Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982
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Kommentar:
§7
Befreiung vom Benutzungszwang
(4) Es ist ohne Antrag zulässig, dass auf dem
Grundstück anfallende
Niederschlagswasser in Zisternen oder
anderen Behältern zu sammeln, um es
als Brauchwasser (z. B.
Gartenbewässerung, Toilettenspülung) zu
benutzen.
Die Anlage zur Nutzung von
Niederschlagswasser als Brauchwasser
innerhalb von Gebäuden und sonstigen
Einrichtungen, die mit Trinkwasser versorgt
werden, ist anzeigepflichtig. Dabei ist zu
gewährleisten, dass das Brauchwasser
nicht in die aus dem öffentlichen
Wassernetz gespeisten häuslichen
Versorgungsleitungen gelangen kann.
Das Sammeln der Dachabwässer wurde
bislang stillschweigend geduldet. Aus
Rechtssicherheitsgründen sollte dies aber
auch
in der Satzung dokumentiert sein.
Die technischen Voraussetzungen dienen
der Sicherheit der Trinkwasserversorgung
und werden durch das Regelwerk der
Technik und hier speziell die DIN 1988
vorgegeben.
Die beiden Versorgungssysteme dürfen
nicht miteinander verbunden sein. Dieses
ist der Stadt nachzuweisen. Der
Nachweis darüber ist von einem
autorisierten Fachunternehmen zu
erbringen. Die unterschiedlichen
Versorgungsleitungen sind entsprechend
der DIN 1988 zu kennzeichnen.
§ 13
Hausanschluss
(6) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen durch den Austausch des Bauwasserzählers gegen den vorgesehenen,
Dieser Absatz soll neu eingefügt werden in
Anlehnung an die bei allen Versorgern im
Kreisgebiet gängige Praxis.
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bleibenden Wasserzähler die Anlage
des Grundstückseigentümers endgültig
an das Verteilungsnetz an und setzen
damit die Anlage in Betrieb. Jede Inbetriebnahme der Anlage ist bei der Stadt
über das Installationsunternehmen zu
beantragen. Ohne die Vorlage der Installationsbescheinigung wird die Anlage
nicht in Betrieb genommen.
2)
§ 15
§ 15
Anlage des Grundstückeigentümers
Anlage des Grundstückeigentümers
Die Anlage darf unter Beachtung der
Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich
nur durch einen von der Handwerkskammer zugelassenen Installateur er
richtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.
§ 27
Zwangsmaßnahmen und
Ordnungswidrigkeiten
1)
Für Zwangsmaßnahmen wegen
Zuwiderhandlungen gegen Gesetze oder
Verbote dieser Satzung gilt das
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der
Vorschriften dieser Satzung und anderer
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert,
geändert und unterhalten werden. Die
Errichtung der Anlage und wesentliche
Veränderungen dürfen nur durch die
Stadt oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten
zu überwachen.
Dieser Text wurde von der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes NRW
aus 1981 übernommen.
Der Text ist identisch mit § 12 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV).
§ 27
Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Anlehnung an die aktuelle
Rechtsprechung.
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli
1957 (GV NW S. 216, SGV NW 2010) in
der jeweiligen Fassung.
2). Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder
Verbote dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs.
3, 13 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 1
und 2, 19 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2) oder
gegen eine aufgrund dieser Satzung
ergangene vollziehbare Anordnung
werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 1968 S.
481) mit Geldbuße geahndet.
Zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 OWiG ist der gem. § 28
Abs. 2 GO beauftragte Stadtdirektor
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1.
§4
dem Anschlusszwang nicht nachkommt,
2.
§6
dem Benutzungszwang nicht nachkommt,
3.
§ 7 Abs. 3
eine Eigengewinnungsanlage errichtet,
ohne der Stadt Mitteilung gemacht zu
haben oder nicht sicherstellt, dass von
seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz
möglich sind,
4.
§ 10 Abs. 4
die Mitteilung über Versorgungsstörungen unterlässt,
5.
§ 13 Abs. 2
ohne Antrag sein Grundstück an die
öffentliche Anlage anschließt oder bestehende Hausanschlussleitungen ändert,
6.
§ 13 Abs. 4
die Hausanschlüsse oder Wasserzähler
selbst unterhält, erneuert, ändert oder
beseitigt,
7.
§ 13 Abs. 5
eine Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden
von Leitungen nicht unverzüglich mitteilt,
8.
§ 13 Abs. 6
seine Hausinstallation ab Bebzug bzw.
Nutzungsfähigkeit über den sog. Bau-
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wasserzähler betreibt,
9.
§ 14 Abs. 2
die Verpflichtung zum ordnungsgemäßem Zustand und der leichten Zugänglichkeit zu Messeinrichtungen nicht erfüllt,
10. § 15 Abs. 2 und 4
bei Installation seiner privaten Anlage
nicht die Satzungsvorschriften, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
und die anerkannten Regeln der Technik beachtet und für die Arbeiten ein
nicht in einem Installationsverzeichnis
eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen beschäftigt, sowie Material
und/oder Geräte verwendet, die nicht
den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen,
11. § 17 Abs. 1
seine Anlagen und Verbrauchseinrichtungen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer,
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind,
12. § 17 Abs. 2
Erweiterungen und Änderungen der Anlagen durch die sich die Größen für die
Gebührenbemessung oder die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht, nicht
mitteilt,
13. § 18 Abs. 1
den sich ausweisenden Beauftragten
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der Stadt den Zutritt nicht gestattet,
14. § 18 Abs. 2
die für die Errechnung der Gebühren des
Wasserverbrauchs und die Prüfung des
Zustandes der Anlage erforderlichen
Auskünfte nicht erteilt,
15. § 19 Abs. 2
Wasserrohrleitungen als Erder und als
Schutzleiter für elektrische Anlagen und
Blitzableiter benutzt,
16. § 20 Abs. 3
Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen nicht unverzüglich mitteilt und sie nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie
Frost schützt,
17. § 21 Abs. 1
die Stadt nicht vor Beantragung der
Eichprüfung einer Messeinrichtung benachrichtigt,
18. § 23 Abs. 1
Wasser ohne Zustimmung der Stadt an
nicht berechtigte Dritte weiterleitet,
19. § 23 Abs. 2
gegen das Gebot der Beschränkung
des Wasserverbrauches nach satzungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen
oder behördlichen Vorschriften verstößt,
20. § 23 Abs. 4
andere als die von der Stadt einzusetzenden Hydranten mit Zähler zur Wasserentnahme verwendet,
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21. § 23 Abs. 5
ohne besondere Vereinbarung mit der
Stadt Feuerlöschanschlüsse einrichtet,
22. § 25 Abs. 1 und 3
die beabsichtigte Einstellung des Wasserbezugs oder einen Eigentümerwechsel nicht unverzüglich der Stadt mitteilt,
oder einer auf Grund dieser Satzung
ergangenen vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Wasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder
den gesicherten Bereich der Wasser
gewinnungs-, Wasserspeicherungs- und
Wasserverteilungsanlagen unbefugt
betritt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer unter
Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder
nach Einstellung der Versorgung Wasser entnimmt, oder die Plomben am
Zähler manipuliert bzw. entfernt.
Die Geldbuße beträgt
bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung
höchstens 1.000,00 €,
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bei fahrlässiger Zuwiderhandlung
höchstens 500,00 €.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
jeweils geltenden Fassung. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36
Abs. 1
Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister.
.