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Beschlussvorlage (Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
01.02.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg) Beschlussvorlage (Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg) Beschlussvorlage (Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.09.2006 - Der Bürgermeister Az: 610 Nr. der Ratsdrucksache: 710 Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 01.02.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukfA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 710 Z-1 Sachverhalt: Bereits in der Sitzung des Strukturförderungsausschusses am 09.11.06 wurde über den v. g. Bauantrag beraten. Da gegen die geplante Maßnahme erhebliche Bedenken bestanden, wurde das Einvernehmen versagt. Zwischenzeitlich sind geänderte Unterlagen sowie ein Plan, in dem die Höhenentwicklung im Bezug auf die Nachbargebäude dargestellt ist und Geländeprofile vorgelegt worden. Folgende Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber der vorgelegten 2. Planung haben sich ergeben: 1. Die im Schnitt A-A dargestellte Stützmauer mit bis zu 6,0 m Höhe entfällt. Stattdessen soll im Anschluss an die Garage eine Geländeanschüttung auf die bereits geplante Höhe von 428,90 m erfolgen. 2. Im Plan mit den Höhenentwicklungen sind die Höhen der Nachbargebäude sowie die Höhen des auf den Anschüttungen geplanten Wohnhauses eingetragen. Das Gebäude soll eine Firsthöhe von ca. 435,15 m erhalten. Das Nachbargebäude auf Flurstück 199, Martinsweg 7, ist mit einer Firsthöhe von 435,32 m etwa genauso hoch, während das unterhalb gelegene Nachbargebäude auf Flurstück Nr. 19, Martinsweg 11, laut Plan nur eine Firsthöhe von 431,59 m hat. Es soll somit um ca. 3,54 m überragt werden. Nach § 34 BauGB muss sich die Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Nach Überprüfung der neuen Unterlagen kommt die Verwaltung nun im einzelnen zu folgenden Feststellungen: Zu 1. Die Geländehöhen sollen bzw. sind auf dem Flurstück Nr. 19 durch die beantragten und zum Teil vorgenommen Anschüttengen gravierend erhöht werden. Bei objektiver Betrachtung der umliegenden Örtlichkeit fallen diese Höhen stark aus dem Ortsbild heraus. Um eine bauliche Entwicklung zu vermeiden, die sich im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB im Bezug auf des Ortsbild nicht einfügt, ist das geplante Wohnhaus auch zu berücksichtigen. Im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sind Ortsbildbeeinträchtigungen auch solche, die sich aus einer Gebäudehöhe ergeben. Somit sind die beantragten und teilweise auch schon errichteten Anschüttungen selbst, aber sicher in Verbindung mit der zukünftig geplanten Errichtungen des Gebäudes im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB als stark ortsbildbeeinträchtigend anzusehen. Zu 2. Es ist geplant, auf den Anschüttungen ein Wohngebäude zu errichten. Um eine bauliche Entwicklung zu vermeiden, die sich im Rahmen des § 34 BauGB nicht einfügt, muss auch Bezug genommen werden zu den Firsthöhen der Nachbargebäude: Das im Plan dargestellte Gebäude Martinsweg 7 und das geplante Gebäude liegen ungefähr gleich hoch, bei einer Firsthöhe von ca. 435 m. Allerdings findet das abfallende Straßenniveau von ca. 1,50 zum geplanten Gebäude keine Berücksichtigung. Das unterhalb des Flurstückes 19 gelegene Wohngebäude Martinsweg 11 würde bei der im Plan dargestellten Bebauung um ca. 3,54 m überragt. Durch die geplante Bebauung und die Anschüttungen kommt es zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes. Im weiteren Verlauf der Straße in Richtung Ortsmitte fügt sich eine Bebauung in das vorhandene Gelände ein. Anschüttungen im beantragten Ausmaß sind hier nicht vorhanden. Nach wie vor ist eine Grenzgarage geplant, deren Zufahrt bei Realisierung dieser Garage über den rückwärtigen Grundstücksbereich erfolgen soll. Hier würde es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ruhebereichs der Nachbarn kommen, da an- und abfahrende Fahrzeuge nur eine Entfernung von 3 m zu den Wohnräumen haben. Ohwohl dies eine bauordnungsrechtliche Frage ist, über die die Bauaufsicht zu entscheiden hat, bestehen aus städtischer Sicht erhebliche Bedenken. Seite 3 von Ratsdrucksache 710 Z-1 Insgesamt bestehen aus städtischer Sicht nach wie vor erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben, so dass das Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht erteilt werden sollte. Beschlussvorschlag: Rd.-Nr. 710Z-1 Bauantrag bezgl. des Grundstückes Gemarkung Mutscheid, Flur 14, Flurstück Nr. 269, Mutscheid, Martinsweg Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB für den oben genannten Bauantrag wird nicht erteilt.