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Beschlussvorlage (Antrag zum Klimaschutz - Grundsatzbeschluss; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2007)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
14 kB
Datum
19.04.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Beschlussvorlage (Antrag zum Klimaschutz - Grundsatzbeschluss;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2007) Beschlussvorlage (Antrag zum Klimaschutz - Grundsatzbeschluss;
hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2007)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 06.03.2007 - Der Bürgermeister Az: 610 Schl. Nr. der Ratsdrucksache: 895 Z-3 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Strukturförderungsausschuss 19.04.2007 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Antrag zum Klimaschutz - Grundsatzbeschluss; hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2007 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: TA Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein / ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 210 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StrukfA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 895 Z-3 Sachverhalt: Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen wurde vom Rat in die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Belange des Strukturförderungsausschusses werden in dem Antrag in den Punkten 11 und 12 angesprochen. Hier wird folgendes ausgeführt: 11. Die Bauleitplanung soll künftig stets Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB enthalten. Die Verwaltung macht hierzu bei jedem Entwurf eines Planes Vorschläge für Festsetzungen, die die Installation von Solaranlagen oder von anderen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (etwa Geothermie) verlangen. 12. Die Verwaltung achtet bei der Erstellung von Bauleitplänen stets darauf, dass die Festsetzungen von Ausrichtung und Höhe von Gebäuden „solartauglich“ sind. Bei den Verwaltungsvorlagen für Bebauungspläne sollen stets Ausführungen über die Solartauglichkeit der Festsetzungen erfolgen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB lautet wie folgt: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien, wie insbesondere Solarenergie, getroffen werden müssen. Diese Festsetzung bezieht sich auf bauliche Maßnahmen, auf Grund derer erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können. Damit soll der tatsächliche Einsatz solcher Energien erleichtert werden. Als städtebaurechtliche Vorschrift erfordert eine solche Festsetzung das Vorliegen städtebaulicher Gründe. Hierbei sind auf der einen Seite Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und der Belang der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind aber auch die Nutzungserfordernisse der zu errichtenden Gebäude, die hierauf bezogenen privaten Belange, wie auch städtebauliche Belange der Gestaltung sowie das Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 9 BauGB keine generelle Festsetzung getroffen werden kann, die die Bauherren verpflichtet, erneuerbare Energien einzusetzen. Getroffen werden können Festsetzungen, die bestimmte bauliche Maßnahmen hierfür vorschreiben. Solche Festsetzungen bedürfen im Bebauungsplanverfahren der Abwägung. Im laufenden Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 67 „Eschweiler-Wachhecke“ wird detailiert auf die Möglichkeit der Nutzung erneuerbarer Energien eingegangen. Hier wird durch die Vorschriften zur Dachgestaltung und zur Gebäudeausrichtung die Voraussetzung geschaffen, eine passive oder aktive Nutzung der Sonnenenergie vorzunehmen. Zudem wird eine Energiegewinnung durch Holzpellets oder Geothermik vorgeschlagen. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird durch die vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglicht. Ähnliche Überlegungen haben bei den letzten Neuaufstellungen, wie z.B. Houverath-Auf dem Schwanel und Nöthen-Rothsiefen, eine Rolle gespielt. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.