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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung, Teil B 1301 Erweiterung Barbaraschule Änderung nach § 13 a BauGB Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
77 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
27.07.16, 10:34
Aktualisiert
27.07.16, 10:34
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung, Teil B 1301
Erweiterung Barbaraschule
Änderung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 27.07.2016 Beschluss aus der Niederschrift der 10. Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Pulheim am 29.06.2016 Vorlage Nr.: TOP 3 98/2016 Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung, Teil B 1301 Erweiterung Barbaraschule Änderung nach § 13 a BauGB Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss Beschluss: 1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B (Bereich: Grundschule Bachstraße / Barbaraschule) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) zu ändern. Ziel der Änderung ist, durch eine Erhöhung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf III für die beiden Gebäudetrakte 1 und 2 einen Dachgeschossneubau als auch durch geringfügige Vergrößerungen der überbaubaren Grundstücksfläche eine Vergrößerung des Küchentraktes sowie den Anbau zweier Fluchttreppenhäuser zu ermöglichen. Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss 2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfüllt. 3. Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B 1301“. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) durchzuführen. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür