Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser - AEB-A- der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
889 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister Az.: öffentlich 81 00-00 An den V Rat Amt: - 81 - 7/ ~,~~ BeschlAusf- 81 der Stadt • Er ft s t a dt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Betrifft: 14.11.2001 4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A- der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2002 Finanzielle für Abwasser Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Die 4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser -AEBA- der Stadtwerke Erftstadt wird laut Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen. • Begründung Bei der AEB-A ist im Gegensatz zu allen anderen Satzungen nicht die WährungsumsteIlung Anlass für die Änderung; es sind vielmehr drei Sachpunkte. Sowohl in die Abwassersatzung wie in die AEB-A ist eingearbeitet worden, dass die privaten Grundleitungen selbstverständlich so beschaffen sein müssen, dass sie kein Abwasser in das Grundwasser ableiten. Bisher war dort nur festgeschrieben; dass bei Neubauten die Regeln der Technik und damit die Dichtheit der Leitungen verbindlich und vorgeschrieben waren. Im Werksauschuss ist in der Vergangenheit einige Male angesprochen worden, dass es nicht dem Gebot der Entgeltgerechtigkeit entspricht, wenn Kunden Brauchwasseranlagen installieren und daraus Abwasser in die Kanalisation einleiten, ohne dafür zu bezahlen. Wir haben stets betont, dass das solange hingenommen werden kann, wie es sich um ganz wenige Einzelfälle handelt. Inzwischen hat sich die Anzahl der Kunden insbesondere in Neubaugebieten ausgeweitet, die Brauchwassernutzungsund/oder Regenwasserversickerungsanlagen einbauen. Das kann nicht mehr ohne formale Vorgaben und ohne finanzielle Regelungen erfolgen. • Die bundeseinheitlichen AVBWasserV schreiben relativenergisch vor, wie und wo Wasserzähler für den Frischwasserbezug zu montieren sind; das Eichgesetz regelt zudem die regelmäßige Kontrolle der Uhren bzw. den Austausch der Uhren. Damit ist nicht nur dem Interesse des einzelnen Kunden Rechnung getragen; insbesondere ist die Gesamtheit der Kunden durch das System so gut wie möglich davor geschützt, dass einzelne zu Lasten aller unbezahlt Wasser entnehmen können. Es sollte zwangsläufig richtig sein, diese Vorgaben auch auf der Wassermessung anzuwenden, die zwischen der Brauchwasseranlage und dem Kanalnetz anzuordnen ist. Unbestritten sind hier andere Versorger und Abwasserunternehmen weniger streng; sie lassen kundeneigene Uhren zu. Wenn man allerdings zum ersten den bereits beschriebenen Bogen zur Frischwassermessung zieht und wenn man zweitens weiß, dass man eine solche Uhr in 5 Minuten ausbauen und bis zur üblichen Zählerablesung im Dezember durch ein Rohrstück ersetzen kann, um die Abwasserentgelte zu "sparen", dann kann man nur zum Ergebnis kommen, dass dort eine verplombte, stadtwerkeeigene und entsprechend geeichte Uhr anzuordnen ist. Eine zweite stadtwerkeeigene Uhr mit Bereitstellung, Eichung, Ablesung etc. ist mit Kosten verbunden, die aber nicht den vollen Umfang der Grundgebühr erreichen; darin sind noch die ganzen Aufwendungen für die Kundendatei, die Rechnungsstellung und die finanzielle Abwicklung enthalten. Nach interner Kalkulation ist für eine zweite Wasseruhr ein Betrag von 2,00 € erforderlich. Darüber hinaus darf die Anlage (wieder vergleichbar mit der Frischwasserzuführung) nicht so gebaut sein, dass man mit einfachsten Mitteln (Schlauchverbindungen) diese Wasseruhr umgehen kann. • Auch die Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Grundstück bedarf einer Mindestregelung. Jeder Kunde ist hier zwar völlig frei in seiner Entscheidung und die Stadtwerke verzichten dabei ganz selbstverständlich auf ihr Recht des Benutzungszwanges. Es muss aber sichergestellt sein, dass das Grundstück überhaupt von der Größe und Beschaffenheit her in der Lage ist, das Abwasser oberirdisch oder mit Rigolen zu versickern; es darf nicht so sein, dass in einigen Jahren, wenn der Hausgarten mangels hinreichender Größe versumpft, die Dachrinnen an die Hausentwässerung angeschlossen werden ( dann würde das Regenwasser auch noch in den "falschen" Kanal, den Schmutzwasserkanal, eingeleitet). Der Kunde soll also den technischen Nachweis erbringen, wie er die Oberflächenwasser- Versickerung durchführt, bevor er vom BKZ Oberflächenwasser freigestellt wird bzw. die schon gezahlten Beträge zurückerhält und bevor er in die kostensparende Entgelt-Gruppe II eingeordnet wird. Drittens und letztens hatten die Stadtwerke im Jahre 1992 den § 6.8 in die AEBA aufgenommen, der eine Reduzierung des Baukostenzuschusses bereits dann vorsieht, wenn ein Teil des Oberflächenwassers auf dem Grundstück verbleibt. Obwohl der Text zwischenzeitlich einmal überarbeitet wurde, ist die praktische Handhabung weiterhin unbefriedigend; inzwischen gibt es darüber hinaus die Meinung, dass die Regelung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Wenn jemand auf einem Grundstück Größe X 100 qm bebaut bzw. versie- gelt und alles Oberflächenwasser in den Kanal ableitet, bezahlt er den vollen BKZ. Wenn ein anderer auf einem gleichgroBen Grundstück 200 qm versiegelt und davon 50 qm nicht einleitet, bekommt er einen Abzug vom vollen BKZ, bezahlt also weniger als im ersten Fall. Der Absatz sollte ersatzlos gestrichen werden. Da von der Regelung seit Einführung noch keine 10 Kunden Gebrauch gemacht haben, war der beabsichtigte Zweck ohnehin auch nicht erreicht worden. • Präventiv möchte ich schon vorab darauf hinweisen, dass es nach unseren Plänen im Jahre 2002 eine erneute Änderung von AEB-A und Preisregelung geben soll. Im Jahre 1987 wurde eingeführt, dass nur noch in wenigen Fällen ein fester Baukostenzuschuss (§ 1.1.1 Preisregelung Abwasser) zu erheben war; bei neuen Baugebieten, also nahezu im Regelfall, wurde der BKZ nach den Aufwendungen für die Kanalisation im entsprechenden Gebiet berechnet. Das war solange sinnvoll, wie diese Aufwendungen je nach Lage zum Entwässerungsgebiet höchst unterschiedlich waren. Inzwischen werden alle Baugebiete im Trennsystem mit Regenwasserversickerung gebaut; die Aufwendungen und die sich daraus ergebenden individuellen Baukostenzuschüsse haben sich sehr angenähert. Unter diesen Umständen ist es vertretbar, wieder zu übergreifenden Festbeträgen zurückzukehren. / ~ • • • Alte Fassung Allgemeine Entsorgungsbedingungen für AbwasserAEB-A - der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 3. Änderung vom 27.01.1998 Neue Fassung (Kurzfassung) Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 4. Änderung vom Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988, GV NW S. 324 und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der I. Änderung vom 20.12.1993 wurde die 3 .. Änderung der AEB-A per Dringlichkeit beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß § 5 Abs. I Satz 2 der 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 19.12.1995. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am auf- Die Präambel ist an grund des § 41 Gemeindeordnung fLir das Land Nordrhein- angepasst worden. Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), des § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. I der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende 4. Änderung der AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß § lAbs. 3 der 2. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 19.12.1995. Anlage Bemerkung bestehende gesetzliche Bestimmungen § 5 Abs. I wird neu gefasst: §5 Hausanschluss §5 Hausanschluss und Installation (1) Jedes Grundstück muss einen unterirdischen, in der (I) Jedes Grundstück muss einen unterirdischen, in der Regel unRegel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche mittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haAbwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind ben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden technischenund DIN-Vorschriften herzustellen. Aus entsprechend den geltenden technischen- und DINGrundleitungen, Hausanschlussleitungen und Vorschriften herzustellen. Sammelhausanschlussleitungen darf kein Abwasser austreten können. (2) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete WUnsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der GrundstOcksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen Reinigungs- Im bisherigen Satzungswerk war lediglich die Herstellung neuer Abwasserleitungen nach den Regeln der Technik vorgeschrieben, d.h. bei Neubauten mussten die Rohre dicht sein. Entscheidender ist aber, dass die Rohre auch so repariert werden, dass später kein Abwasser in das Grundwasser gelangen kann. Dazu sind der § 5 Abs. 7 Abwassersatzung, der § 5.1 AEB-A neu gefasst und der § I I Abwassersatzung ergänzt worden. zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten. (4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von GrundstUcksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage fUhren die Stadtwerke aus. Die Herstell ung der Abwasseranlagen auf dem Grundstück ist Sache des Anschlussnehmers. (5) Jedes Grundstück soll in der Regel a) b) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss; im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die Schmutzwasserleitung erhalten. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Artschlussleitung entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten besonders zu regeln und ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern. (6) Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen erheblich Uberdurchschnittlichen Aufwand erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen zur Druckentwässerung verlegen. Die Anschlussberechtigten haben die dafUr erforderlichen Druckstationen zu errichten und zu betreiben. (7) FOr die Beseitigung einer Abflussstörung in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung sind die Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück ist der Anschlussnehmer zuständig. Wird festgestellt, dass • • die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist, trägt der Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung. • • (8) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage seines Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder bestimmungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage entstehen. Mängel, die von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. FUr die Beseitigung anderer Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend rnachen. MiteigentOmer haften als Gesamtschuldner. zusätzlich eingefügt wird § 5 Abs. 9: (9) Die Wassermessung bei Brauchwasserversorgungsanlagen hat den Vorschriften der AVB Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler keine Wasserentnahmestellen sein; diese Leitung muss kurz und überprüfbar sein und der Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler von den Stadtwerken gestellt und betrieben §6 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) (I) Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Entsorgungsgebiet der Stadtwerke einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten zu zahlen. (2) Grundlage für die Ermittlung des von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigen. §6 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) betriebsverordnung und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bestimmungen für die Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen. Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden. (3) BaukostenzuschUsse werden von den Anschlussnehmern erhoben bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss a) an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur fOr Niederschlagswasser der befestigten Flächen); b) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur Schmutzwasser); c) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den befestigten Flächen); d) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der befestigten Flächen nur teilweise). (4) Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung der Kanalanschlussleitung vom Straßenkanal bis zur GrundstUcksgrenze enthalten. (5) Bemessungsgrundlagen sind für den Baukostenzuschuss a) die Grundstücksfläche. als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. b) Art und Maß der baulichen Nutzung • • sowie die Sätze nach der "Preisregelung Abwasser" als Anlage dieser AEB-A. c) Als Grundstücksfläche a) gelten im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher Nutzung die gesamte Grundstücksfläche; ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche odergewerbliche Nutzung vorsieht: bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; - - bei GrundstUcken, die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, oder lediglich durch einen dem GrundstUck dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; bei GrundstOcken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei GrundstOcken, die Uberwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 5 aal. • • b) Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz festgesetzt. Er ermittelt sich ba) nach Geschosszahl : bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. - bei mehr als fUnfgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baurnassenzahl aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baurnassenzahl, geteilt durch 2,8; Bruchzahlen si nd auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zu Grunde zulegen. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als zweigeschossig bebaubare GrundstOcke angesetzt. • • Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, fUr die ein Bebauungsplan weder die Gesehosszahl noch Grundflächenund Baumassenzahl ausweist, ist bei bebauten GrundstUcken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, bei unbebauten, aber bebaubaren GrundstUcken die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. bb) Nach Nutzungsart: In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die vorgenannten vom-Hundert-Sätze um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Satz I und 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Satz • • I vorgesehene Erhöhung fUr Grundstücke, die ausschließlich oder Uberwiegend gewerblich, industriell oder fUr Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gi It die Erhöhung auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstucken Uberwiegend die im I. Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind, (6) Die Stadtwerke können in besonders gelagerten Fällen, in denen die Anwendung der o.a. Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen. Dies gilt einerseits fUr Betriebe, durch deren Abwassereinleitung hinsichtlich der Menge und Verschrnutzungsgrad Mehraufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder -behandlung erforderlich werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke festzulegen, wenn insbesondere außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gebäude auf sehr großen GrundstUcken stehen (z. B. Bauernhof auf Ackerparzelle, Campingplatz im Wald, Umkleidegebäude auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße soll so bemessen sein, als ob das Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen Grundstück steht. Werden später weitere Gebäude auf dem GrundstUck errichtet, ist adäquat ein weiterer Baukostenzuschuss fällig. (7) Die BaukostenzuschUsse werden getrennt nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind: a) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung und für Transportsammler. b) bei GrundstUcken die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und • • im Vollzug des Wasserrechtes noch an die Kanalisation angeschlossen werden • • müssen, die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts bebaut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten, die durchschnittlichen Aufwendungen im Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell notwendige kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Abzug erfolgt. c) Soweit die Anschlussnehrner Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden vorhandenen, außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nutzungsänderungen, angeschlossen werden müssen die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages fUr die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung und für Transportsammler. (8) Werden im Fall gern. § 6.3.d die Oberflächenwässer nur teilweise in die Kanalisation eingeleitet, so errechnet sich der Baukostenzuschuss Regenwasseranteil aus Grundstücksfläche abzüglich doppelte nicht angeschlossene befestigte Fläche, mindestens aber die tatsächlich angeschlossene befestigte Fläche. (9) Wird ein bereits an die Abwasseranlage ange- aus § 6 Abs. 9 wird § 6 Abs. 8 schlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher Beitrag oder ein Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück nachzuzahlen, soweit hierdurch eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird. 4-- Der § 6 Abs. 8 enttl!lIt; vergl, Begründung zur Vorlage (10) Wird die Erneuerung, Beseitigung oder Änderung der Hausanschlussleitungen von den Stadtwerken verlangt, hat der Anschlussnehmer die den Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag zu erstatten. • • aus § 6 Abs. 10 wird § 6 Abs. 9 (II) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses in aus § 6 Abs. II wird § 6 Abs. 10 einem mit Entsorgungsleitungen versehenen Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen. Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raif'feisenbank Erftstadt geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §7 Laufende Entgelte (Benutzungsentgelt) (I) FUr die laufende Benutzung der Abwasseranlagen wird ein Entwässerungsentgelt gemäß der diesen AEB-A anliegenden "Preisregelungen Abwasser" erhoben. (2) Berechnungseinheit ist das Entgelt für einen KUbikmeter Abwasser, wobei als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder sonstigen Wasserversorgungsanlagen zugefUhrte Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gilt. Als sonstige Wasserversorgungsanlagen gelten auch Vorrichtungen ZUrEntnahme von Wasser aus Wasserläufen. (3) Der Berechnung der Benutzungsentgelte wird der Wasserverbrauch im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt, und zwar §7 Laufende Entgelte (Benutzungsentgelt) a) • für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die fUr die Erhebung des Wassergeldes des am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge fur einen Zeitabschnitt, der 12 Monate nicht wesentlich Uberschreiten darf. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder Oberhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenrechnung. Die Wassermenge kann geschätzt werden; § 7 Abs. 3b wird wie folgt gefasst: b) fUr die Wassermenge aus sonstigen Wasser- b) versorgungsanlagen, die von eingebauten Wassermessern angezeigte Wassermenge oder eine Menge, die von den Stadtwerken aufgrund der Pumpleistung oder sonst wie bekannter Verbrauchszahlen und unter BerUcksichtigung der auf dem Grundstück etwa vorhandenen gewerblichen Betriebe festgesetzt wi rd. Der Anschlussnehmer hat den Stadtwerken auf Anforderung einen prüfungsfähigen Nachweis vorzulegen, welche Wassermengen seinem GrundstUck zum Verbrauch zugefUhrt wurden. (4) Diejenigen Wassermengen, die nachweislich fortlaufend nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden, werden auf Antrag nur insoweit von der Bemessungsgrundlage abgesetzt, als sie 20 Kubikmeter jährlich übersteigen; die unterhalb dieses Grenzwertes liegende Wassermenge wird bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes nicht abgesetzt. Der Nachweis kann durch separate geeichte Wasseruhren erfolgen. Falls wirtschaftlich vertretbar, können die Stadtwerke auch den Einbau von Abwasser-Messeinrichtungen auf Kosten des Anschlussnehmers nach näherer Weisung der Stadtwerke verlangen. Alle Messeinrichtungen mUssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen; sie sind auf Verlangen der Stadtwerke auf fUr die Wassermenge aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen (insbesondere Brauchwasseranlagen) die von den Stadtwerken eingebauten Zwei twasserzähler. • c Kosten des Anschlussnehmers zu erneuern. Sofern eine Messung nicht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, können auch andere Nachweise des Anschlussnehmers anerkannt werden. • • § 7 Abs. 3b wird wie folgt geändert: nur Oberflächenwässer in die Kanalisation Redaktionelle Änderung (5) Werden nur Oberflächenwässer in die Kanalisation (5) Werden eingeleitet, dann errechnet sich das zu zahlende Entgelt nach eingeleitet, dann errechnet sich das zu zahlende der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Fläche Entgelt nach der tatsächlich an die Kanalisation (Dach-, Hof- und Straßenflächen). Der Tarif für Oberflächenangeschlossenen Fläche (Dach-, Hofund wässer ist auch anzuwenden, wenn das Entgelt alleine aus Straßenflächen), Der Tarif nur für OberflächenOberflächenwässern mindestens fünfmal höher ist als aus der wässer ist auch zu berechnen, wenn das Entgelt Frischwasserzufuhr. alleine aus Oberflächenwässern mindestens fünfmal höher ist als aus der Frischwasserzufuhr. (6) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden 2-monatliche Abschlagszahlungen zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., und 31.12. eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch im vorangegangenen Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst. (7) Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden dem Anschlussnehmer vorgelegt oder zugesandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen Vertreter zu benennen, an den diese alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen rechtswirksam abgeben, und insbesondere Rechnungen vorlegen können. Rechnungsbeträge und Abschläge sind bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an die Stadtwerke zu entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen berechtigten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungs. verweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. • • (8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen Tarife maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet. (9) Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt geltend gemacht. § 14 !nkrafttreten § 14 Inkrafttreten (I) Diese AEB-A treten am 01.08.1992 in Kraft. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung gelten sie als zugegangen und sind Vertragsbestandteil. (2) Gleichzeitig treten die AEB-A der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 1. Änderung vom 24.10.1988 außer Kraft. (3) Die I. Änderung tritt am 01.01.1993 in Kraft. (4) Die 2. Änderung tritt am 01.01.1996 in Kraft. (5) Die 3. Änderung tritt am 01.02.1998 in Kraft zusätzlich eingefügt wird § 14 Abs. 6: (6) Die 4. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft. • Bekanntmachung.anordnung Bekanntmachungsanordnung • Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - Die 4. Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. bekanntgemacht. dass eine Verletzung von Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Es wird darauf hingewiesen, Verfahrens- und Fonmvorschriften der Gemeindeord- Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das nung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustan- Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser dekommen dieser Änderung nach Ablauf eines Jahres Änderung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; der Stadtdirektor hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der Gemeinde vorher gerUgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; der BUrgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 27.01.1998 Erftstadt, den HANISCH BOrgermeister BÖSCHE Bürgermeister ..