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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 23.05.2007 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 982 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 30.08.2007 Rat 06.09.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft (X) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 982 1. Sachverhalt: Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 wurde bislang lediglich einmal, durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung an den EURO“, in 2002 geändert. Die Wasserversorgungssatzung der Stadt beruht weitestgehend auf dem Musterentwurf für eine allgemeine Wasserversorgungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus 1981. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW ist zur Zeit nicht beabsichtigt, diese Mustersatzung grundlegend zu überarbeiten, weil dafür kein Handlungsbedarf besteht. Lediglich für „ § 27 „Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten“schlägt der Städte- und Gemeindebund eine Änderung vor. Die in der Wasserversorgungssatzung vom 23.12.1981 enthaltene Formulierung für die Bußgeldandrohungen (§ 27 Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten) sind angelehnt an den Musterentwurf für eine allgemeine Wasserversorgungssatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus 1981. Inzwischen hat sich herausgestellt, das diese Formulierung im Hinblick auf die derzeit gültige Rechtsprechung aus rechtlichen Gründen nicht länger aufrechterhalten werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Artikel 103 Abs. 2 GG sich nicht nur auf Straftaten, sondern auch auf Bußgeldtatbestände bezieht. Die genannte Verfassungsnorm gebietet die gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit. Jedermann soll voraussehehen können, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entspricht die in § 27 der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 enthaltene Regelung zumindest nicht in vollem Umfange, da sie lediglich pauschal vorsätzliche und/oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen einer Satzung mit Bußgeld bedroht. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt allen Städten und Gemeinden, jeden Tatbestand, der im Rahmen einer gemeindlichen Satzung mit einer Bußgeldbewehrung versehen werden soll, in der Satzung selbst genau zu bestimmen, wobei sich ein Hinweis auf den betreffenden Paragraphen empfiehlt. Im Übrigen muss auch das jeweils angedrohte Bußgeld der Höhe nach genau für jeden einzelnen Tatbestand in der Satzung bestimmt sein. Diese Rechtsprechung macht eine Änderung der bisher gültigen Wasserversorgungssatzung notwendig. Im Übrigen soll die ca. 26 Jahre alte Satzung sonstigen neuen Erkenntnissen und Entwicklungen angepasst werden. In der Anlage 1 sind die Alt- und die Neufassung gegenübergestellt, sowie die jeweiligen Änderungen erläutert. Die Gegenüberstellung führt dabei nur solche Paragraphen und Absätze auf, die einer Änderung bedürfen. Im Übrigen wird die Altfassung beibehalten. Die 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung ist als Anlage 2 dieser RD beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung siehe Sachverhalt 3. Finanzielle Auswirkungen keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen entfällt 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen entfällt Seite 3 von Ratsdrucksache 982 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel entfällt 7. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr. 982 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu RD.-Nr. 982 vorliegenden Entwurfs beschlossen.