Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
19.04.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 06.03.2007
- Der Bürgermeister Az: 610 Schl.
Nr. der Ratsdrucksache: 895 Z-3
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Beratungsfolge
Termin
Strukturförderungsausschuss
19.04.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Antrag zum Klimaschutz - Grundsatzbeschluss;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2007
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Berichterstatter: TA Laqua
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StrukfA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 895 Z-3
Sachverhalt:
Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen wurde vom Rat in die zuständigen Fachausschüsse
verwiesen. Belange des Strukturförderungsausschusses werden in dem Antrag in den Punkten 11
und 12 angesprochen. Hier wird folgendes ausgeführt:
11. Die Bauleitplanung soll künftig stets Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB enthalten.
Die Verwaltung macht hierzu bei jedem Entwurf eines Planes Vorschläge für Festsetzungen, die
die Installation von Solaranlagen oder von anderen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
(etwa Geothermie) verlangen.
12. Die Verwaltung achtet bei der Erstellung von Bauleitplänen stets darauf, dass die
Festsetzungen von Ausrichtung und Höhe von Gebäuden „solartauglich“ sind. Bei den
Verwaltungsvorlagen für Bebauungspläne sollen stets Ausführungen über die Solartauglichkeit der
Festsetzungen erfolgen.
Der § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB lautet wie folgt:
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den
Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie, getroffen werden müssen.
Diese Festsetzung bezieht sich auf bauliche Maßnahmen, auf Grund derer erneuerbare Energien
zum Einsatz kommen können. Damit soll der tatsächliche Einsatz solcher Energien erleichtert
werden. Als städtebaurechtliche Vorschrift erfordert eine solche Festsetzung das Vorliegen
städtebaulicher Gründe. Hierbei sind auf der einen Seite Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und
der Belang der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind
aber auch die Nutzungserfordernisse der zu errichtenden Gebäude, die hierauf bezogenen
privaten Belange, wie auch städtebauliche Belange der Gestaltung sowie das Orts- und
Landschaftsbild zu berücksichtigen.
Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 9 BauGB
keine generelle Festsetzung getroffen werden kann, die die Bauherren verpflichtet, erneuerbare
Energien einzusetzen.
Getroffen werden können Festsetzungen, die bestimmte bauliche Maßnahmen hierfür
vorschreiben. Solche Festsetzungen bedürfen im Bebauungsplanverfahren der Abwägung.
Im laufenden Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 67 „Eschweiler-Wachhecke“ wird detailiert auf die
Möglichkeit der Nutzung erneuerbarer Energien eingegangen. Hier wird durch die Vorschriften zur
Dachgestaltung und zur Gebäudeausrichtung die Voraussetzung geschaffen, eine passive oder
aktive Nutzung der Sonnenenergie vorzunehmen. Zudem wird eine Energiegewinnung durch
Holzpellets oder Geothermik vorgeschlagen.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird durch die vorgesehenen Festsetzungen im
Bebauungsplan ermöglicht.
Ähnliche Überlegungen haben bei den letzten Neuaufstellungen, wie z.B. Houverath-Auf dem
Schwanel und Nöthen-Rothsiefen, eine Rolle gespielt.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.