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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 14 K, E.-Liblar; gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
268 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 14 K, E.-Liblar;
gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 14 K, E.-Liblar;
gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB)

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öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 61 - V 7/ Amt: f)/. An den AZ lor S!l2l1nqf~.:""-4~ Ausschuss '/1'(!J '1 . für Planung 476;' - 61 - BeschIAusf.: - 61 - Datum: 28.11.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung • Betrifft: Bebauungsplan Nr. 14 K, E.-Liblar; gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB Auswirkungen: Finanzielle 181 Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 28. November 2001 (I\\i~t Beschlussentwurf: • Zu der nachträglichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 K hinsichtlich der Geschossigkeit (Überschreitung um ein Geschoss auf zweigeschossig) für die vier bereits errichteten Häuser Theodor-Heuss-Straße 22e-g wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt. Begründung: Die Gebäude wurden 1997 eingeschossig beantragt und genehmigt. Nach einem Bauherrenwechsel in 1999 stellte dieser fest, dass die Gauben zur Einhaltung der Eingeschossigkeit sehr niedrig geplant worden waren und entschloss sich, diese zur Verbesserung der Nutzbarkeit in normaler Raumhöhe zu errichten, das Gesamtgebäude aber in seiner Kubatur zu belassen. Durch die Erhöhung der Gauben geriet das Bauvorhaben rechnerisch in die Zweigeschossigkeit und war somit gemäß den Festsetzungen des BP 14 K unzulässig. Das Gebäude fügt sich trotz der rechnerischen Zweigeschossigkeit in die beabsichtigten Ziele des Bebauungsplans ein, insbesondere da die Umgehungsbebauung drei-, vierund mehrgeschossig ist und optisch stets mit in den Blick fällt. Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar. Nachbareinverständnisse der betroffenen Nachbarn im Süden (Flachdachgebäude) liegen, obwohl rechtlich nicht zwingend erforderlich, vor. Die Voraussetzungen des § 31 (2) Nr. 2 BauGB liegen somit vor. P:\SZ\VORLAGEN\V6100011.332 - 2 - Es wird empfohlen, das Einvernehmen unter der Auflage zu erteilen, im BefreiungsBescheid als Bedingung aufzunehmen, dass der Hauptbaukörper in später Zeit nicht erhöht werden darf, was bei Ausnutzung einer vollen Zweigeschossigkeit noch möglich wäre. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Bauherr sich durch die abweichende Bauausführung verschafft hat, wird in einem einzuleitenden Bußgeldverfahren gewürdigt. , (Bösche) • • P:\SZ\VORLAGEN\V6100011.332