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Beschlusstext (5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.01.16, 17:53
Aktualisiert
26.01.16, 17:53
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Stadt Pulheim Der Bürgermeister Pulheim, den 26.01.2016 Beschluss aus der Niederschrift der 13. Sitzung des Rates der Stadt Pulheim am 15.12.2015 Vorlage Nr.: TOP 13 512/2015 5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim Beschluss: Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt die folgende 5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim: I. Die Ziffer 6.2. erhält folgende Fassung: 6.2 Zuschlagserteilung 6.2.1 Die Verwaltung ist zuständig für die Erteilung des Zuschlages in Vergabeangelegenheiten. Dies gilt auch für die Vergabe von Architektur-, Ingenieur- bzw. Gutachterleistungen. Der Haupt- und Finanzausschuss ist in jeder Sitzung über die erteilten Zuschläge ab einem Auftragswert von über 25.000,- € seit der letzten Berichterstattung unter Angabe der folgenden Informationen in Kenntnis zu setzen: - Auftragnehmerin/Auftragnehmer, - Auftragsvolumen, - Ausgangskostenschätzung, - Produktsachkonto, auf welchem die Finanzmittel bereitgestellt sind, - Liste der Bieter im Verfahren mit Angebot, - Grundlage für die Vergabe (Rats- oder Ausschussbeschluss bzw. sonstige Grundlage). 6.2.2 Voraussetzung für die Zuschlagserteilung durch die Verwaltung ist, dass das Rechnungsprüfungsamt der Vergabe zugestimmt hat. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Zuschlagserteilung durch den Haupt- und Finanzausschuss herbeizuführen. 6.2.3 Die Erweiterung eines bereits erteilten Auftrages (Nachtrags- oder Anschlussauftrag) ist dem Haupt- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu bringen, wenn - der Gesamtauftragswert durch Nachtragsaufträge erstmalig 25.000 € übersteigt oder - die Summe einer oder mehrerer Erweiterungen eines bereits erteilten Auftrages 25.000 € übersteigt. Die verwaltungsinternen Zuständigkeiten werden in Dienstanweisungen geregelt. 6.2.4 Die Auftragsvergabe ist von der Zuschlagserteilung gemäß VOB bzw. VOL zu trennen. Hierbei sind insbesondere die vorgeschriebenen Bieterschutzfristen nach dem GWB einzuhalten. II. Inkrafttreten Die 5. Änderung der Vergabeordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Beratungsergebnis: 49 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.12.2015 Seite 2