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Beschlussvorlage (Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Blessem (Reinholdweg); Offenlegungsbeschluss Bezug: V 61 0572, PlanA am 14.06.2000)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
763 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10

Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.:61.21-00/Abr- Li V tl17 Sl~ung_~./ An den Ausschuss für Planung I c/11 ~ 2'1 ¢-:,t7--1 ~ 3> 71 4t'!~ Amt: 61 BeschIAusf.: 61 Datum: 19.11.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • Betrifft: Bezug: Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Blessem (Reinholdweg); Offenlegungsbeschluss V 61 0572, PlanA am 14.06.2000 Finanzielle Auswirkungen: X Keine Unterschriftdes BUdgetvera~twort!irn Erftstadt,den 19.11.2001 • (;'~ L'V Beschlussentwurf: Die Verwaltung wird beauftragt, auf der G"undlage des beigefügten Satzungsvorentwurfs die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange in Form einer 4-wöchigen Offenlage gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen und einen entsprechenden Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Mit dieser Außenbereichssatzung sollen einzelne Außenbereichsgrundstücke in die in Zusammenhang bebaute Ortslage von Blessem einbezogen werden. Der Planbereich liegt am südwestlichen Ortsrand von Blessem (in Verlängerung des Reinholdweges) und ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt. Darüber hinaus schafft die Abrundungssatzung die planungsrechtlichenVoraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung, bei der insbesondere die städtebaulichen Zielsetzungen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadplanung zu berücksichtigen sind. Unter Beachtung der ortsspezifischen städtebaulichen Gegebenheiten sowie der Lage am Ortsrand ist nach dem Vorentwurf der Satzung eine ausschließlich eingeschossige Einzelhausbebauung mit einzelnen gestalterischen Festsetzungen vorgesehen. P:\SZ\VORLAGEN\V6100011.325 - 2 - Die "Vorabbeteiligung" bzw. Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange ist abgeschlossen. Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind, soweit städtebaulich erforderlich, in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Im weiteren Verfahren ist nach derBeteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (in Form einer einmonatigen Offen/age) der Satzungsbesch/uss vorgesehen. ~ ~ Anlagen: Abrundungssatzung einschI. Begründung (an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner) • \a:tuA~\llAtvJlAf\ • P:\SZ\VORLAGEN\V6100011.325 Anlage if LEGENDE ij zu • V7/~/fl loft ALLGEMEINES WOHNGEBIET /1 --4- i:::i:::i:i:::::::.::~t::·:::i:i:·::::::::: GRUNDFLÄCHENZAHL 0,3 ZAHL DER VOLLGESCHOSSE BAUGRENZE o OFFENE BAUWEISE & NUR EINZELHÄUSER ZULÄSSIG ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHE VORGESCHLAGENER GRUNDSTÜCKSZUSCHNITT GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES ,, , // ./ ...--üBE'RSICHTSPt'ANw, 1772 • 1859 • <--," 1777 0' Q:J Flur ANLAGEPLAN DER ERWEITERTEN ABRUNDUNG.SATZUNG BLESSEM UMWELT-UND PLANUNGSAMT ERFTSTADT, DEN -' REINOLDWEG M 1 :000 1 r Z Ac.!agc Ii l!1/t16 ~ I ßla~ Stadt Erflstadt zu 'Po 'U - i1 2. "" I AbrundungssatzungBlessem_Relnoldweg SATZUNG der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen Zusammenhang bebauten Ortsteil Blessem • in den im Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.8.1997 (BGBL. I S. 2141) zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBI. IS. 1950) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 07.03.1995 (GV NW S. 218) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GV NW S. 622), in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am 17.12.1997 (GV NW S. 458) hat der Rat der Stadt Erftstadt am folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Blessem wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 um die Außenbereichsfläche erweitert, die in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt ist. Der Plan (Flurkartenausschnitt Maßstab 1: 1000) ist Bestandteil der Satzung. §2 Festsetzungen Neben den zeichnerischen Festsetzungen (siehe Anlageplan Maßstab 1: 1.000) gelten folgende textliche Festsetzungen: • 1. Maß der baulichen 1.1 Zulässige Nutzung Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf durch die unter § 19 (4) Nr.1 BauNVO bezeichneten Anlagen nicht um mehr als 25% überschritten werden. 1.2 Höhe baulicher Anlagen Die max. FirsthÖhe (Oberste Begrenzung der Dachhaut) festgesetzten eingeschossigen Bebauung auf 9,50 m. wird bei der Die max. DrempelhÖhe wird (Maß von Oberkante Fußboden DG bis Schnittpunkt Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks und der Außenkante Dachhaut) auf 1.00 m und die max. SockelhÖhe (OK Erdgeschossfußboden) 1 Abrundungssatzung Blessem • Relnoldweg Stadt Erftstadt auf 0.50 m festgesetzt. Die First- und Sockelhöhen-Festsetzungen beziehen sich auf die unmittelbar an das Grundstück angrenzende Straße im Scheitel. Staffelgeschosse 2. • sind gänzlich ausgeschlossen. Versickerung des Niederschlagswassers Im Plangebiet ist das anfallende Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken zu versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Unteren Wasserbehörde des Erftkreises erforderlich. 3. Nebenanlagen und Garagen Nebenanlagen gern. § 14 BauNVO und Garagen gern. § 12 BauNVO sind an Grundstücksgrenzen, die zur freien Landschaft grenzen, nur in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze und nur in Verbindung mit der unter § 3 Nr.1 festgesetzten Anpflanzung, die die Nebenanlage zur freien Landschaft abschirmt, zulässig. 4. Einfriedungen Als Einfriedungen der Hausgärten, die an die freie Landschaft grenzen, sind ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zulässig. 5. • Gestaltung der Haus- und Vorgärten Die nicht überbaubare Grundstücksfläche unterhalten . ist gärtnerisch zu gestalten und zu In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie optisch durch mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Pergolen (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) oder durch Laubhecken (Pftanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken abgeschirmt werden. 6. Bodenbefestigungen Bodenbefestigungen sind auf die Flächen zu beschränken, die für die Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private 2 _. •• -rflstadt Abrundungssatzung Blessem - Relnoldweg Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Terrassen, Stellplätze und deren Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden sondern sind mit Hilfe von teildurchlässigen Materialien wie breitfugigem Pflaster (Fugenbreite mind. 1,5 cm), Rasengittersteinen oder Rasenpflaster zu befestigen. 9. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Entlang der südwestlichen Grenze des Plangebiets ist als Ortsrandeingrünung ein 3 m breiter Streifen durchgehend mit heimischen Gehölzen (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) gemäß § 9 (1) Nr.25a BauGB zu bepflanzen. • • 10. Fläche zum Ausgleich außerhalb des Plangebiets Außerhalb des Plangebiets wird eine 665 qm große Ausgleichsfläche durch geeignete Maßnahmen zum Ausgleich in Wertstufe 5 des AdamlNohlNalentin-Verfahrens auf von der Stadt Erftstadt bereitgestellten Flächen nach § 9 (1) Nr.20 BauGB in Verbindung mit § 9 (1a) BauGB und § 1a (3) BauGB als Fläche zum Ausgleich festgesetzt. Die 536 qm zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung) vom 22.01.1999 zugeordnet. Die 129 qm zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den Grundstücken gern. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zugeordnet. §3 Hinweise 1. und Empfehlungen Hinweise Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Bombenabwurf I Kampfgebiet. Im unmittelbaren Baubereich ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Werden jedoch im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt, ist eine Tiefensondierung zu empfehlen. In diesem Fall ist zwecks Abstimmung der Vorgehensweise Kontakt mit der Bezirksregierung Köln - Dezernat 22 - aufzunehmen. Die Abrundungssatzung liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung (Stand: 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die 3 Abrundungssatzung Stadt Erftstadt Wassergewinnungsanlage Erftstadt-Dirmerzheim Blessem • Relnold ....~ in der Wasserschutzzone III B. 2. • Empfehlungen Aus ökologischen Gründen wird empfohlen, * die unbelasteten Dachflächenwässer zur Brauchwassernutzung (z.B, Grünanlagenbewässerung) zu verwenden, * die Dächer unter 20 Grad Dachneigung extensiv zu begrünen, * nur heimische Arten (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) zu pflanzen und auf das Pflanzen von Nadelhölzern mit Ausnahme der Gem. Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata) zu verzichten und * Solarkollektoren zur Warmwasseraufbereitung und Solarzellen zur Stromerzeugung einzusetzen. §4 Inkraftreten Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung Erftstadt in Kraft. im Amtsblatt der Stadt Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Blessem im Bereich des Reinholweges gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. • Die Satzung liegt gem. § 10 BauGB vom 27.08.1997 (BGBI. IS. 2141), berichtigt am 16.01.1998 (BGBI. I S. 137), spätestens mit Wirkungsamwerden dieser Bekanntmachung im Rathaus E.- Liblar, Holzdamm 10, 3. Etage, Zimmer 326, zu jedermann Einsicht während der Sprechzeiten von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag und Donnerstag Montagnachmittag von 14.00 bis 16.00 Uhr, von 14.00 bis 17.00 Uhr Donnerstagnachmittag sowie nach telefonischer Vereinbarung. 4 ,t~ _",_m-_ -_.- Stadt Erftstadt I Hinweise: I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängelder Abwägung (§ 215Abs. 1 und 2 BauGB) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandkommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (Verfahrens- und Formvorschriften) bzw. von sieben Jahren (Mängel und Abwägung) seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltendgemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. • II. Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Entschädigungsansprüche(§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB) 1. Der Entschädigungsberechtigte Erlöschen der kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 39 BauGB (Vertrauensschaden) § 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme) § 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen) bei Änderung oder Aufhebung Nutzung) § 42 BauGB (Entschädigung einer zulässigen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. • 2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am 28.03.2000 (GV NW S. 245): Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, 5 Abrundungssatzung Stadt Erflstadt b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss BIossem - Rolnold~g öffentlich bekanntgemacht worden, vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt Erftstadt, den • (Bürgermeister) • 6