Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Anlage 2 zur Beschlussvorlage 982
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1. Satzung
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und
die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad
Münstereifel vom 23.12.1981
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.05.2005 (GV NRW S. 498), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage
und
die
Versorgung
der
Grundstücke
mit
Wasser
(Wasserversorgungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom 23.12.1981 beschlossen:
§1
In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„Es ist ohne Antrag zulässig, dass auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in Zisternen
oder anderen Behältern zu sammeln, um es als Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung,
Toilettenspülung) zu benutzen.
Die Anlage zur Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser innerhalb von Gebäuden und
sonstigen Einrichtungen, die mit Trinkwasser versorgt werden, ist anzeigepflichtig. Dabei ist zu
gewährleisten, dass das Brauchwasser nicht in die aus dem öffentlichen Wassernetz gespeisten
häuslichen Versorgungsleitungen gelangen kann.
Die beiden Versorgungssysteme dürfen nicht miteinander verbunden sein. Dieses ist der Stadt
nachzuweisen. Der Nachweis darüber ist von einem autorisierten Fachunternehmen zu erbringen. Die
unterschiedlichen Versorgungsleitungen sind entsprechend der DIN 1988 zu kennzeichnen.“
§2
In § 13 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
„Die Stadt oder deren Beauftragte schließen durch den Austausch des Bauwasserzählers gegen den
vorgesehenen bleibenden Wasserzähler die Anlage des Grundstückseigentümers endgültig an das
Verteilungsnetz an und setzen damit die Anlage in Betrieb. Jede Inbetriebnahme der Anlage ist bei der
Stadt
über
das
Installationsunternehmen
zu
beantragen.
Ohne
die
Vorlage
der
Installationsbescheinigung wird die Anlage nicht in Betrieb genommen.“
§3
§ 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder
behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert,
geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur
durch die Stadt oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens
eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen.“
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§4
§ 27 erhält folgende Fassung:
§ 27
„Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
dem Anschlusszwang nicht nachkommt,
2. § 6
dem Benutzungszwang nicht nachkommt,
3. § 7 Abs. 3
eine Eigengewinnungsanlage errichtet, ohne der Stadt Mitteilung gemacht zu haben oder nicht
sicherstellt, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz
möglich sind,
4. § 10 Abs. 4
die Mitteilung über Versorgungsstörungen unterlässt,
5. § 13 Abs. 2
ohne Antrag sein Grundstück
Hausanschlussleitungen ändert,
an
die
öffentliche
Anlage
anschließt
oder
bestehende
6. § 13 Abs. 4
die Hausanschlüsse oder Wasserzähler selbst unterhält, erneuert, ändert oder beseitigt,
7. § 13 Abs. 5
eine Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen nicht
unverzüglich mitteilt,
8. § 13 Abs. 6
seine Hausinstallation ab Bezug bzw. Nutzungsfähigkeit über den sog. Bauwasserzähler betreibt,
9. § 14 Abs. 2
die Verpflichtung zum ordnungsgemäßem
Messeinrichtungen nicht erfüllt,
Zustand und der leichten Zugänglichkeit zu
10. § 15 Abs. 2 und 4
bei Installation seiner privaten Anlage nicht die Satzungsvorschriften, gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen und die anerkannten Regeln der Technik beachtet und für die Arbeiten ein nicht in
einem
Installationsverzeichnis
eines
Wasserversorgungsunternehmens
eingetragenes
Installationsunternehmen beschäftigt, sowie Material und/oder Geräte verwendet, die nicht den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
11. § 17 Abs. 1
seine Anlagen und Verbrauchseinrichtungen nicht so betreibt, dass Störungen anderer
Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind,
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12. § 17 Abs. 2
Erweiterungen und Änderungen der Anlagen durch die sich die Größen für die Gebührenbemessung
oder die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht, nicht mitteilt,
13. § 18 Abs. 1
den sich ausweisenden Beauftragten der Stadt den Zutritt nicht gestattet,
14. § 18 Abs. 2
die für die Errechnung der Gebühren des Wasserverbrauchs und die Prüfung des Zustandes der
Anlage erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
15. § 19 Abs. 2
Wasserrohrleitungen als Erder und als Schutzleiter für elektrische Anlagen und Blitzableiter benutzt.
16. § 20 Abs. 3
Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen nicht unverzüglich mitteilt und sie
nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost schützt,
17. § 21 Abs. 1
die Stadt nicht vor Beantragung der Eichprüfung einer Messeinrichtung benachrichtigt,
18. § 23 Abs. 1
Wasser ohne Zustimmung der Stadt an nicht berechtigte Dritte weiterleitet,
19. § 23 Abs. 2
gegen das Gebot der Beschränkung des Wasserverbrauches nach satzungsrechtlichen oder
sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften verstößt,
20. § 23 Abs. 4
andere als die von der Stadt einzusetzenden Hydranten mit Zähler zur Wasserentnahme verwendet,
21. § 23 Abs. 5
ohne besondere Vereinbarung mit der Stadt Feuerlöschanschlüsse einrichtet,
22. § 25 Abs. 1 und 3
die beabsichtigte Einstellung des Wasserbezugs oder einen Eigentümerwechsel nicht unverzüglich
der Stadt mitteilt,
oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Wasseranlage
vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder den gesicherten Bereich der
Wassergewinnungs-, Wasserspeicherungs- und Wasserverteilungsanlagen unbefugt
betritt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtung oder nach Einstellung der Versorgung Wasser entnimmt, oder die Plomben am
Zähler manipuliert bzw. entfernt.
Die Geldbuße beträgt
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bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung
höchstens 1.000,00 €,
bei fahrlässiger Zuwiderhandlung
höchstens 500,00 €.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils
geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der
Bürgermeister.“
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.