Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
504 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum
01.01.2002) Beschlussvorlage (Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum
01.01.2002) Beschlussvorlage (Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum
01.01.2002) Beschlussvorlage (Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung zum
01.01.2002)

öffnen download melden Dateigröße: 504 kB

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 4~16 An den V Rat Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 19.11.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss Betrifft: • Stadtwerke Preisregelung 01.01.2002 Finanzielle 7/ Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Die Neufassung der Preisregelung Abwasser Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen. der Stadtwerke Erftstadt wird laut Begründung • Die Preisregelung Abwasser ist zwangsläufig wegen der Währungsumstellung zu ändern. Alle neuen Entgelte und Baukostenzuschüsse entsprechen dem Euro-Umrechnungskurs; es gibt dort also k.ci.!le PreJslinde.r.ungen . Dabei soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch nach der erfolgten Preiserhöhung zum 1.1.2001 der Abwasserbereich entsprechend der Wirtschaftsplanung und nach dem bisherigen Verlauf in diesem Jahr defizitär ist. Lediglich die Mahnkosten sind dem Aufwand angepasst die Parallelvorlage zur Wasserversorgung verwiesen. worden. Hier wird auf Darüber hinaus sind Kosten für eine zweite Wasseruhr bei einem Kunden eingestellt worden; die Begründung ergibt sich aus der Änderungsvorlage zur AEB-A. Drittens konnte der Zuschussbetrag für die Druckpumpen gemäß § 1.1.3 reduziert werden, da sich die Kosten solcher Pumpen inzwischen geringer darstellen als vor einigen Jahren. ~, zum • Alte Fassung Preisregelung Abwasser in der Fassung der '.- 6. Änderungvom 21.12.1999 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 14.12.1999 aufgrund des § 41 Abs, 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.06.1999 (GV NW S. 386), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988(GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 wurde folgende 7. Änderung der Preisregelung Abwasser beschlossen: • Neue Fassung Preisregelung Abwasser vom . Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am Die Präambel ist an die bestehenden gesetzlichen aufgrund des § 41 Abs. 1 h der Gemeindeordnung für das Land stimmungen angepasst worden. Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Abwasser beschlossen: §1 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) §I Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: 1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: 1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: Schmutzwasser Oberflächenwasser 1,02 €/m' 1,02 €/m' 1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A: Schmutzwasser Oberflächenwasser 4,09 €/m' 4,35 €/m' Schm utzwasser (nachrichtlich: Oberflächenwasser (nachrichtlich: 1.2 Festbetrag zu § 6.7 d, e AEB-A: Schmutzwasser (nachrichtlich: Oberflächenwasser (nachrichtlich: 2.00 DM/rn' 1,02258 Euro) 2,00 DM/rn' 1,02258 Euro) 8,00 DM/rn' 4,09034 Euro) 8,50 DM/rn' 4,34598 Euro) 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation rechnet wird: zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abge6.500,00 DM/Station (nachrichtlich: 3.323,39723 Euro) Bemerkungen Beseitigung eines Übertragungsfehlers 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird: 3.000,00 €/Station §2 Zweite Wasseruhr Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser- zusätzlich eingefügt wird § 2 Be • • mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,00 €lMonat. Die Kanalbenutzungsentgelte wie folgt: nach § 7 der AEB-A berechnen sich (I) Tarifgruppe 1 Anschlussnehmer, die Schmutzwasser aus § 2 wird § 3 §3 Benutzungsentgelte §2 Benutzungsentgelte und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab) (nachrichtlich: 3,70 DM 1,89178 Euro) Die Kanalbenutzungsentgelte wie folgt: nach § 7 der AEB-A berechnen sich (I) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 1,89 € (2) Tarifgruppe II Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab) 2,41 DM (nachrichtlich: 1,23221 Euro) (2) Tarifgruppe 11 (3) Tarifgruppe 1lI Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche) (3) Tarifgruppe III Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche) (nachrichtlich: Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gern. 7.3 b AEB-A) 1,25 € 0,62€ 1,20 DM 0,613551 Euro) Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere ErsatzansprUche §4 Kostenerstattung fUr Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere ErsatzansprUche Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und ErsatzansprUche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. §4 Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten §3 §5 Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen aus § 3 wird §4 aus § 4 wird § 5 zu begleichen, es sei denn, die Rechnung lungsfrist aus. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung von 5,00 DM (nachrichtlich: 2,55646 Euro) ke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen • • weist eine andere Zah- zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus. eine Pauschale in Höhe Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe erhoben. Die Stadtwer- von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle Beitreibungskosten so- sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen. wie Verzugszinsen zu berechnen. §5 §6 Irrkrafttreten Inkrafttreten (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Die Preisregelungen treten am 01.01.1987 in Kraft. Die 1. Änderung tritt am 01.01.1990 in Kraft. Die 2. Änderung tritt am 01.08.1992 in Kraft. Die 3. Änderung tritt am 0 1.0I.l993 in Kraft. Die 4. Änderung tritt am 01.01.1995 in Kraft Die 5 Änderung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Die 6. Änderung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Di 7. Änderung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 7. Änderung von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 7. Änderung Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentl ich bekannt gemacht worden; c) der Hauptgemeindebeamte hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung .für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 19.12.2000 Erftstadt, den BÖSCHE BOrgermeister BÖSCHE BOrgermeister . aus § 5 wird § 6