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Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 3, Flurstück Nr. 130 - Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg, (Golf-Hotel/Dachsbau))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
18 kB
Datum
11.02.2009
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 3, Flurstück Nr. 130 - Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg, (Golf-Hotel/Dachsbau)) Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 3, Flurstück Nr. 130 - Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg, (Golf-Hotel/Dachsbau)) Beschlussvorlage (Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 3, Flurstück Nr. 130 - Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg, (Golf-Hotel/Dachsbau))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 13.01.2009 - Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Sh. Nr. der Ratsdrucksache: 1518 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 27.01.2009 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauantrag bzgl. des Grundstückes Gem. Münstereifel, Flur 3, Flurstück Nr. 130 - Bad Münstereifel, Roderter Kirchweg, (Golf-Hotel/Dachsbau) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukA @GRK2@ @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1518 1. Sachverhalt: Es liegt ein Bauantrag für das Flurstück 130, Flur 3 in der Gemarkung Münstereifel, Roderter Kirchweg vor. Das Grundstück liegt gem. Flächennutzungsplan auf einer forstwirtschaftlichen Fläche und ist im Sinne des § 35 BauGB dem Außenbereich zuzuordnen. Zudem liegt es im Geltungsbereich II der Gestaltungssatzung und im Gebiet der Denkmalbereichssatzung. Geplant ist die Errichtung einer Pkw-Doppelgarage mit den Maßen 7,05 m Länge, 7,05 m Breite und einer Höhe von 3,48 m. Die Garage soll ein Satteldach auf der westlichen Seite mit 25 ° und auf der östlichen Seite mit 12 ° Dachneigung erhalten. Der Standort der Garage befindet an der Zufahrt zum Golf-Hotel Breuer, direkt oberhalb der B 51 im direkten Sichtfeld zur denkmalgeschützten Burganlage und zur Stadtmauer. Die Garage soll verputzt werden und mit dunklen Betondachpfannen eingedeckt werden. Die Erschließung gem. § 4 BauONW ist sichergestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. BauGB, eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Erweiterungsbau im Jahr 2000 wurde der Antragsteller und Eigentümer verpflichtet, die damals bestehende Doppelgarage zu beseitigen. Dies geschah. Diese Verpflichtung kommt daher, dass für den Erweiterungsbau (Betriebserweiterung um 2.000 m³) die Betriebsfläche um mehr als 50% überschritten wurde. Die Genehmigung konnte nur erteilt werden, weil im Gegenzug die Kubatur der Garage mit in Abzug gebracht wurde. Nunmehr soll an gleicher Stelle eine fast identische Garage errichtet werden. Damals schon wurde nach Ansicht der Stadt durch die Erweiterung des Hotels das Maß der Verhältnismäßigkeit nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB bis zum Letzten ausgereizt. Ziel war es damals unter anderem die Doppelgaragen an dieser Stelle „wegzubekommen“ um der Ausgewogenheit des Erscheinungsbildes in Zusammenhang mit der Stadtsilhouette Rechnung zu tragen. Aus denkmalpflegerischer Sicht ist das geplante Bauvorhaben sehr problematisch, weil es der Denkmalbereichssatzung und der Gestaltungssatzung widerspricht. In diesem Bereich soll keine weitere Bebbauung stattfinden. Auch ergäbe sich die Gefahr, dass die Freifläche zwischen dem Hotel und der Garage später komplett zugebaut würde. Außerdem wird die Doppelgarage sehr hoch. Das Golf-Hotel sowie die geplante Doppelgarage liegen an exponierter Stelle oberhalb des historischen Stadtkerns. Insbesondere sollen die Stadtsilhouette, die Dachlandschaft und die Blickbezüge auf den Ort und die Burg erhalten bleiben. Im Rahmen der Erweiterung der Denkmalbereichssatzung 2004 wurde speziell der Berghang des Radbergs bis zur 400-Meter-Höhenlinie zum Schutz der Stadtsilhouette miteinbezogen. Die Hangfläche des Radbergs ist von historischer Bedeutung, weil der Blick über die Dächer und Türme der Stadt hinweg auf die Burg und gegen den bewaldeten Hang von verschiedenen Standpunkten auf der westlichen Stadtmauer wahrgenommen wird. Mit Ausnahme des Golf-Hotels als Erweiterung eines zulässiger Weise errichteten Betriebs sowie ein paar wenige kleinere Bestandsbauten und Gartenhäuser aus früheren Jahren wurde eine Bebauung des östlichen Berghangs verhindert um den historischen Stadtkern im Hinblick auf die Baudenkmäler wie z. B. die Burg, das Rathaus und Stiftskirche zu schützen. Der Bereich zwischen der Alten Burg und der Neuen Burg ist eine gewachsene historische Kulturlandschaft, die geschützt werden muss. Deshalb sollte auch künftig versucht werden einer weiteren Bebauung des Radbergs entgegenzuwirken. Durch die geplante Höhenentwicklung werden der historische Stadtkern und das Stadtbild stark beeinträchtigt. Die Firsthöhe der geplanten Garage liegt nur 2,12 m unter der Firsthöhe des Seite 3 von Ratsdrucksache 1518 Altbaus des Hotels (Gebäude in der Mitte) und nimmt nahezu die gleiche Höhe auf. Die Doppelgarage wirkt an der Hangkante sehr massiv. Es wird noch darauf hingewiesen, dass für das Hotel insgesamt 59 notwendige Stellplätze erforderlich sind. Auf den Flurstücken 30 und 32 sind laut Planunterlagen 24 Stellplätze und auf dem Flurstück 130 sind 15 Stellplätze nachgewiesen. Weiterhin wurde im Rahmen des Kaufvertrags eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Stadt Bad Münstereifel auf dem Flurstück 32 eingetragen. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit beinhaltet, dass die Parkplätze auf diesem Grundstück der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Da der Errichtung der Doppelgaragen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 BauONW) kann das Einvernehmen nicht erteilt werden. 2. Rechtliche Würdigung Es handelt sich um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne der BauONW und des BauGB. 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für oben genannte Bauantrag wird nicht erteilt.