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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
55 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum;
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 380/2011 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 02.09.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 22.09.2011 vorberatend Rat 04.10.2011 beschließend Betrifft: 15.09.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum; I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden gem. § 4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung, der Flächennutzungsplanänderung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville - Eifel (Schr. v. 06.01.2010, 22.11.2010, e-mail v. 07.02.2011) Den Anregungen bzgl. des Verkehrsknotens L 162/K 44 wurde insoweit entsprochen, als zur Beurteilung der bestehenden und der durch die Planung zukünftig zu erwartenden Verkehrssituation ein Verkehrgutachten erstellt wurde. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet nur geringe Zuwächse der Verkehrsbelastungen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit des Knotens L 162/K 44 ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die Anregungen bzgl. der Fußgängerquerung/-führung und des Lärmschutzes werden zur Kenntnis genommen. Sie sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht verfahrensrelevant und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) behandelt; u.a. werden dabei auch die Ergebnisse eines vorliegenden Lärmgutachtens entsprechend eingestellt. I.2 RWE Westfalen-Weser-Ems, Dortmund (Schr. v. 17.01.2010) Das Schreiben der RWE Westfalen-Weser-Ems, Dortmund wird zur Kenntnis genommen. I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW (Schr. v. 05.01.2010) Der Anregung bzgl. der Beteiligung des Bergwerkseigentümers, der RWE Power AG, wurde bereits im Bauleitplanverfahren entsprochen. Die Hinweise bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und der Grundwasserabsenkung bzw. des späteren Grundwasseranstiegs werden in die Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen und in der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt. I.4 LVR - im Rheinland (Schr. v. , 22.03.2010, 19.11.2010, e-mail 27.06.2011) Der Anregung des Amtes für Bodendenkmalpflege wurde entsprochen. Die archäologische Sachverhaltsermittlung wurde durchgeführt. Der Eigentümer hat ergänzend die Erklärung zu den noch ausstehenden Untersuchungen abgegeben. Eine nachrichtliche Übernahme bzw. ein Vermerk gem. § 5 (4) Baugesetzbuch (BauGB) wird vom Amt für Bodendenkmalpflege für nicht erforderlich gehalten. Zusätzlich wird ein allgemeiner Hinweis der Bodendenkmalpflege in die Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen. I.5 Erftverband (Schr. v. 04.01.2010, 16.11.2010, e-mail 25.07.2011) Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise bzgl. der Versickerung des Niederschlagswassers, der Renaturierung, des Gewässerrandstreifens, des sickerfähigen Belags und der ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und werden daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt. Darüber hinaus sind die o.a. Anregungen im Bebauungsplan Nr.159.1 entsprechend berücksichtigt. I.6 Rhein-Erft-Kreis (Schr. v. 07.01.2010, 09.12.2010, 15.12.2010, 23.12.2010, 21.01.2011, 18.03.2011, e-mail v. 02.09.2011/UntereWasserbehörde) Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind zum überwiegenden Teil auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und werden daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt. Über die abwägungsrelevanten Anregungen und Hinweise im Rahmen der FlächennutzungsplanÄnderung wird wie folgt entschieden: 1. Schr. v. 07.01.2010 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz) Den Anregungen und Hinweisen bzgl. des Immissionsschutzes ist insoweit entsprochen, als ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde mit dem Ergebnis, dass auch die hohen schallschutztechnischen Anforderungen nach TA Lärm Ziffer 6.1 f für die Demenzeinrichtung eingehalten werden. Die Stellungnahme vom 07.01.2010 (§ 4 (1) BauGB) der Kreisstraßenplanung ist durch die Stellungnahme während der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB v. 09.12.2010 erledigt. Dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Anbindung des Gebietes an die K 44 zwischen der Stadt Erftstadt und dem Rhein-Erft-Kreis wird zugestimmt. Die Hinweise bzgl. der Gefährdungen durch Überschwemmungen des Rotbachs werden in der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt. Bzgl. einer möglichen Überschwemmung des Plangebiets durch den Lechenicher Mühlengraben wurden seitens des Erftverbandes im Rahmen der Regionalplanänderung weitergehende Abfluss-2- Berechnungen durchgeführt. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass es im Bereich Konradsheim und somit im Plangebiet nach aktueller Einschätzung des Erftverbandes nicht zu Ausuferungen kommen wird. 2. Schr. v. 09.12.2010 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz) und Schr. v. 15.12.2010 (Untere Landschaftsbehörde) Der Hinweis bzgl. der Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG wird zur Kenntnis genommen. Der Befreiungsantrag wird von der Stadt Erftstadt bei der Unteren Landschaftsbehörde gestellt. 3. Schr. v. 21.01.2011 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Untere Bodenschutzbehörde) Die Hinweise bzgl. der durch Überflutungen in der Vergangenheit bedingten erhöhten Bleigehalte in den Oberböden werden zur Kenntnis genommen und in der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan Nr. 159.1 in der Form aufgenommen, als vor Anlage einer gärtnerischen Nutzung der Flächen Bodenuntersuchungen empfohlen werden. Unabhängig davon wird der Bereich zwischen dem Lechenicher Mühlengraben und dem Rotbach bereits seit Jahrzehnten als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im unmittelbar südlichen Anschluss an das Plangebiet befinden sich z.B. Erdbeerplantagen. Belastungen der benannten Art sind nicht bekannt. I.7 Wehrbereichsverwaltung West (Schr. v. 14.01.2010, 07.12.2010) Die Hinweise der Wehrbereichsverwaltung wurden bereits entsprechend in der Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen. Darüber hinaus sind Bauhöhen über 20m über Grund nicht geplant. In der Verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Höhenfestsetzungen vorgesehen. I.8 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis (Schr. v. 13.01.2010) Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt. Der Anregung ist im Bebauungsplan insoweit entsprochen, als der Großteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet liegt; darüber hinaus wird lediglich eine 2000 qm großen Fläche, welche nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt ist (Brache/Wiese) und unmittelbar am Plangebiet und Rotbach angrenzt, für externe Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen. I.9 Feuerwehr Erftstadt (Schr. v. 17.12.2010) Die brandschutztechnische Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie ist auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und wird daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt. I.10 Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH (Schr. v. 04.01.2010, 23.11.2010) Die Hinweise bzgl. der Telekommunikationsanlagen und der DIN 1998 und der DIN 18920 werden zur Kenntnis genommen. Sie sind auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und werden daher im Verfahren zur Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt. I.11 Amprion GmbH, Deutschland (Schr. v. 05.01.2010) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. I.12 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (KBD) (Schr. v. 10.09.2008, 19.01.2010, 12.11.2010) -3- Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Sie sind bereits Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung. In der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) werden die Hinweise entsprechend berücksichtigt. I.13 Gasversorgungsgesellschaft mbH, Rhein-Erft (Schr. v. 29.12.2009, 30.11.2010) Die Anregung bzgl. der Versorgung des Plangebiets mit Erdgas wird zur Kenntnis genommen. Sie ist auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und wird daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt. II. Der Flächennutzungsplanänderungsentwurf Nr.07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, wird gem. §§2 und 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein.Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung als Flächennutzungsplan Nr.07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum, beschlossen Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 05.10.2010 die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch der Flächennutzungsplanänderung Nr. 07 und des Bebauungsplans Nr. 159.1 (s. V 419/2010) beschlossen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung zu V 419/2010 verwiesen. Die Beteiligung fand in der Zeit vom 11.11.2010 bis einschließlich 10.12.2010 statt. Nach intensiver Abstimmung - insbesondere der wasserrechtlichen Sachlage - mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann nunmehr die vorliegende Flächennutzungsplanänderung beschlossen und der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt werden. Die von der Bezirksplanungsbehörde Köln erarbeitete 20. Regionalplanänderung (Darstellung eines Symbols für die zweckgebundene Nutzung Pflegezentrum, Erftstadt-Konradsheim) ist inzwischen vom Regionalrat beschlossen worden und liegt zur Zeit der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor. Die Genehmigung und Bekanntmachung der Regionalplanänderung wird im Herbst dieses Jahres erwartet, sodass parallel dazu die vorliegende Flächennutzungsplanänderung in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln nunmehr auch zur Genehmigung vorgelegt werden kann. Die im Beteiligungsverfahren zur Regionalplanänderung vorgetragenen Stellungnahmen sind in der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) behandelt worden, insbesondere ist der zur Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vereinbarte Ausgleichsvorschlag über Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Schleiereule und der Fledermaus im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. (Dr. Rips) -4-