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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim Bereich: Friedrich-Ebert-Straße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 und 2 BauGB ein- gegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Satzungsbeschluss Siehe PA vom 09.03.2016)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
76 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
27.07.16, 10:34
Aktualisiert
27.07.16, 10:34
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim
Bereich: Friedrich-Ebert-Straße
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 und  4 Abs. 1  und 2  BauGB ein- 
  gegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
Siehe PA vom 09.03.2016)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 27.07.2016 Beschluss aus der Niederschrift der 10. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am 29.06.2016 Vorlage Nr.: TOP 4 164/2016 Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim Bereich: Friedrich-Ebert-Straße - Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen - Satzungsbeschluss Siehe PA vom 09.03.2016 Empfehlung: Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) den Bebauungsplan Nr. 125 Pulheim, Friedrich-Ebert-Straße, als Satzung. Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) als Bestandteil des Bebauungsplanes. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür