Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
19 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 19.04.2007
- Der Bürgermeister Az: 8111
Nr. der Ratsdrucksache: 940
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Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
30.08.2007
Rat
11.09.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag und 29. Änderungssatzung zur
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
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Berichterstatter: Kaufm. Betriebsleiter Orth
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(X) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
811
PR
III
II
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 940
Sachverhalt:
1. Allgemeines:
Der Kanalanschlussbeitrag ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
NRW i. V. m. § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 28.07.1981
in der derzeitig gültigen Fassung nach dem durchschnittlichen Aufwand zu kalkulieren. Dabei
beinhaltet der Begriff des durchschnittlichen Aufwands den zeitlichen Faktor, also der entstandene
Aufwand innerhalb einer zu bestimmenden Rechnungsperiode.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die ausgewählte Rechnungsperiode sowohl den in der
jüngsten Vergangenheit entstandenen als auch den in der näheren Zukunft zu erwartenden
Investitionsaufwand einschließen und dadurch ein gegenwartsnahes sowie repräsentatives
Kostenbild der öffentlichen Abwasseranlage liefern.
Der aktuelle Beitragssatz von 4,35 € pro m² beruht auf der Beitragsbedarfsberechnung 2002 (vgl.
RD-Nr. 1004), welcher die Rechnungsperiode 01.01.1995 bis 31.12.2001 zugrunde lag.
Damit spiegelt die Bemessungsgrundlage des gültigen Beitragssatzes zeitlich und sachlich nicht
mehr angemessen die aktuellen Kostenverhältnisse wieder.
Um die laufenden Beitragserhebungen auf eine verlässliche Rechtsgrundlage stützen zu können,
ist eine neue Bedarfsberechnung vorzunehmen.
Die folgende Bedarfsberechnung basiert auf der Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis
31.12.2008.
2. Verfahren:
Die für die Bedarfsberechnung maßgeblichen Verfahrensgrundsätze sind in Anlage 1 erläutert.
Hierbei wird auch die in diesem Bereich umfangreich ergangene Rechtssprechung (insbesondere
des Oberverwaltungsgerichts NRW) berücksichtigt.
Das bereits länger bestehende Nebeneinander von städtischem und verbandlichem Betrieb der
Abwasseranlagen (insbesondere im Bereich der Kläranlagen) führt zu ungleichen Verhältnissen
der verschiedenen Einzugsgebiete im Stadtgebiet. Um jedoch die Bedarfsberechnung auf
gleichartige Verhältnisse stützen zu können, findet der Aufwand für Kläranlagen und
Regenüberlaufbecken in der Bedarfsberechnung daher keine Berücksichtigung.
Ferner werden die Investitionen für Verbindungssammler nicht mehr in den kalkulatorischen
Herstellungsaufwand einbezogen, weil in der Vergangenheit der tatsächliche Beitragssatz ohnehin
unter dem kostendeckenden Beitragssatz lag und dabei insbesondere nicht einmal die Kosten der
Ortskanalisationen vollständig abdeckte.
Da die Kosten für die Verbindungssammler also keine tragende Säule der Beitragskalkulation sind
und die Erfassung aufgrund der zuzuordnenden beitragspflichtigen Flächen einen nicht
unerheblichen Zeitaufwand verursacht, wird bei der vorliegenden Kalkulation auf die Einbeziehung
verzichtet.
Aus diesen Gründen wird der Herstellungsaufwand auf die Ortskanalisationen beschränkt und
Zentralanlagen,
wie
Kläranlagen,
Regenüberlaufbecken
und
Verbindungssammler,
unberücksichtigt gelassen. Dennoch wird der Anteil der Verbindungssammler am letzten
kalkulierten kostendeckenden Beitragssatz im weiteren Verlauf Erwähnung finden müssen, um
den Vergleich mit dem neuen kostendeckenden Beitragssatz nicht zu verfälschen.
3. Beitragssatz:
Die unter den v. g. Modifikationen erstellte aktuelle Bedarfsberechnung ergibt einen
kostendeckenden Beitragssatz von 7,05 € je qm beitragspflichtiger Fläche.
Seite 3 von Ratsdrucksache 940
Dabei ist aber zu bedenken, dass die Kalkulation 2002 noch auf der Aufwandseite die
Verbindungssammler umfasste. Der auf die Verbindungssammler entfallende Kostenanteil je qm
beträgt 2,03 €, d.h. die um diese Zentralanlagen bereinigte alte Bedarfsberechnung zeigt einen
kostendeckenden Beitragssatz von 4,83 € je qm auf.
Gegenüber dem Ergebnis der Beitragskalkulation 2002 steigt der kostendeckende Beitragssatz
mithin von 4,83 € um 2,22 € auf 7,05 € je qm.
Für diese Entwicklung lassen sich im wesentlichen drei Faktoren ausmachen:
a) allgemeine Preissteigerungen
b) Mehrkosten des Trenn- gegenüber dem Mischsystem
Dieser hinlänglich bekannte Umstand beeinflusst die neue Beitragskalkulation, weil sie
mehr Kanalbaumaßnahmen im Trennsystem als die vorausgegangenen Berechnungen
enthält.
c) Bebauungs- und Siedlungsstrukturen der kanalisierten Bereiche
Auch die Zahl der Flächeneinheiten (beitragspflichtige Fläche) hat sich nachteilig
niedergeschlagen, dass verstärkt Straßen mit einseitiger Bebauung angetroffen werden,
die einen geringfügigeren Flächenansatz bewirken. Außerdem macht sich bemerkbar,
wenn vermehrt bebaute Außenbereichsgrundstücke an den Kanal angeschlossen werden,
denn solche Maßnahmen lösen überdurchschnittlich hohe Investitionen aus.
In Anlehnung an die bisherige Praxis ist es sinnvoll und vertretbar, auch diesmal den kalkulierten
Beitragssatz von 7,05 € je qm nicht auszuschöpfen.
Die Betriebsleitung vertritt allerdings die Auffasung, dass angesichts des Ergebnisses der neuen
Beitragskalulation der tatsächliche Beitragssatz deutlich angehoben werden sollte.
Es werden 6,00 € je qm vorgeschlagen.
Der Kostendeckungsgrad würde 85 % betragen. Der geltende Beitragssatz besitzt im Verhältnis
dazu einen Deckungsgrad von 90 %.
Die hier ebenfalls zum Beschluss gestellte Änderung des § 13 Abs. 5 der Beitrags- und
Gebührensatzung wurde bereits in der Ratssitzung vom 19.12.2006 unter RD 823 in gleichem
Wortlaut beschlossen. Lediglich das Inkrafttreten ist hier neu zu beschließen. Mit der v. g.
Beschlussfassung trat die Änderung zum 01.01.2007 in Kraft. Nach Rücksprache mit der
Kommunal- und Abwasserberatung NRW scheint es jedoch sinnvoll, die Änderung vorsorglich
rückwirkend in Kraft treten zu lassen, um auch die Veranlagungsfälle auf eine sichere
Rechtsgrundlage stützen zu können, bei denen die Aufwandersatzpflicht vor dem 01.01.2007
entstanden ist, da andernfalls für diese Fälle der Wortlaut der Altfassung des § 13 gelten würde.
Aufgrund der Festsetzungsfrist von vier Jahren ist eine Rückwirkung über den 01.01.2003 hinaus
nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Zu Punkt
der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr. 940
Beitragsbedarfsberechnung Kanalanschlussbeitrag
1. Die Beitragsbedarfsberechnung (Anlage 1 - 3 zu RD-Nr. 940) zur 29. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom
28.07.1981 ist vom Rat geprüft und gebilligt.
Seite 4 von Ratsdrucksache 940
2. Die 29. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Bad Münstereifel vom 28.07.1981 wird in der Fassung des als Anlage 4 zu RD-Nr. 940
vorliegenden Entwurfes beschlossen.