Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
72 kB
Datum
11.10.2011
Erstellt
30.09.11, 06:25
Aktualisiert
30.09.11, 06:25
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 405/2011
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 19.09.2011
gez. Gerlach
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Sportausschuss
Betrifft:
- 20 -
Termin
11.10.2011
gez. Dr. Rips,
Bürgermeister
BM / Dezernent
26.09.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
zur Kenntnis
Erfahrungsbericht Gebührensatzung Sport
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der nachfolgende Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Zum 01.10.2010 ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische
Benutzung der Sportanlagen der Stadt Erftstadt in Kraft getreten. Gemäß Beschluss des
Sportausschusses vom 01.06.2011 sollte nach einem Jahr ein Bericht über die Erfahrungen mit
der Gebührensatzung vorgelegt werden.
Die Gebührenbescheide werden jeweils für die Zeit vom 01.10.- 31.3. und 01.04.-30.09.
festgesetzt.
Winterhalbjahr 01.10.2010 – 31.03.2011
Die Nutzung der Sportstätten für das o. g. Winterhalbjahr bezieht sich nur auf die gedeckten
Sportstätten. Insgesamt erhielten 25 Vereine einen Gebührenbescheid für die regelmäßige
Nutzung von Sporthallen; die Summe der Einnahmen belief sich auf 19.302,00 €.
Sommerhalbjahr 01.04.2011 – 30.09.2011
Im Sommerhalbjahr wurden auch die Sportplätze mit in die Gebührenberechnung miteinbezogen.
24 Vereine zahlten insgesamt 14.759,10 €.
Grundsätzliches
Obwohl die Einführung der gebührenpflichtigen Nutzung von Sportstätten für die Vereine eine
finanzielle Mehrbelastung bedeutet, ist sie bei den Vereinen auf großes Verständnis gestoßen.
Insbesondere die im Vergleich geringe Stundengebühr und die kostenlosen Nutzungszeiten bis
20.00 Uhr haben die Akzeptanz der Gebührenerhebung erleichtert.
Bei der erstmaligen Erhebung gab es nur in Einzelfällen Erklärungsbedarf. Die Zahlung verläuft
insgesamt reibungslos. Aufgrund der jeweiligen Vereinsstruktur kommt es vereinzelt zu
verspäteten Zahlungen.
Auswirkungen
Die Einführung der Hallenbenutzungsgebühr hat dazu geführt, dass die Vereine ihr
Nutzungsverhalten reflektiert, sich von nutzungsschwachen Trainingszeiten getrennt und ihr
Angebot insgesamt gestrafft haben. Diese freigewordenen Hallenkapazitäten wurden weitgehend
an andere Interessenten weitergeben, so dass die Hallen weiterhin gut ausgelastet sind. Es hat
sich jedoch herausgestellt, dass die Nutzungszeit von 22.00 – 23.00 Uhr nicht in Anspruch
genommen wird.
Vereine mit Jugendarbeit beklagen jedoch zu Recht, dass ein großer Anteil der kostenfreien
Trainingsstunden bis 20.00 Uhr eben nicht für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stehen,
sondern dass dort „alteingesessene“ Sportgruppen trainieren. Der in der Satzung an die Vereine
gerichtete Appell, sich diesbezüglich eigenverantwortlich zu organisieren, war nicht erfolgreich.
Eine entsprechende Änderung könnte zwar vorgenommen werden, hätte jedoch insbesondere für
die großen Sportvereine möglicherweise gravierende Veränderungen in der über Jahre
gewachsenen Trainingsstruktur zur Folge.
Zukünftig werde ich jedoch bei der Neuvergabe von Hallenzeiten vor 20.00 Uhr von den Vereinen
einen Nachweis über die Altersstruktur der Trainingsgruppe einfordern. Sollte es sich dabei nicht
um Kinder oder Jugendliche handeln, so wird die kostenlose Hallenzeit vorrangig einem Verein mit
entsprechendem Bedarf zur Verfügung gestellt. Hallenzeiten nach 20.00 Uhr stehen in höherem
Umfang zur Verfügung.
Seitens des Kreissportbundes (KSB) wird geltend gemacht, das die Erhebung von Gebühren für
die Nutzung der Sportstätten als Schulungs- und Qualifizierungsort dazu geführt hat, dass in
Erftstadt keine entsprechenden Maßnahmen seitens des KSB mehr durchgeführt werden. Da die
Gebührensatzung gem. § 2 Abs. 3 nur grundsätzlich die Erhebung von Gebühren vorsieht,
schlage ich vor, zukünftige Veranstaltungen des KSB von der Zahlung der Benutzungsgebühren
zu befreien. Bei anderen Vereinen stellt sich diese Problematik nicht, da diese ihre Kosten vom
übergeordneten Verband erstattet bekommen.
Die in § 2 Abs. 6 angebotene Übernahme von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an
Sportstätten durch Vereine, die zu einem entsprechenden finanziellen Ausgleich führen könnten,
wurde bislang nur von einem Verein konkret nachgefragt, ohne dass es zu einem Ergebnis
gekommen ist.
Eine Stellungnahme des Stadtsportverbands Erftstadt sowie des Kreissportbundes ist als Anlage
beigefügt.
In Vertretung
(Erner)
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