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Beschlussvorlage (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung) Beschlussvorlage (Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 19.04.2007 - Der Bürgermeister Az: 8111 Nr. der Ratsdrucksache: 940 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 30.08.2007 Rat 11.09.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Orth __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft (X) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 811 PR III II _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 940 Sachverhalt: 1. Allgemeines: Der Kanalanschlussbeitrag ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW i. V. m. § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 28.07.1981 in der derzeitig gültigen Fassung nach dem durchschnittlichen Aufwand zu kalkulieren. Dabei beinhaltet der Begriff des durchschnittlichen Aufwands den zeitlichen Faktor, also der entstandene Aufwand innerhalb einer zu bestimmenden Rechnungsperiode. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ausgewählte Rechnungsperiode sowohl den in der jüngsten Vergangenheit entstandenen als auch den in der näheren Zukunft zu erwartenden Investitionsaufwand einschließen und dadurch ein gegenwartsnahes sowie repräsentatives Kostenbild der öffentlichen Abwasseranlage liefern. Der aktuelle Beitragssatz von 4,35 € pro m² beruht auf der Beitragsbedarfsberechnung 2002 (vgl. RD-Nr. 1004), welcher die Rechnungsperiode 01.01.1995 bis 31.12.2001 zugrunde lag. Damit spiegelt die Bemessungsgrundlage des gültigen Beitragssatzes zeitlich und sachlich nicht mehr angemessen die aktuellen Kostenverhältnisse wieder. Um die laufenden Beitragserhebungen auf eine verlässliche Rechtsgrundlage stützen zu können, ist eine neue Bedarfsberechnung vorzunehmen. Die folgende Bedarfsberechnung basiert auf der Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis 31.12.2008. 2. Verfahren: Die für die Bedarfsberechnung maßgeblichen Verfahrensgrundsätze sind in Anlage 1 erläutert. Hierbei wird auch die in diesem Bereich umfangreich ergangene Rechtssprechung (insbesondere des Oberverwaltungsgerichts NRW) berücksichtigt. Das bereits länger bestehende Nebeneinander von städtischem und verbandlichem Betrieb der Abwasseranlagen (insbesondere im Bereich der Kläranlagen) führt zu ungleichen Verhältnissen der verschiedenen Einzugsgebiete im Stadtgebiet. Um jedoch die Bedarfsberechnung auf gleichartige Verhältnisse stützen zu können, findet der Aufwand für Kläranlagen und Regenüberlaufbecken in der Bedarfsberechnung daher keine Berücksichtigung. Ferner werden die Investitionen für Verbindungssammler nicht mehr in den kalkulatorischen Herstellungsaufwand einbezogen, weil in der Vergangenheit der tatsächliche Beitragssatz ohnehin unter dem kostendeckenden Beitragssatz lag und dabei insbesondere nicht einmal die Kosten der Ortskanalisationen vollständig abdeckte. Da die Kosten für die Verbindungssammler also keine tragende Säule der Beitragskalkulation sind und die Erfassung aufgrund der zuzuordnenden beitragspflichtigen Flächen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand verursacht, wird bei der vorliegenden Kalkulation auf die Einbeziehung verzichtet. Aus diesen Gründen wird der Herstellungsaufwand auf die Ortskanalisationen beschränkt und Zentralanlagen, wie Kläranlagen, Regenüberlaufbecken und Verbindungssammler, unberücksichtigt gelassen. Dennoch wird der Anteil der Verbindungssammler am letzten kalkulierten kostendeckenden Beitragssatz im weiteren Verlauf Erwähnung finden müssen, um den Vergleich mit dem neuen kostendeckenden Beitragssatz nicht zu verfälschen. 3. Beitragssatz: Die unter den v. g. Modifikationen erstellte aktuelle Bedarfsberechnung ergibt einen kostendeckenden Beitragssatz von 7,05 € je qm beitragspflichtiger Fläche. Seite 3 von Ratsdrucksache 940 Dabei ist aber zu bedenken, dass die Kalkulation 2002 noch auf der Aufwandseite die Verbindungssammler umfasste. Der auf die Verbindungssammler entfallende Kostenanteil je qm beträgt 2,03 €, d.h. die um diese Zentralanlagen bereinigte alte Bedarfsberechnung zeigt einen kostendeckenden Beitragssatz von 4,83 € je qm auf. Gegenüber dem Ergebnis der Beitragskalkulation 2002 steigt der kostendeckende Beitragssatz mithin von 4,83 € um 2,22 € auf 7,05 € je qm. Für diese Entwicklung lassen sich im wesentlichen drei Faktoren ausmachen: a) allgemeine Preissteigerungen b) Mehrkosten des Trenn- gegenüber dem Mischsystem Dieser hinlänglich bekannte Umstand beeinflusst die neue Beitragskalkulation, weil sie mehr Kanalbaumaßnahmen im Trennsystem als die vorausgegangenen Berechnungen enthält. c) Bebauungs- und Siedlungsstrukturen der kanalisierten Bereiche Auch die Zahl der Flächeneinheiten (beitragspflichtige Fläche) hat sich nachteilig niedergeschlagen, dass verstärkt Straßen mit einseitiger Bebauung angetroffen werden, die einen geringfügigeren Flächenansatz bewirken. Außerdem macht sich bemerkbar, wenn vermehrt bebaute Außenbereichsgrundstücke an den Kanal angeschlossen werden, denn solche Maßnahmen lösen überdurchschnittlich hohe Investitionen aus. In Anlehnung an die bisherige Praxis ist es sinnvoll und vertretbar, auch diesmal den kalkulierten Beitragssatz von 7,05 € je qm nicht auszuschöpfen. Die Betriebsleitung vertritt allerdings die Auffasung, dass angesichts des Ergebnisses der neuen Beitragskalulation der tatsächliche Beitragssatz deutlich angehoben werden sollte. Es werden 6,00 € je qm vorgeschlagen. Der Kostendeckungsgrad würde 85 % betragen. Der geltende Beitragssatz besitzt im Verhältnis dazu einen Deckungsgrad von 90 %. Die hier ebenfalls zum Beschluss gestellte Änderung des § 13 Abs. 5 der Beitrags- und Gebührensatzung wurde bereits in der Ratssitzung vom 19.12.2006 unter RD 823 in gleichem Wortlaut beschlossen. Lediglich das Inkrafttreten ist hier neu zu beschließen. Mit der v. g. Beschlussfassung trat die Änderung zum 01.01.2007 in Kraft. Nach Rücksprache mit der Kommunal- und Abwasserberatung NRW scheint es jedoch sinnvoll, die Änderung vorsorglich rückwirkend in Kraft treten zu lassen, um auch die Veranlagungsfälle auf eine sichere Rechtsgrundlage stützen zu können, bei denen die Aufwandersatzpflicht vor dem 01.01.2007 entstanden ist, da andernfalls für diese Fälle der Wortlaut der Altfassung des § 13 gelten würde. Aufgrund der Festsetzungsfrist von vier Jahren ist eine Rückwirkung über den 01.01.2003 hinaus nicht erforderlich. Beschlussvorschlag: Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr. 940 Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag 1. Die Beitragsbedarfsberechnung (Anlage 1 - 3 zu RD-Nr. 940) zur 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt. Seite 4 von Ratsdrucksache 940 2. Die 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 4 zu RD-Nr. 940 vorliegenden Entwurfes beschlossen.