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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gem. Nöthen, Flur 3, Flurstücke Nr. 277, 294, 295 - Nöthen, Brunnenstraße, (Befreiung) u.a. Antrag der UWV Fraktion vom 21.05.2007)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
13 kB
Datum
05.06.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gem. Nöthen, Flur 3, Flurstücke Nr. 277, 294, 295 - Nöthen, Brunnenstraße, (Befreiung)
u.a. Antrag der UWV Fraktion vom 21.05.2007) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gem. Nöthen, Flur 3, Flurstücke Nr. 277, 294, 295 - Nöthen, Brunnenstraße, (Befreiung)
u.a. Antrag der UWV Fraktion vom 21.05.2007)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 21.05.2007 - Der Bürgermeister Az: 61-71-05 Hl. Nr. der Ratsdrucksache: 975 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 05.06.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bauvoranfrage bzgl. des Grundstückes Gem. Nöthen, Flur 3, Flurstücke Nr. 277, 294, 295 Nöthen, Brunnenstraße, (Befreiung) u.a. Antrag der UWV Fraktion vom 21.05.2007 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukfA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 975 Sachverhalt: Es ist eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses für die Flurstücke 277, 294 und 295 , Flur 3 in der Gemarkung Nöthen eingereicht worden. Geplant ist auf dem rückwärtigen Flurstück Nr. 277 die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses von ca. 8 m x 10 m. Die Erschließung soll über die private Wegeparzelle 293 erfolgen. Aufgrund der hier vorliegenden Kopien aus dem Grundbuch gibt es wohl hierfür eine eingetragene Grunddienstbarkeit. Dies wäre/ist jedoch keine öffentlich-rechtliche Sicherung. Das Vorhaben liegt im rechtskräftigen Bebaungsplan Nr. 35 „Nöthen-Süd“, der folgende Festsetzungen enthält: MD, II, GRZ 0,3, GFZ O 0,5, g, SD, Baulinien, Baugrenzen Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es wird sowohl von der Baulinie zur Brunnenstraße hin im nicht zulässigen gravierendem Maß abgewichen als auch die Baugrenze im rückwärtigen Bereich überschritten. Ferner wird die vom Bebauungsplan festgesetzte geschlossene Bauweise nicht eingehalten, da das geplante Vorhaben in offener Bauweise ausgeführt werden soll. Eine (städtebauliche) Begründung für eine Befreiung liegt nicht vor, es muß auch bezweifelt werden, dass hier eine solche stichhaltig erbracht werden kann. Der Bebauungsplan faßt mit seinem tiefen Baufenster in diesem Bereich der Brunnenstraße Hofanlagen, die sich von der Straße bis in den straßennahen Hinterbereich erstrecken. Einzelgebäude im weiteren Hinterbereich sind damit nicht zulässig. Aus planerischer Sicht bestehen gegen das Vorhaben erhebliche Bedenken, da es nicht dem Bebauungsplan entspricht und die Erschließung nicht sichergestellt ist. Für eine Befreiung gem. § 31 BauGB wird daher kein Ermessensspielraum gesehen. Beigefügt erhalten Sie auch den Antrag der UWV vom 21.05.07 mit 4 Fragen zu diesem Sachverhalt. Die erste Frage beantwortet sich aus dem Sachverhalt. Zu Frage 2: Es besteht kein diesbezüglicher Beschluss. Zu Frage 3: Dies ist nicht erinnerlich, damit zumindest keinen nachhaltigen Kontakt Zu Frage 4: Sie erübrigt sich durch die Antwort zu Frage 3 Beschlussvorschlag: Einer Befreiung gem. § 31 BauGB wird nicht zugestimmt.