Daten
Kommune
Erftstadt
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01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
AZ.:61.21-20
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V
71
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Amt: 61
An den
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Rat
der Stadt Erftstadt
zur Vorberatung
Ausschuss
•
Betrifft:
Bezug:
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BeschIAusf.:
Datum:.
61
19.11.2001
zur Beschlussfassung;
über den
für Planung
Satzung über die
§ 34 Abs. 4 Nr. 3
Satzungsbeschluss
V 61 0572, PlanA
V 7 11305, PlanA
Einbeziehung
einzelner
BauGB für den Ortsteil
Außenbereichsflächen
Gymnich
(Kohistraße);
gern.
am 14.06.2000
am 05.06.2001
Finanzielle
Auswirkungen:
X
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
•
Erftstadt, den 19.11.2000
(A)wl
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Offenlage der "ErweitertenAbrundungssatzung" gern. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. IS. 2141), zuletzt geändert am
27.07.2001 (BGBI. I S. 1950), vorgebrachten Anregungen wird wie folgt entschieden:
1.1
Staatliches Umweltamt Köln
Den Anregungen
des Staatlichen Umweltamtes hinsichtlich der Netzanzeige gern.
(LWG) und bezüglich der hydrogeologischen Randbedingungen wird durch folgende Neufomnulierung der Festsetzung des § 3 Nr. 2 (Mindestgröße der Baugrundstücke I Versickerung des Oberflächenwassers) und einer
entsprechen Änderung der Begründung (Punkt 5.2) Rechnung getragen.
§ 51a Landeswassergesetzes
"Im Plangebiet ist das anfallende Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück zu
versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der "Unteren Wasserbehörde" des Erftkreises erforderlich."
P:\SZ\VORLAGEN\V6100021.325
- 2 -
1.2
Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
Der Anregung des Erftverbandes hinsichtlich der Versickerung des Niederschlagwassers im Plangebiet ist bereits durch entsprechende Festsetzungen im Planentwurf
entsprochen.
1.3
Erftkreis - Der Landrat - 50124 Bergheim
Die Anregung bezüglich der Ortsrandeingrünung ist durch eine in der Zwischenzeit
getroffene Vereinbarung mit der "Unteren Landschaftsbehörde" des Erftkreises hinfällig
geworden.
1.4
•
RWE Rheinbraun AG, Hauptverwaltung,
50416 Köln
Der Anregung der RWE Rheinbraun AG bezüglich der Baugrundverhältnisse wurde
bereits durch eine "textliche Festsetzung" im Planentwurf Rechnung getragen .
1.5
Stadtwerke der Stadt Erftstadt
Der Anregung der Stadtwerke hinsichtlich der Entwässerung
bereits im Planentwurf entsprochen.
1.6
der Grundstücke
ist
Jugendamt der Stadt Eftstadt
Die Anregung des Jugendamtes, dass die Kindertagesstättenbedarfsplanung dringend
umgesetzt werden soll, damit keine weitere Verschlechterung für junge Familien eintritt,
wird zur Kenntnis genommen.
II.
•
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. IS. 2141), zuletzt
geändert am 27.07.2001 (BGBI. I S. 1950), wird gem. § 10 BauGB in Verbindung und
§ 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000
(GV NW S. 256) sowie §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GO NW S. 666) zuletzt geändert am
28.03.2000 (GV NW S. 245), wird die "Erweiterte Abrundungssatzung",
ErftstadtGymnich, Kohistraße nebst Begründung und der beschlossenen Ergänzung und
redaktionellen Änderungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
'\
Zu 1.3: Nach der Vereinbarung mit der "Unteren Landschaftsbehörde" beim Erftkreis (vom
30.08.2001) werden im Rahmen der Bauleitplanung zukünftig nur noch Pflanzflächen
innerhalb des eigentlichen Plangebietes als Ausgleich angerechnet, die eine Ortsrandeingrünung bewirken. Parkanlagen und Versickerungsbecken sowie Pflanzauflagen
innerhalb der Hausgärten werden in der Bilanzierung nicht mehr als die externen
Ausgleich reduzierende Maßnahme anerkannt. Da die in diesem Fall geforderte
Ortsrandeingrünung als öffentlicher Grünstreifen aus Kosten-, Kontroll- und Unterhaltungsgründen nicht realisierbar und nach der o.g. Vereinbarung Ausgleichsmaßnahmen auf den Privatgrundstücken nicht mehr festgesetzt werden sollen, ist die
Anregung des Erftkreises hinfällig geworden.
Um dennoch eine entsprechende Ortsrandeingrünung zu sichern, ist auf den Baugrundstücken entlang der Grundstücksgrenzen die zur freien Landschaft grenzen, die
Anpflanzung eines 3 m breiten Grünstreifens festgesetzt.
P:\SZ\VORLAGEN\V6100021.325
-
3 -
Die für die Abrundungssatzung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des Plangebietes auf von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Flächen nach
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 (1a) BauGB und § 1a (§) BauGB als Fläche
zum Ausgleich festgesetzt.
Zu II.:
•
Der Rat der Stadt hat am 31.08.1999 die Aufstellung der "ErweitertenAbrundungssatzung" beschlossen. Nach dem weiteren Verfahren (Bekanntmachung,
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange, frühzeitige Bürgerbeteiligung) fand in der Zeit vom
14.08.2001 bis 13.09.2001 die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB statt. Nach dem
Abwägungsergebnis ist nunmehr die erweiterte Abrundungssatzung als Satzung zu
beschließen .
Anlagen
•
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Anlage A
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Staatliches UmweItamt Köln
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Staatrenes umweuamt Knill
HauptsteIle
Blumenthaistraße
33
50670 Köln
Staatliches Umweltamt
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Köm
Telefon
Postfach 13 02 44 •
Fax
50496 Köln
E-Mail
Stadtverwaltung Erftstadt
-Planungsamt Postfach 2565
AußensteIle
(0221) 77 40 - 288
poststelle@stua-k.nrw.de
Friedrich-Ebert-Allee
144
53113 Bonn
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Telefon
(0228) 5386 - 0
Fax
(0228) 23 03 37
E-Mail
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50359 Erftstadt
(0221) 77 40 - 0
Auskunft erteilt
Telefon
E-Mail
Ihr Zeichen
poststelle@stua-k.nrw.de
Herr Mertin
0221/7740-505
61.21-00
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•
Datum 10.09.2001
Bauleitplanung
Satzung
Kohlstraße
Ihr Schreiben
\'0111
Gymnich OtTenlage
06.08.2001
Zu der o.g. Offenlage werden aus der Sicht des Immissionsschutzes
vorgetragen.
•
keine Anregungen und Hinweise
Unter Ziffer 5.2 der Begründung zur Satzung fuhren Sie zur Niederschlagswasserbeseitigung
aus, dass
nur eine dezentrale Versickerung auf den einzelnen Baugrundstücken in Betracht käme.
Gegen diese An der Niederschlagswasserbeseitigung
erhebe ich Bedenken, da sie nicht der Netzanzeige gem ~ 51a L\VG vom September 2000 entspricht. Dort ist fur diesen Bereich eine Versickerung im
zentralen Siekerbecken vorgesehen. Eine Abhängigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung
von den
Grundstücksgrößen ist in der Netzanzeige nicht enthalten. Darüber hinaus fehlen in Ihrer Begründung
Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen Insofern kann ich nicht beurteilen, ob
eine Versickerung vor Ort möglich ist.
Ich weise darauf hin. dass die Wahl einer zentralen Lösung auch im Hinblick darauf getroffen wurde,
dass die Fläche in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Dimerzheim liegt
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(Mertin)
Außerhalb der Dienstzeit: Bel dnngenden Nacnncnten Umwelt-Streifenwagen
(0171) 2229496 oder (0201) 7144 88INachrichtenund aereuscnattszentrars
Essen)
In Köln ab Köln-Hbf mit den U-Bahnen 5 und 16 bis Haltestelle Reichenspergerplatz
In Bonn ab Bonn-Hbf mit den u-aannen 16, 63 und 66 bis Haltestelle Deutsche Telekom
Erft ;, Verband
.
JV
Pilllendorier Weg 42
teteton
02111 /88 - 0
02211 /88210
lelefax
Erftveroand
0
Postfach
1320
0
50103 Bergheim
Abwasser, Technik
Abteilung
Stadtverwaltung Erftstadt
Umwelt- u. Planungsamt
Postfach 2565
Fachbereich
Ihr Ansprechpartner :
Durchwahl
Telefax
50359 Erftstadt
Unser Zeichen
Abwasser, Technik
Frau Szymanski
324
910
A1 -40801
1:\szY\2(lOII4080,.DOC
•
23.08.01
Ihr Schreiben vom /Ihr Zeichen
06.08.2001
/61.21-00
Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
"Gymnich, beidseits der Kohistraße"
-
für den Ortsteil
---- ~--~----
Sehr geehrte Damen und Herren,
da die in Ihrer Begründung aufgeführten Aussagen zur möglichen Versickerung des Niederschlagswassers unseren Vorstellungen entsprechen, bestehen gegen die Außenbereichssatzung
aus wasserwirtschaftlicher
Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken.
Mit freundlichen
Im Auftrag
•
Grüßen
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Besuchszeiten
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•
Herr Weber
3.4
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61.1.41.05.04
Fax: 83-2344 - e-mail:Amt61@erftkreis.de
11.09.2001 be
Satzungen über die Einbeziehung einzelner AuBenbereichsflächen
für die Ortsteile Blessem (KlausSchäfer-StraBe), Bliesheim (lange Heide), Gymnich (KohlstraBe), Herrig (Teichweg)
öffentliche Auslegung
Ihre Schreiben vom 06.08.2001 - 61.21~0
Die Satzung für Blessem steht unter Landschaftsschutz gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Landschaftsschutzgebiete
im Erftkreis vom 29.08.1988. Ich weise darauf hin. dass die Aufhebung des
Landschaftsschutzes erforderlich ist, die rechtzeitig bei der Bezirksregierung Köln a.d.D. zu beantragen Ist
•
Gegen die Satzung für Blessem bestehen folgende Bedenken:
Zum Ausgleich
der Beeinträchtigungen
von Natur. Landschaft
und Landschaftsbild
stellt der
Flächennutzungsplan
an zukünftigen Ortsrändern Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
Entwicklung von Boden. Natur und Landschaft dar. In den o.q. Bereichen sind zur Wiederherstellung und
Sicherung der Ortsrandeingrünung angrenzend an die neuen Wohngebiete solche Flächen gem. § 5 (2)
Nr 10 BauGB dargestellt Um den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege ausreichend Rechnung
zu tragen, ist erforderlich, die östlich an die o.q. Abrundungssatzung
angrenzenden Flächen in die
Abrundungssatzung
einzubeziehen und entsprechend der Darstellung des Flächennutzungsplans
als
Flächen für Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB als Grünfläche festzusetzen.
Durch die Satzung für Herrig wird ein Teil der jetzigen Ortsrandeingrünung
südlich der Straße "Am
Marienkreuz" verloren gehen. Ich rege an, auf den im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden. Natur und Landschaft am nördlichen
Ortsrand von Herrig entsprechende Kompensationsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen von Naturschutz,
Landschaftspflege und Landschaftsbild durchzuführen.
Durch die Satzungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht, für die eine ausreichende
ökologische und visuelle Kompensation erforderlich ist Daher sind jeweils an den neuen Ortsrändern
Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festzusetzen. Soweit dies
nicht durchführbar ist, ist die Kompensation in Abstimmung mit meiner Unteren Landschaftsbehörde auf
einer Ersatzfläche zu erbringen.
Im)uftrag
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50416 Köln
Hauptverwaltung
Liegenschaften/Umsiedlungen
Stadtverwaltung Erftstadt
Postfach 25 65
50359 Erftstadt
Ihre Zeichen
61.21-00
Ihre Nachricht
6.8.2001
Unsere Zeichen
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Telefon
Telefax
0221-480 - 22018
0221-480 - 23566
[-Mail
Hans-GiJbert.Fuss
@rwerheinbraun.com
••
Köln, den 11.09.01
Satzung über die Einbeziehung
eineiner Außenbereichsflächen
4 Nr. 3 8auG8 tür den Ortsteil Gymnich
gemäß § 34 Abs.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen,
Blatt L5106 in einem Teil des Plangebietes, wie in der Anlage "blau"
dargestellt, Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz
in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung diese Böden mil unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
•
Dieser Teil des Plangebietes
ist daher bei der Aufstellung
von
Bauleitplanungen wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1
BauGB bzw. §9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend
der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung
als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften
der DIN 1054 "Zulässige Belastung des
Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Rheinbraun Aktiengesellschaft
Abteilung Liegenschaften und Umsiedlungen
I.
Anlage
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RWERheinbraun
Aktiengesellschaft
lindenthaI
Stüttgenweg
50935 Köln
2
T: 0221-480 0
F: 0221-480 13 51
I: www.rwe.com
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Gert Maiehel
Vorstand:
Berthold A. Bonekamp
(Vorsitzender)
Dr. Dietrich Böcker
Bernd J. Breloer
Gerd Spaniol
Sitz der Gesellschaft:
Köln
Eingetragen beim
Amtsgericht Köln
Handelsregister-Nummer
HRB 117
Bankverbindung:
Landeszentralbank
8Ll 370 000 00
Kto.Nr. 37008016
Köln
USt·ldNr.: DE811223345
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Maßstab 1 :
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Abt. BL 2 Ikro.chaden-Mafl<schoiderei
zum Schreiber vom __
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14.08.2001
81
61.21-00
-61z.Hd. Frau Meyer
Aufstellung von Abrundungssatzungen gern. § 34 Abs. 4 Nr. 3
Beteiligung der" Träger öffentlicher Belange"; Ihr Schreiben vom 06.08.01
•
I Herrig -
1--
Teichweg
nicht Im genehmigten
Fläche liegt teilweise
Entwässerungsentwurf
Es kann in aufgelockerter Bauweise (500-600 m-)
angeschlossen werden, da die Fläche auf der
Vorflutseite liegt.
Die im genehmigten Entwässerungsentwurf liegende
von 450 m'
Fläche
muß Grundstücksgrößen
aufweisen.
(Abflussbeiwert von 'I' = 0,40)
nicht Im genehmigten
Fläche liegt teilweise
Entwässerungsentwurf
In Anbetracht der geringen Größe der Baufläche ist
eine Bebauung mit Einzelhäusern möglich.
kann
auch
nur
Alternativ
Schmutzwasser
angeschlossen werden.
Fläche liegt im genehmigten Entwässerungsentwurf.
Die Grundstücksgröße muß 600 m' betragen .
.(Abflussbeiwert: 'I' = 0,25)
Fläche liegt nicht im genehmigten Entwässerungsentwurf
Es darfnur Schmutzwasser angeschlossen werden.
i
Bliesheim - Lange Heide
•
Gymnich - Kohlstraße
---
Blessem - K1aus-Schäfer-Straße
-
~
(Leeske)