Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.:6710-15
V
Amt:
An den
Rat
- 652-
BeschIAusf.:
Zur Sitzung~~/I,-"--_~
/lJ,
462S"
7/
t/ -: c ~
- 652 -
Datum: 16.10.2001
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
zur Vorberatung
•
über den
Ausschuss für Umweltschutz und Denkmalschutz
Werksausschuss Straßen
Betrifft:
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
- Baumschutzsatzung - vom 20.10.1997;
Neufassung
Finanzielle
Auswirkungen:
181
Unterschriftdes Budgetverantwortlichen
•
Erftstadt,den 7. November 2001
in der Stadt Erftstadt
Keine
ß~
Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Baumschutzsatzung in der Stadt Erftstadt
wird beschlossen.
Begründung:
Novellierung der Baumschutzsatzung nach der Mustersatzung des Nordrhein-WestfäliSchen Städte- und Gemeindebundes.
Zur besseren Übersicht sind die alte und die neue Satzung auf einer Seite gegenübergestellt worden.
P:\SZ\VORLAGEN\V65QOOl1.289
•
Neue Fassung BSS
Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes
stadt (Baumschutzsatzung) vom
Alte Fassung BSS
der Stadt Erft-
•
2. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Erftstadt - Baumschutzsatzung - yom 20.10.1997
in der Stadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. Juli
1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV
NW S. 245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und
zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568/SGB NW 791) in seiner
Sitzung am
.folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNW
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S.132) und
des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
26.06.1980 (GV NW S. 734/SGV NW S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz
zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.03.1985 (GV NW S. 261) in
seiner Sitzung am 23.09.1997 folgende 2. Änderung der Satzung zum Schutz
des Baumbestandes in der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
§1
Gegenstand der Satzung
(1)
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a)
b)
c)
d)
e)
(1)
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a)
b)
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
und zur Sicherung der Naherholung,
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,
Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes
c)
d)
e)
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
und zur Sicherung der Naherholung,
Abwehr schädlicher Einwirkungen,
Erhaltung oder Besserung des Stadtklimas,
Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes
geschützt.
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
(2)
P:ISZISZ1165ITABBSs.wPD
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor
Gefährdung zu bewahren.
1
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
§2
§2
Geltungsbereich
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
(1)
Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.
(2)
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen,
in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen
erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung,
wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder SichersteIlungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die Verordnung oder
Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(2)
Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen,
in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt
sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Fläche erstreckt
(§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung
Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sichersteilungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG), sofern die Verordnung oder Sichersteilungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1307) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.08.1988 (BGBI. IS. 2521) und des Forstgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546, SGB NW 790),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NW S. 485).
(3)
Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes
zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
(Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBI. IS. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 24.04.1980 (SGV NW S. 790).
P:\SZ\SZl\65\TABBSS.WPD
2
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
§3
§3
Geschützte Bäume
Geschützte Bäume
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor
Gefährdung zu bewahren.
(1) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr
gemessen in einer Höhe von 100 cm überdem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge
100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50
cm aufweist.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm,
gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte
Bäume). Liegtder Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang
unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume
sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und
mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist.
(2)
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen
Ersatzpflanzungen (§ 7).
(3)
Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7).
(3)
Nicht unter die Satzung fallen Birken (Betula), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra), Nadelhölzer mitAusnahme der
Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata), der
Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervirens) sowie Obstbäume mitAusnahme von Wainußbäumen (Juglans regia) und Eßkastanien
(Castanea sativa).
(4)
Nicht unter die Satzung fallen Birken (Betula), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra), Nadelhölzer mitAusnahme der
Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris), der Eibe (Taxus baccata) und der
Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervirens) sowie Obstbäume mitAusnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa).
P:\SZ\SZ1 \65\TABBSS.wPD
3
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
§4
Verbotene Handlungen
§4
Verbotene Handlungen
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an
geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(1)
Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu
entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu
verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an
geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigten.
(2)
Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen
zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb
von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung
von öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten
Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch
gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden
kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Erftstadt unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht:
Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum
(Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen
und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder
führen können, insbesondere durch:
(3)
(3)
a)
Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen
Asphalt, Beton),
P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.WPD
Decke (z.B.
a)
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr; sie sind der Stadt Erftstadt unverzüglich anzuzeigen und zu
begründen,
b)
ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter
Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie zur Bewirtschaftung von Wald.
Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum
(Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen
und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder
führen können, insbesondere durch:
a)
Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen
Asphalt, Beton),
Decke (z. B.
4
•
Neue Fassung BSS
(1)
Alte Fassung BSS
•
b)
Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durchAushebung von Gräben)
oder Aufschüttungen,
b)
Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben)
oder Aufschüttungen,
c)
Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,
c)
Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern,
d)
Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,
d)
Austreten von Gasen u.a. schädlichen Stoffen aus Leitungen,
e)
Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln,
f)
Anwendung
von
Streusalzen,
soweit
nicht
durch
die
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt
ist.
e)
Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist.
§5
§5
Anordnung von Maßnahmen
Anordnung von Maßnahmen
Die Stadt Erftstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur
Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1
dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der
Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann
deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden.
P:ISZISZ1 1651TABBSS WPD
(1)
Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und
zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung
trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von
Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet der Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann
deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden.
5
•
Neue Fassung BSS
(4)
Alte Fassung BSS
Die Stadt Erftstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden
kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des
Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.
(4)
•
Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an
geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet,
sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann.
§6
§6
Ausnahmen
Ausnahmen
und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu den Verboten des
§ 4 sind zu genehmigen, wenn
und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu den Verboten des
§ 4 sind zu genehmigen, wenn
a)
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
schützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau
ändern und er sich nicht in anderer zumutbarer
Verpflichtung befreien kann,
Grundstückes aufverpflichtet ist, gewesentlich zu verWeise von dieser
a)
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
schützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau
ändern und er sich nicht in anderer zumutbarer
Verpflichtung befreien kann,
b)
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
kann,
b)
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst
nicht oder nur unterwesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden
kann,
c)
der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht
möglich ist,
c)
der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht
möglich ist,
d)
die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise
nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesses dringend erforderlich
ist,
d)
die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise
nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesses dringend erforderlich
ist,
P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.wPD
Grundstückes aufverpflichtet ist, gewesentlich zu verWeise von dieser
6
Neue Fassung BSS
•
e)
die Bäume an einem Standort (v.a. Hausgärten) wachsen, der ihnen
nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwikkein; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen,
e)
die Bäume an einem Standort (v.a. Hausgärten) wachsen, der ihnen
nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwikkein; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen,
f)
in einer Baumgruppe nicht die Möglichkeit besteht, dass alle Bäume
ihre natürliche Form weitgehend erreichen können. Es sollen dort die
wertvolleren Bäume erhalten bleiben; ganz besonders schützenswerte
Einzelexemplare müssen erhalten bleiben,
f)
in einer Baumgruppe nicht die Möglichkeit besteht, daß alle Bäume
ihre natürliche Form weitgehend erreichen können. Es sollen dort die
wertvolleren Bäume erhalten bleiben; ganz besonders schützenswerte
Einzelexemplare müssen erhalten bleiben,
g)
die Bäume Kanalhausanschlussleitungen zerstören; ganz besonders
schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten,
g)
die Bäume Kanalhausanschlußleitungen zerstören; ganz besonders
schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten,
h)
von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von
bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen
und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand
beseitigt werden können.
h)
die Bäume Gebäudefundamente und Kellermauern zerstören; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten.
Die Erlaubnisvoraussetzungen
sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden,
wenn
(3)
Alte Fassung BSS
•
Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen
nachzuweisen.
vom Antragsteller
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden,
wenn
a)
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine
Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
a)
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine
Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b)
Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
b)
Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Befreiungen sind bei der Stadtverwaltung Erftstadt schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag ist im Fall des § 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen
beizufügen.
P:\SZ\SZ1 \65\TASaSS.WPD
(3)
Befreiungen sind bei der Stadtverwaltung Erftstadt SChriftlichzu beantragen.
Dem Antrag ist im Fall des § 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen
beizufügen.
7
Neue Fassung BSS
•
Alte Fassung BSS
•
(4)
Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.
Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4)
Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.
Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5)
Wenn dem Grundstückseigentümer oder -besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der
zurzeit geltenden Fassung aufgegeben wird, einen geschützten Baum zum
Zwecke der Gefahrenabwehr zu beseitigen (Abs. 1h) gilt die Genehmigung
der Ausnahme von den Verboten des § 4 als erteilt.
(5)
Wenn dem Grundstückseigentümer oder -besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der
z.Zt. geltenden Fassung aufgegeben wird, einen geschützten Baum zum
Zwecke derGefahrenabwehrzu beseitigen (Abs. 1c), gilt die Genehmigung
der Ausnahme von den Verboten des § 4 als erteilt.
§7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
§7
Ersatzpflanzungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben bund Abs. 2 eine
Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten
für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs.
2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung
zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben b, c, d und e eine
Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des
Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als
Ersatz einen neuen Baum auf seinem Grundstück zu pflanzen und zu
erhalten (Ersatzpflanzung). Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der
darauffolgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Ist ein anderer Antragsteller,
so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(2)
(2)
Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten
Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 ern, ist als Ersatz ein Baum
derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von
20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang
mehr als 150 ern, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang
ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die
zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
P:ISZISZ1165ITABBSS.wPO
Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten
Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm ist als Ersatz ein Baum
derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von
ca. 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 ern, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzunq zu wiederholen.
8
Neue Fassung BSS
•
Alte Fassung BSS
•
(3)
Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten.
(3)
Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr
rechtliche odertatsächliche Grü nde (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(4)
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes,
mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs.
3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(4)
Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom
Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für
Erwerb zuzüglich Kosten der Anpflanzung in Höhe von 30% des Nettoerwerbspreises).
(5)
Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des
Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
(5) Von der Regelung des Abs. 1 können in besonders begründeten Fällen
Ausnahmen zugelassen werden. Ober Ausnahmen entscheidet der zuständige Ausschuß.
§8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
§8
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück und den
Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des §
2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser
einzutragen. Der Lageplan muss neben dem Baukörper auch die Baugrube,
Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen beinhalten.
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine
Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück
und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne
des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Der Lageplan muß neben dem Baukörper auch die
Baugrube, Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen beinhalten.
(2)
(2)
Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren
Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die
Erlaubnis (§ 6 Abs. 4) wird mit der Baugenehmigung erteilt.
In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung gefordert werden.
P:ISZISZ1165ITABBSS.WPD
Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren
Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die
Erlaubnis (§ 6 Abs. 4) wird mit der Baugenehmigung erteilt.
In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung gefordert werden.
9
•
Neue Fassung BSS
(3) Abs. 1 und 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der
Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der
Flurkarte erfolgen.
(1)
Alte Fassung BSS
•
(3) Abs. 1 u. 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der
Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der
Flurkarte erfolgen.
§9
§9
Folgenbeseitigung
Folgenbeseitigung
Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes
mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass
die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen
- geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum
nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit
geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die
Voraussetzungen für die Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen,
geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte unbeschadet einer Ahndung nach § 12 für jeden
entfernten oder zerstörten geSChützten Baum eine, dem Wert des entfernten oder zerstörten Baumes entsprechende Neuanpflanzung vorzunehmen.
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes
mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass
die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen
- geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert,
so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist,
Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht
möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(2)
Ist in den Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.
(3)
(3)
Der Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung ist der Wert des Baumes nach
dem modifizierten Sachwertverfahren (nach Koch, neueste Fassung)
zugrundezulegen.
Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine
Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.
P:ISZISZ1165ITABBSS.wPD
10
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
(4)
Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung
nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit
geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die
Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen,
geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert,
so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist,
Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern.
(5)
Hat ein Dritter geSChützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder
geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die
Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den
Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei
Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.
(5) Wird nachgewiesen, daß für die verbotswidrigen Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung hätte erteilt werden können, kann der
Umfang der Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung nach § 7 bestimmt
werden.
(6)
Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenÜber dem
Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
(6)
§10
VerWendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die
Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der
entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
P:ISZISZ 1165ITABBSS. WPD
Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder
geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach Abs. 1
nur bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten, wenn der
Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der
Verpflichtung nach Abs. 1 zu erbringen wären.
§ 10
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die
Stadt Erftstadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach
Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume,
zu verwenden.
11
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
§ 11
Betretungsrecht
§ 11
Betreten von Grundstücken
Die Beauftragten der Stadt Erftstadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mitZustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum
Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind
verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf
eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt den Zugriff, entscheidet die
Genehmigungsbehörde
gem. § 6 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
Die Beauftragten der Stadt Erftstadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchfühnung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder
des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht,
kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeit
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig:
a)
geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt,
zerstört, SChädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
a)
geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne
Ausnahmegenehmigung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren
Aufbau wesentlich verändert,
b)
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung
gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge
leistet,
b)
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sofortigen Sicherung
gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 nicht Folge leistet,
c)
Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung
einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,
c)
Nebenbestimmungen
erfüllt,
P:ISZISZ116SITABE!ss.wPD
einer Ausnahmegenehmigung
nach § 6 nicht
12
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt,
d)
seinen Verpflichtungen
e)
entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt oder
f)
•
d)
entgegen § 8 Abs. 1 u. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan
einträgt oder
e)
eine Anzeige nach
§ 4 Abs. 2, Buchstabe a unterläßt.
§ 8 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in
der jeweils gültigen Fassung, bis zur festgeschriebenen Höchstsumme
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis
zu 100.000,-- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht
nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 13
§ 13
In-Kraft- Treten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt
Erftstadt vom 20.10.1997 außer Kraft.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt
Erftstadt vom 30.03.1988 außer Kraft.
(2) Diese 1. Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
(3) Die 2. Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
P:ISZISZ1166ITABBSS.WPD
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die Änderung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
in Kraft.
in der Stadt
Die 2. Änderung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
in der Stadt
13
•
Neue Fassung BSS
Alte Fassung BSS
•
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene
a)
eine vorgeschriebene
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
b)
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss
c)
der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß
Genehmigung fehlt;
vorher beanstandet
oder
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
d)
Genehmigung fehlt;
vorher beanstandet
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 20.10.1997
HANISCH
Bürgermeister
P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.WPD
14
Anlage zur Vorlage Nr. VI71625
Neufassung der Baumschutzsatzung
Im Ausschuss für Umwelt- und Denkmalschutz am 13.11.2001 sowie im Werksausschuss Straßen am 22.11.2001 wurden die nachfolgenden Änderungen zur Vorlage
der Neufassung der Baumschutzsatzung beraten und zur Beschlussfassung im
Stadtrat empfohlen.
•
1.
In § 3, Abs. 3, soll es heißen:
Diese Satzung gilt auch für Bäume, die ...
2.
In § 7 ist zusätzlich aufzunehmen:
"Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der darauffolgenden
ode zu erfolgen."
,
•
P:\SZlVORLAGEN\V71625A.WPD
Pflanzperi-