Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
801 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
St a dt Er ft s t a d t
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 00-00
71/1/g3
An den
V
Rat
Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 19.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
Betrifft:
•
Stadtwerke
Preisregelung
01.01.2002
Finanzielle
Wasser
der
Stadtwerke
Erftstadt
in der
Neufassung
Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Die Neufassung
der Preisregelung
Wasser
Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen.
der
Stadtwerke
Erftst adt wird
laut
Begründung
Die Preisregelung
•
Alle Entgelte
umgerechnet;
ist zwangsläufig
wegen der Währungsumstellung
zu ändern.
und Baukostenzuschüsse
wurden nach dem offiziellen
diese Kosten bleiben also unverändert.
Lediglich bei den Mahnkosten
den Änderungen vorgenommen.
etc. und bei dem Ausleihen
Euro-Kurs
von Standrohren
wur-
Die Kosten für Mahnungen, Nachinkasso,
Liefersperren
und die Wiederinbetriebnahme wurden an den tatsächlichen
Aufwand angepasst.
Es war nicht mehr vertretbar, dass die Gesamtheit der Kunden die Kosten subventioniert,
die dadurch
entstehen, dass einige Verbraucher
ihre Rechnungen nicht oder erst dann bezahlen, wenn ihnen nach einem aufwendigen förmlichen Verfahren letztlich das Wasser abgestellt wurde.
Bei den Standrohren
sollen nicht mehr eine Miete pro Tag, sondern eine Grundgebühr und eine reduzierte
Miete bezahlt werden und die z.Zt. unterschiedlichen
Preise für Privatkunden
und Firmen vereinheitlicht
werden. Bisher bezahlte z.B,
der Privatkunde für 3 Tage lediglich 3,21 DM, während für 365 Tage 390,55 DM
fällig waren. Bei einer neuen Grundgebühr
von 18,725 € und einem Mietbetrag
zum
von 4,60 € pro angefangenem
Monat ergeben
23,33 € und für 365 Tage 73,94 € . Das deckt
Bereitstellung
und Pflege der Standrohre
Kundeninformation
Vertragsabschluss
Einlösung der Kaution
Überwachung
der Rückgabe
Kontrolle des Standrohres
Abrechnung
mit dem Kunden
vertretbarer
und sachgerechter
als bisher ab.
{
•
•
sich für das Rechenbeispiel
den Aufwand
3 Tage
•
•
Alte Fassung
4. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 21.09.2000
Neue Fassung
Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt
vom
_.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat durch Dringlichkeitsentscheidung vom aufgrund der §§ 7, 41 Abs, I Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GY NW S. 666) zuletzt geändertdurch
Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GY NW 324) und dem § 4a der 2.
Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende 4.. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt be, schlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund
des § 41 Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
vom 14.07.1994 (GY NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28.03.2000 (GY NW S. 245), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der
Fassung vom 01.06.1988 (GY NW S. 324) und des § 6 der 2. Änderung der
Betriebssatzung der Stadtwerke Erflstadt vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Anlage
Bemerkungen
Die Präambel ist an die bestehenden
Bestimmungen angepasst worden.
Die Umrechnung erfolgte mit dem Kurs von 1 € ~
1,95583 DM.
§I
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den
Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köt- Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dinnerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Leebenich und Liblar.
tingen, Lechenich und Liblar.
§2
Wassertarife
§2
Wassertarife
(I) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm (I)
Wasserbeträgt 2, 14 DM (2,00 DM netto).
Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm
Wasser beträgt 1,0914 € (1,02 € netto).
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen (2) Allgemeine Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen, die fälligen redaktionelle Änderung
Entgelte im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens abzubuchen, können
Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im
laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich
nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des
Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleistung
bis 10cbm Eichleistung
bis 20 cbm Eichleistung
Ober20 cbm Eichleistung
8,56 DMIMonat (8,00 DM netto)
17,12 DMIMonat (16,00 DM netto)
34,24 DMIMonat (32,00 DM netto)
55,85 DMIMonat (55,00 DM netto)
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich
nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss
des Werksausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise (ZählergebUhren) erhoben:
a)
bis 5 cbm Eichleistung
bis 10cbm Eichleistung
bis 20 cbm Eichleistung
Ober20 cbm Eichleistung
4.3763 €/Monat
8,7526€/Monat
17,5052€/Monat
30,0884 €/Monat
(4,09 € netto)
(8,18€netto)
(16,36 € netto)
(28,12 € netto)
gesetzlichen
und für Verbundzähler
b) bis 80 cbm Eichleistung
107,00 DMlMonat (J()(),OODM netto)
bis 100 cbm Eichleistung 149,80 DMlMonat (140,00 DM netto)
Ober 100 cbm Eichleistung 171,20 DMlMonat (160,00 DM netto)
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten.
•
und für Verbundzähler
b) bis 80 cbm Eichleistung
bis 100 cbm Eichleistung
Uber 100 cbm Eichleistung
•
54,7091 €/Monat (51,13€netto)
76,5906 €/Monat (71,58 € netto)
87,5367 €/Monat (81,81 € netto)
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise
für
beide Zähler zu entrichten.
(5) Ist eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird die Entnahme von (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB redaktionelle
nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet:
Bauwasser nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt
- bei herkömmlicher(massiver) Bauweise 0,1070DM(0,100
DM
bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto)
bei Fertigbauweise oder bei Uberwiegender
netto)
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 € netto)
- bei Fertigbeuweise oder bei Oberwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0642 DM (0,060
DM
je cbm umbauten Raum.
netto)
je cbm umOOutenRaum.
(6) FOr die Anmietung eines Standrohres sind
a) Kaution pro Standrohr in Höhe von 500,00 DM
per Scheck zu
Stellen.
b) leihgebUhren pro Tag
1,070 DM(I,OO DM netto) zuentrichten
FUr Firmen mit Dauerentleihung
pro 'fag
0,5035 DM (0,50 DM netto)(maximall Jahr)
(6) FUrdie Anmietung eines Standrohres sind
a) eine Kaution pro Standrohr in Höhe von
260,00 €
per Scheck zu stellen.
b) eineGrundgebUhrvon
18,725€ (17,50€ netto)
pro Ausleihe und pro angefangenem Jahr und
c) eineMietevon
4,6O€(netto4,30€netto)
pro angefangenem Monat zu zahlen.
§3
Baukostenzuschuss
§3
Baukostenzuschuss
(I) Bemessungsgnmdlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücks-
fläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung.
I)
Bemessungsgnmdlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung.
Als Grundstücksfl1lche gilt unabhängig von der Uberbaul:aren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht Private Zugangs- oder Zufahrtsgnmdstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht ais GrundstOck zur Heranziehung
zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde F111chewird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im
einzelnen beträgt:
Als Grundsücksfläche gilt unabhängig von der UberbauOOrenGrundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht ais GrundstUck zur Heranziehung
zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im
einzelnen beträgt:
I. bei 2-geschossiger Bebeubarkeit
2. bei 3-geschossiger BeOOuOOti<eit
3. bei 4-geschossiger BebauOOrl<eit
4. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
I. bei 2-geschossiger BeOOI .oorkeit
2. bei 3-geschossiger BeOOuOOti<eit
3. bei 4-geschossiger Beoeubarkeit
4. bei 5-geschossiger BebauOOrl<eit
130v.H.
150v.H.
16Ov.H.
165v.H.
130v.H.
150v.H.
16Ov.H.
165v.H.
Änderung
Aus Gründen der Gleichbehandlung
werden die
Preise für Privatpersonen
und Firmen gleichgestellt; die bisherige Tagesmiete
wird in eine
GrundgebUhr und eine mtl. Miete geändert.
5. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatzfilr jedes weitere Geschoss umjeweils 5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Voligeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr die ein Bebauungsplan weder
Geschoss:zahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist
die ZßhI der auf den NachOOrgrundstiJcken überwiegend vorhandenen
Geschosse maßgebend.
•
•
5. bei mehr als 5-geschossiger BebauOOrkeit erMht sich der Vomhundertsatz!Ur jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder
Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen ausweist, ist die
Zahl der auf den Nachbergrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine an- (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grunddere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
stilcksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m,
wcbei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen
wird;
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50m,
wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen
wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden
Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von
höchstens 50 m;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem GrundstOck dienenden
Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versergungsanlage liegenden GrundstUcksseite bis zu einer TIefe von
höchstens 50 m;
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen,
die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
wcoel der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird.
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen,
die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 5Om,
wcbei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die
Uberwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, fUr Geschllfts..,
BUm- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Die TIefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei GrundstOcken, die
überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschllfts..,
Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 5,80 DM (5,00 DM netto) je Quadratmeter anrechnungsfllhige Fläche.
(3) Der Baukosenzuschuss beträgt 2,9696 € (2,56 € netto) je Quadratmeter
anrechnungsfllhige Fläche.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erVersorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliebe Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten fUr die Herstellung der Zubringerschuss in Höhe der effektiven Kosten fUr die Herstellung der Zubringerleitung zuzilglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen.
leitung zuzilglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen.
(5) FUr Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse betrt!gt der Baukostenzu- (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzu-
schuss 928,00 DM (800,00 DM netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
•
•
schuss 474,4748 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren
ist.
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein
weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden:
weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen An-
schlüssen.
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachbe- (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeirechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzUgIich anzuzeigen.
gen.
§4
§4
Hausanschlusskosten
Hausanschlusskosten
(I) FUr die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussneh- (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu
mer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu
zahlen:
zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
a) anteilig im öffentlichen Bereich
I"
652,4072€
(562,42€netto)
I"
1.276,00 DM
(1.100,00 DM netto)
11/4"
741,3676€
(639,II€netto)
I 1/4"
1.450,50 DM
(1.250,00 DM netto)
1 112"
1.624,00 DM
(1.400,00 DM netto)
I 1/2"
830,3396€
(715,81 € netto)
und mehr
1.972,00 DM
(1.700,00 DM netto)
und mehr
1.008,2720€
(869,20€ netto)
b) im privaten GrundstUck.sbereichbei Rohrquerschnitt von
b) im privaten Grundstilck.sbereich bei Rchrquerschnitt von
I"
118,6216€
(102,26€netto)
1"
232,00 DM
(200,00 DM netto)
I 1/4"
148,2712 €
(127,82 € netto)
1 1/4"
290,00 DM
(250,00 DM netto)
1 112"
348,00 DM
(300,00 DM netto)
I 112"
177,9324 €
(153,39 € netto)
und mehr
406,50 DM
(350,00 DMnetto)
und mehr
207,5820 €
(178,95 € netto)
(2) Bei Mehrlängen Ober 5 m (gemessen von GrundstUcksgrenzen bis zur (2) Bei Mehrlängen Ober 5 rn (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur
vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler)
vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler)
erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 20,7640 € (17,90 € netto) je
erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 40,60 DM ( 35,- DM netto)je
Meter Mehrlänge.
Meter Mehrlänge.
I (3) Erdarbeiten und Mauerarbeiten im privaten GrundstUcksbereich sind bau- (3) Erdarbeiten und Mauerarbeiten (Mauerdurchfllhrung, Abdichtung) im Die Absätze 3 und 4 werden zusammengefasst.
seitig durchzufilhren. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden,
privaten GrundstUcksbereich sind bauseitig durchzuführen, Sofern die
werden die dafilr anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt
Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafilr anfallenden Kosten
gesondert in Rechnung gestellt
(4) Erforderliche Maurerarbeiten auf dem PrivatgrundstUck hat der Anschlussnehmer durchzuftlhren (Mauerdurchfllhrung, Abdichtung).
•
•
(5) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Haus- (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der aus § 4 Abs. 5 wird Abs. 4
Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch
anschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch ErErweiterung
der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anweiterung der Abnehmeraniagen bzw, durch Verschulden des Anschlussschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu benehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
zahlen.
(6) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altenbedingten Erneuerung
von Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung aus § 4 Abs. 6 wird Abs. 5
von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der redaktionelle Änderung
Ergänzenden Bestimmungen zur A VBWasserV den Stadtwerken,
§5
Inbetriebsetnmg der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebzahlt der Abnehmer 35 €. Dies gilt auch auch dann, wenn eine zur
Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird
bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die
Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung .
setzung
§5
Kostenerstattung ffir Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzanspruche
§6
Kostenerstattung ffir Erneuerung, Beseitigung, Änderung von "susanschlussJeitungen und andere Ersatzanspruche
§ 5 wird neu eingefügt.
War bisher wertgleich in Nr. 6.1 der Ergänzenden
Bestimmungen
zur A VBWasserV
enthalten.
Kosten und Preise sollten jedoch allesamt in der
Preisregelung enthalten sein.
aus § 5 wird §6
Wettien von den Stadtwerl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer Werden von den Stadt\,erl<en Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer
gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7%
erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
§6
Kosten bei Zahlungsverzug und Uefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
I. fürjede Mahnung
5,-DM
2. für Nachinkasso
10,- DM
3.
für Liefersperre
50,- DM
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen
I. für jede Mahnung
2. für Nachinkasso
3. für Liefersperre
erhoben:
5,00 €
15,00 €
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses
entsteht nach Antragsstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustande- entsteht nach Antragsstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Enoorgungsvertrages.
kommen des Entsorgungsvertrnges.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnver- Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei fahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei
der Raiffeisenbank Erftstadt geltend gemacht.
der RaiJfeisenbank Erftstadt geltend gemacht.
aus § 6 wird § 7
•
•
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je
Viana! zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % Mona! zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 %
und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
mel Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
§7
Abgrenzungen
aus § 7 wird § 8
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorge- Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (I), so wird keine Abgrenzung vorge- redaktionelle Änderung
nommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttneten der Änderung ein Zeit- nommen, wenn mischen Ablesung und Inkrafttreten der Ändenmg ein Zeitraum von unter 2 Monaten entsteht.
raum unter 2 Monaten entsteht.
§9
Inkrafttreten
§8
Inkrafttreten
Die I. Änderung tritt am
Die 2. Änderungtrittam
Die 3. Änderung tritt am
Die 4. Änderung tritt am
01.01.19%
01.01.1997
01.01.1998
21.09.2000
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung der 4. Änderung vom 21.09.2000 ausser Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 3. Änderung der Preisregelung W'd59iJrder Stadtwerke Erfutadt wird Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erfutadt wird hiermit öffentlich behiermit öffentlich bekanntgemacht.
kanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindecrdnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wor-
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgem!!ß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
c) der BUrgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Erftstadt, den 21.09.2000
Erftstadt, den
BÖSCHE
BUrgermeister
den',
BÖSCHE
BUrgermeister
.
aus § 8 wird § 9