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Beschlussvorlage (Erfahrungsbericht Gebührensatzung Sport)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
11.10.2011
Erstellt
30.09.11, 06:25
Aktualisiert
30.09.11, 06:25
Beschlussvorlage (Erfahrungsbericht Gebührensatzung Sport) Beschlussvorlage (Erfahrungsbericht Gebührensatzung Sport)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 405/2011 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 19.09.2011 gez. Gerlach Amtsleiter RPA Beratungsfolge Sportausschuss Betrifft: - 20 - Termin 11.10.2011 gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent 26.09.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen zur Kenntnis Erfahrungsbericht Gebührensatzung Sport Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der nachfolgende Bericht wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Zum 01.10.2010 ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt in Kraft getreten. Gemäß Beschluss des Sportausschusses vom 01.06.2011 sollte nach einem Jahr ein Bericht über die Erfahrungen mit der Gebührensatzung vorgelegt werden. Die Gebührenbescheide werden jeweils für die Zeit vom 01.10.- 31.3. und 01.04.-30.09. festgesetzt. Winterhalbjahr 01.10.2010 – 31.03.2011 Die Nutzung der Sportstätten für das o. g. Winterhalbjahr bezieht sich nur auf die gedeckten Sportstätten. Insgesamt erhielten 25 Vereine einen Gebührenbescheid für die regelmäßige Nutzung von Sporthallen; die Summe der Einnahmen belief sich auf 19.302,00 €. Sommerhalbjahr 01.04.2011 – 30.09.2011 Im Sommerhalbjahr wurden auch die Sportplätze mit in die Gebührenberechnung miteinbezogen. 24 Vereine zahlten insgesamt 14.759,10 €. Grundsätzliches Obwohl die Einführung der gebührenpflichtigen Nutzung von Sportstätten für die Vereine eine finanzielle Mehrbelastung bedeutet, ist sie bei den Vereinen auf großes Verständnis gestoßen. Insbesondere die im Vergleich geringe Stundengebühr und die kostenlosen Nutzungszeiten bis 20.00 Uhr haben die Akzeptanz der Gebührenerhebung erleichtert. Bei der erstmaligen Erhebung gab es nur in Einzelfällen Erklärungsbedarf. Die Zahlung verläuft insgesamt reibungslos. Aufgrund der jeweiligen Vereinsstruktur kommt es vereinzelt zu verspäteten Zahlungen. Auswirkungen Die Einführung der Hallenbenutzungsgebühr hat dazu geführt, dass die Vereine ihr Nutzungsverhalten reflektiert, sich von nutzungsschwachen Trainingszeiten getrennt und ihr Angebot insgesamt gestrafft haben. Diese freigewordenen Hallenkapazitäten wurden weitgehend an andere Interessenten weitergeben, so dass die Hallen weiterhin gut ausgelastet sind. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Nutzungszeit von 22.00 – 23.00 Uhr nicht in Anspruch genommen wird. Vereine mit Jugendarbeit beklagen jedoch zu Recht, dass ein großer Anteil der kostenfreien Trainingsstunden bis 20.00 Uhr eben nicht für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen, sondern dass dort „alteingesessene“ Sportgruppen trainieren. Der in der Satzung an die Vereine gerichtete Appell, sich diesbezüglich eigenverantwortlich zu organisieren, war nicht erfolgreich. Eine entsprechende Änderung könnte zwar vorgenommen werden, hätte jedoch insbesondere für die großen Sportvereine möglicherweise gravierende Veränderungen in der über Jahre gewachsenen Trainingsstruktur zur Folge. Zukünftig werde ich jedoch bei der Neuvergabe von Hallenzeiten vor 20.00 Uhr von den Vereinen einen Nachweis über die Altersstruktur der Trainingsgruppe einfordern. Sollte es sich dabei nicht um Kinder oder Jugendliche handeln, so wird die kostenlose Hallenzeit vorrangig einem Verein mit entsprechendem Bedarf zur Verfügung gestellt. Hallenzeiten nach 20.00 Uhr stehen in höherem Umfang zur Verfügung. Seitens des Kreissportbundes (KSB) wird geltend gemacht, das die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Sportstätten als Schulungs- und Qualifizierungsort dazu geführt hat, dass in Erftstadt keine entsprechenden Maßnahmen seitens des KSB mehr durchgeführt werden. Da die Gebührensatzung gem. § 2 Abs. 3 nur grundsätzlich die Erhebung von Gebühren vorsieht, schlage ich vor, zukünftige Veranstaltungen des KSB von der Zahlung der Benutzungsgebühren zu befreien. Bei anderen Vereinen stellt sich diese Problematik nicht, da diese ihre Kosten vom übergeordneten Verband erstattet bekommen. Die in § 2 Abs. 6 angebotene Übernahme von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Sportstätten durch Vereine, die zu einem entsprechenden finanziellen Ausgleich führen könnten, wurde bislang nur von einem Verein konkret nachgefragt, ohne dass es zu einem Ergebnis gekommen ist. Eine Stellungnahme des Stadtsportverbands Erftstadt sowie des Kreissportbundes ist als Anlage beigefügt. In Vertretung (Erner) -2-