Daten
Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
26.01.16, 17:53
Aktualisiert
26.01.16, 17:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Pulheim, den 26.01.2016
Beschluss
aus der Niederschrift der 13. Sitzung
des Rates der Stadt Pulheim
am 15.12.2015
Vorlage Nr.:
TOP 13
512/2015
5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim
Beschluss:
Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt die folgende
5. Änderung der Vergabeordnung der Stadt Pulheim:
I.
Die Ziffer 6.2. erhält folgende Fassung:
6.2
Zuschlagserteilung
6.2.1
Die Verwaltung ist zuständig für die Erteilung des Zuschlages in Vergabeangelegenheiten. Dies gilt auch für die
Vergabe von Architektur-, Ingenieur- bzw. Gutachterleistungen.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist in jeder Sitzung über die erteilten Zuschläge ab einem Auftragswert von
über 25.000,- € seit der letzten Berichterstattung unter Angabe der folgenden Informationen in Kenntnis zu setzen:
- Auftragnehmerin/Auftragnehmer,
- Auftragsvolumen,
- Ausgangskostenschätzung,
- Produktsachkonto, auf welchem die Finanzmittel bereitgestellt sind,
- Liste der Bieter im Verfahren mit Angebot,
- Grundlage für die Vergabe (Rats- oder Ausschussbeschluss bzw. sonstige Grundlage).
6.2.2
Voraussetzung für die Zuschlagserteilung durch die Verwaltung ist, dass das Rechnungsprüfungsamt der
Vergabe zugestimmt hat. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Zuschlagserteilung durch den Haupt- und Finanzausschuss herbeizuführen.
6.2.3
Die Erweiterung eines bereits erteilten Auftrages (Nachtrags- oder Anschlussauftrag) ist dem Haupt- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu bringen, wenn
- der Gesamtauftragswert durch Nachtragsaufträge erstmalig 25.000 € übersteigt oder
- die Summe einer oder mehrerer Erweiterungen eines bereits erteilten Auftrages
25.000 € übersteigt.
Die verwaltungsinternen Zuständigkeiten werden in Dienstanweisungen geregelt.
6.2.4
Die Auftragsvergabe ist von der Zuschlagserteilung gemäß VOB bzw. VOL zu trennen. Hierbei sind insbesondere die vorgeschriebenen Bieterschutzfristen nach dem GWB einzuhalten.
II. Inkrafttreten
Die 5. Änderung der Vergabeordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Beratungsergebnis:
49 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.12.2015
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