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Beschlussvorlage (Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Neufassung vom 01.01.2002)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
595 kB
Erstellt
31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 81 06-30 -31 An den öffentlich V 7/ /lbo3 Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 Datum: 23.10.2001 Rat der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Unterausschuss Bäder • Betrifft: Preisregelung Bäder der Stadtwerke in der Neufassung HaushaItsrechtliche Erftstadt vom 01.01.2002 Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan auf der Einnahmeseite. Beschlussentwurf: • Die Preisregelung Fassung" Bäder beschlossen der Stadtwerke Erftstadt wird laut Anlage Spalte "Neue . Begründung Zum 01.01.2002 Unabhängig Hallenbad ist die Preisregelung Bäder auf die neue Währung davon lässt es sich leider nicht vermeiden, seit dem 01.01.1992 und bei den Freibädern umzustellen. die Eintrittspreise, seit dem 01.06.1997 die beim unver- ändert waren, anzuheben. Die Kostendeckungsquote wie bei den Freibädern neben der Quersubvention aus Eintrittsgeldern bei ca. liegt z.Zt. II %; die ganzen aus dem Betriebszweig sowohl beim Hallenbad übrigen Kostenanteile Wasser durch müssen den städtischen Verlustausgleich gedeckt werden. Im Zuge der Notwendigkeiten zum Haushaltssicherungskonzept wird es für zwingend aus den Vorgaben notwendig gehalten, die Preise im Schnitt um ca. 15 % zu erhöhen. Ein Vergleich dieser neuen Eintrittspreise mit den anderen Bädern der Region ist nahezu unmöglich, da die Leistungen sehr unterschiedlich sind (Spaßbäder, Kom- bibäder etc.) Nachdem gleichwohl diese Zahlen (Hallenbad) zuletzt in der V6/2460 dargestellt waren, können wir, wenn eine solche Zusammenstellung erbeten wird, das aktualisiert • • bis zum Werksausschuss Darüber hinaus wurden die §§ 4 und 5 konkretisiert, im VA Bäder Stadtwerke nachreichen. um den Dauerkarten-Kunden gesicherter darstellen zu können, mit welchen Leistungen sie rechnen können . Alte Fassung Bemerkungen Neue Fassung Preisregejung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 14.07.1998 Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, GY NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GY NW 124) und dem § 6 der I. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 20.12.1993 wurde die 2. Änderung der Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt per Dringlichkeit beschlossen. §I Benutzungsentgelte Preisregejung Bäder der Stadtwerke sung vom ....... Erftstadt der Fas- Der Rat der Stadt Erftstadt hat am aufgrund der §§ 7, Die Präambel ist an die bestehenden ge41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nord- setzliehen Bestimmungen angepasst rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom worden. 14.07.1994 (GY NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GY NW S. 245) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GYNW S. 324), folgende Satzung beschlossen: § I Benutzungsentgelte im öffentlichen (I) FUr die Benutzung der Schwimmbäder im öffentlichen Badebetrieb werden folgende Entgelte erhoben: Badebetrieb werden folgende Entgelte erhoben: Tarif I Tarif II Tarif! TarifII Erwachsene Kinder u. Jugendliche Erwachsene Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten bis zum vollendeten 16.Lebensjahr, Schüler, 16.Lebensjahr, Schüler, Auszubildende,SchwerAuszubildende,Schwerbehinderte, Studenten, behinderte, Studenten, Fachhochschüler, WehrFachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende und Zivildienstleistende Die neuen Preise entsprechen: 1.1 Hallenbadkarten 1.1 Hallenbadkarten -€-€DM DM - DM-DM2,40 1,20 4,70 2,35 I. II Einzelkarte 4,-1.1 1 Einzelkarte 2,-18,00 9,00 35,20 17,60 I.I2 Zehnerkarte 30,-15,-I.12 Zehnerkarte (I) Für die Benutzung der Schwimmbäder • • Tarif! Erwachsene Tarif! Erwachsene TarifI! Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr, Schüler, Auszubildende,Schwerbehinderte, Studenten, Fachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende Tarif II Kinder u. Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr, Schüler, Auszubildende,Schwerbehinderte, Studenten, Fachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende 248,40 127,00 63,50 I.13 Dauerkarte 210,-105,-1.13 Dauerkarte bei Familien bei Familien 199,50 102,00 51,00 2. Dauerkarte 170,-85,-2. Dauerkarte 140,82 72,00 36,00 60,-3. Dauerkarte 120,-3. Dauerkarte 4. u. weitere 4. u. weitere 105,62 27,00 Dauerkarten 54,00 90,-45,-Dauerkarten Die Ermäßigungen nach Tarif I u. II werden vom Die Ermäßigungen nach Tarif ! u. II werden vom Haushaltsvorstand beginnend, in absteigender ReihenHaushaltsvorstand beginnend, in absteigender Reihenfolge gewährt. folge gewährt. 1.14 Gruppenkarten für geschl. Gruppen ab 10 Personen 1.14 Gruppenkarten für geschl. Gruppen ab 10 Personen 1,96 1,00 1,00 1,50 pro Person pro Person 1,50 99,75 70,41 52,81 1,96 1.2 Freibadkarten 1.2 Freibadkarten 1.21 1.22 1.23 1.24 124,70 -€- -DM-DM2,00 Einzelkarte 4,00 15,00 30,00 Zehnerkarte 40,00 Saisonkarte 80,00 Erftstadt-Card-lnhaber erhalten eine Ermäßigung von 50 v.H. 1.21 1.22 1.23 1.24 • Einzelkarte Zehnerkarte Saisonkarte Erftstadt-Card-!nhaber 50 v.H. - €2,40 1,20 9,00 18,00 24,00 48,00 erhalten eine Ermäßigung von • DM 4,70 35,20 93,88 DM 2,35 17,60 46,94 • • 1.3 Sonstige Leistungen Absatz 1.3 wird gestrichen FUr die Bereitstellung von Badebekleidung werden erhoben: Leihkosten - DMI .3 I Badeanzug 1.3 I Badehose 1.3 I Handtuch In den letzten Jahren wurde das Angebot von den Kunden nicht mehr wahrgenommen. Pfand - DM- 1,50 1,50 1,50 10,-10,-- 5,-- (2) Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die (2) Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung aus dem Bade verwiesen, so wird Haus- und Badeordnung aus dem Bade verwiesen, so wird das gezahlte Entgelt nicht zurUckerstattet. das gezahlte Entgelt nicht zurUckerstattet. §2 Geltungsdauer und -bereich §2 Geltungsdauer und -bereich (1) Einzel- und Gruppenkarten gelten am Tage der Ausgabe. (1) Einzel- und Gruppenkarten gelten am Tage der Ausgabe. Sie berechtigen zur einmaligen Benutzung des Bades, für Sie berechtigen zur einmaligen Benutzung des Bades, für welches sie gelöst sind. welches sie gelöst sind. (2) IO-Karten werden in Form von Eingangsmünzen (gültig (2) IO-Karten werden in Form von Eingangsmünzen (gUltig im Hallenbad und Freibädern) sowie in Kartenform angeim Hallenbad und Freibädern) sowie in Kartenform angeboten. Sie sind übertragbar und zeitlich unbefristet gültig. boten. Sie sind übertragbar und zeitlich unbefristet gültig. (3) Dauerkarten gelten ein Jahr (12 Monate) ab Ausgabeda- (3) Dauerkarten gelten ein Jahr (12 Monate) ab Ausgabeda- Dauerkarten werden nicht mehr mit eitum; sie berechtigen zum Besuch des Hallenbades ein- nem Lichtbild versehen. tum; sie berechtigen zum Besuch des Hallenbades einschließlich des FrUhschwimmens auch in der Schwimmschließlich des FrUhschwimmens auch in der Schwimmhalle und im Freibad jeweils soweit, wie das Angebot einhalle und im Freibad jeweils soweit, wie das Angebot eingerichtet ist. Dauerkarten sind nicht übertragbar, gerichtet ist. Dauerkarten sind nicht übertragbar, sie sind mit einem Lichtbild zu versehen. • • §3 §3 Tarifabgrenzung Tarifabgrenzung (I) Bei der Entgeltfestsetzung gelten Personen bis zum vollen- ( I) deten 16. Lebensjahr als Jugendliche. Schüler Ober 16 Jahre, Auszubildende und Schwerbehinderte, Studenten, Fachhochschüler, Wehr- und Zivildienstleistende, die sich als solche ausweisen, zahlen die Eintrittsentgelte nach TarifI/. Bei der Entgeltfestsetzung gelten Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendliche. Schüler über 16 Jahre, Auszubildende und Schwerbehinderte, Studenten, Fachhochschüler, Wehr- und Zivildienstleistende, die sich als solche ausweisen, zahlen die Eintrittsentgelte nach Tarifl!. (2) Kleinkinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben (2) Kleinkinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben freien Eintritt in die Schwimmbäder. freien Eintritt in die Schwimmbäder. §4 Benutzungszeit §4 Benutzungszeit Die Benutzungszeit der Schwimmbäder ist innerhalb der fest- (I) Die Hallenbadsaison beginnt am I. Schultag der allge- In der Argumentation der Kunden zu meinbildenden Schulen nach den Sommerferien und endet den Leistungen, die mit einer Dauergesetzten öffentlichen Badezeiten nicht eingeschränkt. karte verbunden sind, gehört vor allem mit dem letzten Schultag vor den nächsten Sommerferien. immer wieder die dokumentierte Offen(2) Die Freibadsaison beginnt bei dauerhaft schönem Bade- lage, welche Leistungen dafür erbracht wetter im Monat Mai, spätestens am 01.06.; sie endet am werden. Dazu ist § 4.1 bis 4.3 eingefügt sowie § 5 konkreter gefasst worden. 31.08. (3) Die täglichen Betriebsstunden werden in den Bädern ausgehängt und sind für die jeweils laufende Saison verbindlich. (4) Die Benutzungszeit der Schwimmbäder ist innerhalb der festgesetzten täglichen öffentlichen Badezeiten nicht eingeschränkt. §5 §5 Schließung Schließung Aus Witterungsgründen, aus betrieblichen Gründen und für (I) Das Hallenbad wird an maximal 4 Tagen in der Saison zur überörtliche Schwimmveranstaltungen einschl, StadtmeisterDurchführung von Sonderveranstaltungen (überörtliche schaften kann die Werkleitung die Bäder für den öffentlichen Schwimmveranstaltungen, Stadtmeisterschaften u. dgl.) Badebelrieb schließen. gesperrt. (2) Die Stadtwerke können darüber hinaus aus betrieblichen Gründen (technische Schäden, Ausfall des Personals) die Einrichtungen ganz oder teilweise schließen. (3) Die Stadtwerke können den Hallenbadbetrieb bei entsprechendem Wetter zugunsten längerer Öffnungszeiten der Freibäder einschränken oder ganz einstellen (4) Die Stadtwerke können den Freibadbetrieb bei schlechtem Wetter einschränken. (5) Ein Rückerstattungsanspruch entsteht dadurch nicht, der Dauerkartenbenutzer §6 Inkrafttreten §6 Inkrafttreten (I) Diese Preisregelung tritt am 0 I. Januar 1993 in Kraft. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung gilt sie als zugegangen und ist Vertragsbestandteil. (2) Gleichzeitig tritt die Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 06. April 1992 außer Kraft. (3) Die I. Änderung tritt am 01.06.1997 in Kraft. (4) Die 2. Änderung tritt am 01.06.1998 in Kraft . Diese Preisregelung tritt am zum 01.01.2002 in Kraft. Die Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 01.06.1998 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. • • Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 2. Änderung der Preisregelung Bäder Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Stadtdirektor hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Stadtdirektor hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 14.07.1998 HANISCH Bürgermeister Erftstadt, den BÖSCHE Bürgermeister • . • • • Eintrittsgelder Bäder ab 2002 Vorschlag für Werksausschuss am 06.12.2001 Hallenbad Vorschlag Vorschlag Werkleitung SPO V 7/1603 v.07.11.01 bei Preisen bis 31.12.01 Einze1karte Zehnerkarte Dauerkarte 2. Dauerkarte 3. Dauerkarte 4 Dauerkarte Gruppen Erw. Kinder Erw. Kinder Erw. Kinder Erw. Kinder Erw. Kinder Erw. Kinder Erw. Kinder Kosten des Publikumsschwimmens Einnahmen aus Eintrittsgeldern Kostendeckungsquote Anlage 2 zu V 7/1603 Vorschlag FOP v.07.11.01 € € € € € € € € € € € € € € 2,40 € 1,20 € 18,00 € 9,00 € 127,00 € 63,50 € 102,00 € 51,00 € 72,00 € 36,00 € 54,00 € 27,00 € 1,00 € 1,00 € 2,00 € 1,00 € 15,00 € 7,50€ 107,00 € 53,50 € 87,00 € 43,50 € 61,00€ 30,50 € 46,00€ 23,00 € 0,75 € 0,75 € 2,20€ 1,10 € 16,50 € 8,25 € 115,00 € 57,50 € 93,00 € 46,50 € 66,00 € 33,00 € 50,00 € 25,00 € 0,85 € 0,85 € 345.600 € 345.600 € 345.600 € 32.706 € 37.600 € 9,46 10,88 2,04517 1,02258 15,33876 7,66938 107,37130 53,68565 86,91962 43,45981 61,35503 30,67751 46,01627 23,00813 0,76694 0,76694 bei Preisen bis 31.12.01 2,04517 1,02258 15,33876 7,66938 40,90335 20,45168 Freibäder Vorschlag Vorschlag Werkleitung SPO V 7/1603 v.07.11.01 Vorschlag FOP v.07.11.01 € € € € € € 2,40 € 1,20 € 18,00 € 9,00 € 48,00 € 24,00 € 2,00 € 1,00 € 15,00 € 7,50€ 40,00€ 20,00 € 2,20€ 1,10 € 16,50 € 8,25 € 44,00 € 22,00 € 345.600 € 363.795 € 363.795 € 363.795 € 363.795 € 32.356 € 35.336 € 35.335 € 40.500 € 34.957 € 38.176€ 9,36 10,22 9,71 11,13 9,61 10,49