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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 940)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
06.09.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Beschlussvorlage 940 Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung rechnerisches Ergebnis des Beitragssatzes 1. Seite 1 von 3 (Kalkulation) und Grundsätze des Verfahrens zur Beitragsbedarfsberechnung Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW und § 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist der durchschnittliche Aufwand für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage in der Stadt Bad Münstereifel veranschlagt und zu Grunde gelegt. Die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt bilden gemäß § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Dabei wird auf den Aufwand für die Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2008 ohne Kläranlagen, Regenrückhaltebecken und Verbindungssammler abgestellt. Der Gesamtaufwand dieses Zeitraums wird für die zurückliegende Zeit in tatsächlicher Höhe und für die künftige Zeit bis zum 31.12.2008 nach sorgfältiger Schätzung ermittelt und veranschlagt. Bei den abgeschlossenen Kanalbaumaßnahmen wird auf die Rechnungsergebnisse zurückgegriffen. Grundlage für die Schätzung sind im Wesentlichen die Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen des Vermögensplanes 2007 als Bestandteil des Wirtschaftsplanes und das aktuelle Abwasserbeseitigungskonzept. Bei der Aufwandermittlung wird zwischen 3 Kostenmassen unterschieden: a) b) c) Kosten der allein der Straßenentwässerung, Kosten der allein der Grundstücksentwässerung und Kosten der beiden Funktionen dienenden Anlagen. Die Kosten der allein der Straßenentwässerung dienenden Anlagen (z.B. Straßensinkkästen mit Zuleitung zum Kanal und Straßenrinnen) gehören zu dem grundsätzlich durch Erschließungsbeitrag nach BauGB zu deckenden Aufwand. Deshalb kann dieser Aufwand nicht Gegenstand der Erhebung des Kanalanschlussbeitrages sein und ist aus dem Gesamtaufwand herausgezogen. Als Kosten der allein der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen zählen die Kanalgrundstücksanschlüsse, weil diese gemäß § 2 Ziffer 6 b) der Entwässerungssatzung nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind und der Aufwand dafür gemäß § 13 der Beitrags- und Gebührensatzung besonders angefordert wird. Der Gesamtaufwand ist ebenfalls um diese Anlagen bereinigt. Die Zuwendungen Dritter für die einbezogenen Kanalbaumaßnahmen werden zur Deckung des Aufwandes verwendet. Unter Zuwendungen Dritter sind regelmäßig die Beihilfen des Landes zu verstehen. Daneben gibt es noch Zuwendungen anderer natürlicher oder juristischer Personen, die aber der Höhe nach nur eine untergeordnete Rolle einnehmen. Die Landesbeihilfen werden in zwei Kategorien, die zweckgebundenen Zuweisungen und die Abwasserinvestitionspauschale, unterteilt. Die Zweckzuweisungen laufen, in dem die Berechnungsperiode betreffenden Zeitraum, unter dem Förderprogramm „ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW“. Die Berechnung der zweckgebundenen Zuweisungen beruht auf den erteilten Bewilligungen und den daraus ergangenen Zahlungen. Für die Jahre 1999 bis 2001 wurde eine jährliche Abwasserinvestitionspauschale gewährt, die zu 1/3 nach der Einwohnerzahl und zu 2/3 nach der Flächengröße des Gemeindegebietes Anlage 1 zur Beschlussvorlage 940 Seite 2 von 3 bemessen wurde. Die Höhe der Abwasserinvestitionspauschale betrug für diese Jahre insgesamt 246.513,00 €. Die v. g. Abwasserinvestitionspauschale wird mit dem Anteil berücksichtigt, den die Investitionen der in die Beitragskalkulation einbezogenen Kanalbaumaßnahmen am Gesamtinvestitionsvolumen des jeweiligen Jahres betragen. Zu dem nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zum Erschließungsaufwand gehörenden und daher nicht durch Kanalanschlussbeiträge zu deckenden Aufwandsanteil zählen vor allem die Kosten der sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienenden Anlagen, soweit diese der Straßenentwässerung zuzuordnen sind. Herstellungskosten für Anlagen zur Reinigung des auf den Straßen anfallenden und von ihnen abgeleiteten Regenwassers sowie Verbindungssammler gehören nicht zu dem durch Erschließungsbeitrag zu deckenden Erschließungsaufwand. Während der Rechnungsperiode wurden bzw. werden sowohl Mischwasser als auch im Trennsystem verlegte Regenwasserkanäle gebaut, über die auch die Straßenentwässerung erfolgt. Mit Beschluss vom 03.11.2000 hat das OVG NRW für das Anschlussbeitragsrecht gem. § 8 KAG NRW die Drei-Kanal-Methode verworfen und die reine Zwei-Kanal-Methode als verbindlich erklärt. An dieser Rechtssprechung hat das OVG NRW seither festgehalten. Nach der Zwei-Kanal-Theorie sind die Kosten für Mischwasserkanäle auf die Grundstücks- und Straßenentwässerung in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Kosten der Herstellung - eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutzund Niederschlagswasser und - eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals zueinander stehen. Die so getroffene neue Rechtssprechung ist in Bezug auf das hier anzuwendende Landesrecht abschließend und daher umzusetzen. Insbesondere wurde die v. g. Vorgehensweise auch durch die Kommunal- und Abwasserberatung NRW bestätigt und vertreten. Bereits die 2002 aus der v. g. Umstellung notwendig gewordene Nachkalkulation beruht auf dieser Methodik, so dass der errechnete kostendeckende Beitragssatz insofern nicht verfälscht wird. Die auf dieser Grundlage im Auftrag der Stadtwerke erstellte Vergleichsberechnung des Ing.Büros UTT von 2002 ergibt einen für die Mischwasserkanäle anfallenden Straßenentwässerungsanteil von 35 v. H.. Für die Berechnung des Anteils am Trennsystem wird nach wie vor eine Kostenspaltung des Schmutz- und Regenwasserkanals vorgenommen und der Anteil des Regenwasserkanals zur Hälfte der Straßenentwässerung zugeschlagen, also bei der vorliegenden Beitragskalkulation nicht berücksichtigt. Von dem ermittelten Aufwand werden darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW die entsprechenden Beihilfen abgezogen. Ein Abzug für städtische Grundstücke war nicht vorzunehmen, weil diese Grundstücke wie private Grundstücke zum Anschlussbeitrag veranlagt werden (siehe dazu Urteil OVG NRW vom 22.01.1979 – II A 1769/77). Der so ermittelte Aufwand wird in Relation zu den in der Rechnungsperiode angeschlossenen Flächen gesetzt. Hierbei wird die beitragspflichtige Fläche (also die anrechenbare Fläche, mit Zuschlägen für Art und Maß der baulichen Nutzung, unter Berücksichtigung der entsprechenden Modifikationen) zugrundegelegt, da diese auch letztlich wieder als Umlagegröße herangezogen wird (siehe § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung). Anlage 1 zur Beschlussvorlage 940 Seite 3 von 3 Nach § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW soll das veranschlagte Beitragsaufkommen den Aufwand nicht überschreiten. Diese Bestimmung stellt ein Aufwandüberschreitungsverbot dar und verpflichtet die Stadt, keinen höheren Beitragssatz anzusetzen, als zur Deckung des Aufwandes der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Eine Unterschreitung ist somit möglich. 2. Rechnerische Endermittlung des Beitragssatzes Der nach den unter Ziffer 1.1 bis 1.8 dargelegten Grundsätzen ermittelte Bruttoaufwand für die Rechnungsperiode vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2008 beträgt 4.764.588,54 € Danach ergibt sich bei Abzug des Anteils der Straßenentwässerung und der Beihilfen folgender Nettoaufwand: Bruttoaufwand Mischwasser (Anlage 2) = Bruttoaufwand Schmutzwasser (Anlage 2) = Bruttoaufwand Regenwasser (Anlage 2) = Bruttoaufwand insgesamt (Anlage 2) = 942.017,95 € 1.956.442,56 € 1.866.128,03 € ./. Anteil 35 v. H: Straßenentwässerungsanteil für Mischwasserkanäle = ./. Anteil 50 v. H. Straßenentwässerungsanteil für Regenwasserkanäle = ./. Beihilfen (Anlage 2) = ./. Abwasserinvestitionspauschale (Anlage 3) = Nettoaufwand = 4.764.588,54 € 329.706,28 € 933.064,02 € 13.777,63 € 246.513,00 € 3.241.527,61 € Durch die diesem Aufwand zu Grunde liegenden Kanalbaumaßnahmen wurden oder werden Grundstücke mit einer nach den Ziffern 1.12 dargestellten Verfahren ermittelten beitragspflichtigen Fläche (Flächeneinheiten) von insgesamt 459.522,05 m² an die öffentliche Abwasseranlage anschließbar. Der Nettoaufwand von 3.241.527,61 € dividiert durch die Flächeneinheiten von 459.522,05 m² ergibt einen kostendeckenden Kanalanschlussbeitragssatz von 7,05 €/m² beitragspflichtige Fläche (Flächeneinheiten).