Daten
Kommune
Erftstadt
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889 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der Bürgermeister
Az.:
öffentlich
81 00-00
An den
V
Rat
Amt: - 81 -
7/ ~,~~
BeschlAusf- 81 der Stadt
•
Er ft s t a dt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Stadtwerke
Betrifft:
14.11.2001
4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen
- AEB-A- der Stadtwerke Erftstadt
zum 01.01.2002
Finanzielle
für Abwasser
Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Die 4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser -AEBA- der Stadtwerke Erftstadt wird laut Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen.
•
Begründung
Bei der AEB-A ist im Gegensatz zu allen anderen Satzungen nicht die WährungsumsteIlung Anlass für die Änderung; es sind vielmehr drei Sachpunkte.
Sowohl in die Abwassersatzung wie in die AEB-A ist eingearbeitet worden, dass
die privaten Grundleitungen selbstverständlich so beschaffen sein müssen, dass
sie kein Abwasser in das Grundwasser
ableiten. Bisher war dort nur
festgeschrieben; dass bei Neubauten die Regeln der Technik und damit die
Dichtheit der Leitungen verbindlich und vorgeschrieben waren.
Im Werksauschuss ist in der Vergangenheit einige Male angesprochen worden,
dass es nicht dem Gebot der Entgeltgerechtigkeit
entspricht, wenn Kunden
Brauchwasseranlagen installieren und daraus Abwasser in die Kanalisation einleiten, ohne dafür zu bezahlen. Wir haben stets betont, dass das solange hingenommen werden kann, wie es sich um ganz wenige Einzelfälle handelt. Inzwischen hat sich die Anzahl der Kunden insbesondere in Neubaugebieten ausgeweitet, die Brauchwassernutzungsund/oder Regenwasserversickerungsanlagen
einbauen. Das kann nicht mehr ohne formale Vorgaben und ohne finanzielle Regelungen erfolgen.
•
Die bundeseinheitlichen AVBWasserV schreiben relativenergisch
vor, wie und
wo Wasserzähler für den Frischwasserbezug zu montieren sind; das Eichgesetz
regelt zudem die regelmäßige Kontrolle der Uhren bzw. den Austausch der Uhren. Damit ist nicht nur dem Interesse des einzelnen Kunden Rechnung getragen;
insbesondere ist die Gesamtheit der Kunden durch das System so gut wie möglich
davor geschützt, dass einzelne zu Lasten aller unbezahlt Wasser entnehmen können. Es sollte zwangsläufig richtig sein, diese Vorgaben auch auf der Wassermessung anzuwenden, die zwischen der Brauchwasseranlage und dem Kanalnetz anzuordnen ist. Unbestritten sind hier andere Versorger und Abwasserunternehmen
weniger streng; sie lassen kundeneigene Uhren zu. Wenn man allerdings zum
ersten den bereits beschriebenen Bogen zur Frischwassermessung zieht und wenn
man zweitens weiß, dass man eine solche Uhr in 5 Minuten ausbauen und bis zur
üblichen Zählerablesung im Dezember durch ein Rohrstück ersetzen kann, um die
Abwasserentgelte
zu "sparen", dann kann man nur zum Ergebnis kommen, dass
dort eine verplombte, stadtwerkeeigene und entsprechend geeichte Uhr anzuordnen ist.
Eine zweite stadtwerkeeigene Uhr mit Bereitstellung, Eichung, Ablesung etc. ist
mit Kosten verbunden, die aber nicht den vollen Umfang der Grundgebühr erreichen; darin sind noch die ganzen Aufwendungen für die Kundendatei, die Rechnungsstellung und die finanzielle Abwicklung enthalten. Nach interner Kalkulation ist für eine zweite Wasseruhr ein Betrag von 2,00 € erforderlich. Darüber
hinaus darf die Anlage (wieder vergleichbar mit der Frischwasserzuführung)
nicht
so gebaut sein, dass man mit einfachsten Mitteln (Schlauchverbindungen)
diese
Wasseruhr umgehen kann.
•
Auch die Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Grundstück bedarf einer
Mindestregelung.
Jeder Kunde ist hier zwar völlig frei in seiner Entscheidung
und die Stadtwerke verzichten dabei ganz selbstverständlich auf ihr Recht des
Benutzungszwanges.
Es muss aber sichergestellt sein, dass das Grundstück überhaupt von der Größe und Beschaffenheit her in der Lage ist, das Abwasser oberirdisch oder mit Rigolen zu versickern; es darf nicht so sein, dass in einigen Jahren, wenn der Hausgarten mangels hinreichender Größe versumpft, die Dachrinnen an die Hausentwässerung angeschlossen werden ( dann würde das Regenwasser auch noch in den "falschen" Kanal, den Schmutzwasserkanal,
eingeleitet).
Der Kunde soll also den technischen Nachweis erbringen, wie er die Oberflächenwasser- Versickerung durchführt, bevor er vom BKZ Oberflächenwasser freigestellt wird bzw. die schon gezahlten Beträge zurückerhält und bevor er in die
kostensparende Entgelt-Gruppe II eingeordnet wird.
Drittens und letztens hatten die Stadtwerke im Jahre 1992 den § 6.8 in die AEBA aufgenommen, der eine Reduzierung des Baukostenzuschusses
bereits dann
vorsieht, wenn ein Teil des Oberflächenwassers
auf dem Grundstück verbleibt.
Obwohl der Text zwischenzeitlich einmal überarbeitet wurde, ist die praktische
Handhabung weiterhin unbefriedigend; inzwischen gibt es darüber hinaus die
Meinung, dass die Regelung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten
würde. Wenn jemand auf einem Grundstück Größe X 100 qm bebaut bzw. versie-
gelt und alles Oberflächenwasser in den Kanal ableitet, bezahlt er den vollen
BKZ. Wenn ein anderer auf einem gleichgroBen Grundstück 200 qm versiegelt
und davon 50 qm nicht einleitet, bekommt er einen Abzug vom vollen BKZ, bezahlt also weniger als im ersten Fall. Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden. Da von der Regelung seit Einführung noch keine 10 Kunden Gebrauch gemacht haben, war der beabsichtigte Zweck ohnehin auch nicht erreicht worden.
•
Präventiv möchte ich schon vorab darauf hinweisen, dass es nach unseren Plänen
im Jahre 2002 eine erneute Änderung von AEB-A und Preisregelung geben soll.
Im Jahre 1987 wurde eingeführt, dass nur noch in wenigen Fällen ein fester Baukostenzuschuss
(§ 1.1.1 Preisregelung Abwasser) zu erheben war; bei neuen
Baugebieten, also nahezu im Regelfall, wurde der BKZ nach den Aufwendungen
für die Kanalisation im entsprechenden Gebiet berechnet. Das war solange sinnvoll, wie diese Aufwendungen je nach Lage zum Entwässerungsgebiet
höchst
unterschiedlich waren. Inzwischen werden alle Baugebiete im Trennsystem mit
Regenwasserversickerung
gebaut; die Aufwendungen und die sich daraus ergebenden individuellen Baukostenzuschüsse haben sich sehr angenähert. Unter diesen Umständen ist es vertretbar, wieder zu übergreifenden Festbeträgen zurückzukehren.
/
~
•
•
•
Alte Fassung
Allgemeine Entsorgungsbedingungen
für AbwasserAEB-A - der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der
3. Änderung vom 27.01.1998
Neue Fassung (Kurzfassung)
Allgemeine Entsorgungsbedingungen
für Abwasser- AEB-A der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 4. Änderung vom
Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO
NW), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988, GV NW S. 324 und dem § 6 Abs.
I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der
Fassung der I. Änderung vom 20.12.1993 wurde die 3 ..
Änderung der AEB-A per Dringlichkeit beschlossen.
Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt
gemäß § 5 Abs. I Satz 2 der 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 19.12.1995.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
auf- Die Präambel ist an
grund des § 41 Gemeindeordnung
fLir das Land Nordrhein- angepasst worden.
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000
(GV NW S.245), des § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung in
der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. I
der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2.
Änderung vom 22.06.1999 folgende 4. Änderung der AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß §
lAbs. 3 der 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
vom 19.12.1995.
Anlage
Bemerkung
bestehende
gesetzliche
Bestimmungen
§ 5 Abs. I wird neu gefasst:
§5
Hausanschluss
§5
Hausanschluss
und Installation
(1) Jedes Grundstück muss einen unterirdischen, in der (I) Jedes Grundstück muss einen unterirdischen, in der Regel unRegel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche
mittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haAbwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind
ben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden
technischenund
DIN-Vorschriften
herzustellen.
Aus
entsprechend den geltenden technischen- und DINGrundleitungen,
Hausanschlussleitungen
und
Vorschriften herzustellen.
Sammelhausanschlussleitungen
darf kein Abwasser austreten
können.
(2) Die Lage, Führung
und lichte Weite der
Anschlussleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete
WUnsche des Anschlussberechtigten werden dabei
nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der
Grundstücksgrenze
und
wird
hierdurch
die
Anschlussleitung länger als 10m,
hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der GrundstOcksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im
Gebäude befindlichen Prüfschacht einen Reinigungs-
Im bisherigen Satzungswerk war lediglich die Herstellung neuer
Abwasserleitungen nach den Regeln der Technik vorgeschrieben,
d.h. bei Neubauten mussten die Rohre dicht sein. Entscheidender
ist aber, dass die Rohre auch so repariert werden, dass später kein
Abwasser in das Grundwasser gelangen kann. Dazu sind der § 5
Abs. 7 Abwassersatzung, der § 5.1 AEB-A neu gefasst und der §
I I Abwassersatzung ergänzt worden.
zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen Reinigungs- und Kontrollschacht zu
errichten.
(4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die
laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung)
sowie
die
Beseitigung
von
GrundstUcksanschlussleitungen
von
der
Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des
Anschlussnehmers
als öffentliche Abwasseranlage
fUhren die Stadtwerke aus. Die Herstell ung der
Abwasseranlagen auf dem Grundstück ist Sache des
Anschlussnehmers.
(5) Jedes Grundstück soll in der Regel
a)
b)
im Gebiet des Mischverfahrens
nur einen
Anschluss;
im Gebiet des Trennverfahrens
je einen
Anschluss an die Regenwasserleitung und an
die Schmutzwasserleitung erhalten.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt werden,
dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine
gemeinsame Artschlussleitung entwässert werden.
Vor Zulassung eines gemeinsamen
Anschlusses
sind die sich hieraus ergebenden Benutzungs- und
Unterhaltungsrechte
und -pflichten besonders zu
regeln und ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu
sichern.
(6) Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen
erheblich
Uberdurchschnittlichen
Aufwand
erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen
zur Druckentwässerung
verlegen. Die Anschlussberechtigten
haben
die dafUr erforderlichen
Druckstationen zu errichten und zu betreiben.
(7) FOr die Beseitigung einer Abflussstörung in der
öffentlichen Grundstücksanschlussleitung
sind die
Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück
ist der
Anschlussnehmer zuständig. Wird festgestellt, dass
•
•
die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung
zurückzuführen
ist,
trägt
der
Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung.
•
•
(8) Der Anschlussberechtigte
hat für eine vorschriftsmäßige
Benutzung
der Abwasseranlage
seines Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für
alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes
oder bestimmungswidriger
Benutzung seiner Abwasseranlage entstehen. Mängel,
die von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er
sofort mitzuteilen. FUr die Beseitigung anderer
Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die
Stadtwerke von Ersatzansprüchen freizustellen, die
Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend
rnachen. MiteigentOmer haften als Gesamtschuldner.
zusätzlich eingefügt wird § 5 Abs. 9:
(9) Die Wassermessung
bei Brauchwasserversorgungsanlagen
hat den Vorschriften der AVB Wasser V zu entsprechen.
Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler
keine Wasserentnahmestellen
sein; diese Leitung muss kurz
und überprüfbar sein und der Wasserzähler wird wie der
Frischwasserzähler
von den Stadtwerken
gestellt und
betrieben
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
(I) Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen
oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen
ist jeder Anschlussnehmer
verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder die
Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen
im
Entsorgungsgebiet
der
Stadtwerke
einmalige
Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei
wirtschaftlicher
Betriebsführung
notwendigen
Kosten zu zahlen.
(2) Grundlage
für die Ermittlung
des von den
Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigen.
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
betriebsverordnung
und in der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
enthaltenen
Bestimmungen für die Grundsätze der Führung
wirtschaftlicher Unternehmen.
Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden.
(3) BaukostenzuschUsse
werden
von
den
Anschlussnehmern
erhoben bei einem mittelbaren
oder unmittelbaren Anschluss
a)
an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an
zentrale
Reinigungsanlagen
(nur fOr Niederschlagswasser der befestigten Flächen);
b)
an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an
zentrale
Reinigungsanlagen
(nur
Schmutzwasser);
c)
an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an
zentrale
Reinigungsanlagen
(Schmutzwasser
und Niederschlagswasser
von den befestigten
Flächen);
d)
an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an
zentrale
Reinigungsanlagen
(Schmutzwasser
und das Niederschlagswasser
der befestigten
Flächen nur teilweise).
(4) Im Baukostenzuschuss
sind die Kosten der erstmaligen Herstellung der Kanalanschlussleitung vom
Straßenkanal bis zur GrundstUcksgrenze enthalten.
(5) Bemessungsgrundlagen
sind
für den Baukostenzuschuss
a)
die Grundstücksfläche. als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
b)
Art und Maß der baulichen Nutzung
•
•
sowie die Sätze nach der "Preisregelung Abwasser"
als Anlage dieser AEB-A.
c)
Als Grundstücksfläche
a)
gelten
im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher
Nutzung die
gesamte Grundstücksfläche;
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder
der Bebauungsplan eine andere als bauliche
odergewerbliche Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken, die an eine kanalisierte
Erschließungsanlage
angrenzen, die Fläche
von der Erschließungsanlage
bis zu einer
Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird;
-
-
bei GrundstUcken, die nicht unmittelbar
an
eine
kanalisierte
Erschließungsanlage
angrenzen,
oder
lediglich durch einen dem GrundstUck
dienenden Weg mit dieser verbunden
sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite
bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei GrundstOcken,
die an mehrere
kanalisierte
Erschließungsanlagen
angrenzen,
die Fläche von diesen
Anlagen
bis zu einer Tiefe von
höchstens 50 m, wobei der Abstand
parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung
nach ab) gilt nicht bei
GrundstOcken, die Uberwiegend oder ausschließlich
gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder
Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke,
die
dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er
Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht
als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 5 aal.
•
•
b)
Art und Maß der baulichen Nutzung wird in
einem vom-Hundert-Satz festgesetzt.
Er ermittelt sich
ba) nach Geschosszahl :
bei
eingeschossiger
Bebaubarkeit
100 v.H.
bei
zweigeschossiger
Bebaubarkeit
130 v.H.
bei
dreigeschossiger
Bebaubarkeit
150 v.H.
bei
viergeschossiger
Bebaubarkeit
160 v.H.
bei
fünfgeschossiger
Bebaubarkeit
165 v.H.
- bei mehr als fUnfgeschossiger Bebaubarkeit
erhöht sich der vom-Hundert-Satz
für
jedes
weitere
Geschoss
um
jeweils
5 v.H.
Als
Geschosszahl
gilt
die
im
Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baurnassenzahl aus, gilt als Geschosszahl die mit
der
Grundflächenzahl
vervielfachte
Baurnassenzahl, geteilt durch 2,8; Bruchzahlen si nd auf die nächstfolgende volle
Zahl aufzurunden. Dies gilt entsprechend,
wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand
im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht
hat. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine
größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zu Grunde zulegen.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als
Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der
Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als
zweigeschossig
bebaubare
GrundstOcke
angesetzt.
•
•
Grundstücke,
auf
denen
nur
Garagenbebauung zulässig ist, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf
denen keine Bebauung zulässig ist, werden
als zweigeschossig bebaubare Grundstücke
angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr
die
ein
Bebauungsplan
weder
die
Gesehosszahl noch Grundflächenund
Baumassenzahl ausweist, ist
bei bebauten GrundstUcken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
bei
unbebauten,
aber
bebaubaren
GrundstUcken die Zahl der auf den
Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des
Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene
3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
bb) Nach Nutzungsart:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
werden die vorgenannten vom-Hundert-Sätze um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn
die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen
Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder
als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs.
2 der Baunutzungsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
zulässigen Nutzung
anzusehen sind. In anderen als Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne
von Satz I und 2 dieses Absatzes sowie in
Gebieten, die aufgrund der vorhandenen
unterschiedlichen Bebauung und sonstigen
Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten
zugeordnet werden können, gilt die in Satz
•
•
I vorgesehene Erhöhung fUr Grundstücke,
die ausschließlich oder Uberwiegend gewerblich, industriell oder fUr Geschäfts-,
Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt
werden; in unbeplanten Gebieten gi It die
Erhöhung auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder
sonstige Nutzung zulässig ist, wenn auf den
benachbarten
Grundstucken
Uberwiegend
die
im
I.
Halbsatz
genannten
Nutzungsarten vorhanden sind,
(6) Die Stadtwerke können in besonders gelagerten
Fällen, in denen die Anwendung der o.a. Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen
führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen.
Dies gilt einerseits fUr Betriebe, durch deren Abwassereinleitung
hinsichtlich
der Menge und
Verschrnutzungsgrad
Mehraufwendungen
bei der
Abwasserbeseitigung oder -behandlung erforderlich
werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke festzulegen, wenn insbesondere außerhalb der im
Zusammenhang
bebauten Ortsteile Gebäude auf
sehr großen GrundstUcken stehen (z. B. Bauernhof
auf Ackerparzelle, Campingplatz im Wald, Umkleidegebäude
auf
Sportplatz);
die
fiktive
Grundstücksgröße soll so bemessen sein, als ob das
Gebäude
auf
einem
ländlich
strukturierten
innerörtlichen
Grundstück steht. Werden später
weitere Gebäude auf dem GrundstUck errichtet, ist
adäquat ein weiterer Baukostenzuschuss fällig.
(7) Die BaukostenzuschUsse
werden getrennt nach
Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung
berechnet. Grundlagen der Berechnung sind:
a) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für
die Kanalisation
des Gebietes einschließlich
Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich
eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung
und für Transportsammler.
b) bei GrundstUcken
die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und
•
•
im Vollzug des Wasserrechtes noch an die
Kanalisation
angeschlossen
werden
•
•
müssen,
die in und am Rande der Ortslagen liegen
und nach Änderung des Planungsrechts
bebaut werden können sowie bei Baulücken
in Altbaugebieten,
die
durchschnittlichen
Aufwendungen
im
Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell notwendige
kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Abzug
erfolgt.
c) Soweit die Anschlussnehrner
Druckstationen
gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei
neuen außerhalb der Ortslagen errichteten
Gebäuden
vorhandenen,
außerhalb
der Ortslagen
liegenden
Gebäuden,
die,
bedingt
durch
Nutzungsänderungen,
angeschlossen
werden
müssen die erwarteten Kosten für die Kanalisation
des Gebietes einschließlich
Ableitungssammler
und Regenbecken zuzüglich eines
Festbetrages
fUr
die
zentrale
Regenwasserund
Schmutzwasserklärung
und
für
Transportsammler.
(8) Werden im Fall gern. § 6.3.d die Oberflächenwässer
nur teilweise in die Kanalisation eingeleitet, so
errechnet
sich
der
Baukostenzuschuss
Regenwasseranteil aus Grundstücksfläche abzüglich
doppelte nicht angeschlossene befestigte Fläche,
mindestens aber die tatsächlich angeschlossene
befestigte Fläche.
(9) Wird ein bereits an die Abwasseranlage ange- aus § 6 Abs. 9 wird § 6 Abs. 8
schlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines
angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher
Beitrag oder ein Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen
Einheit
verbunden,
so ist der
Baukostenzuschuss
für
das
hinzukommende
Grundstück nachzuzahlen, soweit hierdurch eine
ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird.
4-- Der § 6 Abs. 8 enttl!lIt;
vergl, Begründung zur Vorlage
(10) Wird die Erneuerung, Beseitigung oder Änderung
der Hausanschlussleitungen
von den Stadtwerken
verlangt, hat der Anschlussnehmer die den Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem
Gemeinkostenzuschlag zu erstatten.
•
•
aus § 6 Abs. 10 wird § 6 Abs. 9
(II) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses
in aus § 6 Abs. II wird § 6 Abs. 10
einem
mit
Entsorgungsleitungen
versehenen
Bereich
hat
der
Anschlussnehmer
einen
angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung
eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen.
Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes
der
Stadtwerke bei der Raif'feisenbank Erftstadt geltend
gemacht.
Stundungen
sind nur in sozialen Härtefällen
möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen
und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50
% und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsentgelt)
(I) FUr die laufende Benutzung der Abwasseranlagen
wird ein Entwässerungsentgelt
gemäß der diesen
AEB-A anliegenden "Preisregelungen
Abwasser"
erhoben.
(2) Berechnungseinheit
ist das Entgelt für einen
KUbikmeter Abwasser, wobei als Abwassermenge
die dem Grundstück aus öffentlichen oder sonstigen
Wasserversorgungsanlagen
zugefUhrte
Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene
Wassermenge
gilt.
Als
sonstige
Wasserversorgungsanlagen
gelten auch Vorrichtungen
ZUrEntnahme von Wasser aus Wasserläufen.
(3) Der Berechnung der Benutzungsentgelte wird der
Wasserverbrauch
im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt, und zwar
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsentgelt)
a)
•
für die Wassermenge
aus der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage,
die fUr die Erhebung des
Wassergeldes des am Wassermesser abgelesene
Verbrauchsmenge fur einen Zeitabschnitt, der 12
Monate nicht wesentlich Uberschreiten darf. Hat ein
Wasserzähler offenbar nicht richtig oder Oberhaupt
nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder
späterer
Wasserzählerablesungen
festgestellte
Verbrauchsmenge
als Grundlage
der Gebührenrechnung.
Die Wassermenge kann geschätzt
werden;
§ 7 Abs. 3b wird wie folgt gefasst:
b)
fUr die Wassermenge
aus sonstigen
Wasser- b)
versorgungsanlagen,
die
von
eingebauten
Wassermessern angezeigte Wassermenge oder eine
Menge, die von den Stadtwerken aufgrund der
Pumpleistung
oder
sonst
wie
bekannter
Verbrauchszahlen und unter BerUcksichtigung der
auf dem Grundstück
etwa vorhandenen
gewerblichen Betriebe festgesetzt wi rd.
Der Anschlussnehmer
hat den Stadtwerken auf
Anforderung
einen prüfungsfähigen
Nachweis
vorzulegen,
welche
Wassermengen
seinem
GrundstUck zum Verbrauch zugefUhrt wurden.
(4) Diejenigen
Wassermengen,
die
nachweislich
fortlaufend nicht in die Abwasseranlage eingeleitet
werden, werden auf Antrag nur insoweit von der
Bemessungsgrundlage
abgesetzt, als sie 20 Kubikmeter jährlich übersteigen; die unterhalb dieses
Grenzwertes liegende Wassermenge wird bei der
Berechnung
des
Benutzungsentgeltes
nicht
abgesetzt. Der Nachweis kann durch separate geeichte Wasseruhren erfolgen. Falls wirtschaftlich
vertretbar, können die Stadtwerke auch den Einbau
von Abwasser-Messeinrichtungen
auf Kosten des
Anschlussnehmers
nach näherer Weisung der
Stadtwerke
verlangen.
Alle Messeinrichtungen
mUssen den eichrechtlichen
Vorschriften
entsprechen; sie sind auf Verlangen der Stadtwerke auf
fUr
die
Wassermenge
aus
sonstigen
Wasserversorgungsanlagen
(insbesondere
Brauchwasseranlagen) die von den Stadtwerken eingebauten
Zwei twasserzähler.
•
c
Kosten des Anschlussnehmers zu erneuern. Sofern
eine Messung
nicht oder mit wirtschaftlich
vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, können
auch andere Nachweise des Anschlussnehmers anerkannt werden.
•
•
§ 7 Abs. 3b wird wie folgt geändert:
nur Oberflächenwässer
in die Kanalisation Redaktionelle Änderung
(5) Werden nur Oberflächenwässer in die Kanalisation (5) Werden
eingeleitet, dann errechnet sich das zu zahlende Entgelt nach
eingeleitet, dann errechnet sich das zu zahlende
der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Fläche
Entgelt nach der tatsächlich an die Kanalisation
(Dach-, Hof- und Straßenflächen). Der Tarif für Oberflächenangeschlossenen
Fläche
(Dach-,
Hofund
wässer ist auch anzuwenden, wenn das Entgelt alleine aus
Straßenflächen),
Der Tarif nur für OberflächenOberflächenwässern
mindestens fünfmal höher ist als aus der
wässer ist auch zu berechnen, wenn das Entgelt
Frischwasserzufuhr.
alleine aus Oberflächenwässern mindestens fünfmal
höher ist als aus der Frischwasserzufuhr.
(6) Die Rechnungserteilung
erfolgt jährlich
nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag
werden 2-monatliche
Abschlagszahlungen
zum
28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., und 31.12.
eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am
Wasserverbrauch
im
vorangegangenen
Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der
Durchschnittsverbrauch
vergleichbarer
Kunden
zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer
Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich
40 cbm je Person angenommen wird.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des
tatsächlichen Verbrauchs am Ende des jeweiligen
Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung
der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für
das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(7) Rechnungen und Abschlagsmitteilungen
werden
dem Anschlussnehmer
vorgelegt oder zugesandt.
Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach
Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen Vertreter zu benennen,
an den diese alle das Vertragsverhältnis
betreffenden Erklärungen
rechtswirksam
abgeben,
und insbesondere Rechnungen vorlegen können.
Rechnungsbeträge
und Abschläge sind bis zum
Fälligkeitstag
porto- und gebührenfrei
an die
Stadtwerke zu entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen
berechtigten
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn
a)
sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich
Fehler vorliegen und
b)
der
Zahlungsaufschub
oder
die
Zahlungs.
verweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften
Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
•
•
(8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen Tarife
maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet.
(9) Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen
Mahnverfahren
werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes
der
Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt geltend
gemacht.
§ 14
!nkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
(I) Diese AEB-A treten am 01.08.1992 in Kraft. Mit
der ortsüblichen Bekanntmachung
gelten sie als
zugegangen und sind Vertragsbestandteil.
(2) Gleichzeitig treten die AEB-A der Stadtwerke
Erftstadt in der Fassung der 1. Änderung vom
24.10.1988 außer Kraft.
(3) Die I. Änderung tritt am 01.01.1993 in Kraft.
(4) Die 2. Änderung tritt am 01.01.1996 in Kraft.
(5) Die 3. Änderung tritt am 01.02.1998 in Kraft
zusätzlich eingefügt wird § 14 Abs. 6:
(6) Die 4. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
•
Bekanntmachung.anordnung
Bekanntmachungsanordnung
•
Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen
- AEB-A - Die 4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen
der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
bekanntgemacht.
dass eine Verletzung
von
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Es wird darauf hingewiesen,
Verfahrens- und Fonmvorschriften der Gemeindeord- Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
nung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustan- Land
Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen
dieser
dekommen dieser Änderung nach Ablauf eines Jahres Änderung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung
seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekanntgemacht worden;
der Stadtdirektor
hat den Änderungsbeschluss
vorher beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der
Gemeinde vorher gerUgt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Änderung
ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich
bekanntgemacht worden;
der BUrgermeister hat den Änderungsbeschluss
vorher
beanstandet
oder
der Form- oder Verfahrensmangel
ist gegenüber der
Gemeinde
vorher
gerügt
und
dabei
die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den 27.01.1998
Erftstadt, den
HANISCH
BOrgermeister
BÖSCHE
Bürgermeister
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