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Beschlussvorlage (Runderlass der Ministerien)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
83 kB
Datum
19.10.2011
Erstellt
08.10.11, 06:32
Aktualisiert
08.10.11, 06:32
Beschlussvorlage (Runderlass der Ministerien) Beschlussvorlage (Runderlass der Ministerien) Beschlussvorlage (Runderlass der Ministerien)

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Inhalt der Datei

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Die Ministerin Die Ministerin Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Ministerium für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 7. Juli 2011 Seite 1 von 3 An alle Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie an alle Landräte der kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen und den Städteregionsrat der StädteRegion Aachen Aktenzeichen II B 4 bei Antwort bitte angeben Bearbeiter: Ruhrmann Telefon 0211 855-Tel. 3625 nachrichtlich: Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in NordrheinWestfalen hier: Schulsozialarbeit Sehr geehrte Damen und Herren, nach der Beschlussfassung über das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch möchten wir Ihnen Informationen zum Thema „Schulsozialarbeit“ im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets geben. Auch wenn Nordrhein-Westfalen dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens im Bundesrat aus guten Gründen nicht zugestimmt hat, steht das Land gleichwohl in der Verantwortung, die sich durchaus gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung der Bildung und Förderung unserer Kinder und Jugendlichen aktiv zu nutzen. Vor diesem Hintergrund obliegt die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets (§§ 28 ff. SGB II, §§ 34 ff. SGB XII, § 6a ff. BKGG) den Kreisen und kreisfreien Städten. Teil des Bildungs- und Teilhabepakets ist auch die Finanzierung von Schulsozialarbeit. Auf mehrfachen Wunsch auch aus Ihrem Bereich haben sich die beteiligten Ressorts der Landesregierung entschlossen, trotz einer fehlenden expliziten gesetzlichen Verankerung die nachfolgenden Hinweise für die Umsetzung der Schulsozialarbeit in diesem Rahmen zu geben. Telefax 0211 855-Fax 3159 Mail: ulrich.ruhrmann@mais.nrw.de Dienstgebäude und Lieferanschrift: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mais.nrw.de www.mais.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 704, 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 719, 725 Haltestelle: Polizeipräsidium Dienstgebäude und Lieferanschrift: Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf Telefon 0211 58 67 -40 Telefax 0211 58 67-4555/-3220 poststelle@msw.nrw.de www.schulministerium.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahn-Linien: S8, S11, S 28 Haltestelle: Völklinger Straße Rheinbahnlinien 704, 709 Haltestelle: Georg-Schulhoff-Platz Dienstgebäude und Lieferanschrift: Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mfkjks.nrw.de www.mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahnlinien 704, 709, 719 Haltestelle: Poststraße 1) Die Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets ist Teil einer präventiven Arbeitsmarkt-, Bildungs- und Sozialpolitik und verfolgt die Ziele • der arbeitsmarktlichen und gesellschaftlichen Integration durch Bildung, • des Abbaus der Folgen wirtschaftlicher Armut, insbesondere gegen Bildungsarmut und soziale Exklusion. Die Umsetzung soll in und im Umfeld von Schulen und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kommunalen Behörden und den freien Trägern der Jugendsozialarbeit erfolgen. 2) Es muss deutlich werden, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Bildung und Teilhabe zum Existenzminimum gehören und im Hinblick auf spätere Arbeitsmarktchancen zu verwirklichen sind, soweit dies nicht anderweitig sichergestellt ist. Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets soll daher dazu dienen, insbesondere die Bildung und Teilhabe der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Von einer gelingenden Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hängen in besonderem Maße auch die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt ab. 3) Hieraus folgt insbesondere die Zielgruppenorientierung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets auf den Personenkreis der bildungs- und teilhabeberechtigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wir erwarten dabei eine regionale Schwerpunktsetzung auf örtliche Problembezirke, um die Förderung tatsächlich prioritär den Orten des wirklichen Bedarfes zukommen zu lassen. 4) Zu den Aufgaben gehört beispielsweise u. a. die Vermittlung von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, sei es durch Anregung von Anträgen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen, sei es durch Gewinnung von mitwirkenden Vereinen und weiteren Partnern oder auch durch Einwerbung zusätzlicher Unterstützungsleistungen, beispielsweise für Folgekosten einer Vereinsmitgliedschaft. 5) Des Weiteren ist es sicherzustellen, dass die Förderung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets zusätzliche Angebote finanzieren soll. Es ist zu verhindern, dass bestehende Angebote der Jugend- und Schulsozialarbeit aus Seite 2 von 3 Bundesmitteln refinanziert werden oder neue Doppelstrukturen entstehen. 6) Notwendig ist eine möglichst enge Vernetzung der verschiedenen Angebote der Jugend- und Schulsozialarbeit unter Beachtung bestehender Qualitätsstandards. Vorhandene Vernetzungsstrukturen vor Ort sind zu nutzen und kommunale Präventionsketten sollen aufbzw. ausgebaut werden. 7) Zum Nachweis der Mittelverwendung im Bereich der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets insbesondere im Hinblick auf die Fortführung der Finanzierung durch den Bund ab 2014 - ist es erforderlich, die Umsetzung im Rahmen der Zielsteuerung zu begleiten und die Ausgaben in diesem Bereich kontinuierlich zu dokumentieren. Deshalb ist, auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 8 letzter Satz SGB II, die Mittelverwendung im Einzelnen nachzuhalten. 8) Bestehende Rechtsvorschriften zur Jugend- und Schulsozialarbeit sind von diesem Erlass unberührt. 9) Die Umsetzung des Angebots zusätzlicher Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets bleibt der freien Ausgestaltung durch die kommunalen Leistungsträger überlassen. Bereits jetzt erhalten Sie monatlich die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 35,8 %, in der die Mittel für Schulsozialarbeit in Höhe von 2,8 % von den Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten sind. Beachten Sie, dass die Mittel für Schulsozialarbeit nur bis zum 31.12.2013 durch den Bund finanziert werden. Die Landesregierung wird sich angesichts dieser Befristung der Mittelbereitstellung durch den Bund dafür einsetzen, dass der Bund seine Verantwortung auch ab dem 1.1.2014, möglichst auf Dauer, wahrnimmt. Mit freundlichen Grüßen Guntram Schneider Sylvia Löhrmann Ute Schäfer Seite 3 von 3