Daten
Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
08.12.15, 18:34
Aktualisiert
08.12.15, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 08.12.2015
Beschluss
aus der Niederschrift der 12. Sitzung
des Rates der Stadt Pulheim
am 10.11.2015
Vorlage Nr.:
TOP 28
264/2015
Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan
Nr. 11)
Beschluss:
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Flurstücke im bezeichneten Abschnitt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in
der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu beschließen:
Gemarkung Stommeln
1.
2.
3.
4.
5.
Flur 8, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
Flur 32, Flurstück
1007
320
287
293
292
(Fußweg von „Im Blumersfeld“ bis „Zum Geyener Kreuz“)
(Fußweg von „Zum Ommelstal“ bis „Zum Geyener Kreuz“)
(Zum Ommelstal)
(Zum Ommelstal)
(Fußweg)
Zu 1.:
Der in Anlage 1 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 1007 wird als Gemeindestraße
(Fußgängerbereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Zu 2.:
Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben C gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 320 wird als Gemeindestraße /
verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in
Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit
der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2
StrWG NRW gewidmet.
Zu 3.:
Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 287 wird als Gemeindestraße /
verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung
mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit
der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2
StrWG NRW gewidmet.
Zu 4. :
Das in Anlage 3 schraffiert gekennzeichnete Flurstück 293 wird als Gemeindestraße / verkehrsberuhigter Bereich ohne
Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW
gewidmet.
Zu 5.:
Das in Anlage 3 gepunktet gekennzeichnete Flurstück 292 wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW
gewidmet.
Beratungsergebnis:
Abgesetzt
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.11.2015
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