Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
27.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 07.11.2007
- Der Bürgermeister Az: 23-10-30 M
Nr. der Zusatzerläuterung: 951 Z-1
__________________________________________________________________________
Zusatzerläuterung für den
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
20.11.2007
Rat
27.11.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW
__________________________________________________________________________
Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
Haupt- und Finanzauschusschuss
am: 28.08.2007
__________________________________________________________________________
Neuer Beschlussvorschlag aufgrund
( )
eines Beschlusses des
( )
eines Eilbeschlusses
( )
neuer Erkenntnis der Verwaltung
( )
einer Dringlichkeitsentscheidung oder
( )
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
Rat
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( )
Enthaltungen
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 951 Z-1
1. Sachverhalt:
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 28.08.2007 die Angelegenheit vertagt, um
verschiedene Aspekte, darunter die Beitragspflicht von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken, näher zu behandeln.
1.1
Verteilungsmaßstab mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (§§ 5 - 7)
Der unterbreitete Satzungsentwurf sieht vor, dass erstmalig (nur) land- oder
forstwirtschaftlich nutzbare, unbebaute Flächen der Beitragspflicht unterzogen werden.
Insoweit wird die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes (StGB NRW) aufgegriffen,
damit, wie es der Spitzenverband in seinen Erläuterungen zur Mustersatzung zu §§ 5 – 7
darlegt, die „entstehenden Kosten auf möglichst viele bevorteilte Schultern verteilt werden.“
Zu den bevorteilten Schultern gehören bei nur einseitig anbaubaren Straßen sicherlich
neben den Anliegergrundstücken im Innenbereich auch die unbebauten Anliegergrundstücke
mit Außenbereichscharakter. Dennoch ist festzuhalten, dass die Einbeziehung der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke in die Verteilungsregelung der Straßenbaubeitragssatzung
(§§ 5 – 7) nicht zwingend geboten ist. Manche Kommunen haben den Vorschlag des
kommunalen Spitzenverbandes umgesetzt, andere belassen es wie bisher bei der
Beitragspflicht von Baugrundstücken.
Die Frage, in welchem Verhältnis die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu den
Baugrundstücken finanziell belastet werden, ist abhängig von den Grundstücksstrukturen im
Abrechnungsgebiet.
Da
landund
forstwirtschaftliche
Grundstücke
oftmals
überdurchschnittlich groß sind, ist schon eine spürbare Beitragsbelastung dieser
Grundstücksgruppe zu erwarten, wie der folgende Vergleich anhand zweier einfach
konstruierter Grundstücke zeigt:
a) rechtwinkliges Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich: 25 m Front x 40 Tiefe, 1.000
qm Fläche
b) rechtwinkliges Feldgrundstück im Außenbereich: 25 m Front x 200 m Tiefe, 5.000 qm
Fläche
Bei dem Baugrundstück beträgt die anrechenbare und beitragspflichtige Fläche 1.000 qm. Im
Falle des Feldgrundstücks ist die anrechenbare Fläche unter Berücksichtigung der bei 100 m
gezogenen Tiefenbegrenzung (§ 5 Abs. 3 Entwurf) mit 2.500 qm zu ermitteln. Diese Fläche
ist noch mit dem Vomhundertsatz für landwirtschaftliche Flächen von 10 v.H. (§ 7 Abs. 1
Entwurf) zu vervielfachen. Danach beträgt die beitragspflichtige Fläche 250 qm. Danach
würde das Feldgrundstück in dem gebildeten Beispiel im Verhältnis zum Baugrundstück mit
¼ belastet. Bei einem Beitragssatz von 5,00 € wären dieses 1.250,00 €.
Die Stadt kann der Problematik, ob nun unbebaute Außenbereichsgrundstücke an
ausgebauten Straßen über Straßenbaubeiträge an den Baukosten beteiligt werden, noch auf
andere Weise begegnen, indem das Instrument der Planungshoheit gezielt einsetzt wird, um
eine einseitige Anbaubarkeit – soweit planungsrechtlich möglich und sinnvoll – zu
vermeiden. Durch die konsequente Anwendung der Planungshoheit sollte das ohnehin
seltene Problem einseitig anbaubarer Straßen auf absolute Ausnahmefälle begrenzt werden
können.
1.2
Anliegeranteile
Wie bereits in der Ursprungsdrucksache erläutert, ist das zukünfitge Verhältnis zwischen den
Gemeinde- und Anliegeranteilen von zentraler Bedeutung. Hier hat die Verwaltung
vorgeschlagen, die Anliegeranteile zu erhöhen, um beim Straßenbau finanziell
handlungsfähig zu bleiben.
Seite 3 von Ratsdrucksache 951 Z-1
In der Anlage ist die Bestimmung des § 4 (Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen
am Aufwand) aus der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Kreuzau abgedruckt, die im
benachbarten Kreis Düren liegt. Die Gemeinde Kreuzau hat die Anliegeranteile durchgehend
erhöht. So werden beispielsweise bei Anliegerstraßen 70 v.H. der Ausbaukosten auf die
erschlossenen Grundstücke umgelegt.
2. Rechtliche Würdigung
3. Finanzielle Auswirkungen
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel