Daten
Kommune
Erftstadt
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01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:61.21-00/Abr- Li
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An den
Ausschuss
für Planung
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Amt: 61
BeschIAusf.: 61
Datum: 19.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
Bezug:
Satzung über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Blessem (Reinholdweg); Offenlegungsbeschluss
V 61 0572, PlanA am 14.06.2000
Finanzielle
Auswirkungen:
X
Keine
Unterschriftdes BUdgetvera~twort!irn
Erftstadt,den 19.11.2001
•
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Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der G"undlage des beigefügten Satzungsvorentwurfs die
Bürgerbeteiligung und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange in Form einer 4-wöchigen
Offenlage gem. § 3 (2) BauGB durchzuführen und einen entsprechenden Satzungsentwurf
zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Mit dieser Außenbereichssatzung sollen einzelne Außenbereichsgrundstücke in die in
Zusammenhang bebaute Ortslage von Blessem einbezogen werden. Der Planbereich liegt
am südwestlichen Ortsrand von Blessem (in Verlängerung des Reinholdweges) und ist im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als Wohnbaufläche dargestellt.
Darüber hinaus schafft die Abrundungssatzung die planungsrechtlichenVoraussetzungen für
eine geordnete städtebauliche Entwicklung, bei der insbesondere die städtebaulichen Zielsetzungen einer nachhaltigen und ökologisch orientierten Stadplanung zu berücksichtigen sind.
Unter Beachtung der ortsspezifischen städtebaulichen Gegebenheiten sowie der Lage am
Ortsrand ist nach dem Vorentwurf der Satzung eine ausschließlich eingeschossige Einzelhausbebauung mit einzelnen gestalterischen Festsetzungen vorgesehen.
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-
2 -
Die "Vorabbeteiligung" bzw. Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange ist abgeschlossen. Die von den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen und Hinweise sind, soweit städtebaulich erforderlich, in den Satzungsentwurf eingearbeitet.
Im weiteren Verfahren ist nach derBeteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange
(in Form einer einmonatigen Offen/age) der Satzungsbesch/uss vorgesehen.
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~
Anlagen:
Abrundungssatzung einschI. Begründung
(an die Fraktionen und sachkundigen Einwohner)
•
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•
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Anlage
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LEGENDE
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ALLGEMEINES WOHNGEBIET
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GRUNDFLÄCHENZAHL
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ZAHL DER VOLLGESCHOSSE
BAUGRENZE
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OFFENE BAUWEISE
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NUR EINZELHÄUSER ZULÄSSIG
ÖFFENTLICHE
VERKEHRSFLÄCHE
VORGESCHLAGENER
GRUNDSTÜCKSZUSCHNITT
GRENZE DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES
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AbrundungssatzungBlessem_Relnoldweg
SATZUNG
der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
Zusammenhang
bebauten Ortsteil Blessem
•
in den im
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.8.1997
(BGBL. I S. 2141) zuletzt geändert am 27.07.2001 (BGBI. IS. 1950) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 07.03.1995 (GV NW
S. 218) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.1999 (GV NW S. 622), in
Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am 17.12.1997
(GV NW S. 458) hat der Rat der Stadt Erftstadt am
folgende Satzung
beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Blessem wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 um
die Außenbereichsfläche erweitert, die in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt
ist. Der Plan (Flurkartenausschnitt Maßstab 1: 1000) ist Bestandteil der Satzung.
§2
Festsetzungen
Neben den zeichnerischen Festsetzungen (siehe Anlageplan Maßstab 1: 1.000) gelten
folgende textliche Festsetzungen:
•
1.
Maß der baulichen
1.1
Zulässige
Nutzung
Grundfläche
Die zulässige Grundfläche darf durch die unter § 19 (4) Nr.1 BauNVO
bezeichneten Anlagen nicht um mehr als 25% überschritten werden.
1.2
Höhe baulicher
Anlagen
Die max. FirsthÖhe (Oberste Begrenzung der Dachhaut)
festgesetzten eingeschossigen Bebauung auf 9,50 m.
wird bei der
Die max. DrempelhÖhe wird (Maß von Oberkante Fußboden DG bis
Schnittpunkt Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks und der Außenkante
Dachhaut) auf 1.00 m und die max. SockelhÖhe (OK Erdgeschossfußboden)
1
Abrundungssatzung Blessem • Relnoldweg
Stadt Erftstadt
auf 0.50 m festgesetzt.
Die First- und Sockelhöhen-Festsetzungen
beziehen sich auf die unmittelbar
an das Grundstück angrenzende Straße im Scheitel.
Staffelgeschosse
2.
•
sind gänzlich ausgeschlossen.
Versickerung des Niederschlagswassers
Im
Plangebiet
ist das
anfallende
Niederschlagswasser
auf
den
Baugrundstücken zu versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung
bei der Unteren Wasserbehörde des Erftkreises erforderlich.
3.
Nebenanlagen und Garagen
Nebenanlagen gern. § 14 BauNVO und Garagen gern. § 12 BauNVO sind an
Grundstücksgrenzen, die zur freien Landschaft grenzen, nur in einem Abstand
von 3 m zur Grundstücksgrenze und nur in Verbindung mit der unter § 3 Nr.1
festgesetzten
Anpflanzung, die die Nebenanlage zur freien Landschaft
abschirmt, zulässig.
4.
Einfriedungen
Als Einfriedungen der Hausgärten, die an die freie Landschaft grenzen, sind
ausschließlich Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zulässig.
5.
•
Gestaltung der Haus- und Vorgärten
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche
unterhalten .
ist gärtnerisch zu gestalten und zu
In den Vorgärten sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig.
Standplätze für Abfallbehälter in den Vorgärten sind nur zulässig, wenn sie
optisch durch mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen bewachsenen Pergolen
(Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung)
oder durch Laubhecken (Pftanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage
zu der Begründung) zu den Verkehrsflächen und Nachbargrundstücken
abgeschirmt werden.
6.
Bodenbefestigungen
Bodenbefestigungen
sind auf die Flächen zu beschränken, die für die
Bebauung, Platz- und Wegebefestigungen unbedingt notwendig sind. Private
2
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•• -rflstadt
Abrundungssatzung
Blessem - Relnoldweg
Bodenbefestigungen wie Hauseingänge, Terrassen, Stellplätze und deren
Zufahrten sowie Garagenzufahrten dürfen nicht asphaltiert oder betoniert
werden sondern sind mit Hilfe von teildurchlässigen
Materialien wie
breitfugigem Pflaster (Fugenbreite mind. 1,5 cm), Rasengittersteinen oder
Rasenpflaster zu befestigen.
9.
Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen
Bepflanzungen
Entlang der südwestlichen Grenze des Plangebiets ist als Ortsrandeingrünung
ein 3 m breiter Streifen durchgehend mit heimischen Gehölzen (Pflanzliste
siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage zu der Begründung) gemäß § 9 (1)
Nr.25a BauGB zu bepflanzen.
•
•
10.
Fläche zum Ausgleich
außerhalb
des Plangebiets
Außerhalb des Plangebiets wird eine 665 qm große Ausgleichsfläche durch
geeignete
Maßnahmen
zum
Ausgleich
in
Wertstufe
5
des
AdamlNohlNalentin-Verfahrens
auf von der Stadt Erftstadt bereitgestellten
Flächen nach § 9 (1) Nr.20 BauGB in Verbindung mit § 9 (1a) BauGB und § 1a
(3) BauGB als Fläche zum Ausgleich festgesetzt.
Die 536 qm zum Ausgleich der Eingriffe durch die Wohnbebauung werden den
Grundstücken, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, gem. Satzung der
Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach § 135
a bis c BauGB (Naturschutzkostensatzung)
vom 22.01.1999 zugeordnet. Die
129 qm zum Ausgleich der Eingriffe durch Verkehrsflächen werden den
Grundstücken gern. Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen zugeordnet.
§3
Hinweise
1.
und Empfehlungen
Hinweise
Das Plangebiet liegt in einem ehemaligen Bombenabwurf I Kampfgebiet.
Im unmittelbaren
Baubereich ergeben sich keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln.
Werden jedoch im Plangebiet Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten
oder
vergleichbare Arbeiten) durchgeführt, ist eine Tiefensondierung zu empfehlen.
In diesem Fall ist zwecks Abstimmung der Vorgehensweise Kontakt mit der
Bezirksregierung Köln - Dezernat 22 - aufzunehmen.
Die Abrundungssatzung liegt nach der in Aufstellung befindlichen Verordnung
(Stand: 13.07.1998) zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
für die
3
Abrundungssatzung
Stadt Erftstadt
Wassergewinnungsanlage
Erftstadt-Dirmerzheim
Blessem
• Relnold ....~
in der Wasserschutzzone
III
B.
2.
•
Empfehlungen
Aus ökologischen Gründen wird empfohlen,
*
die unbelasteten Dachflächenwässer zur Brauchwassernutzung
(z.B,
Grünanlagenbewässerung)
zu verwenden,
* die Dächer unter 20 Grad Dachneigung extensiv zu begrünen,
* nur heimische Arten (Pflanzliste siehe Ökologischer Fachbeitrag als Anlage
zu der Begründung) zu pflanzen und auf das Pflanzen von Nadelhölzern mit
Ausnahme der Gem. Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata) zu
verzichten und
*
Solarkollektoren
zur Warmwasseraufbereitung
und Solarzellen zur
Stromerzeugung einzusetzen.
§4
Inkraftreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung
Erftstadt in Kraft.
im Amtsblatt der Stadt
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Blessem im Bereich des Reinholweges gem. §
34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
•
Die Satzung liegt gem. § 10 BauGB vom 27.08.1997 (BGBI. IS. 2141), berichtigt am
16.01.1998 (BGBI. I S. 137), spätestens mit Wirkungsamwerden
dieser
Bekanntmachung im Rathaus E.- Liblar, Holzdamm 10, 3. Etage, Zimmer 326, zu
jedermann Einsicht während der Sprechzeiten
von 8.00 bis 12.00 Uhr,
Montag und Donnerstag
Montagnachmittag
von 14.00 bis 16.00 Uhr,
von 14.00 bis 17.00 Uhr
Donnerstagnachmittag
sowie
nach telefonischer Vereinbarung.
4
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-_.-
Stadt Erftstadt
I
Hinweise:
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängelder Abwägung (§ 215Abs. 1 und 2 BauGB)
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
sowie Mängel der Abwägung beim
Zustandkommen der Satzung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres (Verfahrens- und Formvorschriften) bzw. von sieben Jahren (Mängel und
Abwägung) seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt
geltendgemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen.
•
II. Entschädigungspflichtige,
Fälligkeit
und
Entschädigungsansprüche(§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1. Der Entschädigungsberechtigte
Erlöschen
der
kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden)
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
und bei Bindungen für Bepflanzungen)
bei Änderung oder Aufhebung
Nutzung)
§ 42 BauGB (Entschädigung
einer zulässigen
bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt.
•
2. Der Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des
Kalenderjahres,
in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind.
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
gem. § 7 Abs. 6 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert am
28.03.2000 (GV NW S. 245):
Es wird darauf hingewiesen,
dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen beim
Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene
Genehmigung fehlt,
5
Abrundungssatzung
Stadt Erflstadt
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss
BIossem - Rolnold~g
öffentlich bekanntgemacht
worden,
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die
den Mangel ergibt
Erftstadt, den
•
(Bürgermeister)
•
6