Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
55 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 380/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 02.09.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
- 20 -
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
22.09.2011
vorberatend
Rat
04.10.2011
beschließend
Betrifft:
15.09.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Flächennutzungsplanänerung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof,
Pflegezentrum;
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Beschluss über die Flächennutzungsplanänderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und 2 und Behörden gem. §
4 Abs.1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBL. I S. 2414), in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung, der
Flächennutzungsplanänderung Nr. 07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum,
abgegebenen
Stellungnahmen
wird
wie
folgt
entschieden:
I.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville - Eifel
(Schr. v. 06.01.2010, 22.11.2010, e-mail v. 07.02.2011)
Den Anregungen bzgl. des Verkehrsknotens L 162/K 44 wurde insoweit entsprochen, als zur
Beurteilung der bestehenden und der durch die Planung zukünftig zu erwartenden
Verkehrssituation ein Verkehrgutachten erstellt wurde. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass durch
das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet nur geringe Zuwächse der
Verkehrsbelastungen erfolgen. Die Leistungsfähigkeit des Knotens L 162/K 44 ist dadurch nicht
beeinträchtigt.
Die Anregungen bzgl. der Fußgängerquerung/-führung und des Lärmschutzes werden zur
Kenntnis genommen. Sie sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung nicht
verfahrensrelevant und werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr.
159.1) behandelt; u.a. werden dabei auch die Ergebnisse eines vorliegenden Lärmgutachtens
entsprechend eingestellt.
I.2 RWE Westfalen-Weser-Ems, Dortmund
(Schr. v. 17.01.2010)
Das Schreiben der RWE Westfalen-Weser-Ems, Dortmund wird zur Kenntnis genommen.
I.3 Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW
(Schr. v. 05.01.2010)
Der Anregung bzgl. der Beteiligung des Bergwerkseigentümers, der RWE Power AG, wurde
bereits im Bauleitplanverfahren entsprochen.
Die Hinweise bzgl. der Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus und der
Grundwasserabsenkung bzw. des späteren Grundwasseranstiegs werden in die Begründung zur
Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen und in der Verbindlichen Bauleitplanung
(Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt.
I.4 LVR - im Rheinland
(Schr. v. , 22.03.2010, 19.11.2010, e-mail 27.06.2011)
Der Anregung des Amtes für Bodendenkmalpflege wurde entsprochen. Die archäologische
Sachverhaltsermittlung wurde durchgeführt. Der Eigentümer hat ergänzend die Erklärung zu den
noch ausstehenden Untersuchungen abgegeben.
Eine nachrichtliche Übernahme bzw. ein Vermerk gem. § 5 (4) Baugesetzbuch (BauGB) wird vom
Amt für Bodendenkmalpflege für nicht erforderlich gehalten.
Zusätzlich wird ein allgemeiner Hinweis der Bodendenkmalpflege in die Begründung zur
Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen.
I.5 Erftverband
(Schr. v. 04.01.2010, 16.11.2010, e-mail 25.07.2011)
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise bzgl. der Versickerung des Niederschlagswassers,
der Renaturierung, des Gewässerrandstreifens, des sickerfähigen Belags und der ggf.
erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind auf
der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und
werden daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1)
berücksichtigt.
Darüber hinaus sind die o.a. Anregungen im Bebauungsplan Nr.159.1 entsprechend
berücksichtigt.
I.6 Rhein-Erft-Kreis
(Schr. v. 07.01.2010, 09.12.2010, 15.12.2010, 23.12.2010, 21.01.2011, 18.03.2011, e-mail v.
02.09.2011/UntereWasserbehörde)
Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind zum überwiegenden Teil auf der Ebene der
Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und werden daher im
Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt.
Über die abwägungsrelevanten Anregungen und Hinweise im Rahmen der FlächennutzungsplanÄnderung wird wie folgt entschieden:
1. Schr. v. 07.01.2010 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz)
Den Anregungen und Hinweisen bzgl. des Immissionsschutzes ist insoweit entsprochen, als ein
schallschutztechnisches Gutachten erstellt wurde mit dem Ergebnis, dass auch die hohen
schallschutztechnischen Anforderungen nach TA Lärm Ziffer 6.1 f für die Demenzeinrichtung
eingehalten werden.
Die Stellungnahme vom 07.01.2010 (§ 4 (1) BauGB) der Kreisstraßenplanung ist durch die
Stellungnahme während der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB v. 09.12.2010 erledigt.
Dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Anbindung des Gebietes an die K 44
zwischen der Stadt Erftstadt und dem Rhein-Erft-Kreis wird zugestimmt.
Die Hinweise bzgl. der Gefährdungen durch Überschwemmungen des Rotbachs werden in der
verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt.
Bzgl. einer möglichen Überschwemmung des Plangebiets durch den Lechenicher Mühlengraben
wurden seitens des Erftverbandes im Rahmen der Regionalplanänderung weitergehende Abfluss-2-
Berechnungen durchgeführt. Diese Untersuchungen haben ergeben, dass es im Bereich
Konradsheim und somit im Plangebiet nach aktueller Einschätzung des Erftverbandes nicht zu
Ausuferungen kommen wird.
2. Schr. v. 09.12.2010 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz) und Schr. v. 15.12.2010 (Untere
Landschaftsbehörde)
Der Hinweis bzgl. der Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG wird zur Kenntnis genommen. Der
Befreiungsantrag wird von der Stadt Erftstadt bei der Unteren Landschaftsbehörde gestellt.
3. Schr. v. 21.01.2011 (Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Untere Bodenschutzbehörde)
Die Hinweise bzgl. der durch Überflutungen in der Vergangenheit bedingten erhöhten Bleigehalte
in den Oberböden werden zur Kenntnis genommen und in der verbindlichen Bauleitplanung
(Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt.
Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan Nr. 159.1 in der Form aufgenommen, als vor
Anlage einer gärtnerischen Nutzung der Flächen Bodenuntersuchungen empfohlen werden.
Unabhängig davon wird der Bereich zwischen dem Lechenicher Mühlengraben und dem Rotbach
bereits seit Jahrzehnten als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Im unmittelbar südlichen
Anschluss an das Plangebiet befinden sich z.B. Erdbeerplantagen. Belastungen der benannten Art
sind nicht bekannt.
I.7 Wehrbereichsverwaltung West
(Schr. v. 14.01.2010, 07.12.2010)
Die Hinweise der Wehrbereichsverwaltung wurden bereits entsprechend in der Begründung zur
Flächennutzungsplan-Änderung aufgenommen.
Darüber hinaus sind Bauhöhen über 20m über Grund nicht geplant. In der Verbindlichen
Bauleitplanung sind entsprechende Höhenfestsetzungen vorgesehen.
I.8 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis
(Schr. v. 13.01.2010)
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung
(Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt.
Der Anregung ist im Bebauungsplan insoweit entsprochen, als der Großteil der erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet liegt; darüber hinaus wird lediglich eine 2000 qm großen
Fläche, welche nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt ist (Brache/Wiese) und unmittelbar am
Plangebiet und Rotbach angrenzt, für externe Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen.
I.9 Feuerwehr Erftstadt
(Schr. v. 17.12.2010)
Die brandschutztechnische Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie ist auf der Ebene
der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und wird daher im
Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) berücksichtigt.
I.10 Deutsche Telekom, Netzproduktion GmbH
(Schr. v. 04.01.2010, 23.11.2010)
Die Hinweise bzgl. der Telekommunikationsanlagen und der DIN 1998 und der DIN 18920 werden
zur Kenntnis genommen. Sie sind auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht
verfahrens- bzw. abwägungsrelevant und werden daher im Verfahren zur Verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) entsprechend berücksichtigt.
I.11 Amprion GmbH, Deutschland
(Schr. v. 05.01.2010)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
I.12 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (KBD)
(Schr. v. 10.09.2008, 19.01.2010, 12.11.2010)
-3-
Die Hinweise bzgl. der Kampfmittelbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Sie sind bereits
Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung.
In der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) werden die Hinweise
entsprechend berücksichtigt.
I.13 Gasversorgungsgesellschaft mbH, Rhein-Erft
(Schr. v. 29.12.2009, 30.11.2010)
Die Anregung bzgl. der Versorgung des Plangebiets mit Erdgas wird zur Kenntnis genommen. Sie
ist auf der Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung nicht verfahrens- bzw. abwägungsrelevant
und wird daher im Rahmen der Verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1)
entsprechend berücksichtigt.
II. Der Flächennutzungsplanänderungsentwurf Nr.07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof,
Pflegezentrum, wird gem. §§2
und 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein.Westfalen (GO
NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich der unter I.
beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nebst Begründung und zusammenfassender
Erklärung als Flächennutzungsplan Nr.07, Erftstadt-Konradsheim, Jahnshof, Pflegezentrum,
beschlossen
Begründung:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 05.10.2010 die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) Baugesetzbuch der Flächennutzungsplanänderung
Nr. 07 und des Bebauungsplans Nr. 159.1 (s. V 419/2010) beschlossen. In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Begründung zu V 419/2010 verwiesen.
Die Beteiligung fand in der Zeit vom 11.11.2010 bis einschließlich 10.12.2010 statt. Nach
intensiver Abstimmung - insbesondere der wasserrechtlichen Sachlage - mit den Behörden und
sonstigen
Trägern
öffentlicher
Belange
kann
nunmehr
die
vorliegende
Flächennutzungsplanänderung beschlossen und der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Die von der Bezirksplanungsbehörde Köln erarbeitete 20. Regionalplanänderung (Darstellung
eines Symbols für die zweckgebundene Nutzung Pflegezentrum, Erftstadt-Konradsheim) ist
inzwischen vom Regionalrat beschlossen worden und liegt zur Zeit der Landesplanungsbehörde
zur Genehmigung vor. Die Genehmigung und Bekanntmachung der Regionalplanänderung wird
im
Herbst
dieses
Jahres
erwartet,
sodass
parallel
dazu
die
vorliegende
Flächennutzungsplanänderung in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln nunmehr auch zur
Genehmigung vorgelegt werden kann.
Die im Beteiligungsverfahren zur Regionalplanänderung vorgetragenen Stellungnahmen sind in
der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 159.1) behandelt worden, insbesondere ist
der zur Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
vereinbarte Ausgleichsvorschlag über Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der
Lebensraumsituation der Schleiereule und der Fledermaus im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
(Dr. Rips)
-4-