Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
17 kB
Datum
27.03.2007
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 15.03.2007
- Der Bürgermeister Az: 51-10-10 Le
Nr. der Ratsdrucksache: 849 Z-5
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
20.03.2007
Rat
27.03.2007
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Kindergartensituation im Wohnbereich Eicherscheid/Hohn
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein /
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
210
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 849 Z-5
Sachverhalt:
1.
Ausgangslage
Am 13.02.2007 hatte der Stadtrat entschieden, keine der beiden eingruppigen
Tageseinrichtungen für Kinder im Wohnbereich Eicherscheid – Hohn zu schließen.
Stattdessen sollte die Umwandlung einer Kindergartengruppe in eine kleine
altersgemischte Gruppe angestrebt werden. Die Verwaltung hatte den Kreis Euskirchen am
14.02.2007 schriftlich über diese Beschlusslage informiert.
Die Rückäußerung des Kreises liegt der Verwaltung seit 09.03.2007 vor. Im Beisein der im
Rat vertretenen Fraktionen und der Verwaltung hat Rudi Dick, Leiter der Abteilung Jugend
und Familie beim Kreis Euskirchen die Position des Kreises Euskirchen am 12.03.2007
nochmals erläutert und auf die Notwendigkeit einer kurzfristigen Entscheidung durch die
Stadt Bad Münstereifel hingewiesen.
Für die Verwaltung gewinnt der Faktor „Zeit“ mit jedem Tag, der ohne eine Entscheidung
vergeht, zunehmend an Bedeutung. Inzwischen mehren sich die Stimmen von Eltern, die
ihre Kinder bereits in einer Einrichtung außerhalb des Wohnbereichs angemeldet haben, so
dass sich Rat und Verwaltung ernsthaft auch um den Fortbestand der nach einer
Entscheidung verbleibenden Kindergartengruppe sorgen müssen.
2.
Einordnung entscheidungsrelevanter Kriterien
2.1
Umwandlung einer Kindergartengruppe in eine kleine altersgemischte Gruppe
Im Zuge der Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) hat sich der
Jugendhilfeausschuss des Kreises Euskirchen am 01.12.2005 mit der Frage der
Bedarfsdeckung für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren beschäftigt. Über die
Verwaltungsvorlage V154/2005 (als Anlage 1 beigefügt) wurde seinerzeit entsprechend der
Beschlussempfehlung des Kreisjugendamtes entschieden. Diese beinhaltet die
Grundsatzentscheidung, kleine altersgemischte Gruppen nur in „Zentralorten“ einzurichten.
Die schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamtes hierzu datiert vom 02.03.2007 (s.
Anlage 2).
2.2
Auswirkungen der Betriebskostenverordnung
Grundlage für die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder ist die
Betriebskostenverordnung (BKVO) zum GTK. Entsprechend stützt sich die
Betriebskostenstelle des Kreisjugendamtes in ihrer Ankündigung vom 02.03.207 auf die
Vorschrift des § 3 Abs. 2 BKVO (s. Anlage 3). Wie Herr Dick ergänzend erläuterte, geht das
Kreisjugendamt davon aus, dass bei Schließung einer Kindergartengruppe alle Kinder in
zumutbarer Entfernung untergebracht werden können.
Nach seiner Auskunft ist der Fall anders zu beurteilen, wenn nach der Entscheidung des
Rates nur noch eine Kindergartengruppe in Hohn bestehen bleibt und es hier weiterhin zu
Unterbelegungen kommt. Eine Kürzung der Betriebskostenzuschüsse nach der
vorgenannten Regelung der BKVO erfolge bei dieser Konstellation nur, wenn alle Kinder in
zumutbarer Entfernung untergebracht werden könnten.
2.3
Rückzahlungsverpflichtungen
Was den Verbleib von Mitteln der Kindergartenrücklage anbelangt, so ergibt sich für die
Stadt Bad Münstereifel im Falle der Schließung der Kindergartengruppe Hohn eine
Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Kreis Euskirchen in Höhe von rund 17.000,00 €
Seite 3 von Ratsdrucksache 849 Z-5
(79 % des Rücklagebestandes). Da dieser im Falle von Eicherscheid negativ ist, entfällt
eine Aufrechnung zwischen Träger und Betriebskostenstelle.
Rückzahlungsverpflichtungen aus investiven Maßnahmen bestehen nicht, da der
Kindergarten Hohn seit 1975 und der Kindergarten Eicherscheid seit 1979 am Netz und
Zweckbindungsfristen abgelaufen sind.
2.4
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Münstereifel im
Nothaushaltsrecht.
Mit Schreiben vom 06.03.2007 (s. Anlage 4) hat der Landrat des Kreises Euskirchen als
untere staatliche Verwaltungsbehörde zu der Frage Stellung bezogen, welche
Auswirkungen sich für die Stadt Bad Münstereifel als Kommune im Nothaushaltsrecht aus
dem Weiterbetrieb von 2 Kindergartengruppen im Wohnbereich Eicherscheid – Hohn
ergeben. Danach müsste die Stadt jährlich - zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Trägeranteil rund 30.000,00 € für den Fortbetrieb beider Einrichtungen aufwenden. Hinzu kämen
voraussichtlich noch Kürzungen wegen Unterbelegung in beiden Einrichtungen.
Entsprechend der o. a. kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 6. März 2007 ist der
Bürgermeister angewiesen, bis zum 4. April 2007 über das Veranlasste zu berichten.
Dieser Handlungszwang bindet die Stadt Bad Münstereifel in ihrem verwaltungsmäßigen
und politischen Handeln gleichermaßen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Stadt
Bad Münstereifel im Nothaushaltsrecht muss die Wiedererlangung des gesetzlich
vorgeschriebenen Haushaltsausgleichs gem. § 75 Abs. 2 GO oberste Priorität haben. Eine
neuerliche Verweigerung der Entscheidung zur Schließung einer Kindergartengruppe
verstösst daher gegen geltende Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang ist dann
auch die besondere Pflicht des Bürgermeisters zu sehen, rechtswidrige Beschlüsse zu
beanstanden (§ 54 Abs. 2 GO).
2.4
Abwägung des Kriterienkataloges durch die UWV
In der Ratssitzung am 13.02.2007 ist die UWV in einem Folienvortrag auf die von der
Verwaltungen aufbereiteten Rahmenbedingungen und Entscheidungsfaktoren der beiden
Einrichtungen (s. Ursprungsvorlage). eingegangen. Dieser Folienvortrag wurde der
Verwaltung zum Zweck der Stellungsnahme (s. Anlage 5) überlassen.