Daten
Kommune
Pulheim
Größe
102 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
06.06.16, 18:34
Aktualisiert
06.06.16, 18:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 06.06.2016
Beschluss
aus der Niederschrift der 16. Sitzung
des Rates der Stadt Pulheim
am 10.05.2016
Vorlage Nr.:
TOP 6
104/2016
Ökostromausschreibung 2017/2018
hier: Zuschlagskriterien zur Ökostromqualität und Festlegung der Anlagenkategorien
Beschluss:
Der Rat beschließt:
1. Die Ausschreibung von Ökostrom zum 01.01.2017 wird nachfolgenden Kriterien zur Ökostromqualität sowie
zu den Anlagenkategorien der Erzeugungsanlagen unterzogen:
Lieferung des gesamten Strombedarfs ausschließlich aus erneuerbaren Energien
Stromlieferung aus eindeutig beschriebenen und identifizierbaren Stromerzeugungsanlagen
Zeitlich bilanzierte Ökostromlieferung (ausgeglichene Energiebilanz innerhalb eines Kalenderjahres)
Nachweis der physikalischen Lieferung und netztechnischen Verbindung
Ausschluss der Doppelvermarktung des Umweltnutzens
Rechnerische Treibhausgasminderung (TGH-Minderung) durch die Stromlieferung aus Neuanlagen
2. Bei der Ausschreibung von Ökostrom zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 wird der Zuschlag nach folgenden
Zuschlags- und Wertungskriterien erteilt:
1. Zuschlagskriterium Angebotspreis
Das erste Zuschlagskriterium ist der vom Bieter angebotene Stromlieferpreis. Als Angebotspreis wird der
von den Bietern für die Ökostromlieferung angebotene Stromlieferpreis in die Angebotswertung einbezogen und der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erteilt.
2. Fiktive Gutschrift auf den Angebotspreis
Die Verwaltung wird bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Angebotspreis auch
die Höhe der vom Bieter angebotenen Treibhausgasminderung berücksichtigen. Eine höhere THGMinderung verbessert die Chance des Bieters, dass auf sein Angebot der Zuschlag zu erteilen ist. Die
Wertung erfolgt über eine fiktive Gutschrift auf den Stromarbeitspreis des Bieters.
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum bei der Lieferung von Ökostrom fließt in die Angebotswertung wie folgt ein:
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum wird nach den im Rahmen der Definition des Auftragsgegenstandes dargestellten Grundsätzen ermittelt. Nur die THG-Minderung aus Neuanlagen wird
dabei angerechnet.
Die vom Bieter anzubietende THG-Minderung im Lieferzeitraum muss der Mindestanforderung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragsgegenstand „Ökostrom“ (mindestens 50 %) entsprechen oder
darüber hinausgehen. Ansonsten wird das Angebot nicht gewertet.
Für die über die Mindestanforderung hinausgehende THG-Minderung werden – allein zum Zweck der
Angebotswertung – fiktive Gutschriften auf den Angebotspreis angenommen. Der Bieter erhält für jeden vollen Prozentpunkt der über die Mindestanforderung hinausgehenden THG-Minderung eine Gutschrift in Höhe von 0,02 ct/kWh auf den von ihm angebotenen Stromlieferpreis.
Beratungsergebnis:
22 Ja-Stimmen, 17 Gegenstimmen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.05.2016
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