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Beschlussvorlage (Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
801 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10

Inhalt der Datei

St a dt Er ft s t a d t Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 71/1/g3 An den V Rat Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 19.11.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss Betrifft: • Stadtwerke Preisregelung 01.01.2002 Finanzielle Wasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Die Neufassung der Preisregelung Wasser Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen. der Stadtwerke Erftst adt wird laut Begründung Die Preisregelung • Alle Entgelte umgerechnet; ist zwangsläufig wegen der Währungsumstellung zu ändern. und Baukostenzuschüsse wurden nach dem offiziellen diese Kosten bleiben also unverändert. Lediglich bei den Mahnkosten den Änderungen vorgenommen. etc. und bei dem Ausleihen Euro-Kurs von Standrohren wur- Die Kosten für Mahnungen, Nachinkasso, Liefersperren und die Wiederinbetriebnahme wurden an den tatsächlichen Aufwand angepasst. Es war nicht mehr vertretbar, dass die Gesamtheit der Kunden die Kosten subventioniert, die dadurch entstehen, dass einige Verbraucher ihre Rechnungen nicht oder erst dann bezahlen, wenn ihnen nach einem aufwendigen förmlichen Verfahren letztlich das Wasser abgestellt wurde. Bei den Standrohren sollen nicht mehr eine Miete pro Tag, sondern eine Grundgebühr und eine reduzierte Miete bezahlt werden und die z.Zt. unterschiedlichen Preise für Privatkunden und Firmen vereinheitlicht werden. Bisher bezahlte z.B, der Privatkunde für 3 Tage lediglich 3,21 DM, während für 365 Tage 390,55 DM fällig waren. Bei einer neuen Grundgebühr von 18,725 € und einem Mietbetrag zum von 4,60 € pro angefangenem Monat ergeben 23,33 € und für 365 Tage 73,94 € . Das deckt Bereitstellung und Pflege der Standrohre Kundeninformation Vertragsabschluss Einlösung der Kaution Überwachung der Rückgabe Kontrolle des Standrohres Abrechnung mit dem Kunden vertretbarer und sachgerechter als bisher ab. { • • sich für das Rechenbeispiel den Aufwand 3 Tage • • Alte Fassung 4. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 21.09.2000 Neue Fassung Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom _. Der Rat der Stadt Erftstadt hat durch Dringlichkeitsentscheidung vom aufgrund der §§ 7, 41 Abs, I Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GY NW S. 666) zuletzt geändertdurch Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW 324) und dem § 4a der 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende 4.. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt be, schlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GY NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW S. 324) und des § 6 der 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erflstadt vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Anlage Bemerkungen Die Präambel ist an die bestehenden Bestimmungen angepasst worden. Die Umrechnung erfolgte mit dem Kurs von 1 € ~ 1,95583 DM. §I Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köt- Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Leebenich und Liblar. tingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife §2 Wassertarife (I) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm (I) Wasserbeträgt 2, 14 DM (2,00 DM netto). Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,0914 € (1,02 € netto). (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen (2) Allgemeine Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen, die fälligen redaktionelle Änderung Entgelte im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens abzubuchen, können Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10cbm Eichleistung bis 20 cbm Eichleistung Ober20 cbm Eichleistung 8,56 DMIMonat (8,00 DM netto) 17,12 DMIMonat (16,00 DM netto) 34,24 DMIMonat (32,00 DM netto) 55,85 DMIMonat (55,00 DM netto) Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10cbm Eichleistung bis 20 cbm Eichleistung Ober20 cbm Eichleistung 4.3763 €/Monat 8,7526€/Monat 17,5052€/Monat 30,0884 €/Monat (4,09 € netto) (8,18€netto) (16,36 € netto) (28,12 € netto) gesetzlichen und für Verbundzähler b) bis 80 cbm Eichleistung 107,00 DMlMonat (J()(),OODM netto) bis 100 cbm Eichleistung 149,80 DMlMonat (140,00 DM netto) Ober 100 cbm Eichleistung 171,20 DMlMonat (160,00 DM netto) (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. • und für Verbundzähler b) bis 80 cbm Eichleistung bis 100 cbm Eichleistung Uber 100 cbm Eichleistung • 54,7091 €/Monat (51,13€netto) 76,5906 €/Monat (71,58 € netto) 87,5367 €/Monat (81,81 € netto) (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. (5) Ist eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird die Entnahme von (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB redaktionelle nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet: Bauwasser nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt - bei herkömmlicher(massiver) Bauweise 0,1070DM(0,100 DM bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) bei Fertigbauweise oder bei Uberwiegender netto) Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) - bei Fertigbeuweise oder bei Oberwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0642 DM (0,060 DM je cbm umbauten Raum. netto) je cbm umOOutenRaum. (6) FOr die Anmietung eines Standrohres sind a) Kaution pro Standrohr in Höhe von 500,00 DM per Scheck zu Stellen. b) leihgebUhren pro Tag 1,070 DM(I,OO DM netto) zuentrichten FUr Firmen mit Dauerentleihung pro 'fag 0,5035 DM (0,50 DM netto)(maximall Jahr) (6) FUrdie Anmietung eines Standrohres sind a) eine Kaution pro Standrohr in Höhe von 260,00 € per Scheck zu stellen. b) eineGrundgebUhrvon 18,725€ (17,50€ netto) pro Ausleihe und pro angefangenem Jahr und c) eineMietevon 4,6O€(netto4,30€netto) pro angefangenem Monat zu zahlen. §3 Baukostenzuschuss §3 Baukostenzuschuss (I) Bemessungsgnmdlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücks- fläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. I) Bemessungsgnmdlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. Als Grundstücksfl1lche gilt unabhängig von der Uberbaul:aren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht Private Zugangs- oder Zufahrtsgnmdstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht ais GrundstOck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde F111chewird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: Als Grundsücksfläche gilt unabhängig von der UberbauOOrenGrundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht ais GrundstUck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: I. bei 2-geschossiger Bebeubarkeit 2. bei 3-geschossiger BeOOuOOti<eit 3. bei 4-geschossiger BebauOOrl<eit 4. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit I. bei 2-geschossiger BeOOI .oorkeit 2. bei 3-geschossiger BeOOuOOti<eit 3. bei 4-geschossiger Beoeubarkeit 4. bei 5-geschossiger BebauOOrl<eit 130v.H. 150v.H. 16Ov.H. 165v.H. 130v.H. 150v.H. 16Ov.H. 165v.H. Änderung Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die Preise für Privatpersonen und Firmen gleichgestellt; die bisherige Tagesmiete wird in eine GrundgebUhr und eine mtl. Miete geändert. 5. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatzfilr jedes weitere Geschoss umjeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Voligeschosse. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr die ein Bebauungsplan weder Geschoss:zahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die ZßhI der auf den NachOOrgrundstiJcken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. • • 5. bei mehr als 5-geschossiger BebauOOrkeit erMht sich der Vomhundertsatz!Ur jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen ausweist, ist die Zahl der auf den Nachbergrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an- (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grunddere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche stilcksfläche a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wcbei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem GrundstOck dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versergungsanlage liegenden GrundstUcksseite bis zu einer TIefe von höchstens 50 m; c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wcoel der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 5Om, wcbei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die Uberwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, fUr Geschllfts.., BUm- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Die TIefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei GrundstOcken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschllfts.., Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 5,80 DM (5,00 DM netto) je Quadratmeter anrechnungsfllhige Fläche. (3) Der Baukosenzuschuss beträgt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfllhige Fläche. (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erVersorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliebe Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten fUr die Herstellung der Zubringerschuss in Höhe der effektiven Kosten fUr die Herstellung der Zubringerleitung zuzilglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. leitung zuzilglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. (5) FUr Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse betrt!gt der Baukostenzu- (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzu- schuss 928,00 DM (800,00 DM netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. • • schuss 474,4748 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen An- schlüssen. a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachbe- (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeirechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzUgIich anzuzeigen. gen. §4 §4 Hausanschlusskosten Hausanschlusskosten (I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussneh- (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu mer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich a) anteilig im öffentlichen Bereich I" 652,4072€ (562,42€netto) I" 1.276,00 DM (1.100,00 DM netto) 11/4" 741,3676€ (639,II€netto) I 1/4" 1.450,50 DM (1.250,00 DM netto) 1 112" 1.624,00 DM (1.400,00 DM netto) I 1/2" 830,3396€ (715,81 € netto) und mehr 1.972,00 DM (1.700,00 DM netto) und mehr 1.008,2720€ (869,20€ netto) b) im privaten GrundstUck.sbereichbei Rohrquerschnitt von b) im privaten Grundstilck.sbereich bei Rchrquerschnitt von I" 118,6216€ (102,26€netto) 1" 232,00 DM (200,00 DM netto) I 1/4" 148,2712 € (127,82 € netto) 1 1/4" 290,00 DM (250,00 DM netto) 1 112" 348,00 DM (300,00 DM netto) I 112" 177,9324 € (153,39 € netto) und mehr 406,50 DM (350,00 DMnetto) und mehr 207,5820 € (178,95 € netto) (2) Bei Mehrlängen Ober 5 m (gemessen von GrundstUcksgrenzen bis zur (2) Bei Mehrlängen Ober 5 rn (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,7640 € (17,90 € netto) je erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 40,60 DM ( 35,- DM netto)je Meter Mehrlänge. Meter Mehrlänge. I (3) Erdarbeiten und Mauerarbeiten im privaten GrundstUcksbereich sind bau- (3) Erdarbeiten und Mauerarbeiten (Mauerdurchfllhrung, Abdichtung) im Die Absätze 3 und 4 werden zusammengefasst. seitig durchzufilhren. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, privaten GrundstUcksbereich sind bauseitig durchzuführen, Sofern die werden die dafilr anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt (4) Erforderliche Maurerarbeiten auf dem PrivatgrundstUck hat der Anschlussnehmer durchzuftlhren (Mauerdurchfllhrung, Abdichtung). • • (5) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Haus- (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der aus § 4 Abs. 5 wird Abs. 4 Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch anschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch ErErweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anweiterung der Abnehmeraniagen bzw, durch Verschulden des Anschlussschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu benehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. zahlen. (6) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altenbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung aus § 4 Abs. 6 wird Abs. 5 von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der redaktionelle Änderung Ergänzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken, §5 Inbetriebsetnmg der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebzahlt der Abnehmer 35 €. Dies gilt auch auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung . setzung §5 Kostenerstattung ffir Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzanspruche §6 Kostenerstattung ffir Erneuerung, Beseitigung, Änderung von "susanschlussJeitungen und andere Ersatzanspruche § 5 wird neu eingefügt. War bisher wertgleich in Nr. 6.1 der Ergänzenden Bestimmungen zur A VBWasserV enthalten. Kosten und Preise sollten jedoch allesamt in der Preisregelung enthalten sein. aus § 5 wird §6 Wettien von den Stadtwerl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer Werden von den Stadt\,erl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. §6 Kosten bei Zahlungsverzug und Uefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: I. fürjede Mahnung 5,-DM 2. für Nachinkasso 10,- DM 3. für Liefersperre 50,- DM §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen I. für jede Mahnung 2. für Nachinkasso 3. für Liefersperre erhoben: 5,00 € 15,00 € 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragsstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustande- entsteht nach Antragsstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Enoorgungsvertrages. kommen des Entsorgungsvertrnges. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnver- Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei fahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt geltend gemacht. der RaiJfeisenbank Erftstadt geltend gemacht. aus § 6 wird § 7 • • Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Viana! zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % Mona! zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. mel Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen §7 Abgrenzungen aus § 7 wird § 8 Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorge- Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorge- redaktionelle Änderung nommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttneten der Änderung ein Zeit- nommen, wenn mischen Ablesung und Inkrafttreten der Ändenmg ein Zeitraum von unter 2 Monaten entsteht. raum unter 2 Monaten entsteht. §9 Inkrafttreten §8 Inkrafttreten Die I. Änderung tritt am Die 2. Änderungtrittam Die 3. Änderung tritt am Die 4. Änderung tritt am 01.01.19% 01.01.1997 01.01.1998 21.09.2000 in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 4. Änderung vom 21.09.2000 ausser Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 3. Änderung der Preisregelung W'd59iJrder Stadtwerke Erfutadt wird Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erfutadt wird hiermit öffentlich behiermit öffentlich bekanntgemacht. kanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindecrdnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wor- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgem!!ß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt c) der BUrgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt Erftstadt, den 21.09.2000 Erftstadt, den BÖSCHE BUrgermeister den', BÖSCHE BUrgermeister . aus § 8 wird § 9