Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
156 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 381/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 02.09.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.09.2011
vorberatend
Rat
04.10.2011
beschließend
Betrifft:
15.09.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Änderung nach der Offenlage aufgrund der
Regionalplanänderung
III. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden gem. §
4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung, des Bebauungsplans Nr.
159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, abgegebenen Stellungnahmen wird wie
folgt entschieden:
I.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel
(Schr. v. 06.01.2010, 22.11.2010, e-mail v. 07.02.2011)
Den Anregungen bzgl. des Verkehrsknotens L 162/K 44 wurde insoweit entsprochen, als zur
Beurteilung der bestehenden und der durch die Planung zukünftig zu erwartenden
Verkehrssituation ein Verkehrgutachten erstellt wurde. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass durch
das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet nur geringe Zuwächse der
Verkehrsbelastungen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit des Knotens L 162/K 44 ist dadurch nicht
beeinträchtigt.
Die Anregungen bzgl. der Fußgängerquerung/-führung und des Lärmschutzes werden zur
Kenntnis genommen.
Zusätzliche Querungsmaßnahmen auf der L 162 oder die Herstellung einer Linksabbiegespur
werden nicht erforderlich. Auf der Höhe des Jahnshofs verfügt die L 162 heute bereits über eine
Fußgängerquerung. In diesem Bereich befindet sich auch die Fortsetzung des Fuß-und Radweges
durch das Plangebiet.
Die Anregungen bzgl. des Lärmschutzes wurden im Planverfahren bereits berücksichtigt und ein
entsprechendes Schallgutachten erstellt, dessen Ergebnisse in die Planung eingestellt wurden.
I.2 RWE Rheinland-Westfalen Netz AG, Euskirchen
(Schr. v. 04.01.2010)
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorhandene Transformatorenstation
wurde planungsrechtlich gesichert.
Auf die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorhandenen Leitungen wird
ergänzend unter Hinweise im Anschluss an die textlichen Festsetzungen verwiesen.
I.3 RWE Power AG, Köln
(Schr. v. 13.01.2010)
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
I.4 RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice, Dortmund
(Schr. v. 17.11.2010)
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
I.5 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW
(Schr. v. 05.01.2010)
Der Anregung bzgl. der Beteiligung des Bergwerkseigentümers, der RWE Power AG, wurde
bereits entsprochen.
Die Hinweise bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und der
Grundwasserabsenkung bzw. des späteren Grundwasseranstiegs wurden bereits im Anschluss an
die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
I.6 Landschaftsverband Rheinland, Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege
(Schr. v. 22.03.2010, 19.11.2010, 27.06.2011)
Den Anregungen des Amtes für Bodendenkmalpflege wird entsprochen:
Die archäologische Sachverhaltsermittlung wurde durchgeführt. Der Eigentümer hat ergänzend
die Erklärung zu den noch ausstehenden Untersuchungen abgegeben.
Zusätzlich wird ein Hinweis auf die allgemeinen Bestimmungen der Bodendenkmalpflege im
Anschluss an die textlichen Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
I.7 Erftverband
(Schr. v. 04.01.2010, 16.11.2010, 25.07.2011)
Den vorgetragene Hinweisen bzgl. der Versickerung des Niederschlagswassers wird
weitestgehend - bis auf den bereits bestehenden Altbaubestand - entsprochen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird in eine zentrale Versickerungsanlage eingeleitet. Eine Erhöhung der
Einleitung von Niederschlagswasser in den Lechenicher Mühlengraben ist nicht vorgesehen.
Die Planung sieht in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde keine weitreichende
Renaturierung am Lechenicher Mühlengraben i.S. von Ausgleichsmaßnahmen mehr vor. Die in die
Planung eingestellte Freiflächen- und Gewässerrandstreifenplanung wurde mit dem Erftverband
abgestimmt.
Den Anregungen bzgl. des sickerfähigen Belags kann nur im SO1 aus schallschutztechnischen
Gründen nicht entsprochen werden. Im übrigen Plangebiet wird ein entsprechender Hinweis im
Bebauungsplan aufgenommen.
Der Hinweis ggf. erforderlicher wasserrechtlicher Genehmigungen wird entsprechend im
Anschluss an die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
I.8 Rhein-Erft-Kreis
(Schr. v. 07.01.2010, 09.12.2010, 15.12.2010, 23.12.2010, 21.01.2011, 18.03.2011, e-mail v.
02.09.2010)
I.8.1(Schr. v. 07.01.2010)
Den Anregungen und Hinweisen bzgl. des Immissionsschutzes ist insoweit entsprochen, als ein
schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde mit dem Ergebnis, dass auch die hohen
-2-
schallschutztechnischen Anforderungen nach TA Lärm Ziffer 6.1 f für die Demenzeinrichtung
eingehalten werden.
Die Einschätzung, dass hinsichtlich der geplanten Pflegeeinrichtung unabhängig von der
Gebietsausweisung eine höherer Schutzanspruch gem. der TA Lärm, Ziffer 6.1 f besteht, wird
jedoch nicht geteilt. Hinsichtlich der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Nr. 6.1 f ist anzuführen,
dass diese für „Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten“ gelten und mit 45 dB (A) tags
und 35 dB (A) nachts die niedrigsten in der TA Lärm aufgeführten Immissionswerte für
Immissionsorte außerhalb von Gebäuden darstellen.Eine Zuordnung zu einer der in der TA Lärm
Ziffer 6.1 f benannten schutzbedürftigen Nutzungen ist nicht gegeben. Die geplante
Demenzeinrichtung ist als „Wohnheim“ keine Anlage für gesundheitliche Zwecke, sondern
baurechtlich „Wohnnutzung“. Das geplante Nutzungsspektrum zielt damit - unabhängig von der
Baugebietsausweisung „Sondergebiet“ - auf den Schutzstatus „Allgemeines Wohngebiet ab. Die
entsprechenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm 98 Ziffer 6.1d liegen bei 55 dB (A) tags und
bei 40 dB (A) nachts.
Die Anregung bzgl. der Pferdehaltung zu Therapiezwecken wird zur Kenntnis genommen.
In der vorliegenden Planung werden u.a. durch die Definition des „Sondergebietes“, die Einbettung
in einen städtebaulichen als Dorfgebiet zu charakterisierenden Bereich sowie die Orientierung der
Gebäude, hier speziell von Reitstall und -halle im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auch
nachbarliche Belange berücksichtigt.
Die Stellungnahme der Kreisstraßenbaubehörde vom 07.01.2010 (§ 4 (1) BauGB) ist durch die
Stellungnahme während der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB (s. Schr. v. 09.12.2010) erledigt.
Dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Anbindung des Gebietes an die K 44
zwischen der Stadt Erftstadt und dem Rhein-Erft-Kreis wird zugestimmt.
Die Hinweise bzgl. der Gefährdungen durch Überschwemmungen des Rotbachs werden im
Bebauungsplan aufgenommen.
Bzgl. einer möglichen Überschwemmung des Plangebiets durch den Lechenicher Mühlengraben
wurden seitens des Erftverbandes im Rahmen der Regionalplanänderung weitergehende AbflussBerechnungen durchgeführt. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass es im Bereich
Konradsheim und somit im Plangebiet nach aktueller Einschätzung des Erftverbandes nicht zu
Ausuferungen kommen wird.
Der im Bebauungsplan bisher enthaltene entsprechende Hinweis Nr. 4 wird aufgehoben.
Den Anregungen bzgl. des Bodenschutzes wird insoweit entsprochen, als im Bereich der heute
vollständig versiegelten Hoflage Entsiegelungen vorgesehen sind. Die östlich des Lechenicher
Mühlengrabens geplante Versiegelung wird auf Minimum reduziert. Ferner werden die hier
anfallenden Niederschlagswässer durch Versickerung vollständig im Verfahrensgebiet gehalten.
Die Entwässerungsbilanz stellt sich somit positiv dar.
I.8.2 (Schr. v. 09.12.2010, 15.12.2010, Untere Landschaftsbehörde)
Der Hinweis bzgl. der Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG wird zur Kenntnis genommen. Der
Befreiungsantrag wird von der Stadt Erftstadt bei der Unteren Landschaftsbehörde gestellt.
Der Anregung zur Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wurde bereits gefolgt.
Zur Förderung der Lebensraumbedingungen z.B. für Fledermäuse und Schleiereulen im Bereich
des Jahnshofs bieten sich der Pferdestall sowie die unmittelbar östlich des Verfahrensgebiets
gelegen Scheune an, die zu diesem Zweck durch die Stadt Erfstadt als Eigentümerin überlassen
wird. Eine entsprechende Ergänzung der textlichen Festsetzungen wird unter 7.4.6 und 7.11
aufgenommen.
Der Anregung zur nachrichtlichen Übernahme der neuen Grenze des Landschaftsschutzgebietes
in den Bebauungsplan wird entsprochen.
I.8.3 (Schr. V. 23.12.2010; Untere Wasserbehörde)
-3-
Der Abwägungsvorschlag zu den nachfolgenden Anregungen 1 bis 8 der Unteren Wasserbehörde
ist mit dem Erftverband und der Unteren Wasserbehörde abgestimmt (s. Anlage 2
Stellungnahmen):
1. Die untere Wasserbehörde regt an, zur Erreichung der Ziele nach § 38 Abs. 1 WHG im
Bebauungsplan einen Gewässerrandstreifen am Lechenicher Mühlengraben in einer Breite
von mind. 5 m ab Böschungsoberkante festzusetzen. Für den Rotbach ist mind. der
Gewässerrandstreifen von 10 m festzusetzen, da hier Maßnahmen im Rahmen der
Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen sind.
Eine Renaturierung oder auch Umgestaltung des Lechenicher Mühlengrabens - wie im
Lageplan schraffiert dargestellt - und des Rotbaches kann nicht im Bebauungsplan festgesetzt
werden, sondern ist mit einem Verfahren nach § 68 WHG bei der Unteren Wasserbehörde zu
beantragen.
Den Anregungen wird insoweit entsprochen, als die vorliegende Planung die
Gewässerrandstreifen von Lechenicher Mühlengraben und Rotbach berücksichtigt.
Die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme P93 erfolgt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr.
16 BauGB. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach Wasserrecht, insbesondere
das Erfordernis wasserrechtlicher Erlaubnisse.
Die Festsetzungen bzgl. der Maßnahmen entlang des Lechenicher Mühlengrabens und des
Rotbachs
(Gewässerrandstreifen)
werden
vom
Erftverband
(Bereich
Gewässer/Flussgebietsbewirtschaftung) unterstützt. Die Detailplanung ist mit der Unteren
Wasserbehörde und dem Erftverband abzustimmen. Notwendige wasserrechtliche Verfahren
sind im Vollzug des Bebauungsplans bei der zuständigen Wasserbehörde (Untere
Wasserbehörde)einzuholen.
2. Nach § 97 Abs. 1 LWG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und
seine Anlieger alles zu tun und zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer
gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Drei
der geplanten Parkplätze GST1 liegen direkt an der Oberkante des Lechenicher
Mühlengrabens im Gewässerrandstreifen. Diese können im Sinne einer ordnungsgemäßen
Gewässerunterhaltung nicht zugelassen werden. Der Bereich ist von der Befestigung
auszunehmen und so zu begrünen, dass er nicht beparkt werden kann.
Der Anregung zur Verlegung der Stellplätze wird gefolgt.
3. Die geplante Mulde im Gewässerrandstreifen an der Reithalle muss entfallen. Die Einrichtung
weiterer Nebenanlagen wie Müll- oder Versorgungsplätze ist hier ebenfalls auszuschließen.
Der Anregung zur Verlegung der Mulde wird gefolgt.
4. Es wird begrüßt, dass nur drei Brücken erhalten bleiben sollen (S. 28 der Begründung).
Allerdings liege der UWB für keine der Brücken eine Genehmigung nach § 99 LWG vor. Als
Bedingung für die Erweiterung / Neubau der Brücken an der Fahrradstraße sind einige der
vorhandenen Brücken abzureißen. Die genauen Abbruch- und Neubauregelungen werden in
rechtzeitig vor dem Bau zu beantragenden Genehmigungen nach § 99 LWG erfolgen.
Der Anregung wird entsprochen. Für die geplanten Brücken bzw. Brückenabriss werden die
erforderlichen
wasserrechtlichen
Anträge
im
Rahmen
der
Bauanträge
des
Gesamtbauvorhabens gestellt.
5. Eine Abstimmung des Versickerungskonzeptes mit der UWB ist (abweichend von den
Erläuterungen auf S. 19 der Begründung) nicht erfolgt. Es erfolgte lediglich eine allgemeine
telefonische Anfrage.
Die Anlage einer Ringrigole im Innenhofbereich wird abgelehnt. Neben den festgestellten
Auffüllungen befanden sich dort ein Waschplatz mit Abscheideanlage sowie eine
Betriebstankstelle. Erfahrungsgemäß ist mit Verunreinigungen im Erdreich zu rechnen.
-4-
Eine Mulde im Gewässerrandstreifen (s.o.) ist unzulässig.
Nach § 53 (3a) LWG muss eine gemeinwohlverträgliche Versickerung von der Stadt als
Abwasserbeseitigungspflichtigem gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Dies ist bisher nicht gesehen.
Für den ehem. Angelteich und die zuführende Mulde sind mit Sonderungen und
oberflächennahen Versickerungsversuchen nachzuweisen, dass eine dortige Versickerung
überhaupt möglich ist.
Die Flächenversickerung wurde bisher überhaupt nicht nachgewiesen. Die durchgeführten
Versickerungsversuchen fanden in einer Tiefe von ca. 3 m statt, welche für eine
Flächenversickerung nicht aussagekräftig ist.
Aus den textlichen und zeichnerischen Darstellungen sowie der Begründung und dem
Umweltbericht ergeben sich Widersprüche:
Wenn in der straßenbegleitenden Mulde und dem anschließenden ehemaligen Angelteich
versickert werden soll, sind diese Anlagen mit "Versickerung" statt mit "Rückhaltung" zu
bezeichnen. Falls eine Rückhaltung, d.h. eine abgedichtete Speicherung erfolgen soll, ist die
endgültige Entsorgung des Niederschlagswasser darzulegen.
Erst nach Vorlage eines schlüssigen Versickerungskonzeptes kann die Planung beurteilt und
ggf. wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden.
Der Anregung ist bereits entsprochen.
Die ergänzenden Bodenuntersuchungen als Vorbedingung für eine Versickerung wurden der
Unteren Wasserbehörde ergänzend vorgelegt. Demnach sind im ehemaligen Angelteich am
11.02.2011 Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Auf der Basis der Ergebnisse dieser
Versickerungsversuche kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Versickerung des
Niederschlagswassers möglich ist.
Dieser Aussage schließt sich die Untere Wasserbehörde mit Schreiben vom 18.03.2011 an.
Hiervon unberührt bleibt das Erfordernis, vor Bauausführung einen Versickerungsantrag bei
der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zu stellen. In diesem
Zusammenhang ist auch die Genehmigungsfähigkeit von Ring-/Rohrrigolen zu prüfen.
6.
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 159.1 sind folgende
Formulierungen zu ändern
6.1 Bereich Sondergebiet SO2
Die Uferzonen P11-2 sind für die natürliche Vegetationsentwicklung von Nutzungen
freizuhalten. Innerhalb eines Abstandes von █████████████████ 5 m zur
Böschungsoberkante
sind
nur
vereinzelte
Gehölze
oder
Gehölzgruppen
███████████████████████████ zulässig.
Die Pflanzenarten werden im wasserrechtlichen Verfahren festgesetzt.
Die Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 159.1 erfolgen auf der Basis des §
9 BauGB. Die fachtechnische Vorabstimmung erfolgte u.a. mit dem Erftverband. Hiervon
unberührt bleiben die Bestimmungen des Wasserrechtes sowie die Erfordernis
entsprechender wasserrechtlicher Genehmigungsverfahren.
6.2
███████████████████████████████████████████████████████████
███████████████████████████████████████████████████████████
█████████████████████████████████████ Im Übrigen ist die Uferzone von
Nutzungen freizuhalten. Innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Uferlinie sind nur vereinzelte
Gehölze oder Gehölzgruppen mit Arten der Gehölzliste 2 zulässig.
Die Festsetzung muss entfallen, da dort eine Mulde nicht zulässig ist. Eine Ziffer 5.2.2 gibt es
nicht. Weitere Bemerkungen siehe 6.1
Der Anregung bzgl. der Versickerungsmulde wird entsprochen, die Mulde wird entsprechend
verlegt.
Der Hinweis bzgl. der Festsetzung 5.2.2 wird aufgehoben.
-5-
6.3 Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5
Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5 ist als befestigte Flächen anzulegen. Die Flächen
sind
vorbehaltlich
██████████████████████████████
eines
positiven
wasserrechtlichen Verfahrens ausschließlich in die Vegetationsflächen oder über belebte
Mulden im Umfeld zu entwässern.
Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt5 ist mit Arten der Gehölzliste 4 einzugrünen. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Sollte hier tatsächlich eine Mulde angelegt werden, müssen die geplanten Hochstämme
davon mindestens einen Abstand halten, der der Hälfte des mögl. Kronendurchmessers
entspricht. Dies wird in einem vorher durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren zu
klären sein.
Der Anregung wird entsprochen.
6.4 Maßnahmenfläche P5
Innerhalb der festgesetzten Fläche P5 ist eine der Versickerung von Oberflächenwasser
dienende Mulde mit belebter Bodenschicht vorbehaltlich eines positiven wasserrechtlichen
Verfahrens zulässig ██████████████████████████████.
Der Hinweis bzgl. der Festsetzung 5.2.2 wird aufgehoben.
███████████████████████ Versickerung(P8)
Die in der Planzeichnung mit P8 gekennzeichnete ███████ Mulden- und Beckenfläche
dient
der
█████████████████
Versickerung.
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
███████████████████████████
Nach Auskunft von Herrn Bauer vom Ing.-Büro Dr. Tillmanns ist eine Versickerungsfläche,
kein Regenrückhaltebecken geplant. Ob eine Versickerung im langjährig als Angelteich
genutzten Bereich überhaupt möglich ist, muss zunächst in einem wasserrechtlichen
Verfahren und ggf. mit ergänzenden Bodengutachten geklärt werden.
Eine Mulde bzw. ein Versickerungsbecken muss mindestens jährlich gemäht werden.
Hochstämme müssen vom Becken mind. einen Abstand einhalten, der der Hälfte des mögl.
Kronendurchmessers entspricht.
Der Anregung bzgl. der Versickerung ist bereits entsprochen.
6.6 Uferzone Rotbach (P9)
Innerhalb der festgesetzten Fläche Uferzone Rotbach Nord (P91) ist eine Uferzone
herzurichten. Der vorhandene Gehölzbestand ist nach Möglichkeit zu erhalten. Die
Durchführung
der
Renaturierungsmaßnahme
erfolgt
█████████████████████████████████ vorbehaltlich der Festlegung eines
positiven wasserrechtlichen Verfahrens beim Rhein-Erft-Kreis.
████████████████████████████████████Uferzone
Rotbach
Süd
(P93)██████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████. Auf maximal 1/3 der Fläche sind zur
Strukturierung Pflanzen aus Gehölzen der Pflanzliste 2 vorzusehen.
Ob und in welcher Form eine Renaturierung erfolgen wird, muss zunächst in einem
wasserrechtlichen Verfahren vom Rhein-Erft-Kreis festgelegt werden.
Die Festsetzungen bzgl. der Maßnahmen entlang des Lechenicher Mühlengrabens und des
Rotbachs (Gewässerrandstreifen) werden vom Erftverband (Bereich Gewässer) unterstützt.
-6-
Die Detailplanung ist mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband abzustimmen.
Notwendige wasserrechtliche Verfahren sind im Vollzug des Bebauungsplans einzuholen.
6.7 Niederschlagsentwässerung
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
███████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
██████████████████████████████████████████████████████████
█████████████████████████████████
Ob eine Versickerung überhaupt möglich ist, muss zunächst in einem schlüssigen
Versickerungskonzept nachgewiesen werden.
Den Anregungen bzgl. der Niederschlagsentwässerung ist bereits entsprochen.
6.8 Die Gemeinschaftsstellplatzanlage GSt1 ist mit Ausnahme des Bereichs 5 m zur
Böschungsoberkante des Lechenicher Mühlengrabens zu befestigen [...].
Der Anregung wird entsprochen.
7.
In den zeichnerischen Festsetzungen ist folgendes anzupassen:
Der Lechenicher Mühlengraben ist im Bereich der Fläche P11 nicht überall bis zur
Böschungsoberkante blau gekennzeichnet.
Lechenicher Mühlengraben und Rotbach sind Gewässer sonstiger Ordnung (nicht wie auf S.
28 der Begründung und in der Legende auf dem BPL angegeben 2. Ordnung)
Die blaue Kennzeichnung stellt das Gewässerflurstück dar. Die Eigentumsgrenzen fallen im
angesprochen Teilbereich nicht mit den Böschungsoberkanten zusammen. Die natürliche
Böschungsoberkante kann aus Gründen der geforderten geometrischen Eindeutigkeit der
zeichnerischen Festsetzungen in diesem Fall nicht dargestellt werden; jedoch gewährleisten
die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans bzgl. der geplanten Maßnahmen
entlang des Lechenicher Mühlengrabens den weitgehenden Schutz der Gewässerböschung.
Die Anregungen bzgl. der Gewässer werden entsprechend angepasst.
8.
Hinweise:
Das Grundstück liegt in der geplanten Wasserschutzzone III a (engere, nicht weitere
Schutzzone wie auf S. 8 und 14 des Umweltberichtes) Erftstadt-Dirmerzheim.
Im zu stellenden Abbruchantrag sind Aussagen über die Verfüllung des Güllekellers
erforderlich.
Die Hinweise wurden entsprechend im Anschluss an die textlichen Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen; der Umweltbericht wird redaktionell angepasst.
Die Anregung bzgl. der Aussagen über die Verfüllung des Güllekellers wird zur Kenntnis
genommen und im entsprechenden Antrag berücksichtigt.
I.8.4 (Schr. v. 21.01.1011)
Den Hinweisen bzgl. der durch Überflutungen in der Vergangenheit bedingten erhöhten
Bleigehalte in den Oberböden wird entsprochen.
Ein Hinweis im Bebauungsplan wird in der Form aufgenommen, dass vor Anlage einer
gärtnerischen Nutzung der Flächen Bodenuntersuchungen empfohlen werden.
Unabhängig davon wird der Bereich zwischen dem Lechenicher Mühlengraben und dem Rotbach
bereits seit Jahrzehnten als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im unmittelbar südlichen
-7-
Anschluss an das Plangebiet befinden sich z.B. Erdbeerplantagen. Belastungen der benannten Art
sind nicht bekannt.
I.9 Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf
(Schr. v. 14.01.2010, 07.12.2010)
Die Hinweise der Wehrbereichsverwaltung wurden bereits entsprechend im Bebauungsplan
aufgenommen.
Darüber hinaus sind Bauhöhen über 20m über Grund nicht geplant. Im Bebauungsplan werden
entsprechende Höhenfestsetzungen vorgesehen.
I.10 Landwirtschaftskammer, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis
(Schr. v. 13.01.2010)
Der Anregung der Landwirtschaftskammer wird im Bebauungsplan insoweit entsprochen, als der
Großteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet liegt; darüber hinaus wird
lediglich eine 2000 qm große Fläche, welche nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt ist
(Brache/Wiese) und unmittelbar am Plangebiet und Rotbach angrenzt, für externe
Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen.
I.11 Feuerwehr Erftstadt
(Schr. v. 17.12.2009)
Die brandschutztechnische Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen sind ausreichend für Feuerwehrzufahrten
und Aufstellflächen festgesetzt.
I.12 Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
(Schr. v. 04.01.2010, 23.11.2011)
Die Hinweise bzgl. der Telekommunikationsanlagen und der DIN 1998 und der DIN 18920 werden
zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren sowie der Umsetzung
der Baumaßnahmen beachtet.
I.13 Amprion GmbH, Betrieb/Projektierung
(Schr. v. 05.01.2010)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
I.14 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
(Schr. v. 19.01.2010/10.09.2008, 12.11.2010)
Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung sind im Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
I.15 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft
(Schr. v. 29.12.2009, 30.11.2010
Der Hinweis bzgl. der Versorgung des Gebiets mit Erdgas wird im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplans und der Baumaßnahmen entsprechend berücksichtigt
I.16 Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Straßen
(Schr. v. 10.11.2010, 22.11.2010)
Den Anregungen bzgl. der Straßenbaukosten und der Ausgleichsmaßnahmen wird insoweit
entsprochen, als vor Ausführung der benannten Maßnahmen zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, der
Stadt Erftstadt und dem Investor ein öffentlich-rechtlicher Vertrag einschließlich der
Kostenregelung abgeschlossen wird.
Im Hinblick auf die Förderfähigkeit des öffentlichen Fuß- und Radwegs wird die Festsetzung als
öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg beibehalten.
Die Einbeziehung von Flächen zur Fortführung des kombinierten Rad- und Fußweges nach
Norden (Kreuzung L 162/K 44) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sofern sich die Flächen im Eigentum des Investors befinden,
hierauf im Rahmen der noch abzuschließenden Verträge einzugehen.
-8-
I.17 Stadt Erftstadt, Stadtwerke
(Schr. v. 11.01.2010)
Die Anregungen bzgl. der Entwässerung sind im Bebauungsplan bereits entsprechend
berücksichtigt.
Die Anregungen zur Wärmeversorgung werden im Rahmen der baulichen Umsetzung des
Bebauungsplans berücksichtigt.
II. Zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Schleiereule und der
Fledermaus werden die textlichen Festsetzungen wir folgt ergänzt.
1. Ergänzung der Festsetzung 7.4.6:
Innerhalb des Sondergebietes SO3 sind in der geplanten Stallanlage Einflugöffnungen für
Fledermäuse und Schwalben sowie die Installation von mindestens 5 Fledermauskästen als
Ruhequartiere an hierfür geeigneten Stellen am oder im Stallgebäude vorzusehen."
2. Ergänzung der Festsetzung 7.11:
In dem östlich des Plangebiets (externe Ausgleichsfläche P11, Festsetzung 7.11) vorhandenen
Scheunengebäude sind Einflugöffnungen für Schleiereulen einzurichten sowie Sitzbalken
anzubringen.
III. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 159.1, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, wird
gem. §§2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, und § 86 Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen vom 01.03.2000 in der zuletzt gültigen Fassung sowie in Verbindung mit §§ 7 und 41
Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein.Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. und II. beschlossenen
Änderungen und Ergänzungen und einer redaktionellen Ergänzung bzgl. der Einsichtnahme von
DIN-Normen, nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I. und III.:
Inhaltlich wird auf die Begründung zu V 380/2011 (Flächennutzungsplanänderung Nr. 07,
Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum) verwiesen.
Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens - die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gem. § 3 (2) und § 4(2) Baugesetzbuch ist abgeschlossen - kann nunmehr der
Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Satzung beschlossen
werden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans soll unmittelbar nach der Genehmigung der
Flächennutzungsplanänderung erfolgen.
Zu II.:
Dem im 20. Regionalplanänderungsverfahren (Darstellung eines Symbols für die
zweckgebundene Nutzung Pflegezentrum, Erftstadt-Konradsheim) zur Stellungnahme des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vereinbarten Ausgleichsvorschlag
über Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Schleiereule
und der Fledermaus sollte durch entsprechende Ergänzung der textlichen Festsetzungen
Rechnung getragen werden.
(Dr. Rips)
-9-
- 10 -