Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Beschlussvorlage 940
Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung
rechnerisches Ergebnis des Beitragssatzes
1.
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(Kalkulation)
und
Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW und § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung ist der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung und Erweiterung
der öffentlichen Abwasseranlage in der Stadt Bad Münstereifel veranschlagt und zu Grunde
gelegt. Die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt bilden gemäß § 1 Abs. 2 der
Entwässerungssatzung eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Dabei wird auf den Aufwand für die Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2008 ohne
Kläranlagen, Regenrückhaltebecken und Verbindungssammler abgestellt.
Der Gesamtaufwand dieses Zeitraums wird für die zurückliegende Zeit in tatsächlicher Höhe und
für die künftige Zeit bis zum 31.12.2008 nach sorgfältiger Schätzung ermittelt und veranschlagt.
Bei den abgeschlossenen Kanalbaumaßnahmen wird auf die Rechnungsergebnisse
zurückgegriffen. Grundlage für die Schätzung sind im Wesentlichen die Ansätze und
Verpflichtungsermächtigungen
des
Vermögensplanes
2007
als
Bestandteil
des
Wirtschaftsplanes und das aktuelle Abwasserbeseitigungskonzept.
Bei der Aufwandermittlung wird zwischen 3 Kostenmassen unterschieden:
a)
b)
c)
Kosten der allein der Straßenentwässerung,
Kosten der allein der Grundstücksentwässerung und
Kosten der beiden Funktionen dienenden Anlagen.
Die Kosten der allein der Straßenentwässerung dienenden Anlagen (z.B. Straßensinkkästen
mit Zuleitung zum Kanal und Straßenrinnen) gehören zu dem grundsätzlich durch
Erschließungsbeitrag nach BauGB zu deckenden Aufwand. Deshalb kann dieser Aufwand nicht
Gegenstand der Erhebung des Kanalanschlussbeitrages sein und ist aus dem Gesamtaufwand
herausgezogen.
Als Kosten der allein der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen zählen die
Kanalgrundstücksanschlüsse, weil diese gemäß § 2 Ziffer 6 b) der Entwässerungssatzung nicht
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind und der Aufwand dafür gemäß § 13 der
Beitrags- und Gebührensatzung besonders angefordert wird. Der Gesamtaufwand ist ebenfalls
um diese Anlagen bereinigt.
Die Zuwendungen Dritter für die einbezogenen Kanalbaumaßnahmen werden zur Deckung des
Aufwandes verwendet. Unter Zuwendungen Dritter sind regelmäßig die Beihilfen des Landes
zu verstehen. Daneben gibt es noch Zuwendungen anderer natürlicher oder juristischer
Personen, die aber der Höhe nach nur eine untergeordnete Rolle einnehmen.
Die Landesbeihilfen werden in zwei Kategorien, die zweckgebundenen Zuweisungen und die
Abwasserinvestitionspauschale, unterteilt. Die Zweckzuweisungen laufen, in dem die
Berechnungsperiode betreffenden Zeitraum, unter dem Förderprogramm „ökologische und
nachhaltige Wasserwirtschaft NRW“.
Die Berechnung der zweckgebundenen Zuweisungen beruht auf den erteilten Bewilligungen
und den daraus ergangenen Zahlungen.
Für die Jahre 1999 bis 2001 wurde eine jährliche Abwasserinvestitionspauschale gewährt, die
zu 1/3 nach der Einwohnerzahl und zu 2/3 nach der Flächengröße des Gemeindegebietes
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bemessen wurde. Die Höhe der Abwasserinvestitionspauschale betrug für diese Jahre
insgesamt 246.513,00 €.
Die v. g. Abwasserinvestitionspauschale wird mit dem Anteil berücksichtigt, den die Investitionen
der
in
die
Beitragskalkulation
einbezogenen
Kanalbaumaßnahmen
am
Gesamtinvestitionsvolumen des jeweiligen Jahres betragen.
Zu dem nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum Erschließungsaufwand gehörenden und daher nicht
durch Kanalanschlussbeiträge zu deckenden Aufwandsanteil zählen vor allem die Kosten der
sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen, soweit diese
der Straßenentwässerung zuzuordnen sind. Herstellungskosten für Anlagen zur Reinigung des
auf den Straßen anfallenden und von ihnen abgeleiteten Regenwassers sowie
Verbindungssammler gehören nicht zu dem durch Erschließungsbeitrag zu deckenden
Erschließungsaufwand.
Während der Rechnungsperiode wurden bzw. werden sowohl Mischwasser als auch im
Trennsystem verlegte Regenwasserkanäle gebaut, über die auch die Straßenentwässerung
erfolgt.
Mit Beschluss vom 03.11.2000 hat das OVG NRW für das Anschlussbeitragsrecht gem. § 8
KAG NRW die Drei-Kanal-Methode verworfen und die reine Zwei-Kanal-Methode als
verbindlich erklärt. An dieser Rechtssprechung hat das OVG NRW seither festgehalten.
Nach der Zwei-Kanal-Theorie sind die Kosten für Mischwasserkanäle auf die Grundstücks- und
Straßenentwässerung in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Kosten der Herstellung
- eines
hypothetischen
Grundstücksentwässerungskanals
für
Schmutzund
Niederschlagswasser und
- eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals
zueinander stehen.
Die so getroffene neue Rechtssprechung ist in Bezug auf das hier anzuwendende Landesrecht
abschließend und daher umzusetzen. Insbesondere wurde die v. g. Vorgehensweise auch
durch die Kommunal- und Abwasserberatung NRW bestätigt und vertreten.
Bereits die 2002 aus der v. g. Umstellung notwendig gewordene Nachkalkulation beruht auf
dieser Methodik, so dass der errechnete kostendeckende Beitragssatz insofern nicht verfälscht
wird.
Die auf dieser Grundlage im Auftrag der Stadtwerke erstellte Vergleichsberechnung des Ing.Büros UTT von 2002 ergibt einen für die Mischwasserkanäle anfallenden
Straßenentwässerungsanteil von 35 v. H..
Für die Berechnung des Anteils am Trennsystem wird nach wie vor eine Kostenspaltung des
Schmutz- und Regenwasserkanals vorgenommen und der Anteil des Regenwasserkanals zur
Hälfte der Straßenentwässerung zugeschlagen, also bei der vorliegenden Beitragskalkulation
nicht berücksichtigt.
Von dem ermittelten Aufwand werden darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW die
entsprechenden Beihilfen abgezogen.
Ein Abzug für städtische Grundstücke war nicht vorzunehmen, weil diese Grundstücke wie private
Grundstücke zum Anschlussbeitrag veranlagt werden (siehe dazu Urteil OVG NRW vom
22.01.1979 – II A 1769/77).
Der so ermittelte Aufwand wird in Relation zu den in der Rechnungsperiode angeschlossenen
Flächen gesetzt. Hierbei wird die beitragspflichtige Fläche (also die anrechenbare Fläche, mit
Zuschlägen für Art und Maß der baulichen Nutzung, unter Berücksichtigung der
entsprechenden Modifikationen) zugrundegelegt, da diese auch letztlich wieder als
Umlagegröße herangezogen wird (siehe § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung).
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Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW soll das veranschlagte Beitragsaufkommen den Aufwand nicht
überschreiten. Diese Bestimmung stellt ein Aufwandüberschreitungsverbot dar und verpflichtet
die Stadt, keinen höheren Beitragssatz anzusetzen, als zur Deckung des Aufwandes der
öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Eine Unterschreitung ist somit möglich.
2.
Rechnerische Endermittlung des Beitragssatzes
Der nach den unter Ziffer 1.1 bis 1.8 dargelegten Grundsätzen ermittelte Bruttoaufwand für die
Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2008 beträgt 4.764.588,54 €
Danach ergibt sich bei Abzug des Anteils der Straßenentwässerung und der Beihilfen folgender
Nettoaufwand:
Bruttoaufwand Mischwasser (Anlage 2) =
Bruttoaufwand Schmutzwasser (Anlage 2) =
Bruttoaufwand Regenwasser (Anlage 2) =
Bruttoaufwand insgesamt (Anlage 2) =
942.017,95 €
1.956.442,56 €
1.866.128,03 €
./. Anteil 35 v. H: Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle =
./. Anteil 50 v. H. Straßenentwässerungsanteil für Regenwasserkanäle =
./. Beihilfen (Anlage 2) =
./. Abwasserinvestitionspauschale (Anlage 3) =
Nettoaufwand =
4.764.588,54 €
329.706,28 €
933.064,02 €
13.777,63 €
246.513,00 €
3.241.527,61 €
Durch die diesem Aufwand zu Grunde liegenden Kanalbaumaßnahmen wurden oder werden
Grundstücke mit einer nach den Ziffern 1.12 dargestellten Verfahren ermittelten
beitragspflichtigen Fläche (Flächeneinheiten) von insgesamt
459.522,05 m²
an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar.
Der Nettoaufwand von 3.241.527,61 € dividiert durch die Flächeneinheiten von 459.522,05 m²
ergibt einen kostendeckenden Kanalanschlussbeitragssatz von 7,05 €/m² beitragspflichtige
Fläche (Flächeneinheiten).