Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
7,7 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Beschlussvorlage 940
Seite 1 von 1
29. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV
NRW S. 488) in Verbindung mit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) der Stadt Bad Münstereifel vom
25.06.1997 hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am
folgende 29. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 28.07.1981 beschlossen.
§1
§ 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Der Anschlussbeitrag beträgt 6,00 € pro qm der nach Abs. 1 bis 4 ermittelten Grundstücksfläche.“
§2
§ 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlussleitung hergestellt, erneuert
oder beseitigt wurde. Das gleiche gilt für die Veränderung sowie Unterhaltung. Ersatzpflichtig ist, wer
zum Zeitpunkt der Entstehung des Ersatzanspruches Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.“
§3
§ 1 dieser Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft.
§ 2 dieser Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2003 in Kraft.