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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 982)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 lt: Seite 1 von 7 Neu: Kommentar: §7 Befreiung vom Benutzungszwang (4) Es ist ohne Antrag zulässig, dass auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in Zisternen oder anderen Behältern zu sammeln, um es als Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung, Toilettenspülung) zu benutzen. Die Anlage zur Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser innerhalb von Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, die mit Trinkwasser versorgt werden, ist anzeigepflichtig. Dabei ist zu gewährleisten, dass das Brauchwasser nicht in die aus dem öffentlichen Wassernetz gespeisten häuslichen Versorgungsleitungen gelangen kann. Das Sammeln der Dachabwässer wurde bislang stillschweigend geduldet. Aus Rechtssicherheitsgründen sollte dies aber auch in der Satzung dokumentiert sein. Die technischen Voraussetzungen dienen der Sicherheit der Trinkwasserversorgung und werden durch das Regelwerk der Technik und hier speziell die DIN 1988 vorgegeben. Die beiden Versorgungssysteme dürfen nicht miteinander verbunden sein. Dieses ist der Stadt nachzuweisen. Der Nachweis darüber ist von einem autorisierten Fachunternehmen zu erbringen. Die unterschiedlichen Versorgungsleitungen sind entsprechend der DIN 1988 zu kennzeichnen. § 13 Hausanschluss (6) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen durch den Austausch des Bauwasserzählers gegen den vorgesehenen, Dieser Absatz soll neu eingefügt werden in Anlehnung an die bei allen Versorgern im Kreisgebiet gängige Praxis. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Seite 2 von 7 bleibenden Wasserzähler die Anlage des Grundstückseigentümers endgültig an das Verteilungsnetz an und setzen damit die Anlage in Betrieb. Jede Inbetriebnahme der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. Ohne die Vorlage der Installationsbescheinigung wird die Anlage nicht in Betrieb genommen. 2) § 15 § 15 Anlage des Grundstückeigentümers Anlage des Grundstückeigentümers Die Anlage darf unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich nur durch einen von der Handwerkskammer zugelassenen Installateur er richtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. § 27 Zwangsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten 1) Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Gesetze oder Verbote dieser Satzung gilt das (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dieser Text wurde von der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus 1981 übernommen. Der Text ist identisch mit § 12 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). § 27 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung. Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216, SGV NW 2010) in der jeweiligen Fassung. 2). Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs. 3, 13 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4, 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2) oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene vollziehbare Anordnung werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I 1968 S. 481) mit Geldbuße geahndet. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist der gem. § 28 Abs. 2 GO beauftragte Stadtdirektor Seite 3 von 7 1. §4 dem Anschlusszwang nicht nachkommt, 2. §6 dem Benutzungszwang nicht nachkommt, 3. § 7 Abs. 3 eine Eigengewinnungsanlage errichtet, ohne der Stadt Mitteilung gemacht zu haben oder nicht sicherstellt, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz möglich sind, 4. § 10 Abs. 4 die Mitteilung über Versorgungsstörungen unterlässt, 5. § 13 Abs. 2 ohne Antrag sein Grundstück an die öffentliche Anlage anschließt oder bestehende Hausanschlussleitungen ändert, 6. § 13 Abs. 4 die Hausanschlüsse oder Wasserzähler selbst unterhält, erneuert, ändert oder beseitigt, 7. § 13 Abs. 5 eine Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen nicht unverzüglich mitteilt, 8. § 13 Abs. 6 seine Hausinstallation ab Bebzug bzw. Nutzungsfähigkeit über den sog. Bau- Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Seite 4 von 7 wasserzähler betreibt, 9. § 14 Abs. 2 die Verpflichtung zum ordnungsgemäßem Zustand und der leichten Zugänglichkeit zu Messeinrichtungen nicht erfüllt, 10. § 15 Abs. 2 und 4 bei Installation seiner privaten Anlage nicht die Satzungsvorschriften, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und die anerkannten Regeln der Technik beachtet und für die Arbeiten ein nicht in einem Installationsverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen beschäftigt, sowie Material und/oder Geräte verwendet, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, 11. § 17 Abs. 1 seine Anlagen und Verbrauchseinrichtungen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind, 12. § 17 Abs. 2 Erweiterungen und Änderungen der Anlagen durch die sich die Größen für die Gebührenbemessung oder die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht, nicht mitteilt, 13. § 18 Abs. 1 den sich ausweisenden Beauftragten Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Seite 5 von 7 der Stadt den Zutritt nicht gestattet, 14. § 18 Abs. 2 die für die Errechnung der Gebühren des Wasserverbrauchs und die Prüfung des Zustandes der Anlage erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 15. § 19 Abs. 2 Wasserrohrleitungen als Erder und als Schutzleiter für elektrische Anlagen und Blitzableiter benutzt, 16. § 20 Abs. 3 Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen nicht unverzüglich mitteilt und sie nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie Frost schützt, 17. § 21 Abs. 1 die Stadt nicht vor Beantragung der Eichprüfung einer Messeinrichtung benachrichtigt, 18. § 23 Abs. 1 Wasser ohne Zustimmung der Stadt an nicht berechtigte Dritte weiterleitet, 19. § 23 Abs. 2 gegen das Gebot der Beschränkung des Wasserverbrauches nach satzungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften verstößt, 20. § 23 Abs. 4 andere als die von der Stadt einzusetzenden Hydranten mit Zähler zur Wasserentnahme verwendet, Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Seite 6 von 7 21. § 23 Abs. 5 ohne besondere Vereinbarung mit der Stadt Feuerlöschanschlüsse einrichtet, 22. § 25 Abs. 1 und 3 die beabsichtigte Einstellung des Wasserbezugs oder einen Eigentümerwechsel nicht unverzüglich der Stadt mitteilt, oder einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Wasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen öffnet, Schieber bedient oder den gesicherten Bereich der Wasser gewinnungs-, Wasserspeicherungs- und Wasserverteilungsanlagen unbefugt betritt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder nach Einstellung der Versorgung Wasser entnimmt, oder die Plomben am Zähler manipuliert bzw. entfernt. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung höchstens 1.000,00 €, Anlage 1 zur Beschlussvorlage 982 Seite 7 von 7 bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister. .