Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
80 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
23.09.11, 12:08
Aktualisiert
23.09.11, 12:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 564 /IX.L.
Datum: 23.09.2011
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
27.09.2011
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen,
Flur 9 Nr. 251 und 310;
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard, bezügl.
der Dachneigung
x
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite
Ja
Nein
Ja
Nein
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ausgabeseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Mittel sollen überplanmäßig bereitgestellt werden:
Mittel sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden:
Deckungsvorschlag
Anlage(n)
Ja
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard, stattzugeben und eine Dachneigung von 30° für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 9
Nr. 251 und 310 zuzulassen.
Begründung:
Die Grundstücke Gemarkung Marmagen, Flur 9 Nr. 251 und 310 sollen mit einem
Einfamilienwohnhaus in eingeschossiger Bauweise, barrierefrei bebaut werden. Die
Grundstücke befinden sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes
F 6, Marmagen, Sittard, in dem u. a. in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 11 „Dächer“ eine Dachneigung von 35° - 45° zulässig ist. Das Innere des Wohngebäudes soll bis
zum Dachfirst offen gestaltet werden, so dass die Bauherren den Heizenergiebedarf durch
eine möglichst flache Dachneigung, die 30° betragen soll, reduzieren möchten. Im Antrag
heißt es:
„Unter Berücksichtigung der Reduzierung des CO2-Ausstoßes zum Schutze des Klimas,
ist es bei der von uns geplanten eingeschossigen, offenen Bauweise sinnvoll, den Heizenergiebedarf durch ein geringeres Bauvolumen zu minimieren.
Durch die von uns gewünschte Unterschreitung der im B-Plan festgelegten Dachneigung
von mind. 35°, auf die von uns geplanten 30°, wird dem Wohl der Allgemeinheit, in Bezug
auf den Klimaschutz entsprochen. Aufgrund der geringen Höhe des Gebäudes werden die
nachbarschaftlichen Interessen gewahrt.“
Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn „die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
3
Die Wohngebäude rechts und links (Sittard 63 und 69) des geplanten Bauvorhabens weisen eine Dachneigung von 35° auf, die gegenüberliegenden Gebäude eine Dachneigung
von 40°, wobei zu berücksichtigen ist, dass durch die topografischen Gegebenheiten die
gegenüberliegenden Grundstücke sich leicht hangabwärts befinden. Aufgrund dessen wäre eine geringfügige Veränderung der Dachneigung auf 30° aus städtebaulicher Sicht vertretbar.
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 6, Marmagen, Sittard, stattzugeben und eine Dachneigung von 30° für
die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Gemarkung
Marmagen, Flur 9 Nr. 251 und 310 zuzulassen.
In dem beigefügten Lageplan sind die betroffenen Grundstücke gekennzeichnet.
gez. Pracht
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Bürgermeister