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Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
488 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002) Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002) Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002) Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002) Beschlussvorlage (Beschluss einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2002)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 21 22-01 öffentlich /1b 61 v-=!I Amt: -21- BeschlAusf.: An den Rat der Stadt Erftstadt -21- Datum: 15.11.2001 zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Finanz- und Personalausschuss • I Betrifft: Beschluss einer Hebesatzsatzung Finanzielle für das Jahr 2002 Auswirkungen: D Keine Mittel stehen in Höhe von ." DM zur Verfügung: ~I f ,) , •__ 'w "r _' •. _ 1HHStl.: HHJ.: Ausg. MifriFi • Einn. MifriFi Auswirkungen 2002 1Budget: auf das Haushaltssicherungskonzept 2004 2003 1*• '_\K' : >ffl: 2005 ,-, '" 2006 Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept 2002 2003" 488.000 € 505.800 € 2004" 524.600 2005" € 542.400 € 2006" 563.200 € Unterschrift des Budgetveran f.'ortlichen Erftstadt, den 15.11.2001/ . .\{v " Steigerung gern. Orientierungsdaten \ Beschlussentwurf: Die beiliegende Hebesatzsatzung ., P:\AL\SATZUNGE\HEB£SATZ.WPD der Stadt Erftstadt wird beschlossen . - 2 - Begründung: Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung zur Sicherung langfristiger Einnahmeverbesserungen die Anhebung der Realsteuerhebesätze um jeweils 20 Prozentpunkte vor. Auf die Erläuterungen im Haushaltsplanentwurf 2002 wird verwiesen. Die aus den Hebesatzerhöhungen resultierenden Mehreinnahmen im einzelnen: • Hebesatz alt Hebesatz neu betragen für 2002 Mehreinnahme Grundsteuer A 220 % 240% + 18.000 € Grundsteuer B 380% 400% + 240.000 € 420% 440 % + 230.000 € Insgesamt + 488.000 € Gewerbesteuer Die entstehende durchschnittliche Mehrbelastung der Steuerpflichtigen bei der Grundsteuer B liegt bei etwa 13 EUR jährlich, bei Grundsteuer A bei etwa 2 EUR. Eine Vergleichstabelle zu den Realsteuerhebesätzen beigefügt. • der Kommunen im Erftkreis ist Da eine Erhöhung der Hebesätze gemäß § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes bzw . § 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres beschlossen sein muss, das Haushaltsgenehmigungsverfahren möglicherweise jedoch zeitlich über diesen Termin hinausgeht, erfolgt die Vorlage einer Hebesatzsatzung. Sofern ein entsprechender Beschluss nicht vor dem 31.12.2001, sondern erst im neuen Jahr erfolgen sollte, wäre eine zweifache Versendung der Steuerbescheide (gesetzl. Fälligkeit 15.02., zunächst mit altem Hebesatz, dann mit neuem Hebesatz) erforderlich; die Kosten hierfür beliefen sich auf etwa 13.000 EUR. In diesem Falle sollte eine Pressemitteilung auf die mögliche rückwirkende Steuererhöhung zum 01.01.2002 hinweisen. ~ (Bösche) P:\AL\SATZUNGE\HEBESATZ.WPD Hebesätze der umliegenden Städte 2000/2001 Stadt • Grundsteuer A 2001 2000 Grundsteuer B 2000 2001 Gewerbesteuer 2000 2001 Erftstadt 220% 220% 380% 380% 420% 420% Frechen 220% 220% 330% 330% 420% 420% Kerpen 280% 280% 350% 400% 420% 440% Bergheim 300% 300% 350% 350% 420% 420% Brühl 200% 200% 370% 370% 420% 420% Wesseling 152% 152 % 304% 304% 380% 380% Elsdorf 200% 220% 330% 350% 405% 430% Bedburg 250% 250% 310% 330% 420% 420% Pulbeim 160% 160 % 345% 345% 420% 420% Hürth 170% 170% 300% 300% 420% 420% • P:W-ILISTEHEBWPD Hebesatzsatzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze • für das Jahr 2002 vom . Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 ( GV.NRW.S.245 ), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBI.I.S.965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 ( BGBI.I S.1790) , des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Neufassung vom 19.05.1999 (BGBI. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 ( BGBI.I.S.1790 ), sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 ( GV.NRW.S.718 ), hat der Rat der Stadt Erftstadt am folgende Hebesatzsatzung beschlossen: §1 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern folgt festgesetzt: • 1. Grundsteuer 1.1. für die land-und forstwirtschaftlichen (Grundsteuer Al auf 1.2. 2. werden für das Haushaltsjahr 2002 wie Betriebe für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital §2 Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. " :l, P,\AL\SATZUNGE\HEBES.WPD auf 240 v.H. 400 v.H. 440 v.H. - 2- Bekanntmachungsanordnung • Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den • : Bösche Bürgermeister P,W.'SATZUNGEIHEBES.WPD .