Daten
Kommune
Erftstadt
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268 kB
Erstellt
01.09.11, 06:24
Aktualisiert
17.11.11, 07:10
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
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Datum: 28.11.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
•
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 14 K, E.-Liblar;
gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Auswirkungen:
Finanzielle
181
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 28. November 2001
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Beschlussentwurf:
•
Zu der nachträglichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 14 K hinsichtlich der Geschossigkeit (Überschreitung um ein Geschoss auf zweigeschossig) für die vier bereits errichteten Häuser Theodor-Heuss-Straße 22e-g wird
das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erteilt.
Begründung:
Die Gebäude wurden 1997 eingeschossig beantragt und genehmigt. Nach einem
Bauherrenwechsel in 1999 stellte dieser fest, dass die Gauben zur Einhaltung der
Eingeschossigkeit sehr niedrig geplant worden waren und entschloss sich, diese zur
Verbesserung der Nutzbarkeit in normaler Raumhöhe zu errichten, das Gesamtgebäude aber in seiner Kubatur zu belassen. Durch die Erhöhung der Gauben geriet
das Bauvorhaben rechnerisch in die Zweigeschossigkeit und war somit gemäß den
Festsetzungen des BP 14 K unzulässig.
Das Gebäude fügt sich trotz der rechnerischen Zweigeschossigkeit in die beabsichtigten
Ziele des Bebauungsplans ein, insbesondere da die Umgehungsbebauung drei-, vierund mehrgeschossig ist und optisch stets mit in den Blick fällt. Das Vorhaben ist
städtebaulich vertretbar. Nachbareinverständnisse der betroffenen Nachbarn im Süden
(Flachdachgebäude) liegen, obwohl rechtlich nicht zwingend erforderlich, vor. Die
Voraussetzungen des § 31 (2) Nr. 2 BauGB liegen somit vor.
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Es wird empfohlen, das Einvernehmen unter der Auflage zu erteilen, im BefreiungsBescheid als Bedingung aufzunehmen, dass der Hauptbaukörper in später Zeit nicht
erhöht werden darf, was bei Ausnutzung einer vollen Zweigeschossigkeit noch möglich
wäre.
Der wirtschaftliche Vorteil, den der Bauherr sich durch die abweichende Bauausführung
verschafft hat, wird in einem einzuleitenden Bußgeldverfahren gewürdigt.
,
(Bösche)
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