Daten
Kommune
Erftstadt
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489 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der
Bürgermeister
öffentlich
Az.:
81 00-00
V
Rat
Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 16.11.2000
der
zur
Stadt Erftstadt
zur Beschlussfassung;
Vorberatung
über den
Werksausschuss
•
Ab'lb
An den
Betrifft:
Stadtwerke
3. Änderung
Finanzielle
7/
der Abwassersatzung
der Stadt Erftstadt
zum 01.01.2002
Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Die 3. Änderung der Abwassersatzung
Spalte "Neue Fassung", beschlossen.
der
Stadt
Erftstadt
wird
laut
Anlage,
Begründung
Die Abwassersatzung
•
ist wegen der Währungsumstellung
zwangsläufig
zu ändern.
Dabei wurde zusätzlich der § 5.7 neu eingefügt, wonach die Abwasseranlage
der
Kunden den Regeln der Technik zu entsprechen
hat. Auf die Begründung in der
Parallelvorlage
"Änderung der AEB-A" wird verwiesen.
•
Alte Fassung
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
in der Fassung der 2. Änderung vom 19.12.1995
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 19.12.1995 aufgrund der §§ 7, 8
und 9 der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
(GV.NW. S. 666) sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09.06.1989 (GV NW S. 384),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV.NW. S. 987),
folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
§5
Anschlusszwang
(I) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines
Anschlussrechtes sein GrundstUck an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es bebaut
oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und
gibt in geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile
mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und
für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift
wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten
haben ihre Grundstucke mit
den zur ordnungsgemäßen
Entwässerung erforderlichen Ei nrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Bekanntmachung anzuschließen.
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstucken verlangen oder zulassen, wenn besondere Gründe (z.B.
das Auftreten von Missständen) oder das öffentliche Interesse
dies erfordern.
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein.
(4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch
nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten er-
•
Neue
geänderter
Abwassersatzung
in der Fassung der 3.
Fassung
Paragraphen
der Stadt Erftstadt
Änderung vom
Anlage
Bemerkungen
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 7, 8 Die Präambel ist an bestehende gesetzliche Bestimmungen angepasst worden.
und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
(GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000
(GV NW S.245), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
richtet, so sind alle Einrichtungen für den späteren Anschluss
vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden
Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
•
•
(5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von
nicht vorgeklärtem Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die
erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein.
§ 5 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung
kein natUrliches Gefälle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb
einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen.
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein
natürliches Gefalle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen
Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer
Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage
durch den Anschlussberechtigten verlangen.
Behebung eines Übertragungsfehlers
zusätzlich eingefügt wird § 5 Abs. 7:
(7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten
der Technik zu entsprechen.
hat den Regeln
Auf die Erläuterung in § 5.1 AEB-A wird verwiesen.
geändert wi rd § II:
§ll
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2)
und (3), 4 (I), (2), (3) und (5), 6 (I), (2) und (3) sowie 8 (2), (3)
und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die
Geldbuße beträgt mindestens 5,-- DM, höchstens jedoch 1.000,-DM bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen
und höchstens 500,-DM bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die mit einer Geldbuße
bis zu 100.000,-- DM geahndet werden können. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
der neuesten Fassung.
§ II
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) Die Änderung
und (3), 4 (I), (2), (3) und (5), 5 (7), 6 (I), (2) und (3) sowie 8 (2), erfolgt.
(3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden.
Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 €
bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei
fahrlässigen Zuwiderhandlungen.
Unberührt hiervon bleibt die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
in der jeweils gültigen
Fassung, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden
können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Stadtdirektor.
nungswidrigkeiten ist der Bürgermeister.
ist aufgrund
der Euro-Umstellung
•
§ 12
Inkrafttreten
(I)
•
Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 01.03.1982 in der
Fassung der I. Änderung vom 25. Februar 1985 außer Kraft.
(2) Die I. Änderungssatzung
Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die 2. Änderungssatzung
tritt
an dem Tage
nach
ihrer
tritt am 01.01.1996 in Kraft.
zusätzlich eingefUgt wird:
(4) Die 3. Änderungssatzung
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 2. Änderung der Abwassersatzung
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
tritt am 01.01.2002 in Kraft.
der Stadt Erftstadt wi rd Die 3. Änderung der Abwassersatzung
hiermit öffentlich bekanntgemacht.
der Stadt Erftstadt wird
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung rhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf ei nes Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn:
geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der Stadt vor- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tather gerUgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
Erftstadt, den 27.12.191995
Erftstadt, den""""""""
HANISCH
Bürgermeister
BÖSCHE
Bürgermeister