Daten
Kommune
Erftstadt
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298 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 81 24-08
Zur Sitzu,.~~af~
rJ6 t1,JJ!l
An den
Werksaussehuss
der Stadt
•
I Betrifft:
öffen tlieh
Erftstadt
7/414/f
Amt: 81
Stadtwerke
BeschlAusf:81
Datum:22.11.01
zur Beschlussfassung;
Streusiedlungen,
Haushaltsreehtliebe
V
'1
Kanalanschluss
,
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt nicht den Wirtschaftsplan
Abwasser.
Besehlussentwurf:
Der nachfolgende Sachstandsbericht
wird zur Kenntnis genommen.
Sacbstandsbericht:
•
Nach § 53 Landeswassergesetz hat die Stadt Erftstadt erst einmal alles auf
ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln und zu reinigen. Von
dieser Abwasserbeseitigungspflicht
kann sie von der Unteren Wasserbehörde
(Erftkreis)
im Einzelfall gemäß § 53.4 befreit werden für Grundstücke
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, "wenn eine Übernahme des
Abwassers
wegen
technischer
Schwierigkeiten
oder
wegen
eines
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und das Wohl der
Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht".
Anfang
der
neunziger
Jahre
hat der
Erftkreis
festgelegt,
welche
Streusiedlungen und Einzelgebäude im Außenbereich anzuschließen sind, für
welche eine Entscheidung offengejassen wird und für welche die Stadt
Erftstadt befreit wird.
Im Jahre 1994 wurden die notwendigen Druckleitungen zu den Grundstücken
verlegt, die danach anzuschließen waren. Das führte im Folgejahr zu
Widerstand bei den betroffenen Grundstückseigentümern,
zu Diskussionen in
Werks- und Bauausschuss, zu Bürgerversammlungen etc.; auf die Beratungen
zum Bürgerantrag B6/0061 wird verwiesen.
-2-
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Die Untere Wasserbehörde
hat dann mit den Vorschriften des Wasserrechtes
die Einstellung des Betriebes von Kleinklärgruben bei den betroffenen Häusern
erzwungen. In einigen Fällen kam es sehr schnell zum Kanalanschluss und in
anderen wurde über Jahre per Ordnungsverfiigungen
und mit Prozessen
gestritten. Der letzte Rechtsstreit
endete im August 01 erfolgreich für die
Untere Wasserbehörde.
Damit darf erwartet werden, dass diese Anschlüsse bis
Ende 01 vollzogen sind (alternativ könnte sich jeder Grundstückseigentümer
auch ganz legal eine "wasserdichte Grube" zulegen).
Nach Abschluss der Fälle aus dem Jahr 1994 musste über den ungeklärten Rest
entschieden werden; an unsere vorbereitende
Mitteilung im Werksausschuss
vom 12.9.0 I wird erinnert.
•
Die Restfälle
umfassen
ausschließlich
die
Streusiedlung
im Bereich
Siedlerweg/Mellerhöfe,
also den sehr weitläufig
mehr oder minder mit
Einzelgehöften
und -gebäuden
versehenen Bereich westlich von Gymnich.
Dabei liegt in der Kohlstraße bis zum Siedlerweg schon eine Druckleitung, die
auf Wunsch und auf Kosten von Einzelkunden verlegt wurde.
In Abwägung der Vorgaben aus dem zitierten § 53.4 LWG hat die Untere
Wasserbehörde festgelegt, dass weder die Gebäude am Siedlerweg nördlich der
Kohistraße noch die südlich davon bis hin zu MeIlerhöfe bei der heutigen
Bebauung und Nutzung an die Kanalisation anzuschließen sind, sofern sie über
ordnungsgemäße Klärgruben verfügen.
•
Das ist erst einmal eine befriedigende Regelung; sie hat aber auch ihre Tücken.
Wenn bei der Information
und Befragung, die wir in Kürze durchführen
werden, ein Grundstückseigentümer
z. B. in MelIerhöfe
oder einer am
nördlichen Siedlerweg keine neue richtige Dreikammerklärgrube
bauen möchte
oder
wenn er sich mit Anbauabsichten
trägt
oder
wenn er eine
Nutzungsänderung
beabsichtigt,
müssen wir die Druckleitung
bis dort legen
und (vergl. Gesetzestext)
dann auch alle am Wege liegenden übrigen Gebäude
mit anschließen.
Die
im Wirtschaftsplan
2001 bereitgestellten
500.000,-- DM werden vorerst nicht benötigt.
/
~
Investitionsmittel
i.
H.
v.