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Beschlusstext (Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan Nr. 11))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
85 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
08.12.15, 18:34
Aktualisiert
08.12.15, 18:34
Beschlusstext (Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan 
Nr. 11)) Beschlusstext (Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan 
Nr. 11))

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 08.12.2015 Beschluss aus der Niederschrift der 12. Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 10.11.2015 Vorlage Nr.: TOP 28 264/2015 Widmung von Teilflächen der Straße „Zum Ommelstal“ sowie von Fußwegen in Stommeln (Bebauungsplan Nr. 11) Beschluss: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Flurstücke im bezeichneten Abschnitt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu beschließen: Gemarkung Stommeln 1. 2. 3. 4. 5. Flur 8, Flurstück Flur 32, Flurstück Flur 32, Flurstück Flur 32, Flurstück Flur 32, Flurstück 1007 320 287 293 292 (Fußweg von „Im Blumersfeld“ bis „Zum Geyener Kreuz“) (Fußweg von „Zum Ommelstal“ bis „Zum Geyener Kreuz“) (Zum Ommelstal) (Zum Ommelstal) (Fußweg) Zu 1.: Der in Anlage 1 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 1007 wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Zu 2.: Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben C gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 320 wird als Gemeindestraße / verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Der in Anlage 2 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Zu 3.: Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben B gekennzeichnete Teilbereich des Flurstücks 287 wird als Gemeindestraße / verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Der in Anlage 3 mit dem Buchstaben A gekennzeichnete Teilbereich wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Zu 4. : Das in Anlage 3 schraffiert gekennzeichnete Flurstück 293 wird als Gemeindestraße / verkehrsberuhigter Bereich ohne Beschränkung auf eine Nutzungsart im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Zu 5.: Das in Anlage 3 gepunktet gekennzeichnete Flurstück 292 wird als Gemeindestraße (Fußgängerbereich) mit Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Beratungsergebnis: Abgesetzt Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.11.2015 Seite 2