Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,2 MB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
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Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:61.21-00/Abr- Li
An den
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Zur Slh:ung
Ausschuss
für Planung
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Amt: 61
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BeschIAusf.: 61
Datum: 19.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
Bezug:
Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
gern.
§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Blessem (Klaus-SchäferStraße); Erneuter Offenlegungsbeschluss
V 61 0572, PlanA am 14.06.2000
Finanzielle
Auswirkungen:
X
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.11.2001
•
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Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Offenlage der "Erweiterten Abrundungssatzung" gem.§ 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBI. I S. 2141), zuletzt geändert am
27.07.2001 (BGB!. I S. 1950), vorgebrachten Anregungen wird wie folgl entschieden:
1.1
Feuerwehr I Rettungsdienst
der Stadl Erftstadt
Der Anregung der Feuerwehr I Rettungsdienst (370) wird stattgegeben.
In der Abrundungssatzung wird eine entsprechende Verkehrsfläche für die künftige
zusätzliche Erschließung der südlich angrenzenden Bauflächen (s. FNP) vorgesehen.
1.2
Herr Johann Bendermacher,
Klaus-Schäfer-Straße,
E.-Blessem
Der Anregung des Herrn Johann Bendermacher ist bzw. wird
1.3
entsprochen.
Eheleute Heinrich und Gisela Jäger, K/aus-Schäfer-Straße 21, E.-Blessem und
Eheleule Peter und Christa Karausenecker, Klaus-Schäfer-Straße 19, E.-Blessem
Die Anregung, die K/aus-Schäfer-Straße sei für eine zweite untergeordnete Erschließung des südlich der Abrundungssatzung geplanten Wohngebietes ungeeignet, ist
nicht zutreffend.
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- 2 -
Der Anregung, die Verbindungsstraße zwischen der Klaus-Schäfer-Straße und dem
geplanten Wohngebiet ausschließlich als Rad- und Fußweg auszubauen, kann nicht
entsprochen werden.
1.4
Herr Heinrich Axer, Klaus-Schäfer-Straße 26, E.-Blessem
Herr Peter Hick, Frauenthaler Straße 12, E.-Blessem
Hans-Peter Schmitz, Liethenstr. 95, 50259 Pulheim-Dansweiler
Der Anregung wird durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche zwischen
der Klaus-Schäfer-Str. und dem südlich der Abrundungssatzung
geplanten Wohngebiet entsprochen.
1.5
Herr Hans Josef Spelter, Frauenthaler Str. 104, 50374 Erftstadt
Der Anregung des Herrn Spelter, in der Abrundungssatzung eine Verbindungsstraße,
die der untergeordneten Erschließung des südlich geplanten Wohngebietes dient,
vorzusehen, wird durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche entsprochen .
•
Der Anregung bezüglich der Sicherung der Erreichbarkeit des verbleibenden Grundstückes wird durch die Herausnahme dieses und des gegenüberliegenden Grundstückes aus der Abrundungssatzung entsprochen.
Der Anregung, das Plangebiet und die geplante Wohnbaufläche südlich der Abrundungssatzung über eine Ortsumgehung lOsttangente zu erschließen, kann nicht
entsprochen werden.
1.6
Staatliche Umweltamt Köln, Postfach 130244, 50496 Köln
Der Anregung des Umweltamtes bezüglich der Versickerung des Niederschlagswassers wird durch entsprechende Ausführungen in der Begründung entsprochen.
•
1.7
Erftkreis - Der Landrat - 50124 Bergheim
Die vom Erftkreis angeregte Auflhebung des Landschaftschutzes
ist bereits erfolgt.
Die Anregung bzw. die Bedenken bezüglich der Einbeziehung der im Flächennutzungsplan zur Wiederherstellung der Ortsrandeingrünung dargestellten "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
in die Abrundungssatzung sind durch eine in der Zwischenzeit getroffene Vereinbarung
mit der "Unteren Landschaftsbehörde" des Erftkreises hinfällig geworden.
I.8
Stadtwerke der Stadt Erftstadt
Der Anregung der Stadtwerke hinsichtlich der Entwässerung
bereits im Planentwurf entsprochen.
I.9
der Grundstücke
ist
Jugendamt der Stadt Erftstadt
Die Anregung des Jugendamtes, dass die Kindertagesstättenbedarfsplanung dringend
umgesetzt werden soll, damit keine weitere Verschlechterung für junge Familien eintritt,
wird zur Kenntnis genommen.
P:\SZ\VORLAGEN\V6100041.325
- 3 -
II.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der unter I. gefassten Beschlüsse
und des beigefügten Satzungsvorentwurfs eine erneute Beteiligung der Bürger sowie
der Träger öffentlicher Belange in Form einer 4-wöchigen Offenlage gem. § 3 (2)
BauGB durchzuführen und einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Zu 1.1: Die Feuerwehr regt aus rettungsdienstlichen und einsatztechnischen Gründen an,
bereits in der vorliegenden Abrundungssatzung eine potentielle zusätzliche nördliche
Erschließung des künftigen südlich angrenzenden Wohngebietes festzusetzen.
Da dieses künftige Wohngebiet mit ca. 70 Wohneinheiten - ohne diese zusätzliche
Anbindung an die Klaus-Schäfer-Straße - nur über die Frauenthaler Straße zu erschließen wäre, sollte dieser Anregung stattgegeben werden.
•
Zu 1.2: Nach den allgemein anerkannten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) ist die ausgebaute Klaus-Schäfer-Straße leistungsfähig, um den
zusätzlichen Verkehr sowohl von den in der Abrundungssatzung geplanten Wohnhäusern (4 WE) als auch einen Teil des südlich der Abrundungssatzung geplanten Neubaugebietes aufnehmen zu können. Bei einer Straßenbreite von 4,80 m können nach
der EAE bei verminderter Geschwindigkeit (weniger als 40 km/h) ein LKW und ein
PKW bequem aneinander vorbeifahren.
Zur weiteren Begründung siehe Begründung zu 1.1
Zu: 1.3: Zur Anregung bezüglich der Leistungsfähigkeit der Klaus-Schäfer-Straße und des
Verzichts auf die Verbindungsstraße zum südlich der Abrundungsatzung vorqeseheren
Wohngebie~siehe Begründung zu 1.1 u. 1.2
•
Zur Anregung bzgl. des Rad- und Fußweges wird festgestellt, dass mit der Festsetzung
einer öffentlichen Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich und der damit
verbundenen Geschwindigkeitbeschränkung
auf 30 km/h auch den Interessen der
Fußgänger und Fahrradfahrer Rechnung getragen werden kann .
Zu 1.5: Die im Plangebiet planungsrechtlich gesicherten Baugrundstücke sind über die KlausSchäfer-Straße erschlossen. Eine Erschließung über eine Ortsumgehung lOsttangente
zwischen der Radmacherstraße und der Frauenthaler Straße, wie sie vom Petenten
vorgeschlagen wird, ist für die Erschließung der in der Abrundungssatzung geplanten
Bebauung nicht erforderlich. Die Frage einer solchen Erschließungsstraße steht im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung des südlich vorgesehenen Baugebietes
und sollte im Rahmen eines noch aufzustellenden Bebauungsplan diskutiert werden.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Sicherung der Erreichbarkeit des verbleibenden
Grundstückes Spelter (Zufahrt als Geh- und Fahrrecht über sein Baugrundstück oder
der Nachbargrundstücke oder die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche zum
geplanten südlichen Wohngebiet entlang der westlichen Grundstücksgrenze ) fanden
im bisherigen Verfahren keine Zustimmung der Grundstückseigentümer.
P:\SZ\VORLAGEN\V6100041.325
- 4 -
Da zurzeit keine einvernehmliche Regelung zur Sicherung der verbleibenden Grundstücksfläche des Grundstückes Spelter rnöglich ist bzw. diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Ortumgehung bzw. dem noch aufzustellenden
Bebauungsplan steht, sollte das Grundstück Spelter und das gegenüberliegende
Grundstück aus der Abrundungssatzung herausgenommen und in den noch aufzustellenden Bebauungsplan für das südlich vorgesehenen Baugebiet einbezogen
werden.
Zu I.7:
Nach der Vereinbarung mit der "Unteren Landschaftsbehörde" beim Erftkreis (vorn
30.08.2001) werden irn Rahmen der Bauleitplanung zukünftig nur noch Pflanzflächen
innerhalb des eigentlichen Plangebietes als Ausgleich angerechnet, die eine Ortsrandeingrünung bewirken. Parkanlagen und Versickerungsbecken sowie Pflanzauflagen
innerhalb der Hausgärten werden in der Bilanzierung nicht mehr als die externen
Ausgleich reduzierende Maßnahme anerkannt. Da die in diesem Fall geforderte
Ortsrandeingrünung als öffentlicher Grünstreifen aus Kosten-, Kontroll- und Unterhaltungsgründen nicht realisierbar und nach der o.g. Vereinbarung Ausgleichsrnaßnahmen auf den Privatgrundstücken nicht mehr festgesetzt werden sollen, ist die
Anregung des Erftkreises hinfällig geworden.
Urn dennoch eine entsprechende Ortsrandeingrünung zu sichern, ist auf den Baugrundstücken entlang der Grundstücksgrenzen die zur freien Landschaft grenzen, die
Anpflanzung eines 3 m breiten Grünstreifens festgesetzt.
Die für die Abrundungssatzung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden außerhalb des Plangebietes auf von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Flächen nach
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 9 (1a) BauGB und § 1a (§) BauGB als Fläche
zum Ausgleich festgesetzt.
Zu II.:
Bedingt durch die unter I. beschlossene Planänderung sind die Grundzüge der Planung
betroffen, so dass eine erneute Offenlage gem. § 3 Abs. 2 erforderlich ist.
Die von den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen und
beschlossenen Anregungen sind in dem beiliegenden Satzungsentwurf eingearbeitet.
•
•
Im weiteren Verfahren ist nach der erneuten Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange (in Form einer einmonatigen Offenlage) der Satzungsbeschluss
vorgesehen .
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Anlagen:
Abrundungssatzung einseh!. Begründung
(an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner)
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ALLGEMEINES
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GRUNDFLÄCHENZAHL
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VORGESCHLAGENER
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GRUNDSTÜCKSZUSCHNITT
GRENZE DES RÄUMLICHEN
GELTUNGSBEREICHES
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Betriffi: Erschließung der im Flächennutzungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen im
Bereich Blessem -Ost
hier: Geplante Zuwegung zu den Flächen der erweiterten Abrundungssatzung Blessem- KlausSchäfer Str.
In den vorliegenden Planentwürfen kann nur eine angedeutete Stichstraße oder Wendehammer
abgehend von der Klaus-Schäfer Straße festgestellt werden.
Für die in der Planung ersichtliche Restbebauung der Klaus-Schäfer Str.kann diese Lösung
aber nur mit Abstrichen als gut betrachtet werden,da hier konkret eine Sackgasse entsteht, mit
einer Länge von ca. 140m.
•
Hier sollte doch das Gesamtkonzept mit der Raumplanung zum Gesamt-Bebauungsplan
Blessem-Ost eine durchlaufende Staßenfiihrung zwischen Klaus-Schäfer Str. und Frauen thaler Str. ergeben.
Aus Sicht der FeuerwehrlRettungsdienst
liegt der Vorteil bei einer durchläufigen Befabrbarkeit
dass im EinsatzfaII eine Behinderung bzw. durch andere Verkehrsteilnehmer oder Z.B. Entsorgerfahrzeuge weitestgehend ausgeschlossen werden kann, da eine beidseitige Anfahrt möglich ist.
Anmedung: Seit geraumer Zeit wird allgemein festgestellt, dass in Bereicben überzogener
Verkehrberuhigung oder bei Sackgassen, Ringstraßen mit nur einer Zu-/Abfabrt die
Hilfeleistungsfristen für Feuerwebr-u. Rettungsdienst zum Teil erbeblicb verlängert
werden.
Diese Tatsacbe sollten die Planer aber ganz besonders die Anlieger von in Planung
befindlicben Maßnabmen beriicksicbtigen.
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Erftstadt
Liethenstr.
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50259 .l:'ulheim-Uansweiler
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Sehr geehrte
gegen
Damen
und Herren,
den Anlageplan
Klaus-Sch~fer-Str.
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der Erweiterten
erheben
wir Einspruch
Blessen-
mit der folgenden
BegrUn-
dung:
Die weitere
w~esenen
ungen
Erschließung
Areals
E.-Blessem-Ost
unterlassenen
Schafer-Str.
im r'lachennutzungsplan
ware nur unter
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erschwelten
Beding-
Anschluß
der Klaus-
fahrzeuge
(oder verhindelten?)
mit wenigstens
ktinftlgen Baugebiet
La c hen
des bereits
zu realisieren.
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E.-blessem-ust
und Polizei,
entbehrt
verbindungsstraBe
zum zu-
fUr' .l:'euerwehr,Notarzt,
~ettungs-
Ihr Entwurf
jeglicher
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Auch bei einer
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Erschlie8ung
Anbindung
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Lediglich
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Abrundun8ssatzung
Baugebiets,
an die Klaus-Schafer-Str.
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des zukUnftigen
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E.-Blessem-
unabdingbar,
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t.-Blessem-Ost
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Zum SchluS
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ohne
der Herren
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Erftstadt, den 6.09.2001
Bekanntmachung der Stadt Erftstadt in der Werbepost vom1S.08.2001
Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
gemäß § 34,
Abs. 4 Nr. 3-Bau GB für den Ortsteil Blessem (Klaus-Schäfer-Straße)
hier:
Widerspruch zu o. erwähnter ausgewiesener Planung
Unser Grundstück Flur 013-Nr. 216n4-Ackerland
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend zu dem o. g. Flächennutzungsplan
Bauflächen folgende Anregungen aufzeigen:
•
möchte ich zu den dargestellten
1.
Wenn unser dargestelltes o. erwähntes Grundstück so bebaut wird, wie
dargestellt, ist nur die Baufläche für ein Haus angrenzend zur Klaus-SchäferStraße möglich. Da das Grundstück 16,5m breit ist und eine Tiefe von 150m
hat, wäre ab dem v. g. ersten Haus keine Zugänglichkeit mehr vorhanden. Es
ist doch nicht zumutbar z.B. das verbleibende Ackerland über Nachbarschaftseigentum zu bewirtschaften.
2.
Mein Vorschlag wäre ein Verbindungsweg bzw. Verbindungsstraße von der
Klaus-Schäfer-Straße in das geplante innere Wohngebiet (südlich der
Abrundungssatzung) zu berücksichtigen.
3.
Ein Alternatiworschlag,
mit Blick in die Zukunft, wäre das Baugebiet von der
Frauenthalerstraße aus bis
a)
b)
zu
an den Wirtschaftsweg-Fluchtrichtung
vom Kindergarten Blessem,
Richtung Liblar
an die Radmacherstraße Abzweig zu der Firma Beton Nowotnik,
Reitställe, Tennisplätze, Restaurant Schwarzau
zu erschließen und durch eine äußere Umgehungsstraße den Ortskern
Blessem zu entlasten bzw. die Neubaugebiete einfacher und zugänglicher zu
erreichen. Von dieser v. g. Straße aus.könnte man durch einzelne
Stichstraßen die neu geplanten Häuser anbinden.
Auch wäre die äußere Verbindungs- oder Umgehungsstraße eine wichtige
Entlastung bei evtl. Unfällen, Feuerwehr-/Polizeirettungswagen
Einsätzen etc.
eine gute Lösung.
Bei evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung.
Ich bitte um Prüfung, Rückantwort und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Stadt Erftstadt
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50359 Erftstadt
Hausadresse
Witty-Brandt-Platz
I
50 126 Bergheim
Telefon: 022 71/83-0
fax. 02271/83-2300
Internet: wwwerttkres.de
e-mall.landrat@erftkreis.de
- ~-
Postadresse
50 124 Bergheim
Besuchszeiten
Mo 1)15Fr B.30 his 12 Uhr
Do 14/)15 16Uhl
oder nach Verelnoarung
Zenmer-Nr
Auskunft erteilt
_err
Terefon-Durcnwaht
02271/83·
Datum
4213
61.1.41.05.04
Fax: 83-2344 - e-maiI:Amt61@erftkreis.de
3.4
Weber
Mein Zeichen
\ Satzungen Ober die Einbeziehung einzelner Au8enberelchsf/ächen
Schäfer-Stra8el,
BlIesheim (Lange Heide), Gymnlch (KohIstraße),
öffentliche Auslegung
Ihre Schreiben yom 06.08.2001 - 61.21-00
11.09.2001 be
fOr die Ortsteile
Blassem
(Klaus-
Herrig (Teichweg)
Die Sattung fOr Biessem steht unter Landschaftsschutz gem3ß der ordnungsbehördlichen
Verordnung über
die Landschaftsschuttgebiete
im Erftkreis vom 29.08.1988. Ich weise darauf hin, dass die Aufhebung des
Landschaftsschutzes erforderlich ist, die rechtzeitig bei derBezirksregierung
Köln a.d.D. zu beantragen ist.
Gegen die SatzungfOr Blessem bestehen folgende Bedenken:
Zum Ausgleich "-aei''"'tfeeiilfiächtigungen
von Natur, Landschaft
und Landschaftsbild
stellt der
FI3chennutzungspian an zukünftigen Ortsrändern ~1i'lC::~i].fQr)~!!~!1aQf.I).~!1.?;!lJ!lc~~'c.~4U~!!e,g!i'~!!.nd
Entwicklung von Boden, Natur und LandSCliälrdär In den o.g. Bereichen sind zur Wiederherstellung und
Sicherung der OrtsrandeingrOnung angrenzend an die neuen Wohngebiete solche Flachen gern. § 5 (2)
Nr.10 BauGB dargestellt. Um den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege ausreichend Rechnung
zu tragen, ist erforderlich, die östlich an die o.g. Abrundungssatzung
angrenzenden Flachen in die
..... brundungssattung
einzubeziehen und entsprechend der Darstellung des Flachennutzungsplans
als
_achen
fOr Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB als GrOnfl3che festzusetzen.
Durch die Satzung fOr Herrig wird ein Teil der jetzigen OrtsrandeingrOnung südlich der Straße "Am
Marienkreuz" verloren gehen. Ich rege an, auf den im Flachennutzungsplan
dargestellten Flachen fOr
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft am nördlichen
Ortsrand von Herrig entsprechende Kompensationsmaßnahmen fOr die Beeintrachtigungen von Naturschutz,
Landschaftspflege und landschaftsbild
durchzufOhren.
Durch die Satzungen werden Eingriffe in Natur und Landschaft errnOglicht, fOr die eine ausreichende
ökologische und visuelle Kompensation erforderlich ist. Daher sind jeweils an den neuen Ortsrändern
Flachen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a (3) BauGB gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festzusetzen. Soweit dies
nicht durchfOhrbar ist, ist die Kompensation in Abstimmung mit meiner Unteren Landschaftsbehörde
auf
einer Ersatzflache zu erbringene
Im~ftrag
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Weber
Offentliche
Verkehrsmittel zum KrejshatlS:
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Staatliches UmweItamt Köln
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StUaK
Staatliches
HauptsteIle
Blumenthaistraße
ljmwettamt Köln
33
50670Köln
Staatliches Umweltamt
Köln
*
Telefon
Postfach 130244
•
50496 Köln
Fax
E-Mail
Stadtverwaltung Erftstadt
-Planungsamt Postfach 2565
(0221) 77 40 - 0
(0221) 77 40 - 288
ptelle@stua-k.nrw.de
AUßen~riedriCh~Ebert-Allee
I
113 Bonn
1< e n
Fa
E-Mail
50359 Erftstadt
144
228)5386-0
(0228) 23 03 37
poststelle@stua-k.nrw.de
Auskunft erteilt Herr Mertin
Telefon
E-Mail
Ihr Zeichen
0221m40-505
61.21-1JO
¥d1iif,!M1ij':z,~®~'!!!:i~!(I~ll!l/sa;i!~l!\!!ii~
•
Datum
11.09.2001
Bauleitplanung
Satzung Klaus-Schäfer Straße
Blessem OfTenlage
Ihr Schreiben vorn 06.08.2001
Zu der o.g. Offenlage werden aus der Sicht des Immissionsschutzes
vorgetragen.
•
keine Anregungen und Hinweise
Unter Ziffer 5.2 der Begründung zur Satzung fuhren Sie zur Niederschlagswasserbeseitigung
aus, dass
nur eine dezentrale Versickerung auf den einzelnen Baugrundstücken in Betracht käme .
Gegen diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung
erheb~ ich Bedenken, d~ sie ~icht de~ Netzanzeige gern. § 5 Ia LWG vom September 2000 entspncht. Dort ISt fur diesen Bereich eine Versickerung Im
zentralen Siekerbecken vorgesehen. Eine Abhängigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung
von den
Grundstücksgrößen ist in der Netzanzeige nicht enthalten. Darüber hinaus fehlen in Ihrer Begründung
Grundaussagen zu den hydro geologischen Randbedingungen. Insofern kann ich nicht beurteilen, ob
eine Versickerung vor Ort möglich ist.
Ich weise darauf hin, dass die Wahl einer zentralen Lösung auch im Hinblick darauf getroffen wurde,
dass die Fläche in der geplanten Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Dimerzheim liegt.
~
(Mertin)
A,ußertlaib der Dienstzeit; Bei dnngenden
Nachrichten
Umwelt-Streifenwagen
(Oi71) 2229496 oder (0201) 7144 88 (Nachrichtenund BereitschaftszentTale
Essen)
In Koln ab Koln-Hbf mit den U-Bahnen 5 und 16 bis Haltestelle Relchenspergerplatz
In Bonn ab Bonn-Hbf mit den U-Bahnen 16, 63 und 66 bis Haltestelle Deutsche Telekom
14.08.2001
81
61.21-00
Anlege
-61z.Hd. Frau Meyer
1
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Blalt . _,~
Z\I
II
Aufstellung von Abl'unduogssatzungen
gem, § 34 Abs, 4 NI'. 3
Beteiligung der "Träger öffentlicher Belange"; Ihr Schreiben vom 06.08.01
----•
Herrig - Teichweg
Bliesheim - Lange Heide
•
Gymnich - Kohlstraße
Blessem - Klaus-Schäfer -Straße
~
(Leeske)
Fläche liegt teilweise
nicht im genehmigten
Entwässerungsentwurf.
Es kann in aufgelockerter Bauweise (500-600 m-)
angeschlossen werden, da die Fläche auf der
Vorflutseite liegt.
Die im genehmigten Entwässerungsentwurf liegende
Fläche
muß Grundstücksgrößen
von 450 m2
aufweisen.
Abflussbeiwert von '¥ = 0,40
Fläche liegt teilweise
nicht im genehmigten
Entwässerungsentwurf.
In Anbetracht der geringen Größe der Baufläche ist
eine Bebauung mit Einzelhäusern möglich.
Alternativ
kann
auch
nur
Schmutzwasser
angeschlossen werden.
Fläche liegt im genehmigten Entwässerungsentwurf.
Die Grundstücksgröße muß 600 m2 betragen.
Abflussbeiwert: '¥ = 0,25
Fläche liegt nicht im genehmigten Entwässerungsentwurf.
Es darfnur Schmutzwasser angeschlossen werden.