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Beschlussvorlage (3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
489 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 V Rat Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 16.11.2000 der zur Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; Vorberatung über den Werksausschuss • Ab'lb An den Betrifft: Stadtwerke 3. Änderung Finanzielle 7/ der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2002 Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Die 3. Änderung der Abwassersatzung Spalte "Neue Fassung", beschlossen. der Stadt Erftstadt wird laut Anlage, Begründung Die Abwassersatzung • ist wegen der Währungsumstellung zwangsläufig zu ändern. Dabei wurde zusätzlich der § 5.7 neu eingefügt, wonach die Abwasseranlage der Kunden den Regeln der Technik zu entsprechen hat. Auf die Begründung in der Parallelvorlage "Änderung der AEB-A" wird verwiesen. • Alte Fassung Abwassersatzung der Stadt Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 19.12.1995 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 19.12.1995 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666) sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09.06.1989 (GV NW S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1993 (GV.NW. S. 987), folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: §5 Anschlusszwang (I) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein GrundstUck an die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen, sobald es bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden Anschlussberechtigten haben ihre Grundstucke mit den zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Ei nrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach Bekanntmachung anzuschließen. (2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstucken verlangen oder zulassen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das öffentliche Interesse dies erfordern. (3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein. (4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten er- • Neue geänderter Abwassersatzung in der Fassung der 3. Fassung Paragraphen der Stadt Erftstadt Änderung vom Anlage Bemerkungen . Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7, 8 Die Präambel ist an bestehende gesetzliche Bestimmungen angepasst worden. und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S.245), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, folgende 3. Änderungssatzung beschlossen: richtet, so sind alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen. • • (5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein. § 5 Abs. 6 wird wie folgt geändert: (6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natUrliches Gefälle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen. (6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßenleitung kein natürliches Gefalle, so kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten verlangen. Behebung eines Übertragungsfehlers zusätzlich eingefügt wird § 5 Abs. 7: (7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten der Technik zu entsprechen. hat den Regeln Auf die Erläuterung in § 5.1 AEB-A wird verwiesen. geändert wi rd § II: §ll Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (I), (2), (3) und (5), 6 (I), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,-- DM, höchstens jedoch 1.000,-DM bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 500,-DM bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung. § II Ordnungswidrigkeiten Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) Die Änderung und (3), 4 (I), (2), (3) und (5), 5 (7), 6 (I), (2) und (3) sowie 8 (2), erfolgt. (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in der jeweils gültigen Fassung, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ord- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Stadtdirektor. nungswidrigkeiten ist der Bürgermeister. ist aufgrund der Euro-Umstellung • § 12 Inkrafttreten (I) • Diese Satzung tritt am 01.01.1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt vom 01.03.1982 in der Fassung der I. Änderung vom 25. Februar 1985 außer Kraft. (2) Die I. Änderungssatzung Bekanntmachung in Kraft. (3) Die 2. Änderungssatzung tritt an dem Tage nach ihrer tritt am 01.01.1996 in Kraft. zusätzlich eingefUgt wird: (4) Die 3. Änderungssatzung Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 2. Änderung der Abwassersatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht. tritt am 01.01.2002 in Kraft. der Stadt Erftstadt wi rd Die 3. Änderung der Abwassersatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht. der Stadt Erftstadt wird Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung rhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf ei nes Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenUber der Stadt vor- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tather gerUgt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. sache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet Erftstadt, den 27.12.191995 Erftstadt, den"""""""" HANISCH Bürgermeister BÖSCHE Bürgermeister