Daten
Kommune
Erftstadt
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01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 00-00
4~16
An den
V
Rat
Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 19.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung über den
Werksausschuss
Betrifft:
•
Stadtwerke
Preisregelung
01.01.2002
Finanzielle
7/
Abwasser
der Stadtwerke
Erftstadt
in der Neufassung
Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Die Neufassung der Preisregelung
Abwasser
Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen.
der Stadtwerke
Erftstadt
wird laut
Begründung
•
Die Preisregelung
Abwasser ist zwangsläufig wegen der Währungsumstellung
zu
ändern. Alle neuen Entgelte und Baukostenzuschüsse
entsprechen dem Euro-Umrechnungskurs;
es gibt dort also k.ci.!le PreJslinde.r.ungen .
Dabei soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch nach der erfolgten
Preiserhöhung
zum 1.1.2001 der Abwasserbereich
entsprechend
der Wirtschaftsplanung und nach dem bisherigen Verlauf in diesem Jahr defizitär ist.
Lediglich die Mahnkosten
sind dem Aufwand angepasst
die Parallelvorlage
zur Wasserversorgung
verwiesen.
worden.
Hier wird auf
Darüber hinaus sind Kosten für eine zweite Wasseruhr bei einem Kunden eingestellt worden; die Begründung ergibt sich aus der Änderungsvorlage
zur AEB-A.
Drittens konnte der Zuschussbetrag
für die Druckpumpen
gemäß § 1.1.3 reduziert werden, da sich die Kosten solcher Pumpen inzwischen geringer darstellen
als vor einigen Jahren.
~,
zum
•
Alte Fassung
Preisregelung Abwasser in der Fassung der
'.- 6. Änderungvom
21.12.1999
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 14.12.1999
aufgrund des § 41 Abs, 1 f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16.06.1999 (GV NW S. 386), § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988(GV NW S. 324) und
dem § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der
Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 wurde folgende 7. Änderung der Preisregelung Abwasser beschlossen:
•
Neue Fassung
Preisregelung
Abwasser vom
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
Die Präambel ist an die bestehenden gesetzlichen
aufgrund des § 41 Abs. 1 h der Gemeindeordnung für das Land stimmungen angepasst worden.
Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324)
und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in
der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende Preisregelung Abwasser beschlossen:
§1
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
§I
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss)
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche:
Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche:
1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A:
Schmutzwasser
Oberflächenwasser
1,02 €/m'
1,02 €/m'
1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A:
Schmutzwasser
Oberflächenwasser
4,09 €/m'
4,35 €/m'
Schm utzwasser
(nachrichtlich:
Oberflächenwasser
(nachrichtlich:
1.2 Festbetrag zu § 6.7 d, e AEB-A:
Schmutzwasser
(nachrichtlich:
Oberflächenwasser
(nachrichtlich:
2.00 DM/rn'
1,02258 Euro)
2,00 DM/rn'
1,02258 Euro)
8,00 DM/rn'
4,09034 Euro)
8,50 DM/rn'
4,34598 Euro)
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde
eine Druckstation
rechnet wird:
zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abge6.500,00 DM/Station
(nachrichtlich: 3.323,39723 Euro)
Bemerkungen
Beseitigung eines Übertragungsfehlers
1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde
eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird:
3.000,00 €/Station
§2
Zweite Wasseruhr
Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwasser-
zusätzlich eingefügt wird § 2
Be
•
•
mengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen
Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,00
€lMonat.
Die Kanalbenutzungsentgelte
wie folgt:
nach § 7 der AEB-A berechnen sich
(I) Tarifgruppe 1
Anschlussnehmer,
die Schmutzwasser
aus § 2 wird § 3
§3
Benutzungsentgelte
§2
Benutzungsentgelte
und Oberflächenwasser
einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab)
(nachrichtlich:
3,70 DM
1,89178 Euro)
Die Kanalbenutzungsentgelte
wie folgt:
nach § 7 der AEB-A berechnen sich
(I) Tarifgruppe I
Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser
einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
1,89 €
(2) Tarifgruppe II
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab)
2,41 DM
(nachrichtlich: 1,23221 Euro)
(2) Tarifgruppe 11
(3) Tarifgruppe 1lI
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche)
(3) Tarifgruppe III
Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten
(§ 7.5 AEB-A, Maßstab m' entwässerte Fläche)
(nachrichtlich:
Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten
(§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab
und Wasser gern. 7.3 b AEB-A)
1,25 €
0,62€
1,20 DM
0,613551 Euro)
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere ErsatzansprUche
§4
Kostenerstattung fUr Erneuerung, Beseitigung und Änderung von
Hausanschlussleitungen sowie andere ErsatzansprUche
Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der
Hausanschlussleitungen
nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung
von Grundstückskläreinrichtungen
nach § 9 AEB-A sowie anderer
Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden
zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als
Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der
Hausanschlussleitungen
nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung
von Grundstückskläreinrichtungen
nach § 9 AEB-A sowie anderer
Kostenerstattungs- und ErsatzansprUche nach den AEB-A werden
zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als
Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden.
§4
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten
§3
§5
Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen
aus § 3 wird §4
aus § 4 wird § 5
zu begleichen, es sei denn, die Rechnung
lungsfrist aus.
Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung
von 5,00 DM (nachrichtlich: 2,55646 Euro)
ke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen
•
•
weist eine andere Zah- zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus.
eine Pauschale in Höhe Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe
erhoben. Die Stadtwer- von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle
Beitreibungskosten so- sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen.
wie Verzugszinsen zu berechnen.
§5
§6
Irrkrafttreten
Inkrafttreten
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
Die Preisregelungen treten am 01.01.1987 in Kraft.
Die 1. Änderung tritt am 01.01.1990 in Kraft.
Die 2. Änderung tritt am 01.08.1992 in Kraft.
Die 3. Änderung tritt am 0 1.0I.l993 in Kraft.
Die 4. Änderung tritt am 01.01.1995 in Kraft
Die 5 Änderung tritt am 01.01.1996 in Kraft.
Die 6. Änderung tritt am 01.01.2000 in Kraft.
Di 7. Änderung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisregelung
Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 7. Änderung
von 01.01.200 I tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 7. Änderung Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentl ich bekannt
gemacht worden;
c) der Hauptgemeindebeamte
hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung .für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden;
c) der BOrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 19.12.2000
Erftstadt, den
BÖSCHE
BOrgermeister
BÖSCHE
BOrgermeister
.
aus § 5 wird § 6