Daten
Kommune
Erftstadt
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31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09
Stichworte
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 81 06-30
-31
An den
öffentlich
V 7/
/lbo3
Amt: - 81 BeschlAusf: - 81 Datum: 23.10.2001
Rat
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung
zur Vorberatung über den
Werksausschuss Stadtwerke
Unterausschuss Bäder
•
Betrifft:
Preisregelung
Bäder der Stadtwerke
in der Neufassung
HaushaItsrechtliche
Erftstadt
vom 01.01.2002
Auswirkungen:
Die Vorlage berührt
den Wirtschaftsplan
auf der Einnahmeseite.
Beschlussentwurf:
•
Die Preisregelung
Fassung"
Bäder
beschlossen
der Stadtwerke
Erftstadt
wird laut Anlage
Spalte
"Neue
.
Begründung
Zum 01.01.2002
Unabhängig
Hallenbad
ist die Preisregelung
Bäder
auf die neue Währung
davon lässt es sich leider nicht vermeiden,
seit dem 01.01.1992
und bei den Freibädern
umzustellen.
die Eintrittspreise,
seit dem 01.06.1997
die beim
unver-
ändert waren, anzuheben.
Die Kostendeckungsquote
wie bei den Freibädern
neben
der Quersubvention
aus Eintrittsgeldern
bei ca.
liegt z.Zt.
II %; die ganzen
aus dem Betriebszweig
sowohl
beim Hallenbad
übrigen
Kostenanteile
Wasser
durch
müssen
den städtischen
Verlustausgleich
gedeckt werden. Im Zuge der Notwendigkeiten
zum Haushaltssicherungskonzept
wird es für zwingend
aus den Vorgaben
notwendig
gehalten,
die
Preise im Schnitt um ca. 15 % zu erhöhen.
Ein Vergleich dieser neuen Eintrittspreise
mit den anderen Bädern der Region ist
nahezu unmöglich, da die Leistungen sehr unterschiedlich
sind (Spaßbäder,
Kom-
bibäder etc.) Nachdem gleichwohl diese Zahlen (Hallenbad) zuletzt in der V6/2460
dargestellt
waren, können wir, wenn eine solche Zusammenstellung
erbeten wird, das aktualisiert
•
•
bis zum Werksausschuss
Darüber hinaus wurden die §§ 4 und 5 konkretisiert,
im VA Bäder
Stadtwerke nachreichen.
um den Dauerkarten-Kunden
gesicherter darstellen zu können, mit welchen Leistungen sie rechnen können .
Alte Fassung
Bemerkungen
Neue Fassung
Preisregejung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 14.07.1998
Gemäß § 60 Abs. I Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994, GY NW S. 666 (GO NW), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.03.1996 (GY NW 124) und dem § 6
der I. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt
vom 20.12.1993 wurde die 2. Änderung der Preisregelung
Bäder der Stadtwerke Erftstadt per Dringlichkeit beschlossen.
§I
Benutzungsentgelte
Preisregejung
Bäder der Stadtwerke
sung vom .......
Erftstadt
der Fas-
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am
aufgrund der §§ 7, Die Präambel ist an die bestehenden ge41, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nord- setzliehen
Bestimmungen
angepasst
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom worden.
14.07.1994 (GY NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28.03.2000 (GY NW S. 245) sowie der §§ 1,2,5,6,9,12
und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.07.1988 (GYNW S. 324), folgende Satzung beschlossen:
§ I
Benutzungsentgelte
im öffentlichen (I) FUr die Benutzung der Schwimmbäder im öffentlichen
Badebetrieb werden folgende Entgelte erhoben:
Badebetrieb werden folgende Entgelte erhoben:
Tarif I
Tarif II
Tarif!
TarifII
Erwachsene Kinder u. Jugendliche
Erwachsene
Kinder u. Jugendliche
bis zum vollendeten
bis zum vollendeten
16.Lebensjahr, Schüler,
16.Lebensjahr, Schüler,
Auszubildende,SchwerAuszubildende,Schwerbehinderte, Studenten,
behinderte, Studenten,
Fachhochschüler, WehrFachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende
und Zivildienstleistende
Die neuen Preise entsprechen:
1.1
Hallenbadkarten
1.1
Hallenbadkarten
-€-€DM
DM
- DM-DM2,40
1,20
4,70
2,35
I. II Einzelkarte
4,-1.1 1 Einzelkarte
2,-18,00
9,00
35,20
17,60
I.I2 Zehnerkarte
30,-15,-I.12 Zehnerkarte
(I) Für die Benutzung der Schwimmbäder
•
•
Tarif!
Erwachsene
Tarif!
Erwachsene
TarifI!
Kinder u. Jugendliche
bis zum vollendeten
16.Lebensjahr, Schüler,
Auszubildende,Schwerbehinderte, Studenten,
Fachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende
Tarif II
Kinder u. Jugendliche
bis zum vollendeten
16.Lebensjahr, Schüler,
Auszubildende,Schwerbehinderte, Studenten,
Fachhochschüler, Wehrund Zivildienstleistende
248,40
127,00
63,50
I.13 Dauerkarte
210,-105,-1.13 Dauerkarte
bei Familien
bei Familien
199,50
102,00
51,00
2. Dauerkarte
170,-85,-2. Dauerkarte
140,82
72,00
36,00
60,-3. Dauerkarte
120,-3. Dauerkarte
4. u. weitere
4. u. weitere
105,62
27,00
Dauerkarten
54,00
90,-45,-Dauerkarten
Die Ermäßigungen nach Tarif I u. II werden vom
Die Ermäßigungen nach Tarif ! u. II werden vom
Haushaltsvorstand beginnend, in absteigender ReihenHaushaltsvorstand beginnend, in absteigender Reihenfolge gewährt.
folge gewährt.
1.14 Gruppenkarten für geschl. Gruppen ab 10 Personen
1.14 Gruppenkarten für geschl. Gruppen ab 10 Personen
1,96
1,00
1,00
1,50
pro Person
pro Person
1,50
99,75
70,41
52,81
1,96
1.2 Freibadkarten
1.2 Freibadkarten
1.21
1.22
1.23
1.24
124,70
-€-
-DM-DM2,00
Einzelkarte
4,00
15,00
30,00
Zehnerkarte
40,00
Saisonkarte
80,00
Erftstadt-Card-lnhaber erhalten eine Ermäßigung
von 50 v.H.
1.21
1.22
1.23
1.24
•
Einzelkarte
Zehnerkarte
Saisonkarte
Erftstadt-Card-!nhaber
50 v.H.
- €2,40
1,20
9,00
18,00
24,00
48,00
erhalten eine Ermäßigung von
•
DM
4,70
35,20
93,88
DM
2,35
17,60
46,94
•
•
1.3 Sonstige Leistungen
Absatz 1.3 wird gestrichen
FUr die Bereitstellung von Badebekleidung werden erhoben:
Leihkosten
- DMI .3 I Badeanzug
1.3 I Badehose
1.3 I Handtuch
In den letzten Jahren wurde das Angebot von den Kunden nicht mehr wahrgenommen.
Pfand
- DM-
1,50
1,50
1,50
10,-10,--
5,--
(2) Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die (2) Wird ein Badegast aufgrund eines Verstoßes gegen die
Haus- und Badeordnung aus dem Bade verwiesen, so wird
Haus- und Badeordnung aus dem Bade verwiesen, so wird
das gezahlte Entgelt nicht zurUckerstattet.
das gezahlte Entgelt nicht zurUckerstattet.
§2
Geltungsdauer und -bereich
§2
Geltungsdauer und -bereich
(1) Einzel- und Gruppenkarten gelten am Tage der Ausgabe. (1) Einzel- und Gruppenkarten gelten am Tage der Ausgabe.
Sie berechtigen zur einmaligen Benutzung des Bades, für
Sie berechtigen zur einmaligen Benutzung des Bades, für
welches sie gelöst sind.
welches sie gelöst sind.
(2) IO-Karten werden in Form von Eingangsmünzen (gültig (2) IO-Karten werden in Form von Eingangsmünzen (gUltig
im Hallenbad und Freibädern) sowie in Kartenform angeim Hallenbad und Freibädern) sowie in Kartenform angeboten. Sie sind übertragbar und zeitlich unbefristet gültig.
boten. Sie sind übertragbar und zeitlich unbefristet gültig.
(3) Dauerkarten gelten ein Jahr (12 Monate) ab Ausgabeda- (3) Dauerkarten gelten ein Jahr (12 Monate) ab Ausgabeda- Dauerkarten werden nicht mehr mit eitum; sie berechtigen zum Besuch des Hallenbades ein- nem Lichtbild versehen.
tum; sie berechtigen zum Besuch des Hallenbades einschließlich des FrUhschwimmens auch in der Schwimmschließlich des FrUhschwimmens auch in der Schwimmhalle und im Freibad jeweils soweit, wie das Angebot einhalle und im Freibad jeweils soweit, wie das Angebot eingerichtet ist. Dauerkarten sind nicht übertragbar,
gerichtet ist. Dauerkarten sind nicht übertragbar, sie sind
mit einem Lichtbild zu versehen.
•
•
§3
§3
Tarifabgrenzung
Tarifabgrenzung
(I) Bei der Entgeltfestsetzung gelten Personen bis zum vollen- ( I)
deten 16. Lebensjahr als Jugendliche. Schüler Ober 16
Jahre, Auszubildende und Schwerbehinderte, Studenten,
Fachhochschüler, Wehr- und Zivildienstleistende, die sich
als solche ausweisen, zahlen die Eintrittsentgelte nach TarifI/.
Bei der Entgeltfestsetzung gelten Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr als Jugendliche. Schüler über 16
Jahre, Auszubildende und Schwerbehinderte, Studenten,
Fachhochschüler, Wehr- und Zivildienstleistende, die sich
als solche ausweisen, zahlen die Eintrittsentgelte nach Tarifl!.
(2) Kleinkinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben (2) Kleinkinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben
freien Eintritt in die Schwimmbäder.
freien Eintritt in die Schwimmbäder.
§4
Benutzungszeit
§4
Benutzungszeit
Die Benutzungszeit der Schwimmbäder ist innerhalb der fest- (I) Die Hallenbadsaison beginnt am I. Schultag der allge- In der Argumentation der Kunden zu
meinbildenden Schulen nach den Sommerferien und endet den Leistungen, die mit einer Dauergesetzten öffentlichen Badezeiten nicht eingeschränkt.
karte verbunden sind, gehört vor allem
mit dem letzten Schultag vor den nächsten Sommerferien.
immer wieder die dokumentierte Offen(2) Die Freibadsaison beginnt bei dauerhaft schönem Bade- lage, welche Leistungen dafür erbracht
wetter im Monat Mai, spätestens am 01.06.; sie endet am werden. Dazu ist § 4.1 bis 4.3 eingefügt
sowie § 5 konkreter gefasst worden.
31.08.
(3) Die täglichen Betriebsstunden werden in den Bädern ausgehängt und sind für die jeweils laufende Saison verbindlich.
(4) Die Benutzungszeit der Schwimmbäder ist innerhalb der
festgesetzten täglichen öffentlichen Badezeiten nicht eingeschränkt.
§5
§5
Schließung
Schließung
Aus Witterungsgründen, aus betrieblichen Gründen und für (I) Das Hallenbad wird an maximal 4 Tagen in der Saison zur
überörtliche Schwimmveranstaltungen einschl, StadtmeisterDurchführung
von Sonderveranstaltungen (überörtliche
schaften kann die Werkleitung die Bäder für den öffentlichen
Schwimmveranstaltungen, Stadtmeisterschaften u. dgl.)
Badebelrieb schließen.
gesperrt.
(2) Die Stadtwerke können darüber hinaus aus betrieblichen
Gründen (technische Schäden, Ausfall des Personals) die
Einrichtungen ganz oder teilweise schließen.
(3) Die Stadtwerke können den Hallenbadbetrieb bei entsprechendem Wetter zugunsten längerer Öffnungszeiten
der Freibäder einschränken oder ganz einstellen
(4) Die Stadtwerke können den Freibadbetrieb bei schlechtem
Wetter einschränken.
(5) Ein Rückerstattungsanspruch
entsteht dadurch nicht,
der Dauerkartenbenutzer
§6
Inkrafttreten
§6
Inkrafttreten
(I) Diese Preisregelung tritt am 0 I. Januar 1993 in Kraft. Mit
der ortsüblichen Bekanntmachung gilt sie als zugegangen
und ist Vertragsbestandteil.
(2) Gleichzeitig tritt die Preisregelung Bäder der Stadtwerke
Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 06. April
1992 außer Kraft.
(3) Die I. Änderung tritt am 01.06.1997 in Kraft.
(4) Die 2. Änderung tritt am 01.06.1998 in Kraft .
Diese Preisregelung tritt am zum 01.01.2002 in Kraft. Die
Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung
der 2. Änderung vom 01.06.1998 tritt zum gleichen Zeitpunkt
außer Kraft.
•
•
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 2. Änderung der Preisregelung Bäder Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Änderungsbeschluss vorher
beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Preisregelung Bäder der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Änderungsbeschluss vorher
beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 14.07.1998
HANISCH
Bürgermeister
Erftstadt, den
BÖSCHE
Bürgermeister
•
.
•
•
•
Eintrittsgelder Bäder ab 2002
Vorschlag für Werksausschuss am 06.12.2001
Hallenbad
Vorschlag
Vorschlag
Werkleitung
SPO
V 7/1603
v.07.11.01
bei Preisen
bis 31.12.01
Einze1karte
Zehnerkarte
Dauerkarte
2. Dauerkarte
3. Dauerkarte
4 Dauerkarte
Gruppen
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Erw.
Kinder
Kosten
des
Publikumsschwimmens
Einnahmen
aus
Eintrittsgeldern
Kostendeckungsquote
Anlage 2 zu V 7/1603
Vorschlag
FOP
v.07.11.01
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
2,40 €
1,20 €
18,00 €
9,00 €
127,00 €
63,50 €
102,00 €
51,00 €
72,00 €
36,00 €
54,00 €
27,00 €
1,00 €
1,00 €
2,00 €
1,00 €
15,00 €
7,50€
107,00 €
53,50 €
87,00 €
43,50 €
61,00€
30,50 €
46,00€
23,00 €
0,75 €
0,75 €
2,20€
1,10 €
16,50 €
8,25 €
115,00 €
57,50 €
93,00 €
46,50 €
66,00 €
33,00 €
50,00 €
25,00 €
0,85 €
0,85 €
345.600 €
345.600 €
345.600 €
32.706 €
37.600 €
9,46
10,88
2,04517
1,02258
15,33876
7,66938
107,37130
53,68565
86,91962
43,45981
61,35503
30,67751
46,01627
23,00813
0,76694
0,76694
bei Preisen
bis 31.12.01
2,04517
1,02258
15,33876
7,66938
40,90335
20,45168
Freibäder
Vorschlag
Vorschlag
Werkleitung
SPO
V 7/1603
v.07.11.01
Vorschlag
FOP
v.07.11.01
€
€
€
€
€
€
2,40 €
1,20 €
18,00 €
9,00 €
48,00 €
24,00 €
2,00 €
1,00 €
15,00 €
7,50€
40,00€
20,00 €
2,20€
1,10 €
16,50 €
8,25 €
44,00 €
22,00 €
345.600 €
363.795 €
363.795 €
363.795 €
363.795 €
32.356 €
35.336 €
35.335 €
40.500 €
34.957 €
38.176€
9,36
10,22
9,71
11,13
9,61
10,49