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Beschlussvorlage (3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zum 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
442 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) zum 01.01.2002) Beschlussvorlage (3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) zum 01.01.2002)

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Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Der Bürgermeister öffentlich Az.: 81 00-00 V Rat Amt: - 81 Beschl Ausf: - 81 19.11.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung über den Werksausschuss • /II i't An den Betrifft: 7/ Stadtwerke 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) zum 01.01.2002 Finanzielle Auswirkungen: keine Beschlussentwurf: Die 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) wird laut Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen. Begründung • Bei den ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV ist erst einmal zwangsläufig der § 6.1 mit der DM-Kostenfestsetzung der Zweit-Inbetriebnahme der Kundenanlage zu ändern. Wir haben die Gelegenheit benutzt, um das Ausleihen von Standrohren formal anders zu fassen und materiell an den tatsächlichen Aufwand (der in jedem Einzelfall durchaus erheblich ist) anzupassen; die Einführung einer Grundgebühr und eine Halbierung der Miete ist wirklichkeitsnäher. -. " • Neue Fassung 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen fUr die Versorgung mit Wasser (A VBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 750) - vom Alte Fassung 2. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen fUr die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBI. IS. 750) - vom 27.01.1998 Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung fUr das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, GV NW S. 666 (GO NW) wurde die 2. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung Uber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 erlassen: 6. Inbetriebsetzung • • Anlage Bemerkungen .. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am Die Präambel ist an bestehende gesetzliche Bestimaufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- mungen angepasst worden. Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245), des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S.324) und des § 6 der 2. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 22.06.1999 folgende 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen fUr die Versorgung mit Wasser (A VBWasserV) vom 20.06.1980: (zu § 13) 6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die 6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Kosten und Preise sollten allesamt in der PreisreStadtwerke. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der jeweils gelung Wasser enthalten sein (siehe aus § 5 der Stadtwerke. Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltPreisregelung Wasser ab 01.01.2002). gültigen Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt. lich. FUr jede weitere zahlt der Abnehmer 50,-- DM. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht. 6.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung von Baukostenzuschüssen (§ 9), Hausanschlusskosten (§ \0) sowie sonstigen Forderungen der Stadtwerke abhängig gemacht werden; dazu gehören insbesondere auch die Zahlung der Baukostenzuschüsse Abwasser. 7. Messung (zu § 18) 7.1 Der Abnehmer stellt fUr die Messeinrichtung ten Platz zur VerfUgung. 7.2 7. einen geeigne- Soweit der Abnehmer die Kosten der Verlegung nach § 18 Abs. 2 und der NachprOfung nach § 19 Abs. 2 zu zahlen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Messung (zu § 18) und Standrohre (zu § 22) ß?-l :.:: • • § 7.3 wi rd neugefasst: Die Entnahme von Bauwasser aus öffentlichen Hydranten fur 7.3 FOr die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten für Son- Begründung siehe Vorlage Bau und sonstige vorübergehende Zwecke wird nach tatderzwecke (ausgenommen Feuerlöschzwecke) sind aussächlichem gemessenen Verbrauch berechnet. Ist eine Messchließlich von den Stadtwerken bereitgestellte und entsprechend gekennzeichnete Standrohre zu verwenden. sung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleihungen. § 7.4 wird neugefasst: 7.4 FUr Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten für Sonder- 7.4 Die Standrohre werden im Rahmen der Verfügbarkelt Begründung siehe Vorlage bereitgestellt; mit dem Kunden wird darilber ein Mietvertrag zwecke (ausgenommen Feuerlöschzwecke) sind ausschließabgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck der Inanlich die von den Stadtwerken bereitgestellten Standrohre mit spruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres an Wasserzähler zu verwenden. Vor Erhalt des Standrohres ist Dritte ist nicht zulässig .. vom Mieter eine Kaution bei den Stadtwerken einzuzahlen. 7.3 7.5 Der Mieter haftet für Schäden am Standrohr als auch für solche, die durch den Gebrauch des Standrohres - auch infolge Verunreinigungen - den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen. 7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr unmittelbar nach Fortfall des Mietgrundes zurückzugeben. Bei Vermietung Uber einen längeren Zeitraum (Bauunternehmer/Kanalspülfirmen) ist das Standrohr jeweils in der I. Januarhälfte zwecks technischer Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen. zusätzlich eingefUgt wird § 7.7: Bei Erhalt des Standrohres ist vom Mieter eine Kaution per Begründung siehe Vorlage Scheck zu hinterlegen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach Rückgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird eine GrundgebUhr und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr eine weitere GrundgebUhr fällig. Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach tatsächlich gemessenem Verbrauch. Ist eine Messung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleihungen. 10, Inkrafttreten 10.1 Diese "Ergänzenden Bestimmungen" nebst Anlage I treten ab 01.01.1987 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden "Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen'' der Stadtwerke Erftstadt nebst deren Anlagen I und II, die zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren. neu eingefügt wird Nr. 10.~ 10.2 Diese 1. Änderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft. • • 10.3 Diese 2. Änderung tritt am 01.02.1998 in Kraft. 10.4 Diese 3. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanerdnung Die 2, Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich bekanntgernacht. Die 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Stadtdirektor hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 27,0 1.1998 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der BUrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den .. HANISCH BUrgermeister BÖSCHE BUrgermeister