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Anfrage (Anfrage bzgl. des Regenrückhaltebeckens in E.-Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
161 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
23.09.11, 06:38
Aktualisiert
23.09.11, 06:38
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. Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt Herrn StV Ralf Petschellies Berliner Straße 8 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Stadtwerke Holzdamm 10 Herr Klinkhammer 0 22 35 / 409-876 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Klinkhammer 05.09.2011 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 01.08.2011 Rat Betrifft: Datum 09.08.2011 BM / Dezernent F 328/2011 04.10.2011 Anfrage bzgl. des Regenrückhaltebeckens in E.-Liblar Sehr geehrter Herr Petschellies, bei dem in Rede stehenden Bauwerk handelt es sich um einen sogenannten Schlammfang mit Tauchwand, welcher die absetzbaren Stoffe im Niederschlagswasser vor dem Überlaufen in das Sickerbecken zurückhalten soll. Ferner wird dort, –als Schutz des Erdbeckens vor Erosion, die Energie des Wassers beim Zustrom ins Becken gebremst. Das Bauwerk sollte von der Baufirma in Sichtbeton ausgeführt werden. Die Baufirma hat die Arbeiten jedoch nicht zur Zufriedenheit der Betriebsleitung ausgeführt. Neben dem optischen Mangel wies das Bauwerk noch einen weiteren Konstruktionsmangel auf. Anlagen der Abwasserbeseitigung bedingen einen sehr langen Abschreibungszeitraum. Gerade derartige Bauwerke sollen 50 und mehr Jahre halten. Dabei ist bereits beim Bau der Fokus darauf zu legen, dass z.B. ständige Unterhaltungs- oder gar spätere Sanierungskosten auf ein Minimum beschränkt bleiben. Eine etwas teurere Investition relativiert sich über die Abschreibung. Im Gegensatz zu einem vorzeitigen Neubau oder permanenter Unterhaltungskosten ist dies über die Jahre gesehen für den Abwasserkunden deutlich günstiger. Die Bauleitung ist daher angewiesen, kompromisslos die Einhaltung der Bauqualität zu überwachen. Selbst wenn dies dazu führt, dass, wie in diesem Fall, ein fast fertiges Bauwerk wieder abgerissen werden muss. Die mangelhafte Bauausführung ist von der Baufirma zu verantworten, und insofern sind die entstehenden Kosten auch von dieser zu tragen. (Dr. Rips) -2-