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Zusatzerläuterung (Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
27.11.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 07.11.2007 - Der Bürgermeister Az: 23-10-30 M Nr. der Zusatzerläuterung: 951 Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2007 Rat 27.11.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neue Straßenbaubeitragssatzung nach § 8 KAG NRW __________________________________________________________________________ Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den Haupt- und Finanzauschusschuss am: 28.08.2007 __________________________________________________________________________ Neuer Beschlussvorschlag aufgrund ( ) eines Beschlusses des ( ) eines Eilbeschlusses ( ) neuer Erkenntnis der Verwaltung ( ) einer Dringlichkeitsentscheidung oder ( ) __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig Rat @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 951 Z-1 1. Sachverhalt: Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 28.08.2007 die Angelegenheit vertagt, um verschiedene Aspekte, darunter die Beitragspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, näher zu behandeln. 1.1 Verteilungsmaßstab mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (§§ 5 - 7) Der unterbreitete Satzungsentwurf sieht vor, dass erstmalig (nur) land- oder forstwirtschaftlich nutzbare, unbebaute Flächen der Beitragspflicht unterzogen werden. Insoweit wird die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes (StGB NRW) aufgegriffen, damit, wie es der Spitzenverband in seinen Erläuterungen zur Mustersatzung zu §§ 5 – 7 darlegt, die „entstehenden Kosten auf möglichst viele bevorteilte Schultern verteilt werden.“ Zu den bevorteilten Schultern gehören bei nur einseitig anbaubaren Straßen sicherlich neben den Anliegergrundstücken im Innenbereich auch die unbebauten Anliegergrundstücke mit Außenbereichscharakter. Dennoch ist festzuhalten, dass die Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke in die Verteilungsregelung der Straßenbaubeitragssatzung (§§ 5 – 7) nicht zwingend geboten ist. Manche Kommunen haben den Vorschlag des kommunalen Spitzenverbandes umgesetzt, andere belassen es wie bisher bei der Beitragspflicht von Baugrundstücken. Die Frage, in welchem Verhältnis die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu den Baugrundstücken finanziell belastet werden, ist abhängig von den Grundstücksstrukturen im Abrechnungsgebiet. Da landund forstwirtschaftliche Grundstücke oftmals überdurchschnittlich groß sind, ist schon eine spürbare Beitragsbelastung dieser Grundstücksgruppe zu erwarten, wie der folgende Vergleich anhand zweier einfach konstruierter Grundstücke zeigt: a) rechtwinkliges Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich: 25 m Front x 40 Tiefe, 1.000 qm Fläche b) rechtwinkliges Feldgrundstück im Außenbereich: 25 m Front x 200 m Tiefe, 5.000 qm Fläche Bei dem Baugrundstück beträgt die anrechenbare und beitragspflichtige Fläche 1.000 qm. Im Falle des Feldgrundstücks ist die anrechenbare Fläche unter Berücksichtigung der bei 100 m gezogenen Tiefenbegrenzung (§ 5 Abs. 3 Entwurf) mit 2.500 qm zu ermitteln. Diese Fläche ist noch mit dem Vomhundertsatz für landwirtschaftliche Flächen von 10 v.H. (§ 7 Abs. 1 Entwurf) zu vervielfachen. Danach beträgt die beitragspflichtige Fläche 250 qm. Danach würde das Feldgrundstück in dem gebildeten Beispiel im Verhältnis zum Baugrundstück mit ¼ belastet. Bei einem Beitragssatz von 5,00 € wären dieses 1.250,00 €. Die Stadt kann der Problematik, ob nun unbebaute Außenbereichsgrundstücke an ausgebauten Straßen über Straßenbaubeiträge an den Baukosten beteiligt werden, noch auf andere Weise begegnen, indem das Instrument der Planungshoheit gezielt einsetzt wird, um eine einseitige Anbaubarkeit – soweit planungsrechtlich möglich und sinnvoll – zu vermeiden. Durch die konsequente Anwendung der Planungshoheit sollte das ohnehin seltene Problem einseitig anbaubarer Straßen auf absolute Ausnahmefälle begrenzt werden können. 1.2 Anliegeranteile Wie bereits in der Ursprungsdrucksache erläutert, ist das zukünfitge Verhältnis zwischen den Gemeinde- und Anliegeranteilen von zentraler Bedeutung. Hier hat die Verwaltung vorgeschlagen, die Anliegeranteile zu erhöhen, um beim Straßenbau finanziell handlungsfähig zu bleiben. Seite 3 von Ratsdrucksache 951 Z-1 In der Anlage ist die Bestimmung des § 4 (Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand) aus der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Kreuzau abgedruckt, die im benachbarten Kreis Düren liegt. Die Gemeinde Kreuzau hat die Anliegeranteile durchgehend erhöht. So werden beispielsweise bei Anliegerstraßen 70 v.H. der Ausbaukosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel