Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
168 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
16.09.11, 06:27
Aktualisiert
16.09.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der
Stadt Erftstadt
„Jahnshof“ (Pflegezentrum)
UMWELTBERICHT
Aufgestellt: September 2010
SMEETS + DAMASCHEK
Planungsgesellschaft mbH
Weltersmühle 52
50374 Erftstadt-Lechenich
597_UB_FNP_2.DOC
Umweltbericht
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt
2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ......................................................................................................4
1.1
1.2
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes ......................... 4
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und
Fachpläne................................................................................................................... 4
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung ..........................................................................8
2.1
2.2
2.3
2.4
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit............................................... 8
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt................................................................ 9
Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes ....... 10
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ............................ 11
Boden ....................................................................................................................... 11
Wasser ..................................................................................................................... 12
Luft / Klima ............................................................................................................... 14
Landschaft................................................................................................................ 14
Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................ 16
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)......................................................... 17
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ............................................................... 17
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB). 17
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ........................................................................... 17
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach
den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) ............................. 17
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
2.14
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ........................................19
3.1
Anderweitige Planungsmöglichkeiten....................................................................... 19
4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen .......................................................................20
5
Zusätzliche Angaben ..................................................................................21
5.1
5.2
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben ................................................................................................................... 21
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen...................................... 21
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ...........................................22
7
Literatur .......................................................................................................23
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3
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1:
Entwicklungsziele und Festsetzungen im Landschaftsplan.......................... 6
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt
1
4
Einleitung
Gemäß § 2 (4) Satz 1 BauGB ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des
Umweltschutzes eine Umweltprüfung für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Erftstadt durchzuführen. Die Änderung betrifft eine ca. 6,9 ha große Fläche am nordöstlichen Stadtrand von Erftstadt-Konradsheim. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren entsprechend den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 159.1
geändert werden.
Der vorliegende Umweltbericht enthält neben der Darstellung und Ziele des Bauleitplans, die
zusammenfassende Beschreibung und Bewertung der umweltrelevanten unvermeidbaren
Auswirkungen gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB. Weiterhin enthält der Umweltbericht Angaben zum Verfahren der Umweltprüfung und der Überwachung der erheblichen
Auswirkungen sowie eine allgemein verständliche Zusammenfassung.
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Flächennutzungsplanes
Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 159.1 „Jahnshof“ geschaffen werden. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt die Stadt Erftstadt, Baurecht für ein Sondergebiet östlich der Frenzenstraße und südlich
der K 44 zu schaffen. Mit dem Umbau der mehrgeschossigen Bestandsimmobilie und unter
Einbeziehung der Jahnshof-Flächen östlich des Lechenicher Mühlengrabens ist ein Gesamtkonzept geplant, welches u.a. eine Facheinrichtung für medizinische Rehabilitation, eine stationäre Demenzeinrichtung, Therapeutisches Reiten, ökologischer Landbau sowie Verwaltung und bis zu drei Wohneinheiten umfasst.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche derzeit als Gemischte Baufläche „Dorfgebiet“ (MD)
und als Fläche für die Landwirtschaft, überlagert mit „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt. Weiterhin stellt er für
die landwirtschaftlichen Flächen ein Landschaftsschutzgebiet, ein Schutzgebiet für Grundund Quellwassergewinnung sowie ein Überschwemmungsgebiet dar. Der Flächennutzungsplan soll zukünftig den Jahnshof sowie die östlich des Lechenicher Mühlengrabens zur Bebauung vorgesehenen Flächen als Sondergebiet (SO) darstellen. Die östlichen Freiflächen
sollen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage mit Kleintierhaltung und Weideland dargestellt werden. Die Informationen über die nach Osten verlagerte Landschaftsschutzgebietsgrenze, das Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung sowie das
festgesetzte Überschwemmungsgebiet werden weiterhin im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt.
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von
Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), zuletzt geändert am 31.07.2009 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechtes (Inkrafttreten am 01.03.2010)
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek. v.
24.2.2010
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), zuletzt geändert 29.07.2009 (Inkrafttreten
am 01.03.2010)
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft;
Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Landschaftsgesetz (LG), zuletzt geändert 19.06.2007
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten von
schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung und
Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung des
Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), zuletzt geändert am 09.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), zuletzt geändert am 31.07.2009 durch Artikel 4 des
Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechtes (Inkrafttreten am 01.03.2010)
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG), zuletzt geändert am
11.12.2007
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), zuletzt geändert am 11.08.2009
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 12.10.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Als planerische Vorgaben werden u.a. die Inhalte des Regionalplans, des Flächennutzungsplanes (FNP) sowie des Landschaftsplanes (LP) betrachtet.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
Im Regionalplan ist Erftstadt-Konradsheim als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit
der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ sowie
„Grundwasser- und Gewässerschutz“ dargestellt. Für die vorliegende Planung des Pflegezentrums müssen die raumordnerischen und planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Dazu muss der Regionalplan geändert werden. Im Rahmen der Regionalplanänderung ist die Neudarstellung eines Symbols für zweckgebundene Nutzungen („PF“ Pflegezentrum) auf der Grundlage der genannten Darstellung vorgesehen.
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Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Erftstadt
Der Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt stellt für das Hofgrundstück Jahnshof „Gemischte Baufläche - Dorfgebiet“ dar. Der östlich des Hofgrundstücks gelegene Teil des Plangebietes ist im wirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ über lagert mit „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt.
Landschaftsplan Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal-Süd“
Der Landschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Landschaft. Für den Geltungsbereich des Landschaftsplanes werden behördenverbindliche Entwicklungsziele formuliert, zu deren Verwirklichung Schutzausweisungen,
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Plangebietes, östlich des Lechenicher Mühlengrabens liegen im Bereich des Landschaftsplans Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreises „Erfttal-Süd“
und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rotbach-Mühlenbach bei Konradsheim“.
Tabelle 1:
Entwicklungsziele und Festsetzungen im Landschaftsplan
Entwicklungsziele
Entwicklungsziel 2.1
Wiederherstellung und Entwicklung der Gewässeraue als regionale Vernetzungsachse in einem
kreisweiten Biotopverbundsystem. In ausgewählten Schwerpunktbereichen Umwandlung intensiver
landwirtschaftlicher Nutzungen in extensive Grünlandnutzungsformen auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen (Prinzip der Pflegenutzung)
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Landschaftsschutzgebiete (gem. § 21 a, b und c LG NW)
LSG „Rotbach-Mühlenbach bei Konradsheim“
L 2.2-5
Das Gebiet umfaßt die Talaue des Mühlengrabens nördlich Lechenich, östlich der L
162 mit Grünlandflächen und den Gebäuden des Golfplatzes Konradsheim und dessen Umfeld. Es ist als Vernetzungsstruktur, Rückzugs- und Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu sichern und aufzuwerten.
Das Gebiet wird geschützt:
a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
(§ 21a LG NRW), insbesondere:
- wegen seiner Vernetzungsfunktion im Rahmen eines regionalen Biotopverbundkonzeptes (Verbindungsachse Rotbach/Mühlenbach - Erft),
- wegen seines landschaftsökologischen Entwicklungspotentials als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung auentypischer Landschaftselemente eines Fließgewässerökosystems;
b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (§21b LG
NRW), insbesondere:
- zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume im Umfeld der
Siedlungsbereiche.
Ersatz der Pappel- und Fichtenbestände durch bodenständige Baum- und Strauch5.1-24
arten in einer Parkanlage südöstlich der Burg Konradsheim parallel zur K 44. Renaturierung der Teichanlage durch Abflachen der Ufer, Ausbildung von Flachwasserzonen mit Röhrichtvorkommen und Bepflanzung des Teichrandes in Teilbereichen
mit bodenständigen Ufergehölzen.
Vor dem Hintergrund der Bebauung einer Teilfläche östlich des Lechenicher Mühlengrabens
ist eine teilweise Aufhebung bzw. Änderung der bisherigen Schutzfestsetzung erforderlich.
Die Landschaftsschutzgebietsgrenze soll vom Lechenicher Mühlengraben nach Osten auf
die Nutzungsgrenze der Sondergebiete SO2 und SO3 verschoben werden. Für die im Bebauungsplan als „Private Grünflächen“ östlich von SO2 und SO3 festgesetzten Flächen sind
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Befreiungen i.S. des Naturschutzrechtes erforderlich. Das naturschutzrechtliche Befreiungsverfahren soll gebündelt erfolgen, um nachträglich weitere Einzelgenehmigungen zu vermeiden.
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" - Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft – schutzwürdige Lebensräume
FFH- und europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungsgebiet noch in dessen
Umfeld vorhanden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville
Seenkette“ (DE-5107-305) ist ca. 6 km entfernt.
Wasserschutzgebiet
Das Plangebiet liegt in der Zone IIIA (weitere Zone) des geplanten Trinkwasserschutzgebietes „Erftstadt-Dirmerzheim“ (5106-03).
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2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung
2.1
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Beschreibung
Das Plangebiet grenzt im Westen und Süden an die Siedlungsbereiche ErftstadtKonradsheim an. Die Siedlungslagen beinhalten eine maximal zweigeschossige Ein- und
Mehrfamilienhausbebauung mit variierender Dichte und unterschiedlich großen Gartenflächen. Neben Wohnbebauung sind vereinzelte wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb (Bauernmarkt Schumacher) vorhanden.
Als Flächen mit Erholungsfunktion sind die wohnungsnahen Freiräume in Siedlungsrandlage
aufzuführen. Insbesondere die landwirtschaftlich genutzten Offenlandbereiche östlich und
südlich des Plangebietes sowie der Golfplatz um die Burg Konradsheim, dienen als siedlungsnaher Erholungsraum.
Das Plangebiet wird durch die Frenzenstraße (L 162) und die K 44 (Am Golfplatz) bereits
vorbelastet. Die Kfz-Immissionen bewirken eine Minderung der Wohn- und Lebensqualität
sowie der menschlichen Gesundheit.
Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche Flächen dar.
Das Plangebiet ist jedoch aufgrund der L 162 bereits vorbelastet. Die Lärmbelastungen und
Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auch im Umfeld. Aufgrund der Nähe zur Ortslage wird der Erholungsbereich östlich des Plangebietes, trotz intensiver landwirtschaftlicher Nutzung als Erholungsbereich mittlerer Bedeutung eingestuft.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit können sich durch direkte Wirkungen oder ebenso über Wirkungszusammenhänge ergeben. Die Errichtung eines Pflegezentrums verursacht keinen Verlust von Flächen, die für das Schutzgut Menschen von hoher Bedeutung sind. Die der Erholung dienenden Bereiche stehen auch weiterhin für die Erholung
zur Verfügung.
Da das Nebeneinander von Demenzeinrichtung und Bauernmarkt Schumacher sowie die
Lärmemissionen aus der K 44 und der L 162 auf das Sondergebiet und Geräuschemissionen
im Plangebiet auf umliegende Bebauung zu Umweltauswirkungen führen kann, wurde ein
Schallimmissionsprognose erstellt (SWA GmbH, 2010). Die Schallimmissionsprognose führt
zu dem Ergebnis, dass die relevanten Grenz- und Orientierungswerte eingehalten werden,
sofern aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Beispielsweise ist
im Bebauungsplan Nr. 159.1 entlang der K 44 ein aktiver Lärmschutz geplant. Auch der
Parkplatz GSt1 wird zum vorbeugenden Immissionsschutz lt. Bebauungsplan durch eine
Lärmschutzwand zu der nach Norden angrenzenden Freifläche Frenzenstraße 142 abgeschirmt. Für einige Fassaden werden passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Weitere
Maßnahmen sind bspw. die Einschränkung des LKW-Lieferverkehrs auf die Tagesstunden
zwischen 7 und 20 Uhr.
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Bei weiteren Immissionen wie Staub, Gerüche, Luftschadstoffe ergeben sich nach Abschluss
der Bauphase keine erheblichen Beeinträchtigungen. Weiterhin wird das Verkehrsaufkommen durch die Errichtung des Pflegezentrums nicht wesentlich verändert.
Da relevante Grenz- und Orientierungswerte eingehalten werden, sind Auswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit nicht zu erwarten.
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die Tier- und Pflanzenwelt ist wesentliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz. Sie
steht zudem in Wechselwirkung mit den übrigen Faktoren des Naturhaushaltes. Dies gilt
auch im Hinblick auf das Landschaftsbild.
Beschreibung
Das Plangebiet befindet sich am Siedlungsrand der Ortslage Konradsheim im Übergang zum
landwirtschaftlich genutzten Gelände angrenzend an den Rotbach. Als potenziell natürliche
Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer Eichen-Ulmenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der Niederrheinischen Bucht ist
in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Das Plangebiet besteht aus einer alten Hofanlage mit einer nicht mehr genutzten Lagerhalle
sowie strukturarmen Grünlandflächen mit einzelnen Baumgruppen und Gehölzbeständen.
Die strukturierenden Gehölzbestände befinden sich in den Randbereichen des Plangebietes
entlang eines Grabens und des Regenrückhaltebeckens an der K 44 und am Rotbach. Entlang der Lagerhalle fließt der Lechenicher Mühlengraben. Bei dem Bereich zwischen Lechenicher Mühlengraben und Grünland wechseln sich versiegelte Flächen mit Ruderalflächen
ab.
Im Plangebiet befinden sich laut Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz (LANUV) NRW keine nach § 62 LG NW schutzwürdigen Biotope.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rotbach-Mühlenbach bei
Konradsheim“ zwischen Lechenich und Dirmerzheim“.
Bewertung
Der Wert der Tier- und Pflanzenwelt richtet sich im Wesentlichen nach der Natürlichkeit und
Vielfalt der Lebensräume und des Vorkommens seltener oder bestandsgefährdeter Arten.
Für die unmittelbar betroffenen Flächen gilt, dass es sich weitgehend um Ausprägungen allgemeiner Bedeutung handelt, die weder selten noch besonders vielfältig und artenreich oder
in besonderem Maße zu schützen sind.
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Plangebietes von vergleichsweise geringer Bedeutung. Die landwirtschaftliche
Nutzung lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in der
Regel nicht zu.
Bereiche von höherer Wertigkeit für die Lebensraumfunktion sind im Plangebiet nur in den
nördlichen und östliche Randbereichen in Form strukturierender und gewässerbegleitender
Gehölzstrukturen vorhanden. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung zuzuweisen.
Aufgrund der bestehenden Nutzungen ist davon auszugehen, dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige und weit verbreitete Arten
gekennzeichnet ist.
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Umweltauswirkungen durch die Planung
Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung durch die Sonderbaunutzung führt zu einem Verlust von Grünlandflächen und in geringem Maße strukturierender
Gehölzbestände. In diesem Bereich kommt es zu einem völligen Verlust der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Der Verlust ist auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Aus ökologischer Sicht wird den bestehenden Flächen eine geringe bis mittlere Bedeutung zugeteilt. Folglich sind keine nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen zu erwarten.
Auf den östlichen Flächen des Plangebietes findet kaum eine Versiegelung bzw. Überbauung der Flächen statt. Es kommt teilweise eher zu einer ökologischen Aufwertung des Gebietes. Im Nordosten ist die Anlage eines Gartens mit Kleintierhaltung geplant, wobei vereinzelt Wege und eine Feuerwehrzufahrt sowie die Errichtung zweier Gartenhäuser zulässig ist.
Im Südosten ist weiterhin die Nutzung als Weideland vorgesehen.
Zur Vermeidung und Minderung der erheblichen Auswirkungen werden im Bebauungsplan
Nr. 159.1 Grünflächen festgesetzt. Beispielsweise sind entlang der Plangebietsgrenze zur
Eingrünung standortheimische Gehölze vorgesehen. Im Rahmen der externen Ausgleichsmaßnahmen wird östlich des Rotbaches in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis und dem
Erftverband ein naturnaher Uferbereich entwickelt.
Hinweise auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten liegen
nicht vor. Ebenso können Beeinträchtigungen von Vernetzungen oder sonstigen Funktionszusammenhängen unberücksichtigt bleiben, da solche funktionalen Beziehungen in der Örtlichkeit nicht erkennbar sind. Der naturschutzfachliche Wert der zur Bebauung vorgesehenen
Fläche ist in der Gesamtschau deutlich eingeschränkt. Eine über die eigentlich beanspruchte
Fläche hinausgehende Beeinträchtigung von Tierlebensräumen oder Wirkungszusammenhängen wird nicht erwartet.
2.3
Planungsrelevante besonders und streng geschützte Arten des Plangebietes
Im Rahmen der Genehmigung des geplanten Vorhabens ist Sorge zu tragen, dass keine artenschutzrechtlichen Belange im Sinne des § 44 BNatSchG bzw. Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten erfolgen.
Zum Bebauungsplan Nr. 159.1 (Smeets + Damaschek, 2010) wurde ein Artenschutzbeitrag
nach § 44 BNatSchG erarbeitet.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine sachgerechte Beurteilung der Belange des
Artenschutzes aufgrund der Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Gebäude auf Vorkommen von Fledermäusen, einer Untersuchung des gesamten Plangebietes während der
unbelaubten Zeit, sowie der Datenlage des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (Fundortkataster LINFOS und Artenliste je Messtischblatt) möglich ist.
In den Gebäuden wurden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und
planungsrelevanten Vogelarten sowie weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten festgestellt. Die große ungenutzte Lagerhalle am Lechenicher Mühlengraben wird zwar aufgrund
von Spuren regelmäßig von der Schleiereule aufgesucht, ein Nistplatz ist nicht festzustellen.
Das freie Gelände wird von dieser Eulenart sowie von weiteren Vogelarten zur Jagd auf
Mäuse genutzt.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind in Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes keine
Fortpflanzungs- und Ruhestätten artenschutzrechtlicher relevanter Vogelarten betroffen. Die
Maßnahme beschränkt sich im wesentlichen auf das westliche Plangebiet am Lechenicher
Mühlengraben.
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Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang sind
nicht notwendig.
2.4
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB)
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wurde im Rahmen des Umweltberichts geprüft. Im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Umgebung sind keine FFH-Gebiete
und keine europäischen Vogelschutzgebiete vorhanden. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht weiter betrachtet. Es fehlen Gebiete, welche die fachlichen Kriterien für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet erfüllen und für eine Meldung
gemäß § 32 BNatSchG in Betracht kommen
2.5
Boden
Boden ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturhaushaltes. Er bildet die Grundlage für
Pflanzen und Tiere und steht in enger Wechselbeziehung zu den übrigen Landschaftsfaktoren. Die Bedeutung des Bodens ergibt sich aus dem Wert als Naturgut an sich (belebtes
Substrat und Bodentyp), aus seiner Rolle im gesamten Naturhaushalt sowie aus dem Wert
als Träger für bodenabhängige Nutzungen (z.B. Landwirtschaft) und Funktionen (z.B. Retention).
Beschreibung
In der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen M 1: 50.000 Blatt L 5106 Köln sind im Plangebiet
ertragreiche Parabraunerden, stellenweise Braunerden dargestellt. Die Böden sind teilweise
pseudovergleyt bzw. vergleyt.
Die Böden bestehen aus Hochflutlehm über den Sanden und Kiesen der Niederterrasse. Die
Parabraunerden erreichen Bodenwerte zwischen 60 und 75 und weisen eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe sowie eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität auf. Die
Wasserdurchlässigkeit ist im allgemeinen mittel. Örtlich kann es durch verdichteten Unterboden zu schwacher Staunässe kommen. Bei dem genannten Bodentyp treten nach starken
Niederschlägen und bei Staunässe Bearbeitungsschwierigkeiten auf.
Bei den Böden besteht kein Grundwassereinfluss. Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs.
In der Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NRW werden die natürlich anstehenden Parabraunerden im Bereich des Plangebietes als schutzwürdige Böden mit
hoher bis sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit dargestellt. Die Parabraunerden sind
durch eine ausgezeichnete Lebensraumfunktion und einer hohen Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe gekennzeichnet.
Bewertung
Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit,
gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus. Sie gelten nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um
natürliche Funktionen, die erhaltenswert sind. Aufgrund der Verbreitung im Raum Köln-Bonn
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sind sie regional relativ häufig anzutreffen, so dass die naturschutzfachlichen Kriterien der
Seltenheit nicht zutreffen.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beurteilung der Speicher- und Reglerfunktion der Parabraunerden. Auch hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden des Plangebietes auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Die geplante Nutzung (Sondergebiet, Verkehrsfläche) bedingt auf den unversiegelten Bereichen des Plangebietes die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von
überwiegend ertragreichen Böden. Beansprucht werden etwa 1,4 ha. Hier kommt es zu einem völligen Verlust von Bodenfunktionen. Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht allgemeine und keine hochwertigen Funktionen, da der Verlust von
Bodenfunktionen Flächen betrifft, wo die natürlicherweise anstehenden Böden im Zuge
landwirtschaftlicher Nutzung bereits anthropogen verändert wurden.
In Teilbereichen kommt es jedoch auch zu einer Entsiegelung von versiegelten und teilversiegelten Flächen. Im Bereich des Jahnshofes wird beispielweise der Innenhof teilweise geöffnet, entsiegelt und begrünt. Die östlich an den Lechenicher Mühlengraben angrenzende in
Teilen versiegelte Fläche wird entsiegelt und naturnah angelegt.
In den Bereichen, für die der Bebauungsplan Nr. 159.1 eine grünordnerische Nutzung vorsieht, kommt es nicht zu erheblichen Auswirkungen auf den Boden. In Teilbereichen kommt
es durch die Pflanzung von Gehölzen eher zu einer Schonung des Bodens und zu einer Förderung der Bodenfunktionen. Nur im Bereich der Wege und Nebenanlagen, die gem. Festsetzungen zum Bebauungsplan in den Grünflächen möglich sind, kann der Verlust von Bodenfunktionen nicht ausgeschlossen werden.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung
nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Plangebietes ein hohes Vermögen,
Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
Unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist in diesem
Fall auch die hohe Ertragsfähigkeit des Bodens angemessen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen auf den Boden stellen sich als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 4 (1) LG NW.
2.6
Wasser
Wasser wird als Grundwasser und Oberflächengewässer betrachtet. Hierbei sind die Bedeutung als Naturgut, dessen nachhaltige Nutzbarkeit, die Retentions- und Regulationsfunktion wie auch seine Lebensraum bestimmende Funktion für Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen.
Beschreibung
Das Plangebiet liegt in der Zone IIIA (weitere Zone) des geplanten Trinkwasserschutzgebietes „Erftstadt-Dirmerzheim“ (5106-03). Infolge der Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohletagebau ist das obere Grundwasserstockwerk sowie der obere Teil des zweiten
Grundwasserstockwerks weitgehend entleert. Die Grundwasserentnahme erfolgt aus 330370 m tiefen Brunnen. Eine Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffimmissionen ist aufgrund
der Deckschichten und der Filterwirkung der Kiese und Sande gering.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich kleine, nur teilweise wasserführende Oberflächengewässer. Es handelt sich hierbei um ein Regenrückhaltebecken im Nordosten des Plange-
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13
bietes sowie um einen Graben als Zulauf zum Regenrückhaltebecken. Des Weiteren durchzieht der Lechenicher Mühlengraben das Plangebiet von Nord nach Süd. Er ist in Teilen in
einem Betonbecken gefasst. Direkt östlich angrenzend an das Plangebiet verläuft der Rotbach. Er wird durch einen begradigten Verlauf mit befestigten Ufern charakterisiert und weist
ein Regelprofil auf. Der Lechenicher Mühlengraben und der Rotbach können historisch bedingte Belastungen durch Schwermetalle aufweisen.
Das Plangebiet liegt im historischen Überschwemmungsgebiet des Rotbachs. Nach aktuellen Prognosen wird jedoch bei einem hundertjährigen Hochwasser (HQ100) des Rotbaches
keine Überschwemmung auftreten. Die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises weist
vorsorglich darauf hin, dass bei einem Extremereignis eine Überflutung des Pflegeheims
(Bauteil 7), des Pferdestalls und der Reithalle durch den Rotbach zu befürchten ist. Auch für
die anderen Anlagen, insbesondere Bauteil 4, können Überschwemmungen durch den Lechenicher Mühlengraben nicht ausgeschlossen werden.
Der Raum zeichnet sich aus durch das Vorherrschen von Gesteinsbereichen mit guter Filterwirkung aus. Verschmutzungen können schnell eindringen, breiten sich aber nur langsam
aus. Verschmutztes Grundwasser unterliegt deswegen weitestgehend der Selbstreinigung.
Bewertung
Aufgrund der bergbaulichen Überprägung sind die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet
nur von nachrangiger Bedeutung. Im Hinblick auf die Grundwasserneubildung liegen landschaftraumtypische und keine vom üblichen Maß abweichenden Verhältnisse vor.
Naturnahe Oberflächengewässer sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Gravierende Veränderungen der Grundwasserneubildungsrate durch Versiegelung und Ableitung werden ausgeschlossen, so dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Wasser zu erwarten sind. Zur Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut ist
auf Ebene der Bebauungsplanung vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser weitgehend zu versickern. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der geplanten Wasserschutzzone kann nur unbelastetes oder schwach belastetes Niederschlagswasser vorzugsweise über Flächen-, Mulden- oder Muldenrigolenversickerung abgeführt werden. Innerhalb des Altbestandes (SO1) wird eine Versickerung der anfallenden Niederschläge über
eine Rohrrigole angestrebt. Bei Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung ist diese ggf. stillzulegen.
Die Umsetzung der Planung führt nicht zu Auswirkungen auf die Oberflächengewässer.
Vielmehr erfolgt durch die Planung eine ökologische Aufwertung des Lechenicher Mühlengrabens und des Rotbaches. Das Ufer des Lechenicher Mühlengrabens ist für die natürliche
Vegetationsentwicklung von Nutzungen freizuhalten. Bis zu einem Abstand von 3 m von der
vorhandenen Uferlinie sind nur vereinzelt Gehölze oder Gruppen zulässig. Die Uferzone des
Rotbaches wird zur Renaturierung ausgewiesen. Im gehölzbestandenen nördlichen Teil ist
eine „Entfesselung“ in gelenkter Eigendynamik durch den Erftverband geplant.
Nach einer Überflutung dürfen die Flächen aufgrund der Schwermetallbelastung nicht für die
Viehhaltung (Weide oder Heuernte) genutzt werden. Nach einer Überflutung ist auch das
Gemüse aus den Therapiegärten nicht zum Verzehr geeignet.
Erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NW sind derzeit nicht zu erwarten.
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2.7
14
Luft / Klima
Planungsrelevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des
Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das geplante Vorhaben verändert werden können. Damit ist die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf das
Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet.
Beschreibung
Großklimatisch fällt der Raum in den Einflussbereich des binnenländisch abgewandelten maritimen Klimas mit milden Wintern und mäßig warmen Sommern. Der mittlere Jahresniederschlag beträgt 600–650 mm. Die mittlere Jahrestemperatur liegt bei 9,5-10°C. Infolge der
Leelage zur Eifel herrscht ein relativ trocken-warmes Klima. Die Hauptwindrichtung ist Südwest.
Die Gehölzbestände in den Randbereichen des Plangebietes haben eine klimatische und
lufthygienische Ausgleichsfunktion. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen. Lufthygienische Beeinträchtigungen durch den Straßenverkehr sind entlang der L 162 vorhanden.
Bewertung
Den Grünflächen im östlichen Bereich des Plangebietes wird als Kaltluftlieferant keine Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes und der geringen
Plangebietsgröße ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung der im Westen
und Süden angrenzenden Wohngebiete auszugehen.
In den nördlichen und östlichen Randbereichen des Plangebietes sind Gehölzstrukturen vorhanden, die zur Verbesserung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion beitragen. Sie erhalten deshalb eine mittlere Bedeutung.
In der Gesamtbetrachtung fällt dem Plangebiet nur eine untergeordnete Bedeutung für lokale
lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktionen zu.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Die geplanten Maßnahmen führen in geringem Maße zum Verlust klimawirksamer Freiflächen und zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und bebauten Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die
Flächen selbst begrenzt. Weiterreichende Auswirkungen, etwa aufgrund der Unterbrechung
von Kaltluftströmen oder in Gestalt von Veränderungen in angrenzenden Flächen mit klimatischen Sonderstandorten für die Vegetation, sind, da diese nicht vorliegen, auszuschließen.
Auch im Hinblick auf Luft / Klima stellen sich die Auswirkungen als nicht erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes gemäß § 4 (1) LG
NW dar.
2.8
Landschaft
Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden. Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von
der vorhandenen Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung.
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Beschreibung
Der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, ist überwiegend dörflich und
durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Der Ortsteil Konradsheim mit seinen
gemischten Bauflächen befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Zahlreiche Verkehrswege durchziehen den Landschaftsraum. Intensive landwirtschaftliche Nutzung dominiert in den angrenzenden Bereichen. Unmittelbar nördlich der K 44 schließt sich der Golfplatz Burg Konradsheim an. Hier befindet sich auch die Burg selbst. Dieser Bereich wird gekennzeichnet durch einen umfangreichen Gehölzbestand, teils mit Altholz. Entlang der K 44
und auch entlang des Rotbaches existiert derzeit kein Radweg, eine Wegeverbindung ist
aber aus städtebaulicher Sicht geplant.
Die Landschaft des Plangebietes selbst wird in starkem Maße durch den Siedlungsrandbereich mit der Hofanlage „Jahnshof“ und die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Landschaftsbelebende Elemente in Gestalt von strukturierenden Gehölzbeständen
befinden sich in den Randbereichen des Plangebietes entlang des Grabens südlich der K 44,
des Regenrückhaltebeckens und des Rotbaches. Das Plangebiet steht für die Erholung nicht
zur Verfügung, da es eingezäunt und deshalb nicht zugänglich ist.
Der sich östlich an das Planungsgebiet anschließende Rotbach ist von Gehölzen gesäumt.
Er grenzt das Planungsgebiet von der offenen Agrarlandschaft ab. Für Freizeit und Erholungsnutzung ist der Rotbach derzeit nicht erschlossen
Störende Verkehrsemissionen werden durch den Verkehr der Landesstraße L 162 verursacht.
Bewertung
Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist von mittlerem Wert. Die
Erholungseignung des angrenzenden Landschaftsraumes wird durch das geplante Vorhaben
nicht eingeschränkt, da das Plangebiet selbst derzeit nicht zugänglich ist.
Die Landschaft in der Umgebung des Plangebietes wird in starkem Maße durch den Siedlungsrandbereich mit Hofanlage, das Grünland und in den Randbereichen durch säumende
Gehölzstrukturen bestimmt. Von ihm geht eine Ensemblewirkung aus, welche aus der Kombination von älterem Gebäude, Wirtschaftsgarten, Grünland und Gehölzstrukturen resultiert.
Das Plangebiet weist in Hinblick auf Vielfalt, Naturnähe, Eigenart und Schönheit charakteristische Ausprägungen auf, so dass der Fläche eine mittlere Landschaftsbildqualität zugesprochen wird.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel.
Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (bestehendes Wohngebiet, Straßenverkehr,
landwirtschaftliche Nutzung) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart
aufweist. Die vorgesehene Nutzung entspricht dieser Eigenart. Folglich wirkt sich die Veränderung nur in der Fläche des Plangebietes aus, die aber über keine herausragenden Landschaftsbildelemente verfügt. Zur Minderung der Auswirkungen auf die Landschaft wird ein
Großteil der Landschaftsbildelemente auf Ebene des Bebauungsplanes zum Erhalt festgesetzt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst
werden.
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Zur Vermeidung und Minderung der Auswirkungen auf die Landschaft bzw. zur Bereicherung
der Landschaft werden auf Ebene des Bebauungsplanes grünordnerische Festsetzungen
getroffen. Diese dienen der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und binden die geplante Bebauung in die Landschaft ein und tragen zu einer Strukturierung der Landschaft bei.
2.9
Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung
Die ackerbaulich genutzten Flächen des Plangebietes dienen der Landwirtschaft als Produktionsgrundlage. Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit, gemessen durch die Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit aus. Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit.
In eine Fassadennische des Wirtschaftsgebäudes Jahnshof ist ein Kruzifix eingelassen. Das
Kruzifix wird als Baudenkmal in der Denkmalliste geführt.
Innerhalb des Plangebietes sind derzeitig keine Bodendenkmäler bekannt. Dennoch können
Bodendenkmäler nicht ausgeschlossen werden. Zwischen dem Lechenicher Mühlengraben
und dem Rotbach wurden durch eine bodengutachterliche Untersuchung Hochflutlehme beider Gewässer nachgewiesen. Archäologische Befunderhaltung könnte im Bereich der Hochflutablagerungen gegeben sein. Dies wird durch eine angeordnete Sachverhaltsermittlung
festgestellt.
Bewertung
Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Plangebiet vorkommenden Parabraunerden sind die
ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit.
Das als Baudenkmal in der Denkmalliste geführte Kruzifix ist von hoher Bedeutung. Erst
nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung kann die historische Bedeutung des Plangebietes eingestuft werden.
Umweltauswirkungen durch die Planung
Durch die Versiegelung und Überbauung kann die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Plangebietes nicht mehr als landwirtschaftlicher Produktionsstandort zur Verfügung stehen.
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden gemäß DSchG angemessen berücksichtigt. Das Kruzifix in der Fassadennische wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Auch wenn derzeit keine gesicherten Erkenntnisse über Bodendenkmäler vorliegen, ist davon auszugehen, dass in einem kulturträchtigen Raum, dessen Besiedlung bis in die Steinzeit zurückreicht, mit Bodendenkmälern zu rechnen ist. Letztendliche Klarheit kann nur durch
die stattfindende archäologische Sachverhaltsermittlung festgestellt werden. Hierzu werden
im Bereich von SO2 und SO3 Suchschnitte angelegt. In den Suchschnitten wird der Oberboden maschinell mit einem Bagger mit Böschungslöffel nach archäologischer Anweisung abgetragen. Zur Ermittlung des Niveaus potenziell befundführender Schichten werden GeoSondagen angelegt. Die Dokumentation etwaiger Befunde erfolgt nach den Standards des
LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland (ABR). Wird ein Fundplatz festgestellt, legt
das ABR in Absprache mit dem Bauherrn die weitere Vorgehensweise fest. Ggf. wird die Un-
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17
tersuchungsfläche entsprechend erweitert, um gefährdete archäologische Befunde fachgerecht zu untersuchen und zu dokumentieren.
Auf der Grundlage bisheriger Erkenntnisse werden erhebliche Auswirkungen auf das
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter nicht erwartet.
2.10
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Zur Gewährleistung einer schadlosen Abwasserbeseitigung im Plangebiet ist auf Bebauungsplanebene geplant, das anfallende Schmutzwasser in den bestehenden Mischwasserkanal abzuleiten. Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll innerhalb geeigneter Anlagen dem Wasserkreislauf ortsnah wieder zugeführt.
Altlastenverdachtsflächen werden für das Plangebiet nicht benannt.
2.11
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Hierzu liegen keine Aussagen vor.
2.12
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Plangebietes, östlich des Lechenicher Mühlengrabens liegen im Bereich des Landschaftsplans Nr. 5 des Rhein-Erft-Kreis „Erfttal-Süd“ und
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rotbach-Mühlenbach bei Konradsheim“. Entwicklungsziel ist u.a. die Aufwertung und Sicherung der Vernetzungsstruktur als Rückzugslebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt in diesen Gebieten.
Grundsätzlich sind die Inhalte der in Kapitel 1.2 genannten Fachgesetze und –pläne zu berücksichtigen.
2.13
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden oder zu
verabschiedenden Luftreinhalteplans.
2.14
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit durch
Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
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Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
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3
19
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Für das Plangebiet gelten die raumordnerischen Vorgaben des Regionalplans, die in der
FNP-Änderung ihren Niederschlag finden. Würden diese planerischen Vorgaben nicht zu berücksichtigen sein, würde die bisherige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche beibehalten
werden. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die hohe Bodenfruchtbarkeit, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin
landwirtschaftlich genutzt werden.
3.1
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Plangebiet weist wesentliche Standortqualitäten auf, die eine Bebauung in diesem Bereich begründen. Aufgrund der Nähe zum Ortszentrum Lechenich und seiner zentralen Lage
im Stadtgebiet Erftstadt bietet sich der Jahnshof als geeigneter Standort an. Das Grundstück
bietet den für ein Pflegezentrum erforderlichen Flächenbedarf an und fügt sich mit der geplanten Nutzung einschließlich der therapeutischen Klein- und Reittierhaltung in die nähere
Umgebung mit überwiegend Dorfgebietscharakter ein. Außerdem besteht ein guter verkehrlicher Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz. Die gute Anbindung an das Marienhospital
Erftstadt-Frauenthal (Entfernung 3 km) ist ebenfalls von Vorteil.
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20
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen in
§ 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auf Ebene des Bebauungsplanes Nr. 159.1 zu beurteilen und
Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Auf Ebene des Bebauungsplanes tragen folgende Planungsinhalte bzw. -festsetzungen zur
Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich bei:
Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung
• Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
o Unterbindung unzulässiger Immissionen (z.B. Lärm) während der konkreten Umsetzung der Bebauungsplaninhalte (Baustellenverkehr o.ä.) oder des späteren Betriebs
gemäß der entsprechenden Richtlinien oder Verordnungen)
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
o Beanspruchung von Flächen, die unter ökologischen Gesichtspunkten eher geringwertig einzuordnen sind
o Anlage von Vegetationsflächen gem. textlicher Darstellung im FNP und gem. Festsetzungen des B-Planes zur Einbindung der Maßnahmen in die Landschaft
o Erhalt von Vegetationsstrukturen auf Ebene des B-Planes
• Boden
o Beschränkung der Überbauung und Versiegelung auf das unbedingt erforderliche
Maß
o fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
• Wasser
o Ortsnahe Versickerung des Niederschlagwassers
• Landschaft
o Anlage von Vegetationsflächen gem. textlicher Darstellung im FNP und gem. Festsetzungen des B-Planes zur Einbindung der Maßnahmen in die Landschaft
• Kultur- und sonstige Sachgüter
o Erhalt des Baudenkmals
o Archäologische Sachverhaltsermittlung
Maßnahmen zum Ausgleich
Für den unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben ein entsprechender naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig. Vorgesehen ist hierbei
die Entwicklung eines naturnahen Uferbereiches in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis
und dem Erftverband. Etwa 50 % der Fläche sollen mit standortheimischen Baum- und
Straucharten bepflanzt werden, die verbleibende Fläche kann sich durch Sukzession naturnah entwickeln.
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5
Zusätzliche Angaben
5.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zum vorbeugenden Immissionsschutz wurde zum Bebauungsplan Nr. 159.1 ein schalltechnisches Gutachten (SWA Aachen GmbH, 2010) erarbeitet.
Im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2010) zum Bebauungsplan Nr. 159.1 wurde ein Konzept erarbeitet, das die ortsnahe Versickerung des
Niederschlagswasser fördert.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
5.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitoring“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Flächennutzungsplanung umfassen.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Erftstadt im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns dann auf Bebauungsplanebene den Vollzug der festgesetzten Ausgleichsmaßnahme. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen
Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung
nicht angezeigt.
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Stadt Erftstadt plant die Errichtung eines Pflegezentrums am nordöstlichen Ortsrand von
Erftstadt-Konradsheim. Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 159.1 „Jahnshof“ geschaffen werden. Das Plangebiet ist im wirksamen
Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche „Dorfgebiet“ und als Fläche für die Landwirtschaft überlagert mit „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt. Bei der Flächennutzungsplanänderung soll zukünftig der Jahnshof sowie die östlich des Lechenicher Mühlengrabens zur Bebauung vorgesehenen Flächen als Sondergebiet SO darstellen. Die östlichen Freiflächen sollen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage mit Kleintierhaltung und Weideland dargestellt werden. Parallel in Aufstellung befindet sich derzeit der Bebauungsplan Nr.159.1
„Jahnshof“.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der landwirtschaftlichen
Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden Siedlungsbereiche von
mittlerer Bedeutung. Bei der Umnutzung in „Sondergebiet“ kommt es zu umwelterheblichen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch
Versiegelung dauerhaft Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils
handelt es sich dabei um Grünlandflächen, Ruderalflächen sowie versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen. Innerhalb des Plangebietes wird ein Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weitgehend ausgeschlossen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte an sensiblen Immissionsorten im Nahbereich des Plangebietes nicht überschritten
werden. Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter werden zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erwartet. Das Baudenkmal wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Eine archäologische Sachverhaltsermittlung wird Klarheit darüber bringen, ob im Bereich
der zu bebauenden Fläche Bodendenkmäler vorliegen.
Die mit der FNP-Änderung verbundenen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter und der
unvermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft werden als grundlegend ausgleichbar beurteilt. Für die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen wird, wie für
Eingriffe in Natur und Landschaft vorgeschrieben, mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 159.1 der notwendige Ausgleich geschaffen. Die Überwachung der Auswirkungen
wird über die Kontrollinstrumente der Bauordnung gewährleistet.
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Literatur
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (Hrsg.): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Schutzwürdige Böden in
Nordrhein-Westfalen. 1 CD-Rom; Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN: Bodenkarte von NordrheinWestfalen 1:50.000. Blatt L 5106 Köln.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN - LANUV: Infosystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Abfrage
2010.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN - LANUV: Landschaftsinformationssammlung (LINFOS), Abfrage 2010.
MINISTERIUMS FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (2007): Schutzwürdige Böden in
Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf
RHEIN ERFT-KREIS (1990.): Landschaftsplan Nr. 5 „Erfttal-Süd“.
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