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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim Bereich: Zur alten Wassermühle Aufstellung gemäß § 13a BauGB Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
78 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
26.06.17, 18:32
Aktualisiert
26.06.17, 18:32
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim
Bereich: Zur alten Wassermühle
Aufstellung gemäß § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss,
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 26.06.2017 Beschluss aus der Niederschrift der 15. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am 17.05.2017 Vorlage Nr.: TOP 6 135/2017 Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim Bereich: Zur alten Wassermühle Aufstellung gemäß § 13a BauGB Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Beschluss: 1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim (Bereich: Zur alten Wassermühle) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) aufzustellen. Ziel der Planung ist, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bebauungskonzeptes zu schaffen, welches im Straßengeviert Johannisstraße, Am Kleekamp und Zur alten Wassermühle (südlicher und östlicher Abschnitt) auf bisher nicht bzw. untergenutzten Flächen neue Wohngebäude als Doppel- und Mehrfamilienhäuser vorsieht. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. - Aufstellungsbeschluss Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans gemäß § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) erfüllt sind. Der Plan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 131 Pulheim". 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1) und 4 (1) oder §§ 3 (2) und 4 (2) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür