Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
19.10.2011
Erstellt
08.10.11, 06:32
Aktualisiert
08.10.11, 06:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und den Städten
zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes –Schulsozialarbeit
Grundlage für diese Vereinbarung sind der Kreistagsbeschluss vom 13.10.2011 (Sitzungsvorlage
358/11) und der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur
und Sport des Landes NRW vom 07.07.2011.
Für die Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes erhält der Rhein-Erft-Kreis
in den Jahren 2011 bis 2013 eine Quote von 2,8 % Bundesbeteiligung an den laufenden Kosten für
Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II.
Im Haushalt 2011 wurden hierfür insgesamt 78.600.000 € veranschlagt. Danach steht für das Jahr
2011 eine Fördersumme von 2.200.800 Euro für Schulsozialarbeit der Kommunen und des Kreises
zur Verfügung.
Für die Jahre 2012 und 2013 wird jeweils ein Fördervolumen in Höhe von mindestens 2.000.000 Euro
für Schulsozialarbeit verbindlich zugesagt. In Abhängigkeit von der Entwicklung der tatsächlichen
Kosten für Unterkunft und Heizung in diesen Jahren wird das Fördervolumen dann unterjährig
entsprechend aufgestockt, wenn sich ein höherer Anteil ergibt.
Die Mittel werden nach der Schülerzahl aus der amtlichen Statistik für das Schuljahr 2010/11 auf die
11 Schulträger aufgeteilt. Die ermittelte Schülerzahl gilt auch für die Jahre 2012 und 2013. Für das
Jahr 2011 ergibt sich daher die als Anlage 1 beigefügte Verteilung.
Unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird eine Verteilung der Mittel auf die
Haushaltsjahre 2011, 2012 und 2013 vorgenommen. Eine schuljahrbezogene Verwendung der Mittel
über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus ist ausgeschlossen.
Die erste Zahlung für das Jahr 2011 erfolgt nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Den Städten
werden die Mittel für das Jahr 2012 zum 01.07.12 und für das Jahr 2013 zum 01.07.13 zur Verfügung
gestellt.
Bis zum 31.05. d.J. können die Städte dem Kreis verbindlich mitteilen, in welchem Umfang auf Mittel
im lfd. Haushaltsjahr verzichtet wird bzw. ein Mehrbedarf besteht.
Die zur Verfügung gestellten Mittel werden zur Abdeckung von - zu diesen Stichtagen gemeldeten Mehrbedarfen anderer Schulträger umverteilt. Reichen die Mittel nicht aus, um alle gemeldeten
Mehrbedarfe vollständig abzudecken, erfolgt eine Verteilung der Mittel im Verhältnis der
Schülerzahlen der betroffenen Schulträger.
Die Mittel werden den Städten zur eigenverantwortlichen Verwendung übertragen. Sie verpflichten
sich, die Mittel im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes und der Hinweise des Erlasses zu
verwenden und zu dokumentieren, d.h. alle Aufwendungen müssen begründet und belegt sein und
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und somit prüffähig sein (vgl.
Ziffer 7 des Erlasses).
Sollten sich aus einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel Rückzahlungsverpflichtungen des
Kreises ergeben, sind diese von der jeweiligen Stadt zu erstatten.
Über die Verwendung der Mittel ist dem Rhein-Erft-Kreis jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres zu
berichten und ein Verwendungsnachweis gemäß Anlage 2 beizufügen. Nicht verbrauchte Mittel sind
dem Rhein-Erft-Kreis zu erstatten.
Der Rhein-Erft-Kreis wird aus seinem Anteil für jedes Berufskolleg - befristet bis zum 31.12.2013 eine Stelle mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit einrichten.
Schulsozialarbeiter sind Multiplikatoren für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Damit sie dieser Funktion gerecht werden können, organisiert der Rhein-Erft-Kreis in
Zusammenarbeit
mit
dem
Jobcenter
Rhein-Erft
entsprechende
Fortund
Weiterbildungsmaßnahmen.
Eine angemessene Bereitschaft zur Zusammenarbeit wird erwartet. Der Rhein-Erft-Kreis regt an, die
Erfahrungen zur Entwicklung der Schulsozialarbeit auf der Ebene der Schulträger regelmäßig
auszutauschen und zu bewerten.
Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft. Die Laufzeit endet am 31.12.2013.
Stadt ............................, den
Für die Stadt .......................
Der/Die Bürgermeister(-in)
Bergheim, den..................
Für den Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat