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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim Bereich: Am Bahnhof / Mittelstraße - Aufstellung gemäß § 13 a BauGB - Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
79 kB
Datum
17.05.2017
Erstellt
26.06.17, 18:32
Aktualisiert
26.06.17, 18:32
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim
Bereich: Am Bahnhof / Mittelstraße
- Aufstellung gemäß § 13 a BauGB
- Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 26.06.2017 Beschluss aus der Niederschrift der 15. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am 17.05.2017 Vorlage Nr.: TOP 7 124/2017 Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim Bereich: Am Bahnhof / Mittelstraße - Aufstellung gemäß § 13 a BauGB - Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB Beschluss: 1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim (Bereich: Am Bahnhof/Mittelstraße) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) aufzustellen. Ziel der Planung ist die Nachnutzung des alten Pulheimer Bahnhofs, der durch die Entwidmung der Bahnbetriebszwecke in die Planungshoheit der Stadt Pulheim zurückfällt. Das städtebauliche Konzept sieht eine Büro- und Gewerbenutzung vor. Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans gemäß § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfüllt sind. 3. Der Plan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 133 Pulheim". 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1) und 4 (1) oder §§ 3 (2) und 4 (2) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür