErftStidt _____ GEBÜHRENKALKULATION 2001 der Friedhofsgebühren seit 1970 am Beispiel WG 30 Jahre 1971 1972 1973 1974 1975 1976 2stWG ;'£'':'71> """"9991 -",_-,"=~I __ 250 250 250 250 250 250 830 830 830 830 830 1000 1000 1000 1000 1000 1450 1450 1450 1450 1887 1887 1932 1932 1932 1932 2609 2609 3053 1996 1997 1998 1999 2000 442 451 482 468 4581 ~.c,'i:':'19771 1978 1979 1980 1981 ~~"''';'~~19821 1983 1984 1985 1986 1'7i'''''i"PJR19871 1988 1989 1990 t;::;·f;1::,.19911 1992 I;;;;.' ·:;~t;.19931 1994 1995 1996 ~~Jil!~.;?"':"19971 1998 y,"-,-, .l·'.-";","h I~. • "i-. ,""1 IEntwicklung 1stWG • 4. Betriebszweig Friedhöfe;::;";"';': I""'" 1 3stWG 500 500 500 500 500 500 1660 1660 1660 1660 1660 2000 1660 1660 1660 1660 2830 2830 2830 2830 3678 3678 3765 3765 3765 3765 5088 5088 5953 IprOZ;Erhöh;;~ 750 0,00% 750 0,00% 750 0,00% 750 0,00% 750 0,00% 750 0,00% 24901 5232,000;.1 2490 0,00% 2490 0,00% 2490 0,00% 2490 0,00% 30001" ~20,'l8%. 3000 0,00% 3000 0,00% 3000 0,00% 3000 0,00% 41401"':i;~;;40;330;.1 4140 0,00% 4140 0,00% 4140 0,00% 5373I',if:29,90%1 5373 0,00% 5499~." .,,;';;[;.2;36%1 5499 0,00% 5499 0,00% 5499 0,00% 7436~"'~35,16%1 7436 0,00% 87001~";i;;;r.;1700~,Yol t_~,~,0E, t __ lPUrcllsclißittSyten::i6ö;[l Kalkulation I.xls 08.01.02 6525 1 von 1 Eig~nl)etfil;btSffaB:Efi11ECrff$tadt:~~Bet~iel)s~eiglJ;;rieijliöfeI~'ltfJilfAii&':~ .7=.;""., ... :~," . ~_" _,_" """'"" - • .;4 (M-onatJ~~?2BirlliJif.~~8gJg;i:_~~W9:_i9~jJ;~,;~g:~J~~~RG;t~r\~,!',rl!~~n!~il~KGlt~T:i;t;·,:m 1ft.~~~·9~! •0 ~1Y~~~:~!1 "'fAPi961 ~Ji:i1Maf96! 0• i!':';,ju~961 6 9 1 1 3 0 7 1 12 I~~f~!il • BNOV.96! ~ '_",~96 SUMMEN-- • 3 2 2 3 0 0 ',: 25 • 1 6 •• ~~ 1 1 2 0 0 ~26( -;c? 0 9 12 0 0 56 - .. 1 2 0 1 0 0 0 1 ~?~':;Mrz97{ 5 5 5 ~y~\ 16 6 6 ;:;1f;{",'" Mal 97'1 m~~';'jU',r97_ 4 8 0 2 0 4 11 u,A~~~;91. 6 2 6 3 $:",'t .~!P~71 4 9 1 ° kt.,9!1 i'~ ~'-NtW,971 0 2 1 tf,lA0'.o,De£971 0 0 0 SUMMENf~ 1 c"i!30~,,-:;i:':". 1;27. :~';'l_-'::c.';./,,'58:;:? ,~~_,: ,~~~~,~7j0 rikHf-:F,!b,~?, ":'~1!! • t~:~<'-;L~!.97t I!~ i!::-'. ~.. 9 3 3 0 0 3 6 2 4 5 6 0 • 3 1 1 1 0 • 9 1 0 1 2 1 5 1 5 3 2 1 1 0 2 • 2 0 0;-1.~,,,,,- 26·- 8 4 • 1 3 3 4 3 2 • 0 2 1 3 1 1 5 2 1 •• 0 1. 3 "8 0 17 7 2 11 23 5 0 "104 2 0 5 1 0 0 0 1 5 6 0 0 20'>' • 0 1 15 10 6 1 18 4 7 3 0 .. 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Anzahlx20 J. Anzahlx30J Jahre Jahres-am 2,40 am 5,52 am 8,64 am 11,76 am 14,88 am 18,00 am 1,00 am 2290 13190,4 720 3974,4 30 259,2 o o o o o 1420 1420 o 386,08 926,59 1340,83 7401,38 129,33 1117,41 13 152,88 5,5 81,84 o o 36,92 36,92 o 20 30 o o o o o 30 50 120 10 20 30 60 705,6 o o 130 260 330 720 3974,4 o o o o 65 78 1490 3278 o o o o o o o o Jahres-ern Gesamtsumme 2,20 am o o o o o 60 90 777,6 o o o 37494,62 Kalkulation Il.xls08.01.02 6525 1von2 ~Ef1fnDetrr~:.StfaßffujElftStadttBetfiebSi)ereich]f~ri[Clhöfee:J; [glf[~R~.I:iÄ~~!i~Ttg!':l!2~O~~"~~litJ;~~~\Y':~~~!~~:~(;:~&·j,SIJ 7,.'c:.:~~iL;~ "".:z,.r ~'".# .~ .~j F,,;it~i1Si{2~i: >',,~:,J!~t~~&1-1i:_·-; '~-;<~':;:::;~:~~~~~,:::i;_::;;:~-j:~~£:z:~:~;t,,~~ :;~:~!=::::;;;1~~:;j..../ :~\~1 IKo~tEmartenlllar!>:~}';'( 'i, 1.Kosten für Grabbereitung ( Fremd,-Dienstleistungs und Werkstoffkosten) -- Firmen KMW,Vasbender(für Bliesheim), sowie städtische Dienste • 2.Kosten der Friedhofsanlagenunterhaltung -- Fremdfirmen für Grünanlagen, Wege, Mauern und Zäune, Winterdienst,Reparaturen -- Strom und Wasser ( ohne Leichenhallen) -- Versicherungen ( ohne Leichenhallen) -- Deponiekosten -- Kosten der Verkehrssicherungspflicht -- Pflanzen, Sand, Kies und Streumittel 3. Personalkosten --Bruttolöhne der Angestellten einschi aller Nebenkosten --Beamtenbesoldung einschI. der Beihilfen und Pensionskasse --sonst mittelbare und unmittelbare Personalkosten im Zusammenhang wie z.b. Standfestigkeitsüberprüfung durch Steinmetzmeister mit dem Friedhof 4.AlIgemeinkostenumlage Stadt --Kosten die in der Zentralverwaltung für Personal entstehen --Kosten der Arbeitsplätze,Raumkosten, Telefon, Porto etc. --Büroeinrichtung und EDV Ausstattung --Rechtsberatungs, Abschluss und Prüfungsgebühren --Fortbildung, Reisekosten, Dienstgänge • 5.Leichenhallenkosten einschl.Kühlung Gymnich --Unterhaltung und Reparaturen, Strom, Wasser, Gebäudeversicherungen --Reinigungskosten 6.Kalkulatorische Abschreibung --Friedhofsflächen ( nur Gebäude) --Neben- und Außenanlagen -Zäune, Tore und Einfassungen -Wege und befestigte Flächen -Be- und Entwasserungsanlagen -Bepflanzung und gärtnerische Anlagen --Betriebs und Geschäftsausstattung 7. Kalkulatorische Zinsen --wie Abschreibung, jedoch hier die gesamte Friedhofsfläche Kalkulation I.xls 08.01.02 6525 1 von 1 I'EIg§l;!b,§tlI!E;lQ.J$t!Ii::!.~SE;lIili:!I;e.§.t[I§Q~bereIGliilf ':::-"-7"" •• " , ,. . ,.•-' " ;;''''1 n§gbofe~:~:~ ; ~,T~t~7' ",r,~,;;:,:~ " ",L·.c, . . .", ,""". G,i'··' ". IGetJ:ülirenkalliijlatiori.200.1;,;;';','?,~r;~:;"" '. " ,'....".";:',~".~'"':""'" "1 I r.I~l:i'enk9stinstiUit:MerWaltung;:~lUlii'tt:"~;' ~ir~~1ii1il Kostenarten : • Versicherungen Fortbildungskosten Reisekosen Dienstgange lnst. Betriebsauset. lnst. Geschäftsausst Porto Telefonkosten EDV Kosten Fachliteratur Rechts, ·Beratungs,· und Buchführungskosten Abschluss- und Prüfungskosten Werkzeuge u Kleinger. Sonst. Betr.Aufwand Summe: Hinweis: • 8,585,33 790,00 90,72 515,24 29,79 151,44 1.000,00 1,330,24 393,19 778,10 9.522,14 DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM 10.000,00 DM 185,94 DM 1.237,50 DM 34.609,63 DM Die Verteilung der NebenkostensteIle erfolgt zu 80% auf Friedhofsanlagen 10% auf Grabherstellung und zu 10% auf Leichenhallen. Die Verwaltungskostenumlage Stadt umfasst die nicht oben aufgeführte Infrastuktur wie Raumkosten,Presse und Rechtsabteilung etc. Die Verteilung der Umlage erfolgt w.o . J WP 2002 A. Ergebnissrechnung 2000 Bezeichnung • Ist 2000 5. Materialaufwand • Aufwand für bezogene Leistungen. L Unterhaltung Leichenhallen Unterhaltung Friedh. Grünschnitl Unterhaltungsaufwand Vorjahr Lieferanten Skonti L UnterhlatungFriedhöfe Unterhaltung Grabaushub Unterhaltung Umbettungen Deponiegebühren Unterhaltung Ehrenfriedhöfe Unterhaltung jüdische Friedhöfe Unterhaltung sonstige Anlagen Unterhaltung sonstige Beerdigung Grundstücksaufwendungen L Unterhaltung sonstige Anlagen Gas Strom Wasser L Energiekosten L Summe Materialaufwand • 52.063,83 704.970,37 5.857,13 710.827,50 302.316,80 169.264,97 1.447,24 1.447,24 8.217,27 13.109,93 21.327,20 1.257.247,54 6. Personalaufwand Löhne Gehälter - Angestellte Gehälter - Beamte ges. soz. Aufwand Umlage Versorgungskasse Beamte Beihilfe der Stadt - Beamte Beiträge Berufsgenossenschaft ZVK Angestellte Aufwendungen Altersteilzeit L Gesetzlich soziale AUfwendungen L Summe Personalaufwand 66.511,04 269.673,75 L 7. Abschreibungen 187.290,66 auf Sachanlagen 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen Differenzenausgleich Periodenfremder Aufwand allgemein WP 2OO2IWP-Friedhof.xlsI29.11.01 72.135,90 131.026,81 14.066,78 36.210,12 11.672,78 1.175,00 3.386,36 9,10 33.404,31 Seite 1 WP 2002 A. Ergebnissrechnung 2000 Bezeichnung Zuführung zur PWB Zuführung zur EWB • • L Periodenfremde Aufwendungen Versicherungen Grundsteuer L Steuern und Versicherungen Arbeits- und Schutzbekleidung Fortbildungskosten I Seminare Reisekosten Arbeitnehmer Kilometergelderstatlung 8,7 % AN L sonstige Personalkosten Instandhaltung Betriebsausstatlung Instandhaltung GeschäftsausstaUung Instandhaltung KFZ L Instandhaltung Betriebs.lGeschäftsausstaUung Porto Telefon Bürobedarf EDV - Kosten Zeitschriften, Bücher Mieten für Einrichtungen Nebenkosten des Geldverkehrs L Verwaltungskosten Reents- und Beratungskosten Buchführungskosten Abschluss- und Prüfungskosten L Rechts.- Beratungs.- Prufungskosten Verwaltungskostenumlage Personalkostenumlage L Umlagenaufwand Werkzeuge und Kleingeräte sonstige betriebliche Aufwendungen L Übrige Aufwendungen L Summe sonstige betriebliche Aufwendungen WP 2OO2IWP·Friedhof.xls/29.11.01 Ist 2000 21.000,00 54.413,41 8.585,33 8.585,33 790,00 90,72 515,24 1.395,96 29,79 151,44 181,23 1.000,00 1.330,24 393,19 778,10 3.501,53 6.000,00 3.522,14 10.000,00 19.522,14 18.200,00 18.200,00 185,94 1.237,50 1.423,44 107.223,04 Seite 2 [§iferiii~il'!';lii$tri~~~n:~ätriEiij~be~~ich't=riedhÖf,e" ' ,'" ,,' ,'F~, _ ~,i;~ fGEBUHRENKALKUL:ATION"2001:<P' 'c,.- -_. ": -~-~"""--"~*----,,~---~ -;---,---,-,~--,,~ -. IOa/'Sfeliung'der Kostemirten/Kostenstelien f"~; Kosteriarten."ilSUinme ~remdfimieh.für:,,-j ,6.u'$llI:l1i • " , --"~ ~l~!!1dfi!fft~Irfür ..,;;:_ ~H10riterhaHuiig,:11lf, Depj5iileg'ebühreii::Iiil Enerl!ielt'östen .-',~ ".~ ~g-~\:i'~ /._:L~' l?,ei'$onäIKosten,'j,~ ",:,.," ';.:~: c '/""-I~riedhOfSimlal!e DM DM DM DM 256.894,89 DM ';\:.1 302.316,80 DM 704.970,37 1.447,24 169.264,97 17.061,76 DM DM DM DM 4.265,44 DM 175.426,19 DM 43.816,52 DM 37.652,18 DM 14.560,00 DM 1.820,00 DM 1.820,00 DM ~h~:-";i_~,!->. __~/" _~~:-_ :;: "~_"-j~~' AligeiniiinKosten-'~' uJjli~a:e~Siiill-:i:-i~~t; 18.200,00 DM 52.063,83 DM 187.290,66 DM 52.063,83 DM 159.418,36 DM 5.646,16 DM DM 294.342,99 DM 1.954,98 OM I 38.836,18 OM 34.609,63 DM 27.687,70 DM 3.460,63 OM I 3.460,63 OM Källtiilät()risch&;~ Zinsen"':;~~1;~_~---:~~~~~ 335.134,15 Aüfteiluril!o;derl:,t~c ,,'F8~'-.,,".,"r_"=T~;;,,·%?'''iiUWZ Niibenkostenstelli!;" -~':';:'-J;'i:;:i -, ...,"'.,"r~ Verwaltung"",.h ,~i "-~$>ft • ' ,;tj!f-~-;"'5!Haüptltc)stenstelienH ~"-~~ -"f:IGrabhersteliung, 'I LeichenhallenY;' 302.316,80 DM 704.970,37 1.447,24 169.264,97 21.327,20 '/." 22.226,14 DM ISiiffiffierii'1'~'-j"-;'f"'I':2~083f519.7~lOM!I~;''!!t';''''1;5,64;179i58'DM~I,;;~359.015;09:0Milt;160.32";40;DMl;l Kalkulation l.xls 08,01,02 6525 1 von 5 [[~ige~k~t'~~~~3S\~!~~~&1[BetH~bSi~~lg~j;;qi~dRcH~:1;~~;::'i; i~ebOnr~hkalkl!lätion Die Kalkulatorischen 20Q1f;., Kosten wurden aus dem Anlagenspiegel zum 31.12.2000 errechnet. ~afRUJ~lOri{{hWA6~iChfEii§u1igij~~~{t~;~;ffl~I~3~~'~'~lj(~E7I* Im einzelnen bestehen im Bereich der Abschreibungen, insbesondere der Abschreibungsgrundlage erhebliche Unterschiede in Rechtslage und Rechtsprechung der Bundesländer. Für alle Bundesländer gilt aber zumindest, daß die Friedhofsgrundstücke und Anschlußbeiträge nicht abgeschrieben werden können. Die in NRW geltenden Bestimmungen ( auch OVG Münster) werden erfüllt. Die Abschreibung erfolgt linear vom Anschaffungswert. • Anlagespiegel zum 31.12.2000 Pos.1 bezieht sich auf die KostensteIle Leichenhallen Pos.2 bezieht sich auf die KostensteIle Friedhofsanlagen Bei Pos. 3 wird die Betriebsausstattung ( Sargwagen, Hebeeinrichtungen etc.) der KostensteIle Grabherstellung zugeordnet. Die Geschäftsausstattung mit dem geichen Schlüssel verteilt, wie die Verwaltungskostenumlage ( 80% FH-Anlagen, 10% Grabherstellung, 10% Leichenhallen) ·.?;tT:~:~~J$r· ~. [i~a IKl.Il~.tor~~h.e,;2;i6i~n_ " • Das im Friedhofsgrundstück und den Nutzgütern gebundene Kapital unterliegt einer angemessenen Verzinsung. Auch in diesem Bereich gibt es in den Bundesländern Verschiedenheiten. Gemeinsam gilt jedoch, daß Beiträge und Zuschüsse Dritter ( Abzugskapital) nicht verzinst werden und die zurückgeflossenen Abschreibungen zu berücksichtigen sind ( Restbuchwerte) In NRW kann als Mischzinssatz ein Nominalzins von bis zu 8% angesetzt werden ( OVG Münster NWVz.S.1233) .Lt. -20- wurde in 2000 ein kalk. Zinssatz von 6,75% angesetzt. Die Restbuchwerte sind im Anlagenspiegel aufgeführt. Das Gebührenausfallwagnis kann in NRW nicht als kalkulatorische Kosten angesetzt werden ( OVG Münster ,9A 1368/92 ) • • Stadt Erttstadt EIgenbetrieb Straßen Betriebszweig Friedhöfe Anlagespiegel zum 31.12.2000 AnllChaffuolI'" Konto " Grumlt1.UCu Friedhof.mlch." (Grund.Ulcbl "'00 Friedhofsfillche" fGeblude' DOSOO 2. Neben. und AuBen'n'lgI" Zlune, Tor. und Elnf••• ung," u. Abschrwlbung Herst.nung.kosie" U~ Zu ... "n Ab ... " .. buchu"" Stend 31.12.00 Stand 31.12.89 1.847.788,40 1.1N7.7I1B,40 1.056.17037 3.003.838,77 1.0511.17037 3.003.838,77 A ...... " .. ZU"."" -, Restbuchwerte Stand 31.12.00 574.354 00 2.512.122,40 5911.278 00 2.544.048,40 »U2O,00 231.022,.2 251.470.84 23.223,32 274.n.f,2t Wege und Hfastlgte Filch." 01120 1.148.543,54 50.000,8' 1.lIaU4",4' 812.708,03 50.222,42 1S1S2.92',45 a.- urn!.Entwtl.~"f\ln9 0'\100 hI.ll01,93 1".801,'3 1.12'.18151 4.555.221,84 1.128.18151 4.731.14',14 BI1r1ebs- und Geschllft.lu,_s1l1tung Betrlebslusst.ttung GeschllH.lusstlttung GWG 04000 ..... 04100 202.038,38 202.038,38 8.033,'0 21'MTi," • 88. 7.n8,83 7."'13 Z01'.544A9 "....., 1.09UIi:5044 2.118.251,80 89.899 01 157.001,24 181.728,37 3.0:53,83 11.022,23 211.0&0,12 _. -" 171.712,20 3 1.847.7",40 4S1.81111,37 801.014,25 115,121,30 1.147.71B,40 481.811131 125.120,3' 01110 Stand 31.12.1. 21.824 00 21.824,00 483.013,88 Anl.aen Stlnd 31.12.00 451.882.31 451.882,31 01130 BeE!!'lntUng und allrtnerl.che 3. atand 31.12.91 • 22.1AOO,t2 1.111.22' 2.328.25 51 ,14 1,035.811,00 1,03U:51,51 41'5.401,00 481.251,44 551.115800 2.404.885,00 2.385.874,84 829.25101 5.344,02 174.072,38 27,888,00 33.310,02 :5.021,40 1.055,23 8.887,00 4.999,77 1.365,42 .28 88 1I0.11T,t2 .888. 8 37.8ll,OO 13 • 38.lQ9,n 4.888.3 3 . -------~- Eigllnbet'riebStrassen Betriebsbereich Friedhöfe' -~1. ,._" (;e~{l])~QJ!i>II<~!,!@,n.2o.0.1 .., IKoStBnträge'rrechnung i' i:~r;;:::-> "7v"'£L1,ü' :;:~yq';"!-:\:;Jtfm/;: _IT:S/:' ~"'- ;iEii;L::;~ - "J::0if -;tJiib.,,:::--~.-}~;ti[;''! ; ," I Allgemeines: Bisher wurden die Kosten der Höhe nach erfasst und gegliedert und dann auf die KostensteIlen verteilt. In der abschließenden Kostenträgerrechnung ( der eigentlichen Gebührenkalkulation ) werden die Kosten auf die Kostenträger verteilt. Im Betriebsbereich Friedhöfe sind die Kostenträger mit den in der Gebührensatzung festgelegten Gebührentatbeständen identisch. Eine Straffung der Gebührensatzung ist daher unbedingt geboten, die Vorteile sind: 1. Der Verwaltungsaufwand verringert sich, den es werden weniger Leistungen erfasst und abgerechnet, es werden trotzdem sämtliche Kosten erfasst und abgerechnet. 2. Der Bürger wird nicht mit einer unübersichtlichen Satzung konfrontiert. 3. Die kostenrechnerische Genauigkeit wird erhöht, indem eine Zersplitterung der Kosten auf zu viele Kleinleistungen vermieden wird. 4. Dem Grundsatz der Typisierung und Pauschalierung wird Rechnung getragen, wonach einheitliche Gebühren dann erhoben werden können, wenn Leistungen( Gebühr) und Gegenleistung ( Friedhofsleistung) typischerweise einander entsprechen. • • ifu~lkülati.!?nderHaUI!!koS!~;'st!lleFi:!!!(lhOfs!nrag~!15~:l DieKalkulation erfolgt-mit der·Äquivalenzziffernmeth~~~.'( Atfrr-:,:wa:;ei:dle-if..q-Ulv~~enul.~r:.1'!·fOr'dFt' lnanspruchnabrne von einerri'qmFriedhofsfläche stE~hr,,> ,,- . ~ ;(:; .~.'- - .. '"~~ ~~.". beachten ist jedoch, das' sich die ennitteltEm' Kosten' Jahr die"beT"Gra'6k'auf und Verlängerung vergebenen Nutzungsrechte jedoch viele zukünftige Jahre erfassen. Da die Kalkulation zu einer jährlichen Kostendeckung führen soll, soll der Nutzunqsberechtiqte mit der einmaligen Entrichtung der Grabgebühr am Beginn der Nutzungzeit alle Kosten der FH-Unterhaltung abdecken, die während dieses Jahres anteilig auf das von ihm erworbene Nutzungsrecht entfallen. Nach dem Grundsatz der GleichbehandJung gilt dies für jeden Nutzungsberechtigten. Da dies ebenso auch für die Gesamtheit der in den nächsten Jahren in Betracht kommenden Nutzungsberechtigten gilt, verstößt dies auf das einzelne Rechnungsjahr bezogene Verfahren nicht gegen die Grundsätze einer rechtmäßigen Gebührenermittlung. Voraussetzung ist bei einer geänderten Kostenlage eine zeitnahe Neuberechnung. Zu au{d~~ "2ooÖ·beZ'iehen, Desweiteren ist zu beachten, dass die Zahl der Leistungseinheiten im Laufe der Jahre schwankt, etwa durch die Zahl der Sterbefälle oder dem Trend zu kostengünstigeren Bestattungen. Die Fallzahlen in Erftstadt liegen im Jahr 2000 ziemlich genau im Durchschnitt der letzten 5 Jahre. Auch der Trend zu Urnenbestattungen hat sich nicht weiter erhöht. Der Bereich Friedhöfe wird im Jahr 2000 erstmals ein ganzes Haushaltsjahr als Betriebszweig des Eigenbetriebes Straßen geführt. Würden Vorjahre zur Ermittlung von Kostendurchschnitten herangezogen würde dies zu Kostenverzerrungen führen. In Zukunft wird eine Verstetigung herbeigeführt, da auf die Zahlen mehrerer Jahre zurückgegriffen werden kann . Die HauptkostensteIle Friedhofsanlagen wird auf die Kostenträger (versch. Grabarten) verteilt, also auf die insgesamt erworbenen Nutzungsrechte( Zahl der neu vergebenen sowie verlängertenlwiedererworbenen Grabnutzungsrechte in Jahren. Eine unterschiedliche Gebührenhöhe bei Neuverkauf Wiedererwerb oder Verlängerung wiederspricht dem Verursachungsprinzip. Die Kosten bei der Inanspruchnahme von 1 qm Friedhofsfläche sind immer gleich hoch, auch bei Tiefbestattung. Der Unterschied liegt nur im Flächenverbrauch und der Laufzeit des Grabes. Den höheren Kosten bei Tiefbestattung wird bei der KostensteIle Grabherstellung Rechnung getragen. jmTJahi··ZOOO:wurd.e: noch efrrstädf2:~SChuß~pai1<ante'.I __ in Höhe von' 300.Öo"Ö:D.M~.geleisteL':. :~~rei:~j~t~hrage_n.,~_ie ,K~~ten'.,~~r'FH:Anlag~.~.~d~he.(~Olle:.D~). 1.~§4>~89·PM·?i' ~,~~,'j ,';:~;~; I.,:,!·;. bJ.:,i: ;get~lI!. dui~h ,die .yeJ"js~"uftej1.:cI!Jl. ergti:),t.,.sich~i,!' Kris.te.n~[l!.~i1v~l). 33, 7_?,.DM: -. '.; .' ,-:,'.~~~:~ ',.',i22~'~_, _' Ab"Z002wiidder SfädfZuschuß··· auf<78:0ÖO.ELJRO:(;152.5s4[)M ~b~~~~Iit!~.ti~[ji~fnb.e~.~!@gfg~Ij~;.3-Z,~J[).M: p[d7qlri/J~f!r"L ·l'ifeial5gesetit~·:7"··'~'t·i·;':.·~""·'·.··fi ~;.L;;;~~~:~~ '~:~ "~:'~ .~~~~.~::: _:~~_':'; -~'~~i:"~":i~~ ~··26~::·~l!:de~.~~~~r~~~ti~ß'ti6,tfali~f}.,Di~~~e!=:h~.ti~Jnh~J!.b~etr~g!.C!a~~n~~1~I~:Q~p-'t'Lq¥iJahr.:I: ,- r: - V~"'4-"~~?~''''-f-v~~J''~'~'''''''!'-:--1''l''''(t:'~'\"'''>''·~"V''M'-:-~"'"'--_-r·-7~"t/="";r''''''-'''-*~'''''-"'''''''~:>"ji"f'-:--=~~_" ,Geb(jhren,~aiJtGrunalage I "_"'lW URG ___ " 20J::';"P~1;,';-, .... :.:. : ~~~. 674;00 ...."'__,~_,,~_-OM~;:;;" 753,oO;OM":,C,;;;;, , ~_e_, 834,OOOM ~ __ ' 1 657,OO,ONH _ UWG 20JI UWG 25J, 674,OOOMI '843,O,O,PM 1 , 753,Ii,OOM 941,00 DM 834,OOOM , 1-043,OOOM :14,6%' '996,OODM('i~~,2~'4% ;,' 'd'ft ':S!:f15 J;;~'!,ll;2', • KG ~5J~hre 607;00,OM ;:'67~,I!QEM::.:751,00'OM l,l,2Üll;()ODM' 1,130,00 OM 'i534,OO OMI ,l.252,()0;QM ~8.!!.o,öjl~1 ß.fu~QN~h!!~I;~r~~:;1:484roöoM~~r657~~:D_r.fl;~1t:il37:ööJi)!!t;:;]~g'9;00;!,M~I; t_, - " RG;30Jilllre2,2 2;226,00 DM 2.485,OOOM 2.754,000'" '2:q~~,OOOM' 2,4, ?~3~,OO_D~rnuS 2.023,00 DM ; ,2.259,00 DM ;,2.503,00 DM ".'_ -: Ü2S;OOOM'·.2.7,1,l,OOOM" 2~~3i~0 ~~",_;,:( 3.16~;~O:,riM· ,26,90/.1 '!"iinus 16,3~1J ' ~;,", ;;l;~J 26,9% '. 40,6%1 • 26,9% " 4O,6%J I -,:: 1~·"~§~~1,~~~i :&t~~~~rflj;-~~~~~:~f--~"~\t;~{~ ~~tr0::~ ~~171/<t~_- ~.<~~ lslWG'30J, ' ;'2.4" 1s1.WG35J .. ' 2,4 _ ,::;;;18,4%,lk!; 1~t\,:j~i~~;' 2:4Z:~~.6~,O~·OM ~'iT07,Oo,O!"~;:;2:oö3,09~~M ,25J. '1i3--'-"''4k''-1 "c;,~:,JI,,,,C;;:;" ":;Ci;;, ','; ,;;2003 Gebüllo';alt\;, lal!,:z'!:+1002,lall zu21!03 IG,rabart;;i;'i', ~Gebührlneu,'Ii:'h>"'':;~20021 t _,' t:" aer,tatsächliche'l:!S0s!8n,2000,nach'Grabart'gerundel:":' 18,4% :;' , . 31;~1 '31~ 11,2%' mihusl,~~ , J ~~~," '3.004:00,DM, "3-053,0070M" mlnus.tl,2% ,minus 1,6%, i :'3:50~;~0~D~:~,:::~:{j~~: .':5}~~.~: ~ßt!-"~il·:,-;;:,):z'£)Ait,:~ :~~11 :"~,,W(;'~fuUI'5:SF,~'3.70g;,OO'OM",i:~4(j, 4""2;00;OM?f~4:S89;OOiDM':'33:969,,0, OOM; min,'';;V~, iisi4,4'/.,~' ''C\'-'''ft_, "'P,,~;,:p..; -;" ,diP ,I1.."",,,.,../S! T ,- ")i;'=-'''''. .. J:i0'--' ·~0n",r-''' .... '~ - -i '-o0,-4fS,.-ft'#1"i'1x',N",,,,.,, j--0' v . !2sl'WG.25J' f515;W'·':4~636ioo,bM:YJillftF5:'178iooloM'I'<!l;gg5:737'OOIDM~4 7~d¥F'-'t(.r<-.:¥f:& ~~'y::, ",_-:-:~_,} .... ,' _T~ , y",,~:-,_~~~_, __ "<~~' _~)4W/' ',"", "·,J:;:.,,-t:f:.':;,,,-_-,_,L., "-LOiELL-"-""'-' 'M-' "~,, I, 2slWG3ö'J.' 5,55.564;(JOOM ,6.212;OODM 2~tWGi35J;. ,5:5i6:491:QO~M-7'24_8,OrOM ''':'%- ~:' " '--" , • -"; ~ , , ',6,884,OÖDM: "S.031,clOb'" . IlIJ :~;~;;;;;;:~io/;1',~1 L:"- i ":i~1 ;:.;:--·~,;.~-:i,ß:"'::''f:~':; '" :-' __--;~~, sst, WG:20,J, .. ~_, ---~'""'-_ '" ,"''''':""~'~-~-~",", ,8;6;;',5:800,00 OM,.,.,,,6:476,00'OM.;,, ,,:7,176,OO,OM:,,; Hinweise: 1. ÄZ: Inanspruchnahme eines Qm-Fläche/Jahr 2. Gebühr neu: Neukalk. Gebühr bei bisherigem Zuschuß 3. 2002: Kalk. Gebühr bei Zuschuß 78.000€ 4. 2003: Kalk. Gebühr bei Wegfail Zuschuß 5, Gebühr alt: Zur Zeit gültige Gebühr von 300.000 DM • • Bisher gab es 3 unterschiedliche Gebühren für Neukauf, Wiedererwerb und Verlängerung im Beilegungsfall. Nach dem Verursachungsprinzip in der Kostenrechnung ist dies nicht möglich. Auch wurden die Gebühren pro Monat und Stelle errechnet, was nur möglich wäre, wenn ein 2st.Wahlgrab doppelt so groß wäre, wie ein 1st. Wahlgrab. Dies ist aber nicht der Fall, da sich die Gesamtfiäche der GrabsteIle bei Verbreiterung um jede weitere Stelle um jeweils 0,30 cm mal 2,40 cm erhöht. Das Produkt der AZ ( Grabfiäche ) mit dem Kostenanteil pro qm und Jahr ergibt die Verlängerungsgebühr für ein Jahr. Bei Beibelegung muß diese Gebühr in Monate umgerechnet werden. Bei Wiedererwerb wird die Gebühr für 10 Jahre ermittelt und bei Bedarf hochgerechnet. Grabart AZ pro Monat pro 10 Jahre pro Monat Pro 10 Jahre pro Monat pro 10 Jahre . 3;10 DM ~1l!t·\I\I!3..':i;t :~1.i~i3?,?QDM r •. ""'Y '" .,,, ,......... ., ·3.9.~8:90;P~','. ". ';'. 3,50 DM _ .. ".··3·7·.·,··0·0· ·0'.·M·_·.· ..·.'····.· .• '.·· .• ·.·.·.·.' .•··.·.·./4·.' 4 4 ·.2· .•··,'.'0··.·0· .•··'•·0·.·.·.·M .. .. · 41,00 DM , 417,00 DM ~'92:i,00 "'- ><'-'~. 62,60DM.;;j~10;00 DM DM rG~bÜ~re'nfÜr:aie 'Grabe,*te,lfIJIl'g:" -,.",,: r Die Gesamtkosten der HauptkostensteIle Grabherstellung werden verrechnet auf den Kostenträger Bestattungsgebühren, Die bisherige Berechnungsgrundlage wird mit einer Ausnahme beibehalten. Der Abschlag bei Tiefbest. 35% wird auf 25% herabgesetzt. Der Anteil der Handarbeit steigt gegenüber dem Normalgrab. Auch wenn ein Tiefgrab im Verhältnis durch Baggereinsatz schneller ausgehoben werden kann, kann nicht nachvollzogen werden, wie bei einem Grabaushubverhältnis von ca. 3 zu 5 nur eine geringfügig höhere Gebühr errechnet wurde.Auch muß bedacht werden, dass die Verbauung eines TG wesentlich aufwendiger ist. KG und UG sind immer Handarbeit. "_'0,' if de;;,'Au;;l1ulle$' ,.r', ; ". Gesamtkosten:359015,09DM' .., . Normal !Zuschlag/Abschlag Handaushub plus 50% Tiefgrab minus 25 % ",Tief>];" cr.. s: ,,"zalillF.älJi!lliläJ.fIlI7i~m::!;'_lliIii • KG i" o o o 1ifl/'''''I11'''''",",""""j'.., ::;2JY:::i~;' ".' '+i.d··"··'"''''~J1'.It'!'·'''~1~96· !WIe .teterc'i'usuu", ,:;i1::::;::.. '\<q';'" 3Ji%ii;:;:fi( :1l~ ".:;", ~P1L". G;'W'cli" < 6,48 Kosten pro cbm Urne . '-""-'-, ~.O.7'" 0,432 nteil '. >.' 304,38 DM 9" .2,-If., 706,86 304,38 DM o 0,18 o 1,733 3 i']6~O i,;. 57,78 304,38 DM 304,38 DM ~~_;)'~.3911r:fll!ÖMJIJ!llljRf90~Mk~1J:1301Q.1mM11{61i~37dDMi (§'!Wli~t\'eiYl'i~~"'JIiI['~~4ii:oi9'ölQM"f~030!q~IQMIII.IiJj~r~ Gi6ü6rlin"EI:IR0;ab'e'riiniiet~~S7.~ 1 ." ::::;g:",",.~g......==~" n=-", • m" _ w - 54 __ '= 408,37 .. [1 • • Bei der Verteilung der HauptkostensteIle Leichenhallen auf die Kostentrager ist die Divisionskalkulation möglich, da die Leistungseinheiten homogen sind, Natürlich besteht die Möglichkeit, nach der Zeitdauer der Inanspruchnahme zu unterscheiden ( Tage, Stunden ), Das Hauptproblem ist die Nachprüfbarkeit und der unverhältnisrnäßiq hohe Verwaltungsaufwand. Nicht nachvollziehbar ist die bisherige Regelung, wonach die Benutzung einer Leichenhalle im Nachbarort preiswerter war.Es ist kostenrechnerisch nicht möglich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen kleineren Orten keine eigene Leichenhalle vorhanden ist. In den kleineren Orten sind die Bestattungszahlen demgegenüber so niedrig, dass die Gebühren unvertretbar hoch wären, wenn keine Gesamtkostenkalkulation aller 15 Friedhöfe erfolgen würde, Demnach wird die KostensteIle Leichenhallen der Zahl der Benutzungen gegenübergestelt " . If!l~ein'fQQQ iHauptkostenstelle 'co .',', ," . ~H: 160,324,40[)M, ' , ',' .' 43 i' °1:' I("""4~_.~,,> >"....","..... , 'd..~~.M.~ Bioil -"""'--.1i Ir~:Eigenl)etrieb;Stra~eri;:EijftStadt:Qeti'iebs~weigFriedhöfe i LI ~ • 7'~ " <Z.. Z./7Vb ß,o;~' '~ ..... " .....~-,i ..'. . .'''' ',ft! Werksausschuss Straßen vo:n 14.02.2002 1. Anfrage zu V 711745 und V 711746 Neufassung und Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung''''··,. .. .1' 7 Cip;i ,..,_~""."r..",~(~.. ;X ,>..:r; Stellungnahme der Verwaltung: ! -'d:>o..~~,~,'~",';' Da die Grundlagen der Kalkulation stark voneinander abweichen können, ist der Gebührenvergleich mit anderen Kommunen problematisch. Die Gebühren für ein Reihengrab lagen 1998 zwischen 1543 DM ( Bachalt ) und 4170 DM (Bochum). Für ein Wahlgrab lagen die Gebühren zwischen 1928 DM (Bocholt ) und 7494 DM ( Herne) Ein Urnenreihengrab kostete in Leverkusen 76B DM und in Düsseldorf 3020 DM. Quelle: Gebührenvergleich 199B Aeternitas Wohl kaum eine andere Kommune der Größe Erftstadts unterhält 15 verschiedene Friedhöfe. • j;~i~~:r:J~!i:~"-;__ Gebührenvergleich der umliegenden Städte: , ,- , ,." ,RG, ;ErttSt:2002'·~ :ErftSt;2003:j~' 'F,i~il-~t;~f;'~'f'-r-r it ':'.'''<-:4'1;; Eusklrchim WG 847€ 939€ 1.211 € 639€ 381€ 1.011 € 398 € 380€ 1.155 1.279 1.456 1.073 1.389 2.106 1.528 1.027 UWG € € € € € € € € 481€ 533 € 728€ 664 € BOO€ 627 € 457€ 283 € Erdaushub Urnenaush. Halle 462 € 462€ 492€ 608 € 44B€ 396€ 429 € 650 € 97 € 97 € 186€ 296 € 64€ 198€ 197 € 301 € 190€ 190 € 189€ 178 € 182 € 141 € 166 € 216€ Die Städte Hürth und Brühl kalkulieren z.Z. neu. 2. Anfrage zu A 711722, Antrag bzgl. Anlegung von sog. Rasengräbern • Stellungnahme der Verwaltung: Rasengräber mit der Möglichkeit, einen kleinen Gabstein zu versetzen, werden in den umliegenden Kommunen nicht angeboten. Teilweise wird der Begriff Rasengrab für anonyme GrabsteIlen verwandt. Eine Nachfrage für Rasengräber war in den letzten Jahren weder seitens der Bürger noch der Bestatter vorhanden. In Erftstadt werden jährlich ca. 10 anonyme GrabsteIlen verkauft, wobei die dafür ausgewiesene Friedhofsfläche für die nächsten 5 Jahre ausreichend sein wird. Die Kalkulation der Gebühren für Rasengräber orientiert sich an der vorhandenen Kalkulation für anonyme GrabsteIlen, wobei ein Zuschlag von 10% für Handarbeiten ( Rasenschnitt an den Grabsteinen, wegräumen von Blumenschmuck) angemessen sein dürfte. Gebührenhöhe somit: !~~wr~Ji~" l,!,!!enrasel!g~ ·:~~~~~~iff~~ili~:~J~.