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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Änderung nach der Offenlage aufgrund der Regionalplanänderung III. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 381/2011 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 02.09.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.09.2011 vorberatend Rat 04.10.2011 beschließend Betrifft: 15.09.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Änderung nach der Offenlage aufgrund der Regionalplanänderung III. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung, des Bebauungsplans Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel (Schr. v. 06.01.2010, 22.11.2010, e-mail v. 07.02.2011) Den Anregungen bzgl. des Verkehrsknotens L 162/K 44 wurde insoweit entsprochen, als zur Beurteilung der bestehenden und der durch die Planung zukünftig zu erwartenden Verkehrssituation ein Verkehrgutachten erstellt wurde. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet nur geringe Zuwächse der Verkehrsbelastungen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit des Knotens L 162/K 44 ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die Anregungen bzgl. der Fußgängerquerung/-führung und des Lärmschutzes werden zur Kenntnis genommen. Zusätzliche Querungsmaßnahmen auf der L 162 oder die Herstellung einer Linksabbiegespur werden nicht erforderlich. Auf der Höhe des Jahnshofs verfügt die L 162 heute bereits über eine Fußgängerquerung. In diesem Bereich befindet sich auch die Fortsetzung des Fuß-und Radweges durch das Plangebiet. Die Anregungen bzgl. des Lärmschutzes wurden im Planverfahren bereits berücksichtigt und ein entsprechendes Schallgutachten erstellt, dessen Ergebnisse in die Planung eingestellt wurden. I.2 RWE Rheinland-Westfalen Netz AG, Euskirchen (Schr. v. 04.01.2010) Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorhandene Transformatorenstation wurde planungsrechtlich gesichert. Auf die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorhandenen Leitungen wird ergänzend unter Hinweise im Anschluss an die textlichen Festsetzungen verwiesen. I.3 RWE Power AG, Köln (Schr. v. 13.01.2010) Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. I.4 RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice, Dortmund (Schr. v. 17.11.2010) Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. I.5 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW (Schr. v. 05.01.2010) Der Anregung bzgl. der Beteiligung des Bergwerkseigentümers, der RWE Power AG, wurde bereits entsprochen. Die Hinweise bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und der Grundwasserabsenkung bzw. des späteren Grundwasseranstiegs wurden bereits im Anschluss an die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. I.6 Landschaftsverband Rheinland, Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege (Schr. v. 22.03.2010, 19.11.2010, 27.06.2011) Den Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege wird entsprochen: Die archäologische Sachverhaltsermittlung wurde durchgeführt. Der Eigentümer hat ergänzend die Erklärung zu den noch ausstehenden Untersuchungen abgegeben. Zusätzlich wird ein Hinweis auf die allgemeinen Bestimmungen der Bodendenkmalpflege im Anschluss an die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen I.7 Erftverband (Schr. v. 04.01.2010, 16.11.2010, 25.07.2011) Den vorgetragene Hinweisen bzgl. der Versickerung des Niederschlagswassers wird weitestgehend - bis auf den bereits bestehenden Altbaubestand - entsprochen. Das anfallende Niederschlagswasser wird in eine zentrale Versickerungsanlage eingeleitet. Eine Erhöhung der Einleitung von Niederschlagswasser in den Lechenicher Mühlengraben ist nicht vorgesehen. Die Planung sieht in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde keine weitreichende Renaturierung am Lechenicher Mühlengraben i.S. von Ausgleichsmaßnahmen mehr vor. Die in die Planung eingestellte Freiflächen- und Gewässerrandstreifenplanung wurde mit dem Erftverband abgestimmt. Den Anregungen bzgl. des sickerfähigen Belags kann nur im SO1 aus schallschutztechnischen Gründen nicht entsprochen werden. Im übrigen Plangebiet wird ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. Der Hinweis ggf. erforderlicher wasserrechtlicher Genehmigungen wird entsprechend im Anschluss an die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. I.8 Rhein-Erft-Kreis (Schr. v. 07.01.2010, 09.12.2010, 15.12.2010, 23.12.2010, 21.01.2011, 18.03.2011, e-mail v. 02.09.2010) I.8.1(Schr. v. 07.01.2010) Den Anregungen und Hinweisen bzgl. des Immissionsschutzes ist insoweit entsprochen, als ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde mit dem Ergebnis, dass auch die hohen -2- schallschutztechnischen Anforderungen nach TA Lärm Ziffer 6.1 f für die Demenzeinrichtung eingehalten werden. Die Einschätzung, dass hinsichtlich der geplanten Pflegeeinrichtung unabhängig von der Gebietsausweisung eine höherer Schutzanspruch gem. der TA Lärm, Ziffer 6.1 f besteht, wird jedoch nicht geteilt. Hinsichtlich der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Nr. 6.1 f ist anzuführen, dass diese für „Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten“ gelten und mit 45 dB (A) tags und 35 dB (A) nachts die niedrigsten in der TA Lärm aufgeführten Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden darstellen.Eine Zuordnung zu einer der in der TA Lärm Ziffer 6.1 f benannten schutzbedürftigen Nutzungen ist nicht gegeben. Die geplante Demenzeinrichtung ist als „Wohnheim“ keine Anlage für gesundheitliche Zwecke, sondern baurechtlich „Wohnnutzung“. Das geplante Nutzungsspektrum zielt damit - unabhängig von der Baugebietsausweisung „Sondergebiet“ - auf den Schutzstatus „Allgemeines Wohngebiet ab. Die entsprechenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98 Ziffer 6.1d liegen bei 55 dB (A) tags und bei 40 dB (A) nachts. Die Anregung bzgl. der Pferdehaltung zu Therapiezwecken wird zur Kenntnis genommen. In der vorliegenden Planung werden u.a. durch die Definition des „Sondergebietes“, die Einbettung in einen städtebaulichen als Dorfgebiet zu charakterisierenden Bereich sowie die Orientierung der Gebäude, hier speziell von Reitstall und -halle im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auch nachbarliche Belange berücksichtigt. Die Stellungnahme der Kreisstraßenbaubehörde vom 07.01.2010 (§ 4 (1) BauGB) ist durch die Stellungnahme während der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB (s. Schr. v. 09.12.2010) erledigt. Dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Anbindung des Gebietes an die K 44 zwischen der Stadt Erftstadt und dem Rhein-Erft-Kreis wird zugestimmt. Die Hinweise bzgl. der Gefährdungen durch Überschwemmungen des Rotbachs werden im Bebauungsplan aufgenommen. Bzgl. einer möglichen Überschwemmung des Plangebiets durch den Lechenicher Mühlengraben wurden seitens des Erftverbandes im Rahmen der Regionalplanänderung weitergehende AbflussBerechnungen durchgeführt. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass es im Bereich Konradsheim und somit im Plangebiet nach aktueller Einschätzung des Erftverbandes nicht zu Ausuferungen kommen wird. Der im Bebauungsplan bisher enthaltene entsprechende Hinweis Nr. 4 wird aufgehoben. Den Anregungen bzgl. des Bodenschutzes wird insoweit entsprochen, als im Bereich der heute vollständig versiegelten Hoflage Entsiegelungen vorgesehen sind. Die östlich des Lechenicher Mühlengrabens geplante Versiegelung wird auf Minimum reduziert. Ferner werden die hier anfallenden Niederschlagswässer durch Versickerung vollständig im Verfahrensgebiet gehalten. Die Entwässerungsbilanz stellt sich somit positiv dar. I.8.2 (Schr. v. 09.12.2010, 15.12.2010, Untere Landschaftsbehörde) Der Hinweis bzgl. der Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG wird zur Kenntnis genommen. Der Befreiungsantrag wird von der Stadt Erftstadt bei der Unteren Landschaftsbehörde gestellt. Der Anregung zur Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde bereits gefolgt. Zur Förderung der Lebensraumbedingungen z.B. für Fledermäuse und Schleiereulen im Bereich des Jahnshofs bieten sich der Pferdestall sowie die unmittelbar östlich des Verfahrensgebiets gelegen Scheune an, die zu diesem Zweck durch die Stadt Erfstadt als Eigentümerin überlassen wird. Eine entsprechende Ergänzung der textlichen Festsetzungen wird unter 7.4.6 und 7.11 aufgenommen. Der Anregung zur nachrichtlichen Übernahme der neuen Grenze des Landschaftsschutzgebietes in den Bebauungsplan wird entsprochen. I.8.3 (Schr. V. 23.12.2010; Untere Wasserbehörde) -3- Der Abwägungsvorschlag zu den nachfolgenden Anregungen 1 bis 8 der Unteren Wasserbehörde ist mit dem Erftverband und der Unteren Wasserbehörde abgestimmt (s. Anlage 2 Stellungnahmen): 1. Die untere Wasserbehörde regt an, zur Erreichung der Ziele nach § 38 Abs. 1 WHG im Bebauungsplan einen Gewässerrandstreifen am Lechenicher Mühlengraben in einer Breite von mind. 5 m ab Böschungsoberkante festzusetzen. Für den Rotbach ist mind. der Gewässerrandstreifen von 10 m festzusetzen, da hier Maßnahmen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen sind. Eine Renaturierung oder auch Umgestaltung des Lechenicher Mühlengrabens - wie im Lageplan schraffiert dargestellt - und des Rotbaches kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern ist mit einem Verfahren nach § 68 WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Den Anregungen wird insoweit entsprochen, als die vorliegende Planung die Gewässerrandstreifen von Lechenicher Mühlengraben und Rotbach berücksichtigt. Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme P93 erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach Wasserrecht, insbesondere das Erfordernis wasserrechtlicher Erlaubnisse. Die Festsetzungen bzgl. der Maßnahmen entlang des Lechenicher Mühlengrabens und des Rotbachs (Gewässerrandstreifen) werden vom Erftverband (Bereich Gewässer/Flussgebietsbewirtschaftung) unterstützt. Die Detailplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abzustimmen. Notwendige wasserrechtliche Verfahren sind im Vollzug des Bebauungsplans bei der zuständigen Wasserbehörde (Untere Wasserbehörde)einzuholen. 2. Nach § 97 Abs. 1 LWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu tun und zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Drei der geplanten Parkplätze GST1 liegen direkt an der Oberkante des Lechenicher Mühlengrabens im Gewässerrandstreifen. Diese können im Sinne einer ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung nicht zugelassen werden. Der Bereich ist von der Befestigung auszunehmen und so zu begrünen, dass er nicht beparkt werden kann. Der Anregung zur Verlegung der Stellplätze wird gefolgt. 3. Die geplante Mulde im Gewässerrandstreifen an der Reithalle muss entfallen. Die Einrichtung weiterer Nebenanlagen wie Müll- oder Versorgungsplätze ist hier ebenfalls auszuschließen. Der Anregung zur Verlegung der Mulde wird gefolgt. 4. Es wird begrüßt, dass nur drei Brücken erhalten bleiben sollen (S. 28 der Begründung). Allerdings liege der UWB für keine der Brücken eine Genehmigung nach § 99 LWG vor. Als Bedingung für die Erweiterung / Neubau der Brücken an der Fahrradstraße sind einige der vorhandenen Brücken abzureißen. Die genauen Abbruch- und Neubauregelungen werden in rechtzeitig vor dem Bau zu beantragenden Genehmigungen nach § 99 LWG erfolgen. Der Anregung wird entsprochen. Für die geplanten Brücken bzw. Brückenabriss werden die erforderlichen wasserrechtlichen Anträge im Rahmen der Bauanträge des Gesamtbauvorhabens gestellt. 5. Eine Abstimmung des Versickerungskonzeptes mit der UWB ist (abweichend von den Erläuterungen auf S. 19 der Begründung) nicht erfolgt. Es erfolgte lediglich eine allgemeine telefonische Anfrage. Die Anlage einer Ringrigole im Innenhofbereich wird abgelehnt. Neben den festgestellten Auffüllungen befanden sich dort ein Waschplatz mit Abscheideanlage sowie eine Betriebstankstelle. Erfahrungsgemäß ist mit Verunreinigungen im Erdreich zu rechnen. -4- Eine Mulde im Gewässerrandstreifen (s.o.) ist unzulässig. Nach § 53 (3a) LWG muss eine gemeinwohlverträgliche Versickerung von der Stadt als Abwasserbeseitigungspflichtigem gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Dies ist bisher nicht gesehen. Für den ehem. Angelteich und die zuführende Mulde sind mit Sonderungen und oberflächennahen Versickerungsversuchen nachzuweisen, dass eine dortige Versickerung überhaupt möglich ist. Die Flächenversickerung wurde bisher überhaupt nicht nachgewiesen. Die durchgeführten Versickerungsversuchen fanden in einer Tiefe von ca. 3 m statt, welche für eine Flächenversickerung nicht aussagekräftig ist. Aus den textlichen und zeichnerischen Darstellungen sowie der Begründung und dem Umweltbericht ergeben sich Widersprüche: Wenn in der straßenbegleitenden Mulde und dem anschließenden ehemaligen Angelteich versickert werden soll, sind diese Anlagen mit "Versickerung" statt mit "Rückhaltung" zu bezeichnen. Falls eine Rückhaltung, d.h. eine abgedichtete Speicherung erfolgen soll, ist die endgültige Entsorgung des Niederschlagswasser darzulegen. Erst nach Vorlage eines schlüssigen Versickerungskonzeptes kann die Planung beurteilt und ggf. wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden. Der Anregung ist bereits entsprochen. Die ergänzenden Bodenuntersuchungen als Vorbedingung für eine Versickerung wurden der Unteren Wasserbehörde ergänzend vorgelegt. Demnach sind im ehemaligen Angelteich am 11.02.2011 Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Auf der Basis der Ergebnisse dieser Versickerungsversuche kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers möglich ist. Dieser Aussage schließt sich die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 18.03.2011 an. Hiervon unberührt bleibt das Erfordernis, vor Bauausführung einen Versickerungsantrag bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Genehmigungsfähigkeit von Ring-/Rohrrigolen zu prüfen. 6. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 159.1 sind folgende Formulierungen zu ändern 6.1 Bereich Sondergebiet SO2 Die Uferzonen P11-2 sind für die natürliche Vegetationsentwicklung von Nutzungen freizuhalten. Innerhalb eines Abstandes von █████████████████ 5 m zur Böschungsoberkante sind nur vereinzelte Gehölze oder Gehölzgruppen ███████████████████████████ zulässig. Die Pflanzenarten werden im wasserrechtlichen Verfahren festgesetzt. Die Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 159.1 erfolgen auf der Basis des § 9 BauGB. Die fachtechnische Vorabstimmung erfolgte u.a. mit dem Erftverband. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des Wasserrechtes sowie die Erfordernis entsprechender wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren. 6.2 ███████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████████ █████████████████████████████████████ Im Übrigen ist die Uferzone von Nutzungen freizuhalten. Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Uferlinie sind nur vereinzelte Gehölze oder Gehölzgruppen mit Arten der Gehölzliste 2 zulässig. Die Festsetzung muss entfallen, da dort eine Mulde nicht zulässig ist. Eine Ziffer 5.2.2 gibt es nicht. Weitere Bemerkungen siehe 6.1 Der Anregung bzgl. der Versickerungsmulde wird entsprochen, die Mulde wird entsprechend verlegt. Der Hinweis bzgl. der Festsetzung 5.2.2 wird aufgehoben. -5- 6.3 Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5 Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5 ist als befestigte Flächen anzulegen. Die Flächen sind vorbehaltlich ██████████████████████████████ eines positiven wasserrechtlichen Verfahrens ausschließlich in die Vegetationsflächen oder über belebte Mulden im Umfeld zu entwässern. Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5 ist mit Arten der Gehölzliste 4 einzugrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Sollte hier tatsächlich eine Mulde angelegt werden, müssen die geplanten Hochstämme davon mindestens einen Abstand halten, der der Hälfte des mögl. Kronendurchmessers entspricht. Dies wird in einem vorher durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren zu klären sein. Der Anregung wird entsprochen. 6.4 Maßnahmenfläche P5 Innerhalb der festgesetzten Fläche P5 ist eine der Versickerung von Oberflächenwasser dienende Mulde mit belebter Bodenschicht vorbehaltlich eines positiven wasserrechtlichen Verfahrens zulässig ██████████████████████████████. Der Hinweis bzgl. der Festsetzung 5.2.2 wird aufgehoben. ███████████████████████ Versickerung(P8) Die in der Planzeichnung mit P8 gekennzeichnete ███████ Mulden- und Beckenfläche dient der █████████████████ Versickerung. ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████ Nach Auskunft von Herrn Bauer vom Ing.-Büro Dr. Tillmanns ist eine Versickerungsfläche, kein Regenrückhaltebecken geplant. Ob eine Versickerung im langjährig als Angelteich genutzten Bereich überhaupt möglich ist, muss zunächst in einem wasserrechtlichen Verfahren und ggf. mit ergänzenden Bodengutachten geklärt werden. Eine Mulde bzw. ein Versickerungsbecken muss mindestens jährlich gemäht werden. Hochstämme müssen vom Becken mind. einen Abstand einhalten, der der Hälfte des mögl. Kronendurchmessers entspricht. Der Anregung bzgl. der Versickerung ist bereits entsprochen. 6.6 Uferzone Rotbach (P9) Innerhalb der festgesetzten Fläche Uferzone Rotbach Nord (P91) ist eine Uferzone herzurichten. Der vorhandene Gehölzbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten. Die Durchführung der Renaturierungsmaßnahme erfolgt █████████████████████████████████ vorbehaltlich der Festlegung eines positiven wasserrechtlichen Verfahrens beim Rhein-Erft-Kreis. ████████████████████████████████████Uferzone Rotbach Süd (P93)██████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████. Auf maximal 1/3 der Fläche sind zur Strukturierung Pflanzen aus Gehölzen der Pflanzliste 2 vorzusehen. Ob und in welcher Form eine Renaturierung erfolgen wird, muss zunächst in einem wasserrechtlichen Verfahren vom Rhein-Erft-Kreis festgelegt werden. Die Festsetzungen bzgl. der Maßnahmen entlang des Lechenicher Mühlengrabens und des Rotbachs (Gewässerrandstreifen) werden vom Erftverband (Bereich Gewässer) unterstützt. -6- Die Detailplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abzustimmen. Notwendige wasserrechtliche Verfahren sind im Vollzug des Bebauungsplans einzuholen. 6.7 Niederschlagsentwässerung ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ ██████████████████████████████████████████████████████████ █████████████████████████████████ Ob eine Versickerung überhaupt möglich ist, muss zunächst in einem schlüssigen Versickerungskonzept nachgewiesen werden. Den Anregungen bzgl. der Niederschlagsentwässerung ist bereits entsprochen. 6.8 Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt1 ist mit Ausnahme des Bereichs 5 m zur Böschungsoberkante des Lechenicher Mühlengrabens zu befestigen [...]. Der Anregung wird entsprochen. 7. In den zeichnerischen Festsetzungen ist folgendes anzupassen: Der Lechenicher Mühlengraben ist im Bereich der Fläche P11 nicht überall bis zur Böschungsoberkante blau gekennzeichnet. Lechenicher Mühlengraben und Rotbach sind Gewässer sonstiger Ordnung (nicht wie auf S. 28 der Begründung und in der Legende auf dem BPL angegeben 2. Ordnung) Die blaue Kennzeichnung stellt das Gewässerflurstück dar. Die Eigentumsgrenzen fallen im angesprochen Teilbereich nicht mit den Böschungsoberkanten zusammen. Die natürliche Böschungsoberkante kann aus Gründen der geforderten geometrischen Eindeutigkeit der zeichnerischen Festsetzungen in diesem Fall nicht dargestellt werden; jedoch gewährleisten die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans bzgl. der geplanten Maßnahmen entlang des Lechenicher Mühlengrabens den weitgehenden Schutz der Gewässerböschung. Die Anregungen bzgl. der Gewässer werden entsprechend angepasst. 8. Hinweise: Das Grundstück liegt in der geplanten Wasserschutzzone III a (engere, nicht weitere Schutzzone wie auf S. 8 und 14 des Umweltberichtes) Erftstadt-Dirmerzheim. Im zu stellenden Abbruchantrag sind Aussagen über die Verfüllung des Güllekellers erforderlich. Die Hinweise wurden entsprechend im Anschluss an die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen; der Umweltbericht wird redaktionell angepasst. Die Anregung bzgl. der Aussagen über die Verfüllung des Güllekellers wird zur Kenntnis genommen und im entsprechenden Antrag berücksichtigt. I.8.4 (Schr. v. 21.01.1011) Den Hinweisen bzgl. der durch Überflutungen in der Vergangenheit bedingten erhöhten Bleigehalte in den Oberböden wird entsprochen. Ein Hinweis im Bebauungsplan wird in der Form aufgenommen, dass vor Anlage einer gärtnerischen Nutzung der Flächen Bodenuntersuchungen empfohlen werden. Unabhängig davon wird der Bereich zwischen dem Lechenicher Mühlengraben und dem Rotbach bereits seit Jahrzehnten als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im unmittelbar südlichen -7- Anschluss an das Plangebiet befinden sich z.B. Erdbeerplantagen. Belastungen der benannten Art sind nicht bekannt. I.9 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf (Schr. v. 14.01.2010, 07.12.2010) Die Hinweise der Wehrbereichsverwaltung wurden bereits entsprechend im Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus sind Bauhöhen über 20m über Grund nicht geplant. Im Bebauungsplan werden entsprechende Höhenfestsetzungen vorgesehen. I.10 Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis (Schr. v. 13.01.2010) Der Anregung der Landwirtschaftskammer wird im Bebauungsplan insoweit entsprochen, als der Großteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet liegt; darüber hinaus wird lediglich eine 2000 qm große Fläche, welche nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt ist (Brache/Wiese) und unmittelbar am Plangebiet und Rotbach angrenzt, für externe Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. I.11 Feuerwehr Erftstadt (Schr. v. 17.12.2009) Die brandschutztechnische Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind ausreichend für Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen festgesetzt. I.12 Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH (Schr. v. 04.01.2010, 23.11.2011) Die Hinweise bzgl. der Telekommunikationsanlagen und der DIN 1998 und der DIN 18920 werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren sowie der Umsetzung der Baumaßnahmen beachtet. I.13 Amprion GmbH, Betrieb/Projektierung (Schr. v. 05.01.2010) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. I.14 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (Schr. v. 19.01.2010/10.09.2008, 12.11.2010) Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung sind im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. I.15 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft (Schr. v. 29.12.2009, 30.11.2010 Der Hinweis bzgl. der Versorgung des Gebiets mit Erdgas wird im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans und der Baumaßnahmen entsprechend berücksichtigt I.16 Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Straßen (Schr. v. 10.11.2010, 22.11.2010) Den Anregungen bzgl. der Straßenbaukosten und der Ausgleichsmaßnahmen wird insoweit entsprochen, als vor Ausführung der benannten Maßnahmen zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der Stadt Erftstadt und dem Investor ein öffentlich-rechtlicher Vertrag einschließlich der Kostenregelung abgeschlossen wird. Im Hinblick auf die Förderfähigkeit des öffentlichen Fuß- und Radwegs wird die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg beibehalten. Die Einbeziehung von Flächen zur Fortführung des kombinierten Rad- und Fußweges nach Norden (Kreuzung L 162/K 44) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sofern sich die Flächen im Eigentum des Investors befinden, hierauf im Rahmen der noch abzuschließenden Verträge einzugehen. -8- I.17 Stadt Erftstadt, Stadtwerke (Schr. v. 11.01.2010) Die Anregungen bzgl. der Entwässerung sind im Bebauungsplan bereits entsprechend berücksichtigt. Die Anregungen zur Wärmeversorgung werden im Rahmen der baulichen Umsetzung des Bebauungsplans berücksichtigt. II. Zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Schleiereule und der Fledermaus werden die textlichen Festsetzungen wir folgt ergänzt. 1. Ergänzung der Festsetzung 7.4.6: Innerhalb des Sondergebietes SO3 sind in der geplanten Stallanlage Einflugöffnungen für Fledermäuse und Schwalben sowie die Installation von mindestens 5 Fledermauskästen als Ruhequartiere an hierfür geeigneten Stellen am oder im Stallgebäude vorzusehen." 2. Ergänzung der Festsetzung 7.11: In dem östlich des Plangebiets (externe Ausgleichsfläche P11, Festsetzung 7.11) vorhandenen Scheunengebäude sind Einflugöffnungen für Schleiereulen einzurichten sowie Sitzbalken anzubringen. III. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, wird gem. §§2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein.Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. und II. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen und einer redaktionellen Ergänzung bzgl. der Einsichtnahme von DIN-Normen, nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I. und III.: Inhaltlich wird auf die Begründung zu V 380/2011 (Flächennutzungsplanänderung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum) verwiesen. Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens - die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 (2) und § 4(2) Baugesetzbuch ist abgeschlossen - kann nunmehr der Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen werden. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans soll unmittelbar nach der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Zu II.: Dem im 20. Regionalplanänderungsverfahren (Darstellung eines Symbols für die zweckgebundene Nutzung Pflegezentrum, Erftstadt-Konradsheim) zur Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vereinbarten Ausgleichsvorschlag über Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Schleiereule und der Fledermaus sollte durch entsprechende Ergänzung der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen werden. (Dr. Rips) -9- - 10 -