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Beschlussvorlage (öffentlich rechtliche Vereinbarung REK)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
19.10.2011
Erstellt
08.10.11, 06:32
Aktualisiert
08.10.11, 06:32
Beschlussvorlage (öffentlich rechtliche Vereinbarung REK) Beschlussvorlage (öffentlich rechtliche Vereinbarung REK)

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Inhalt der Datei

Vereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und den Städten zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes –Schulsozialarbeit Grundlage für diese Vereinbarung sind der Kreistagsbeschluss vom 13.10.2011 (Sitzungsvorlage 358/11) und der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 07.07.2011. Für die Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes erhält der Rhein-Erft-Kreis in den Jahren 2011 bis 2013 eine Quote von 2,8 % Bundesbeteiligung an den laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II. Im Haushalt 2011 wurden hierfür insgesamt 78.600.000 € veranschlagt. Danach steht für das Jahr 2011 eine Fördersumme von 2.200.800 Euro für Schulsozialarbeit der Kommunen und des Kreises zur Verfügung. Für die Jahre 2012 und 2013 wird jeweils ein Fördervolumen in Höhe von mindestens 2.000.000 Euro für Schulsozialarbeit verbindlich zugesagt. In Abhängigkeit von der Entwicklung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in diesen Jahren wird das Fördervolumen dann unterjährig entsprechend aufgestockt, wenn sich ein höherer Anteil ergibt. Die Mittel werden nach der Schülerzahl aus der amtlichen Statistik für das Schuljahr 2010/11 auf die 11 Schulträger aufgeteilt. Die ermittelte Schülerzahl gilt auch für die Jahre 2012 und 2013. Für das Jahr 2011 ergibt sich daher die als Anlage 1 beigefügte Verteilung. Unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wird eine Verteilung der Mittel auf die Haushaltsjahre 2011, 2012 und 2013 vorgenommen. Eine schuljahrbezogene Verwendung der Mittel über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus ist ausgeschlossen. Die erste Zahlung für das Jahr 2011 erfolgt nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Den Städten werden die Mittel für das Jahr 2012 zum 01.07.12 und für das Jahr 2013 zum 01.07.13 zur Verfügung gestellt. Bis zum 31.05. d.J. können die Städte dem Kreis verbindlich mitteilen, in welchem Umfang auf Mittel im lfd. Haushaltsjahr verzichtet wird bzw. ein Mehrbedarf besteht. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden zur Abdeckung von - zu diesen Stichtagen gemeldeten Mehrbedarfen anderer Schulträger umverteilt. Reichen die Mittel nicht aus, um alle gemeldeten Mehrbedarfe vollständig abzudecken, erfolgt eine Verteilung der Mittel im Verhältnis der Schülerzahlen der betroffenen Schulträger. Die Mittel werden den Städten zur eigenverantwortlichen Verwendung übertragen. Sie verpflichten sich, die Mittel im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes und der Hinweise des Erlasses zu verwenden und zu dokumentieren, d.h. alle Aufwendungen müssen begründet und belegt sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und somit prüffähig sein (vgl. Ziffer 7 des Erlasses). Sollten sich aus einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel Rückzahlungsverpflichtungen des Kreises ergeben, sind diese von der jeweiligen Stadt zu erstatten. Über die Verwendung der Mittel ist dem Rhein-Erft-Kreis jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres zu berichten und ein Verwendungsnachweis gemäß Anlage 2 beizufügen. Nicht verbrauchte Mittel sind dem Rhein-Erft-Kreis zu erstatten. Der Rhein-Erft-Kreis wird aus seinem Anteil für jedes Berufskolleg - befristet bis zum 31.12.2013 eine Stelle mit einer Fachkraft für Schulsozialarbeit einrichten. Schulsozialarbeiter sind Multiplikatoren für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Damit sie dieser Funktion gerecht werden können, organisiert der Rhein-Erft-Kreis in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Rhein-Erft entsprechende Fortund Weiterbildungsmaßnahmen. Eine angemessene Bereitschaft zur Zusammenarbeit wird erwartet. Der Rhein-Erft-Kreis regt an, die Erfahrungen zur Entwicklung der Schulsozialarbeit auf der Ebene der Schulträger regelmäßig auszutauschen und zu bewerten. Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft. Die Laufzeit endet am 31.12.2013. Stadt ............................, den Für die Stadt ....................... Der/Die Bürgermeister(-in) Bergheim, den.................. Für den Rhein-Erft-Kreis Der Landrat