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Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
108 kB
Datum
09.12.2015
Erstellt
08.04.16, 18:34
Aktualisiert
08.04.16, 18:34
Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes 
hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim) Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes 
hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim) Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes 
hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim) Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes 
hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim) Beschlusstext (Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes 
hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 08.04.2016 Beschluss aus der Niederschrift der 7. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am 09.12.2015 Vorlage Nr.: TOP 6 494/2015 Aufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen 2. Beteiligung der öffentlichen Stellen zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfes hier: Stellungnahme der Stadt Pulheim Beschluss: Der Planungsausschuss beschließt die Einzelabstimmung über die einzelnen Abschnitte in der Anlage 4. Beratungsergebnis: 31 Ja-Stimmen, 0 Gegenstimmen, 2 Stimmenthaltungen Beschluss: 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Der nun aufgenommene Ausnahmetatbestand, wonach im regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen ausgewiesen werden können ist bezüglich Flüchtlinge auf Landesaufnahmeeinrichtungen beschränkt. Die inhaltliche Differenzierung gegenüber kommunalen Flüchtlingsunterkünften ist unbegründet, weswegen eine Erweiterung des Ausnahmetatbestandes auf letztere angeregt wird. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die vorgenommene Ergänzung in den Erläuterungen zum vorgenannten Grundsatz, demnach „Windenergieanlagen in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind“, steht weder im Einklang mit der ursprünglichen Absicht des grundsätzlichen Schutzes dieses Belanges noch mit dem allgemeinen Empfinden der Bürger. Da dieser Belang als Grundsatz bisher schon in der Abwägung überwunden werden kann, ist selbst mit dem Wissen des verfolgten Zieles - Windenergieanlagen zu ermöglichen - nicht erkennbar, warum dieser Belang derart geschwächt wird. Auch formal wird dieser Aussage widersprochen, da Windenergieanlagen erst dann im Sinne der Definition des LEP zu den prägenden Elementen der landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zählen, wenn diese Prägung auf dem kulturlandschaftlichen Inventar und archäologischen Funden basiert, dies ist heute trotz der mittlerweile vorhandenen Verbreitung im Land kaum der Fall. Es wird angeregt, den neu eingefügten Halbsatz in den Erläuterungen zum Grundsatz 3-2 (S. 28, 3. Abs.) ersatzlos zu streichen. Beratungsergebnis: 28 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen Beschluss: 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung. Die Neustrukturierung der Ziele der Siedlungsentwicklung unter expliziter Aufnahme der Bedarfsgerechtigkeit wird begrüßt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen demographischen Prozesse durch den Zustrom von Migranten, der gerade in der Metropolregion Rheinland zu einem weiteren Druck auf dem bereits engen Wohnungsmarkt führt. Schon jetzt stellt insbesondere die fehlende Verfügbarkeit von Baugrundstücken das wesentliche Limit zur Befriedigung dieser Wohnbedürfnisse dar. Soweit die Prognose von IT NRW hierfür Grundlage sein soll, müsste diese umgehend angepasst werden und die aktuelle Situation berücksichtigen. Das Flächenziel ist hieran anzupassen. Unverständlich bleibt die Bedarfsableitung für Gewerbeflächen. Die Ermittlung über eine Trendfortschreibung auf Basis des Siedlungsflächenmonitorings stellt keinen ausreichenden Zusammenhang zu einer strategischen Gewerbeflächenentwicklung her und verstellt sich zunächst einer sachlich begründeten perspektivischen Steuerung. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Integration der Migranten und Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt gerade in den Metropolregionen berücksichtigt wurde. Ohne die flexible Möglichkeit zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben dürfte dies schwer fallen. Beratungsergebnis: 28 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen Beschluss: 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Der Anregung wurde gefolgt, dies wird mit Zustimmung zur Kenntnis genommen. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 6.1-10 Ziel Flächentausch (Entfall und Eingliederung in 6.1-1) Beschluss der Sitzung des Planungsausschusses vom 09.12.2015 Seite 2 Durch die Aufnahme der Kondition „Sofern im Regionalplan bereits bedarfsgerecht Siedlungsraum dargestellt ist „ im neuen Ziel 6.1-1 wurde der Anregung der Stadt Pulheim Rechnung getragen. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 6.1-11 Grundsatz Flächensparende Siedlungsentwicklung Durch die Aufgabe als Ziel und die Einarbeitung in den Grundsatz 6.1-2 unter Berücksichtigung der Bedarfsgerechtigkeit wurde der Anregung der Stadt Pulheim Rechnung getragen. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die im Ziel vorgenommene Streichung der Ausnahme für eine notwendige Erweiterung eines bestehenden im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegenden Betriebes außerhalb eines GIB schießt über das Ziel eines sinnvollen Außenbereichsschutzes hinaus, da es eine Prüfung im Einzelfall ausschließt. Hier wird eine Umwandlung in einen Grundsatz angeregt, welcher der Regionalplanungsbehörde einen entsprechenden Spielraum einräumt. Beratungsergebnis: 28 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen, 0 Stimmenthaltungen Beschluss: 8.1-1 bis 8.1-12 Ziele und Grundsätze Verkehr und technische Infrastruktur Den Anregungen der Stadt Pulheim wurde nicht gefolgt, daher bleibt die Stellungnahme aufrecht erhalten: Nord-Rhein-Westfalen und insbesondere die Metropolregion rund um Köln liegt im Schnittpunkt nationaler und transnationaler Verkehre. Dies umfasst die Verkehrsmittel auf Straße, Schiene und Wasser und nachrangig auch den Luftverkehr. Insbesondere die prognostizierten deutlichen Verkehrszuwächse durch den Güterverkehr führen zu einer Belastung der Region, welche einerseits zu massiven Kapazitätsengpässen und Beeinträchtigungen des für eine prosperierende Wirtschaft erforderlichen Verkehrsflusses führt (Gütertransport und Berufsverkehr Beschäftigter). Andererseits beeinträchtigen diese Verkehre sowohl durch die Einschränkung der Mobilität die Bewohner der Region, als auch durch die entstehenden Verdrängungseffekte regionale und teilweise auch kommunale Verkehrswege samt resultierender Immissionsschutzkonflikte. Der Entwurf des LEP formuliert jedoch – gerade verglichen mit der Detailschärfe der beabsichtigten Steuerung in anderen Planungsfeldern – zur übergeordneten verkehrlichen Planung wenig konkrete Inhalte. Hier wird angeregt, zur Bewältigung der beschriebenen Probleme weitergehende Aussagen zu Sanierung und Neubau der Infrastrukturen gerade auch der Ballungsräume zu treffen. Beschluss der Sitzung des Planungsausschusses vom 09.12.2015 Seite 3 Ergänzung: Der auch durch die Flüchtlingssituation aktuell steigende Siedlungsdruck im Ballungsraum stößt zunehmend auch an die Grenzen der Verkehrsinfrastruktur, sodass siedlungsgeografisch sinnvoll zu entwickelnde Potenzialflächen mittelfristig nicht realisiert werden können. Der blanke Verweis auf die Fachplanungen von Bund und Land bzw. der Regionalplanung wird der Bedeutung dieser Infrastruktur für die gesamte räumliche Entwicklung von Siedlung und Wirtschaft nicht gerecht. Da ohne Lösung dieser Frage gerade in den am stärksten nachgefragten Kernbereichen der Metropolregion Rheinland und insbesondere im Raum Köln ein raumplanerisch erhöhtes Flächenangebot im Zuge der Bauleitplanung voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden kann, besteht sehr wohl ein raumordnerischer Regelungsbedarf auf Ebene des LEP über die bisher formulierten Inhalte hinaus. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 8.2.-3 Ziel Höchstspannungsleitungen Der LEP-Änderungsentwurf differenziert nach bestehenden und neuen Höchstspannungsfreileitungen und modifiziert die Vorgaben als Grundsatz bei ersteren und Ziel bei letzteren. Die jeweils daraus folgenden Bindungswirkungen sind aus bauleitplanerischer Sicht nicht zu beanstanden. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 10.2.-2 Ziel Vorranggebiete für die Windenergienutzung Die Umformulierung der in der Stellungnahme der Stadt Pulheim kritisierten regionalen Flächenvorgaben in einen Grundsatz wird begrüßt. Dennoch bleibt die Kritik an den nun grundsätzlich vorgesehenen Flächenvorgaben bestehen. Die bisherige Stellungnahme wird daher in modifizierter Form aufrechterhalten: Dem Grundsatz zufolge müsste der Träger der Regionalplanung im Planungsgebiet Köln Vorranggebiete für die Windenergienutzung in einem Umfang von 14.500 ha zeichnerisch festlegen. Diese Größenvorgabe basiert auf einer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in 2012 erstellten Potenzialstudie. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines sachlichen Teilabschnitts „Energieversorgung“ zum Regionalplan Köln hat die Bezirksregierung einen Bericht über die erneuerbaren Energien in der Planungsregion Köln erarbeitet. Demzufolge gibt es aktuell in den Flächennutzungsplänen der Kommunen des Regierungsbezirks 136 Konzentrationszonen mit einer Gesamtgröße von 4.435 ha (Stand Anfang 2014). Nach der Mengenvorgabe des LEP-Entwurfes wären somit im Regierungsbezirk Köln noch zusätzlich rd. 10.000 ha Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen. Die im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim dargestellte Konzentrationszone für Windkraftanlagen umfasst rd. 30 ha. Gemäß der Potenzialstudie des LANUV verfügt Pulheim über eine Potenzialfläche für Windenergieanlagen in Höhe 422 ha. Aus Sicht der Stadt Pulheim kann die LANUV-Studie nicht als Basis für die Festlegung eines Mindestumfangs für Vorranggebiete für die Windenergienutzung dienen. Die Studie hat wesentliche Restriktionen nicht berücksichtigt und liefert daher ein verfälschtes Bild vom tatsächlich nutzbaren Flächenpotenzial für die Windenergie. Es wird angeregt, die Studie zu überarbeiten. Beschluss der Sitzung des Planungsausschusses vom 09.12.2015 Seite 4 Da die Festlegung von Vorranggebieten im Regionalplan die Anpassung der kommunalen Flächennutzungspläne mittels Darstellung von Konzentrationszonen erfordert, sollte angesichts der Mängel der Potenzialstudie auf die Festlegung von Flächengrößen als Grundsatz der Raumordnung verzichtet werden. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss: 10.3.-4 Ziel Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten Aufgrund der nach derzeitigem Kenntnisstand bestehenden Risiken unterstützt die Stadt Pulheim das vorstehende Ziel. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür Beschluss der Sitzung des Planungsausschusses vom 09.12.2015 Seite 5