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Beschlussvorlage (Streusiedlungen, Kanalanschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
298 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (Streusiedlungen, Kanalanschluss) Beschlussvorlage (Streusiedlungen, Kanalanschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 81 24-08 Zur Sitzu,.~~af~ rJ6 t1,JJ!l An den Werksaussehuss der Stadt • I Betrifft: öffen tlieh Erftstadt 7/414/f Amt: 81 Stadtwerke BeschlAusf:81 Datum:22.11.01 zur Beschlussfassung; Streusiedlungen, Haushaltsreehtliebe V '1 Kanalanschluss , Auswirkungen: Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan Abwasser. Besehlussentwurf: Der nachfolgende Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen. Sacbstandsbericht: • Nach § 53 Landeswassergesetz hat die Stadt Erftstadt erst einmal alles auf ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln und zu reinigen. Von dieser Abwasserbeseitigungspflicht kann sie von der Unteren Wasserbehörde (Erftkreis) im Einzelfall gemäß § 53.4 befreit werden für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, "wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht". Anfang der neunziger Jahre hat der Erftkreis festgelegt, welche Streusiedlungen und Einzelgebäude im Außenbereich anzuschließen sind, für welche eine Entscheidung offengejassen wird und für welche die Stadt Erftstadt befreit wird. Im Jahre 1994 wurden die notwendigen Druckleitungen zu den Grundstücken verlegt, die danach anzuschließen waren. Das führte im Folgejahr zu Widerstand bei den betroffenen Grundstückseigentümern, zu Diskussionen in Werks- und Bauausschuss, zu Bürgerversammlungen etc.; auf die Beratungen zum Bürgerantrag B6/0061 wird verwiesen. -2- -2- Die Untere Wasserbehörde hat dann mit den Vorschriften des Wasserrechtes die Einstellung des Betriebes von Kleinklärgruben bei den betroffenen Häusern erzwungen. In einigen Fällen kam es sehr schnell zum Kanalanschluss und in anderen wurde über Jahre per Ordnungsverfiigungen und mit Prozessen gestritten. Der letzte Rechtsstreit endete im August 01 erfolgreich für die Untere Wasserbehörde. Damit darf erwartet werden, dass diese Anschlüsse bis Ende 01 vollzogen sind (alternativ könnte sich jeder Grundstückseigentümer auch ganz legal eine "wasserdichte Grube" zulegen). Nach Abschluss der Fälle aus dem Jahr 1994 musste über den ungeklärten Rest entschieden werden; an unsere vorbereitende Mitteilung im Werksausschuss vom 12.9.0 I wird erinnert. • Die Restfälle umfassen ausschließlich die Streusiedlung im Bereich Siedlerweg/Mellerhöfe, also den sehr weitläufig mehr oder minder mit Einzelgehöften und -gebäuden versehenen Bereich westlich von Gymnich. Dabei liegt in der Kohlstraße bis zum Siedlerweg schon eine Druckleitung, die auf Wunsch und auf Kosten von Einzelkunden verlegt wurde. In Abwägung der Vorgaben aus dem zitierten § 53.4 LWG hat die Untere Wasserbehörde festgelegt, dass weder die Gebäude am Siedlerweg nördlich der Kohistraße noch die südlich davon bis hin zu MeIlerhöfe bei der heutigen Bebauung und Nutzung an die Kanalisation anzuschließen sind, sofern sie über ordnungsgemäße Klärgruben verfügen. • Das ist erst einmal eine befriedigende Regelung; sie hat aber auch ihre Tücken. Wenn bei der Information und Befragung, die wir in Kürze durchführen werden, ein Grundstückseigentümer z. B. in MelIerhöfe oder einer am nördlichen Siedlerweg keine neue richtige Dreikammerklärgrube bauen möchte oder wenn er sich mit Anbauabsichten trägt oder wenn er eine Nutzungsänderung beabsichtigt, müssen wir die Druckleitung bis dort legen und (vergl. Gesetzestext) dann auch alle am Wege liegenden übrigen Gebäude mit anschließen. Die im Wirtschaftsplan 2001 bereitgestellten 500.000,-- DM werden vorerst nicht benötigt. / ~ Investitionsmittel i. H. v.