Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
36 kB
Datum
10.03.2009
Erstellt
14.03.09, 00:24
Aktualisiert
14.03.09, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
20021
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums,
des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr
vom 3. Februar 2009 -AZ: 121 – 80-20/02Vorbemerkung:
Zur Beschleunigung von Investitionen werden die Vergabeverfahren des Landes NordrheinWestfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV)
des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht.
Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge
1
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben)
Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht in Abweichung zu den
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung und zu Ziffer 7 des
Runderlasses des Innenministeriums vom 22.März 2006 (Vergabegrundsätze für Gemeinden
(GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung – Kommunale Vergabegrundsätze) – SMBl.
NRW. 6300 – und dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie vom 14.Februar 2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach
§ 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) eine vereinfachte Möglichkeit zur
Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Die Grundsätze
des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben
dabei unberührt.
Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar:
1.1
Vergaben nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer
können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte
Ausschreibung durchführen.
1.2
Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil
A (VOB/A)
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer
können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen.
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer
können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.
1.3
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten
Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne
öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb),
durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote
einzuholen.
1.4
Veröffentlichungspflicht
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2. sind
nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de folgende Angaben zu
veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die
im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000,-- € ohne Umsatzsteuer,
im Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert in Höhe von 50.000,-- € ohne
Umsatzsteuer übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers
- gewählte Verfahrensart
- Auftragsgegenstand
- Name und Sitz des beauftragten Unternehmens
Gemeinden (GV) und Hochschulen steht es frei, zur Veröffentlichung ein anderes allgemein
zugängliches, elektronisches Medium, das zur Herstellung der Transparenz in gleicher Weise
geeignet ist, zu benutzen.
1.5
Eignungsnachweise
Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen
Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung
(Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite
www.pq-verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die
vorrangig zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt.
In den anderen Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend.
Den Gemeinden (GV) und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer
eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.
2
Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben)
nach Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A),
nach Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A
(VOB/A) und nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die
Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen
Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren
der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der
beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt.
Aufgrund der konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit auszugehen. Daher ist die
Anwendung der beschleunigten Verfahren mit den aus Dringlichkeitsgründen zulässigen
Fristverkürzungen (§ 18a Nr. 2 VOL/A, § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOF) ohne
Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. § 13 Vergabeverordnung (VgV) ist zu
beachten.
3
Zuwendungsempfänger
Die Regelungen der Nrn. 1 und 2 gelten auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO),
die die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die
zuständigen Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren
sowie der Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.
4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Der Erlass tritt am 3. Februar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft.