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Antrag (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
354 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
09.09.11, 07:15
Aktualisiert
28.09.11, 06:23
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Inhalt der Datei

REVG Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft des Aufsichtsrates mbH Stellungnahme zum Entwurf des Gutachtens zur Zukunft der REVG mbH Die Entwurfsfassung mit dem Datum "Mai 2011" des vom Rhein-Erft-Kreis in Auftrag gegebenen "GUTACHTENS ZUR ZUKUNFT DER RHEIN-ERFT-VERKEHRSGESELLSCHAFT(REVG)" veranlasst den Aufsichtsrat der REVGzu Stellungnahmen und Empfehlungen: 1. Allgemeine Bemerkungen • Der Entwurf des Gutachtens trägt den Titel "Gutachten zur Zukunft der REVG". In allen verfügbaren Unterlagen über die Entstehung des Gutachtens lautet die Bezeichnung des beabsichtigten Gutachtens aber "ÖPNV im Rhein-Erft-Kreis zukunftssicher gestalten", vorher auch gelegentlich "Zukünftige Organisation des ÖPNV im REK". Selbstverständlich muss die REVGeines der zentralen Elemente der Untersuchung sein, aber längst nicht das einzige. Inhaltlich befasst sich das Gutachten auch mit weit mehr Themen als nur der REVG. Deshalb sollte der Titel des Gutachtens wieder die ursprünglich beabsichtigte Zielsetzung zeigen durch den Titel "Zukünftige Organisation des ÖPNV im Rhein-Erft-Kreis". • Von den Gutachtern • Es fehlt auch der aufklärende Hinweis, dass es sich bei den Umsatzerlösen der REVGnicht um am Markt erzielte Einnahmen, wie durch Fahrkartenverkauf handelt, sondern um sog. "Zuscheidungen" im Rahmen der Einnahmenaufteilung des Verkehrsverbunds VRS, dem die REVG bzw. der Kreis angehört. Die Erlöse (Umsätze) werden nicht klassisch am Markt "verdient", sondern sie sind abhängig von den jeweiligen Verteilungsschlüsseln des VRS, die wiederum auf Fahrgasterhebungen in mehrjährigen Abständen basieren. ist an keiner Stelle auf das Problem der Konzessionen eingegangen worden, was aber unverzichtbar ist. 2. Die Gutachter haben die "AUSGANGSLAGE" nicht immer zutreffend oder nur unvollständig beschrieben. Der Aufsichtsrat der REVG nimmt dazu jeweils Stellung: Das gilt für die Ausführungen unter 2.2 "OPNV-Angebot und Nahverkehrsplanung" , nach denen seit der Beschlussfassung im Kreistag zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans im September 2006 "auf Wunsch der Städte (...) nur eine formlose Fortentwicklung" vorgenommen, Aus ihrer Kenntnis wissen die Aufsichtsratsmitglieder, dass es zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Kommunen eine Übereinstimmung darüber gegeben hat, den Nahverkehrsplan lediglich fortzuschreiben, wie es das geänderte ÖPNV-Gesetz zulässt. der "gewünschte Fortschritt erreicht" worden sei und Die Aussage, dass der "gewünschte Fortschritt" sierung bedurft. (...) aussagegemäß nicht nicht erreicht worden sei, hätte der Konkreti- 2 es durch die "unterschiedliche Anforderungen von Kreis und Kommunen (...) es beim ÖPNV-Angebot zu einem Spannungsverhältnis zwischen einer möglichst schneLLen und attraktiven Kreiserschließung und Anbindung der Zentren untereinander und an die Haltepunkte des Schienenverkehrs und der Aufgabe der örtlichen Flächenerschließung im Sinne eines Orts- oder Stadtbusverkehrs" komme. Das gilt auch für die Ausführungen unter 2.3 und Qualitätsstandards" , nach denen Es käme zwangsläufig zu betriebswirtschaftlich unzuträglichen Parallelverkehren, würde den Aussagen der Gutachter uneingeschränkt gefolgt. Die Gutachter haben nämlich die überwiegende Siedlungsstruktur im Kreisgebiet unberücksichtigt gelassen, die es nach wirtschaftlichen Maßstäben gebietet, die Fahrgäste auf der Strecke ein- und aussteigen zu lassen, statt sie zu zwingen, jeweils bis zum Stadtzentrum der anderen Stadt, in der ihr Fahrtziel liegt, zu fahren, dort in einen Stadtbus umzusteigen und sodann zurückzufahren, damit sie in den an der Strecke liegenden Stadtteil dieser anderen Stadt gelangen. .Kostenstruktur das unternehmerische Risiko der REVG "voLLständig beim Aufgabenträger" verbleibe und Auch wenn die Gutachter unter 2.4 "Finanzierung" zunächst unzutreffend beschrieben haben, dass aufgrund einer "Vereinbarung" zwischen der Kreisverwaltung und der REVG die Gesellschaft "die Aufteilung des Defizits auf die Kommunen" vornehme, denn die Auf teilung nimmt der Kreis im Rahmen seiner jährlichen Haushaltssatzung aufgrund der Daten vor, die er von der REVGangefordert hat. Doch zutreffend haben die Gutachter die Wirkung beschrieben: Die Defizite tragen die Städte im Kreis - und damit tragen diese auch das unternehmerische Risiko. der Kreis als Aufgabenträger derzeit nicht die Möglichkeiten habe, "die Umsetzung der Ziele des NVP (...) gegenüber dem ausführenden Unternehmen (Anm.: gemeint ist die REVG) zu kontrollieren. Dem Kreis war und ist die Kontrolle unbenommen. Er nimmt sie auch wahr, und zwar durch die von ihm entsandten Aufsichtsratsmitglieder (Anm.: Eine der vornehmsten Aufgaben des Aufsichtsrats ist die Kontrolle.) und die von ihm bestellten Vertreter in der Gesellschafterversammlung. Dazu gehören Spitzenbeamte der Kreisverwaltung. 3. Unter ,,4. Empfehlung" 17 - diese vier Ziele: benennen a) Kommunalisierung der ortserschließenden Verkehre die Gutachter - auf S. Auch dazu nimmt der Aufsichtsrat - Anpassung des Finanzierungsverfahrens, "so dass die Städte künftig verursachungsgerecht für den Defizitausgleich der Ortserschließung aufkommen würden" der REVG Stellung: Diese Aussage ist ebenso wie die auf S. 15 unter "Ad c)" gegebene Beschreibung, nach der die Ortsverkehre anteilig durch die Kreisumlage finanziert würden, unzutreffend. Die Verluste der Ortsverkehrslinien werden zu 100 % von den jeweiligen Städten im Wege der sog. Mehrbelastung getragen. 3 b) gemeinsame Gesellschaft Kreis/Städte für "bestimmte übergreifende Mobilitätsdienstleistungen" - Städte als weitere Gesellschafter der REVG, "wobei der Kreis die Rolle eines Mehrheitsgesellschafters übernehmen sollte" Die Aufgaben, die die REVGzusätzlich tragen soll, sind nicht genannt und nicht ersichtlich. Für eine Festlegung, nach der der Kreis Mehrheitsgesellschafter sein soll, fehlt es in den Aussagen der Gutachter an einer Begründung. Es gibt auch keine Gründe, die dem Kreis von vornherein die Rolle eines Mehrheitsgesellschafters zuweisen. - "Voraussetzung hierfür wäre (...) die Überführung des RWE-Aktienpaketes aus der REVG an den Kreis" Die RWE-Aktien sind für die REVG nicht nur ein Bilanzposten. Die Dividendenzahlungen fließen der REVG als Ertrag zu; sie mindern die jährlichen Verluste und bewirken so eine geringere Belastung sowohl des Kreises wie der kreisangehörigen Städte. Die "Überführung" der Aktien auf den Kreis müsste zu einer Zweckbindung der Dividendenerträge führen, die der aktuellen Lage entspricht. c) konsequente Aufgabenübernahme durch den Kreis - im "überregionalen reich" sowie Be- Dazu zählen die Gutachter - die "Etablierung der Grundlagen für eine wettbewerbliche Ausschreibung (...) - ohne bisher auf eine Direktvergabe an die RVK GmbH zu verzichten" sowie Die Gutachter haben sich auf mehreren Seiten mit der Rechtslage für die Direktvergabe von Verkehrsleistungen an die RVK auseinandergesetzt. Das Ergebnis bestätigt unsere Auffassung: Die Direktvergabe (bis 2018) ist als In-House-Geschäft EU-konform. Auch die Gutachter unterliegen dem typischen Missverständnis für das Verhältnis zwischen Kreis (REK) / REVGund RVK, die die RVK als "normalen", am Markt operierenden externen Auftragnehmer für die Verkehrsleistungen verstehen. Richtig ist stattdessen, dass es sich bei der RVK nicht um einen externen Auftragnehmer handelt, sondern um ein "eigenes" Unternehmen des Kreises, mit der Besonderheit, dass die RVK nicht nur - über die REVG - dem REK gehört, sondern weitere sieben Gebietskörperschaften bzw. deren Verkehrsunternehmen. Bei der RVK handelt es sich deshalb um ein "Tochterunternehmen" des Kreises über die REVG, wenn auch zusammen mit weiteren kommunalen Gebietskörperschaften als Partnern. Die RVK ist ein gutes Beispiel für die interkommunale Zusammenarbeit. Das Gutachten lässt unerwähnt, dass der Verzicht auf Dienstleistungen des interkommunal getragenen Unternehmens RVK auch ungünstige Wirkungen für die Beteiligung haben kann, nämlich sowohl für den Wert als auch die Wirtschaftlichkeit der RVK und damit ihrer Leistungen sowohl im Rhein-Erft-Kreis wie für das übrige Kundengebiet, das sich auf weite Teile des VRS-Verbundraums erstreckt. 4 Über die RVK-Beteiligung ist übrigens sichergestellt, dass die heimischen mittelständischen Busunternehmen an der Erbringung der REVG-Busleistungen beteiligt werden. Der Kreis könnte dies über einen von ihm organisierten Wettbewerb, der jeweils den EU-Schwellenwert für die öffentliche Ausschreibung (z.Z. 193.000 €) überschreiten würde, nicht. - "die Überleitung der RVKGesellschafteranteile an den Rhein-Erft-Kreis sowie die aktive Teilhabe an der Gremientätigkeit bei der RVK durch den Kreis". Die von den Gutachtern angeführte Schlussfolgerung oder Begründung (?), wonach "hierdurch Kapazitäten in der REVGmbH frei würden", verkennt die Arbeitsbelastung der REVG aus der "Gremientätigkeit" bei der RVK. Sie besteht, wie zumeist bei kommunalen Gesellschaften, in Sitzungen des Aufsichtsrats und Gesellschafterversammlungen. Die REVG entsendet - wie alle anderen Gesellschafter - ein Mitglied in den Aufsichtsrat und sie wird durch einen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen vertreten. In beiden Fällen hat der REVG-Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung über die Entsendung auf Mitglieder aus seinen eigenen Reihen zurückgegriffen. Werden - was die Gutachter empfehlen - auch die Städte im Kreis Gesellschafter der REVG, gibt es einen weiteren Grund gegen die Übertragung der RVK-Anteile auf den Kreis. Denn die RVK würde im Hinblick darauf, dass sie zumeist Mitinhaber der (Gemeinschafts-) Konzessionen für die betroffenen Buslinien ist, für die Erbringung der Verkehrsleistungen in Betracht kommen. Für die bisherigen Stadtbusunternehmen im Kreis werden die Busleistungen von der RVK erbracht. Es macht nach anerkannten organisatorischen Prinzipien keinen Sinn, die Auftraggeber- I Auftragnehmer-Schnittstelle REVG/RVK aufzugeben. Wenn - wovon die Gutachter ausgehen - die REVGfür die "Durchführung des Buslinienverkehrs" der vom Kreis darzustellenden Buslinien federführend zuständig bleibt, muss die direkte Verbindung zwischen REVG und RVK fortbestehen. Es träten zweifelsfrei Reibungsverluste auf, wenn der Kreis zwischengeschaltet würde. - in der Federführung Nahverkehrsplanung der d) Stärkung der Nahverkehrsplanung als Instrument zur strategischen Weiterentwicklung des ÖPNV im Rhein-Erft-Krets und zur Definition von Qualitätsstandards Der Rhein-Erft-Kreis ist unbestritten der Aufgabenträger für den ÖPNV im Kreisgebiet. Er hat es, seitdem es die gesetzlichen ÖPNV-Vorschriften im Land gibt, in der Hand, die ihm zugewiesenen Aufgaben auszugestalten. w.v. Die Ausführungen zum Thema "Qualitätsstandards" sind geeignet, falsche Schlüsse zu ziehen. Die Tatsache, dass im Nahverkehrsplan des Kreises keine Qualitätsstandards enthalten sind, hat nicht dazu geführt, dass im Kreis die ÖPNV-Leistungen keinen Qualitätsansprüchen genügen. 5 Für die bei der RVK eingekauften betreibt und durch Zertifizierung Busleistungen gilt, dass die RVK Qualitätssicherung auch nachgewiesen hat. mit Erfolg 4. Unter 4.1 "Veränderungen in der Aufgabenverteilung REVG GmbH - ÖPNV-Amt des Kreises - Städte" geben die Gutachter die Empfehlung, die "heutige Vermischung der Funktionen durch den bestehenden Dienstleistungsvertrag" (Anm.: gemeint ist der Dienstleistungsvertrag zwischen REVG und RVK) aufzugeben. Auch hierzu nimmt der Aufsichtsrat der REVG Stellung: Die Gutachter verkennen, dass die Dienstleistungen aufgrund einer ln-House-Vergabe kostengünstig von der RVK erbracht werden. Die Frage, ob diese Dienstleistungen die RVK oder ein oder mehrere andere Unternehmen oder REVG-eigene Beschäftigte erbringt/erbringen, sollte ausschließlich nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben entschieden werden. 5. Wichtiger Bestandteil der Ausführungen unter 4.5 "Veränderung der Kostenstruktur in der REVG und in der Kreisverwaltung" ist eine "Modellrechnung" , nach der die Erreichung des VDV-Durchschnittssatzes einer "Reduzierung des ÖPNV-Defizits um 2,5 Mio Euro" entspräche. Auch zu diesem Punkt nimmt der Aufsichtsrat der REVG Stellung: Die "Modellrechung" wird gestützt auf zwei "Szenarien", von denen das erste eine Reduzierung des Defizits um ca. 1,1 Mio. Euro und das zweite eine Reduzierung um nahezu 2,6 Mio. Euro nennt. Die Maßnahmen, die erforderlich wären, um derartige Ergebnisse zu erzielen, sind allerdings mit den von den Gutachtern gewählten Begriffen "Aktivierung von Optimierungspotenzialen in der Planung und Vergabe", "Steigerung der Umsätze (...) durch eine Attraktivitätssteigerung im ÖPNV-Angebot" und "straffe betriebswirtschaftliche Steuerung in einer systematisch aufbereiteten Auftraggeber-/ Auftragnehmersituation" nicht geeignet, die Zahlen in den "Szenarien" zu erhärten. 6. In ihren Ausführungen unter 4.6 "Finanzierung; Umsatzsteuerpflicht" haben die Gutachter ihre Einschätzung dargelegt, nach der mit einer Umsatzsteuerpflicht zu rechnen sei, wenn die Städte im Kreis Gesellschafter der REVGwürden und ein .Differenzausgleich durch die Gesellschafter" durchgeführt würde. Dazu merkt der Aufsichtsrat der REVG an: Die Umsatzsteuerpflicht würde für die Städte dann neutral wirken, wenn sie sich auf dem Handlungsfeld ÖPNV unternehmerisch betätigten; sie wären dann zum Vorsteuerabzug berechtigt. \ 6 7. Der Aufsichtsrat gibt dem Kreis diese Empfehlungen für die Neuausrichtung des ÖPNV: Den ÖPNV im Kreis gemeinsam gestalten. • Der Kreis hat die Federführung bei der - strategischen - ÖPNV-Planung und nutzt die ihm zugewiesene Aufgaben zur Erstellung und Fortschreibung Nahverkehrsplans unter Beteiligung der Städte aktiv. Er setzt mit dem Nahverkehrsplan auch Qualitätsstandards. • Er bekennt sich zur REVGals seine ÖPNV-Gesellschaft zur Durchführung der vom Kreis mit dem Nahverkehrsplan Art, Umfang und Qualität. • Er ermuntert die Städte, Gesellschaftsanteile an der REVGentweder selbst oder durch ihre Stadtbusunternehmen ihnen zu diesem Zweck zu, insgesamt die Hälfte seines Geschäftanteils abzugeben. • Er ermuntert die Städte ferner, die Ortserschließung in die eigene unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, was nicht die Gründung eigener Gesellschaften voraussetzt, denn das unternehmerische Handeln lässt sich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) im Haushalt darstellen. • Er ermuntert die Städte bzw. ihre Stadtbusunternehmen schließlich, die Verkehrsleistungen definierten des ÖPNV-Leistungen nach zu übernehmen. Der Kreis sichert gemeinsam mit oder bei der REVG "einzukaufen".