Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 23.05.2007
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 982
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
30.08.2007
Rat
06.09.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 982
1. Sachverhalt:
Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung
der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom
23.12.1981 wurde bislang lediglich einmal, durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung an den
EURO“, in 2002 geändert. Die Wasserversorgungssatzung der Stadt beruht weitestgehend auf
dem Musterentwurf für eine allgemeine Wasserversorgungssatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW aus 1981. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW ist zur
Zeit nicht beabsichtigt, diese Mustersatzung grundlegend zu überarbeiten, weil dafür kein
Handlungsbedarf
besteht.
Lediglich
für
„
§
27
„Zwangsmaßnahmen
und
Ordnungswidrigkeiten“schlägt der Städte- und Gemeindebund eine Änderung vor.
Die in der Wasserversorgungssatzung vom 23.12.1981 enthaltene Formulierung für die
Bußgeldandrohungen (§ 27 Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten) sind angelehnt an
den Musterentwurf für eine allgemeine Wasserversorgungssatzung des Städte- und
Gemeindebundes NRW aus 1981. Inzwischen hat sich herausgestellt, das diese Formulierung im
Hinblick auf die derzeit gültige Rechtsprechung aus rechtlichen Gründen nicht länger
aufrechterhalten werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Artikel
103 Abs. 2 GG sich nicht nur auf Straftaten, sondern auch auf Bußgeldtatbestände bezieht. Die
genannte Verfassungsnorm gebietet die gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit. Jedermann soll
voraussehehen können, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesem
sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entspricht die in § 27 der Wasserversorgungssatzung der
Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 enthaltene Regelung zumindest nicht in vollem Umfange,
da sie lediglich pauschal vorsätzliche und/oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen
Bestimmungen einer Satzung mit Bußgeld bedroht. Der Städte- und Gemeindebund NRW
empfiehlt allen Städten und Gemeinden, jeden Tatbestand, der im Rahmen einer gemeindlichen
Satzung mit einer Bußgeldbewehrung versehen werden soll, in der Satzung selbst genau zu
bestimmen, wobei sich ein Hinweis auf den betreffenden Paragraphen empfiehlt. Im Übrigen muss
auch das jeweils angedrohte Bußgeld der Höhe nach genau für jeden einzelnen Tatbestand in der
Satzung bestimmt sein.
Diese Rechtsprechung macht eine Änderung der bisher gültigen Wasserversorgungssatzung
notwendig. Im Übrigen soll die ca. 26 Jahre alte Satzung sonstigen neuen Erkenntnissen und
Entwicklungen angepasst werden.
In der Anlage 1 sind die Alt- und die Neufassung gegenübergestellt, sowie die jeweiligen
Änderungen erläutert. Die Gegenüberstellung führt dabei nur solche Paragraphen und Absätze
auf, die einer Änderung bedürfen. Im Übrigen wird die Altfassung beibehalten.
Die 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung ist als Anlage 2 dieser RD beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
siehe Sachverhalt
3. Finanzielle Auswirkungen
keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
entfällt
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
entfällt
Seite 3 von Ratsdrucksache 982
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
entfällt
7. Beschlussvorschlag:
Zu Punkt
der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr. 982
1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage
und
die
Versorgung
der
Grundstücke
mit
Wasser
(Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 wird in der Fassung des
als Anlage 2 zu RD.-Nr. 982 vorliegenden Entwurfs beschlossen.