Daten
Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
26.09.17, 11:30
Aktualisiert
26.09.17, 11:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 26.09.2017
Beschluss
aus der Niederschrift der 21. Sitzung
des Rates der Stadt Pulheim
am 20.12.2016
Vorlage Nr.:
TOP 26
377/2016
Änderung der Hauptsatzung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW zum 29.11.2016 sowie der
Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017
Beschluss:
Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt aufgrund der durch das Gesetz
zur Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 eingetretenen Änderungen der Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) nachfolgende
1. erforderliche Änderungen der Hauptsatzung vom 29.11.2016:
a) In § 10 (3) S. 1 und § 12 (2) S. 1 werden die Wörter `Umwelt- und Planungsausschuss´ durch `Planungsausschuss´ ersetzt.
b) § 12 (1) erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen – mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses – sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen, angehören.
c) § 15 (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die Gewählten sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören
oder angehören können.
d) § 18 (5) erhält folgende Fassung:
(5) Stellvertretende Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen nach § 67 (1) GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/ eine stellvertretende
Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
2. optionale Änderungen der Hauptsatzung vom 29.11.2016:
2.1 Betreffend § 18 `Aufwandsentschädigung´
Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:
(6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 (1) Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
- Planungsausschuss
- Umweltausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
- Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
- Rechnungsprüfungsausschuss
2.2 Betreffend § 19 `Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/Wegstreckenentschädigung/
Ersatzbarer Auslagen´
§ 19 (1) erhält folgende Fassung:
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, haben Anspruch auf Ersatz ihres
Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich
ist. Als Verdienstausfall wird der in der Entschädigungsverordnung festgelegte Regelstundensatz für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile
entstanden sind. Der Regelstundensatz wird auf 11,68 € festgesetzt.
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Beratungsergebnis:
zu Ziffer 1: Einstimmig
zu Ziffer 2 a): Einstimmig
zu Ziffer 2.2 b): Einstimmig
Beschluss der Sitzung des Rates vom 20.12.2016
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