Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt
Erftstadt
Der Bürgermeister
öffentlich
Az.: 81 00-00
V
Rat
Amt: - 81 Beschl Ausf: - 81 19.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
•
/II i't
An den
Betrifft:
7/
Stadtwerke
3. Änderung der Ergänzenden
Bestimmungen
der Stadtwerke
Erftstadt zur
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung
mit Wasser
(AVBWasserV)
zum 01.01.2002
Finanzielle
Auswirkungen:
keine
Beschlussentwurf:
Die 3. Änderung der Ergänzenden
Bestimmungen
der Stadtwerke
Erftstadt
zur
Verordnung
über Allgemeine
Bedingungen
für die Versorgung
mit Wasser
(AVBWasserV)
wird laut Anlage, Spalte "Neue Fassung", beschlossen.
Begründung
•
Bei den ergänzenden
Bestimmungen
zur AVBWasserV ist erst einmal zwangsläufig der § 6.1 mit der DM-Kostenfestsetzung
der Zweit-Inbetriebnahme
der Kundenanlage zu ändern.
Wir haben die Gelegenheit
benutzt, um das Ausleihen von Standrohren
formal
anders zu fassen und materiell an den tatsächlichen
Aufwand (der in jedem Einzelfall durchaus erheblich ist) anzupassen; die Einführung einer Grundgebühr
und
eine Halbierung der Miete ist wirklichkeitsnäher.
-.
"
•
Neue Fassung
3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen
der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen
fUr die Versorgung mit Wasser (A VBWasserV)
vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 750) - vom
Alte Fassung
2. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen
der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen
fUr die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
vom 20.06.1980 (BGBI. IS. 750) - vom 27.01.1998
Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung fUr das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,
GV NW S. 666 (GO NW) wurde die 2. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung
Uber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
vom 20.06.1980 erlassen:
6.
Inbetriebsetzung
•
•
Anlage
Bemerkungen
..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
Die Präambel ist an bestehende gesetzliche Bestimaufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- mungen angepasst worden.
Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NW S. 245),
des § 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung
in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW S.324) und des § 6 der 2. Änderung der
Betriebssatzung
der Stadtwerke
Erftstadt vom 22.06.1999
folgende 3. Änderung der Ergänzenden
Bestimmungen
der
Stadtwerke
Erftstadt
zur
Verordnung
über
Allgemeine
Bedingungen fUr die Versorgung mit Wasser (A VBWasserV)
vom 20.06.1980:
(zu § 13)
6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die 6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Kosten und Preise sollten allesamt in der PreisreStadtwerke. Die Kosten hierfür ergeben sich aus der jeweils gelung Wasser enthalten sein (siehe aus § 5 der
Stadtwerke. Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltPreisregelung Wasser ab 01.01.2002).
gültigen Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt.
lich. FUr jede weitere zahlt der Abnehmer 50,-- DM. Dies
gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht
den technischen Normen der DIN 1988 entspricht.
6.2. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der Bezahlung von Baukostenzuschüssen
(§ 9), Hausanschlusskosten
(§ \0) sowie sonstigen Forderungen der Stadtwerke abhängig
gemacht werden; dazu gehören insbesondere auch die Zahlung der Baukostenzuschüsse Abwasser.
7.
Messung (zu § 18)
7.1 Der Abnehmer stellt fUr die Messeinrichtung
ten Platz zur VerfUgung.
7.2
7.
einen geeigne-
Soweit der Abnehmer die Kosten der Verlegung nach § 18
Abs. 2 und der NachprOfung nach § 19 Abs. 2 zu zahlen hat,
werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Messung (zu § 18) und Standrohre
(zu § 22)
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•
•
§ 7.3 wi rd neugefasst:
Die Entnahme von Bauwasser aus öffentlichen Hydranten fur 7.3 FOr die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten für Son- Begründung siehe Vorlage
Bau und sonstige vorübergehende Zwecke wird nach tatderzwecke (ausgenommen
Feuerlöschzwecke)
sind aussächlichem gemessenen Verbrauch berechnet. Ist eine Messchließlich von den Stadtwerken bereitgestellte und entsprechend gekennzeichnete Standrohre zu verwenden.
sung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach
Maßgabe der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt
berechnet; ebenso die Mietkosten für Standrohrleihungen.
§ 7.4 wird neugefasst:
7.4 FUr Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten für Sonder- 7.4 Die Standrohre werden im Rahmen der Verfügbarkelt Begründung siehe Vorlage
bereitgestellt; mit dem Kunden wird darilber ein Mietvertrag
zwecke (ausgenommen Feuerlöschzwecke) sind ausschließabgeschlossen, der insbesondere auch den Zweck der Inanlich die von den Stadtwerken bereitgestellten Standrohre mit
spruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres an
Wasserzähler zu verwenden. Vor Erhalt des Standrohres ist
Dritte ist nicht zulässig ..
vom Mieter eine Kaution bei den Stadtwerken einzuzahlen.
7.3
7.5 Der Mieter haftet für Schäden am Standrohr als auch für solche, die durch den Gebrauch des Standrohres - auch infolge
Verunreinigungen - den Stadtwerken oder dritten Personen
entstehen.
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr unmittelbar nach Fortfall des Mietgrundes zurückzugeben.
Bei
Vermietung Uber einen längeren Zeitraum (Bauunternehmer/Kanalspülfirmen)
ist das Standrohr jeweils in der I. Januarhälfte zwecks technischer Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen.
zusätzlich eingefUgt wird § 7.7:
Bei Erhalt des Standrohres ist vom Mieter eine Kaution per Begründung siehe Vorlage
Scheck zu hinterlegen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach
Rückgabe verrechnet. FUr die Nutzung wird eine GrundgebUhr
und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer
Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr
eine weitere GrundgebUhr fällig. Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach tatsächlich gemessenem Verbrauch. Ist eine Messung
nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe
der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet;
ebenso die Mietkosten für Standrohrleihungen.
10, Inkrafttreten
10.1 Diese "Ergänzenden Bestimmungen" nebst Anlage I treten
ab 01.01.1987 in Kraft und ersetzen die bisher geltenden
"Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen''
der Stadtwerke Erftstadt nebst deren Anlagen I und II, die zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.
neu eingefügt wird Nr. 10.~
10.2 Diese 1. Änderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.
•
•
10.3 Diese 2. Änderung tritt am 01.02.1998 in Kraft.
10.4 Diese 3. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanerdnung
Die 2, Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke
Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich
bekanntgernacht.
Die 3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke
Erftstadt zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Versorgung mit Wasser (A VB Wasser V) wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 27,0 1.1998
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der BUrgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
..
HANISCH
BUrgermeister
BÖSCHE
BUrgermeister