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Beschlussvorlage (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Erftstadt - Baumschutzsatzung - vom 20.10.1997; Neufassung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
31.08.11, 07:09
Aktualisiert
31.08.11, 07:09

Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.:6710-15 V Amt: An den Rat - 652- BeschIAusf.: Zur Sitzung~~/I,-"--_~ /lJ, 462S" 7/ t/ -: c ~ - 652 - Datum: 16.10.2001 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; zur Vorberatung • über den Ausschuss für Umweltschutz und Denkmalschutz Werksausschuss Straßen Betrifft: Satzung zum Schutz des Baumbestandes - Baumschutzsatzung - vom 20.10.1997; Neufassung Finanzielle Auswirkungen: 181 Unterschriftdes Budgetverantwortlichen • Erftstadt,den 7. November 2001 in der Stadt Erftstadt Keine ß~ Beschlussentwurf: Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Baumschutzsatzung in der Stadt Erftstadt wird beschlossen. Begründung: Novellierung der Baumschutzsatzung nach der Mustersatzung des Nordrhein-WestfäliSchen Städte- und Gemeindebundes. Zur besseren Übersicht sind die alte und die neue Satzung auf einer Seite gegenübergestellt worden. P:\SZ\VORLAGEN\V65QOOl1.289 • Neue Fassung BSS Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes stadt (Baumschutzsatzung) vom Alte Fassung BSS der Stadt Erft- • 2. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes Erftstadt - Baumschutzsatzung - yom 20.10.1997 in der Stadt Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vorn 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NW S. 245) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568/SGB NW 791) in seiner Sitzung am .folgende Satzung beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S.132) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.06.1980 (GV NW S. 734/SGV NW S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.03.1985 (GV NW S. 261) in seiner Sitzung am 23.09.1997 folgende 2. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung §1 Gegenstand der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) b) c) d) e) (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) b) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes c) d) e) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, Abwehr schädlicher Einwirkungen, Erhaltung oder Besserung des Stadtklimas, Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes geschützt. gegen schädliche Einwirkungen geschützt. (2) P:ISZISZ1165ITABBSs.wPD Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. 1 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • §2 §2 Geltungsbereich Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder SichersteIlungsanordnungen ergehen (§ 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Fläche erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sichersteilungsanordnungen ergehen (§ 42 e LG), sofern die Verordnung oder Sichersteilungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.1988 (BGBI. IS. 2521) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546, SGB NW 790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV NW S. 485). (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBI. IS. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.04.1980 (SGV NW S. 790). P:\SZ\SZl\65\TABBSS.WPD 2 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • §3 §3 Geschützte Bäume Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (1) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr gemessen in einer Höhe von 100 cm überdem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegtder Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. (2) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen und/oder für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7). (3) Diese Satzung gilt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7). (3) Nicht unter die Satzung fallen Birken (Betula), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra), Nadelhölzer mitAusnahme der Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris) und der Eibe (Taxus baccata), der Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervirens) sowie Obstbäume mitAusnahme von Wainußbäumen (Juglans regia) und Eßkastanien (Castanea sativa). (4) Nicht unter die Satzung fallen Birken (Betula), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra), Nadelhölzer mitAusnahme der Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus silvestris), der Eibe (Taxus baccata) und der Mammutbäume (Sequoiadendron und Sequoia sempervirens) sowie Obstbäume mitAusnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskastanien (Castanea sativa). P:\SZ\SZ1 \65\TABBSS.wPD 3 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • §4 Verbotene Handlungen §4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigten. (2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Erftstadt unverzüglich anzuzeigen. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen nicht: Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: (3) (3) a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Asphalt, Beton), P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.WPD Decke (z.B. a) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr; sie sind der Stadt Erftstadt unverzüglich anzuzeigen und zu begründen, b) ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sowie zur Bewirtschaftung von Wald. Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Asphalt, Beton), Decke (z. B. 4 • Neue Fassung BSS (1) Alte Fassung BSS • b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durchAushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, d) Austreten von Gasen u.a. schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist. e) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist. §5 §5 Anordnung von Maßnahmen Anordnung von Maßnahmen Die Stadt Erftstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden. P:ISZISZ1 1651TABBSS WPD (1) Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet der Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Soweit im Einzelfall zur Durchführung einer Maßnahme erforderlich, kann deren Ausführung durch fachlich geeignete Personen verlangt werden. 5 • Neue Fassung BSS (4) Alte Fassung BSS Die Stadt Erftstadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. (4) • Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann. §6 §6 Ausnahmen Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts schützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau ändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Verpflichtung befreien kann, Grundstückes aufverpflichtet ist, gewesentlich zu verWeise von dieser a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts schützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau ändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unterwesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, c) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesses dringend erforderlich ist, d) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesses dringend erforderlich ist, P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.wPD Grundstückes aufverpflichtet ist, gewesentlich zu verWeise von dieser 6 Neue Fassung BSS • e) die Bäume an einem Standort (v.a. Hausgärten) wachsen, der ihnen nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwikkein; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen, e) die Bäume an einem Standort (v.a. Hausgärten) wachsen, der ihnen nicht die Möglichkeit gibt, ihre natürliche Größe weitgehend zu entwikkein; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind davon ausgenommen, f) in einer Baumgruppe nicht die Möglichkeit besteht, dass alle Bäume ihre natürliche Form weitgehend erreichen können. Es sollen dort die wertvolleren Bäume erhalten bleiben; ganz besonders schützenswerte Einzelexemplare müssen erhalten bleiben, f) in einer Baumgruppe nicht die Möglichkeit besteht, daß alle Bäume ihre natürliche Form weitgehend erreichen können. Es sollen dort die wertvolleren Bäume erhalten bleiben; ganz besonders schützenswerte Einzelexemplare müssen erhalten bleiben, g) die Bäume Kanalhausanschlussleitungen zerstören; ganz besonders schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten, g) die Bäume Kanalhausanschlußleitungen zerstören; ganz besonders schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten, h) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. h) die Bäume Gebäudefundamente und Kellermauern zerstören; besonders schützenswerte Einzelexemplare sind zu erhalten. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn (3) Alte Fassung BSS • Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. vom Antragsteller (2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. Befreiungen sind bei der Stadtverwaltung Erftstadt schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist im Fall des § 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen beizufügen. P:\SZ\SZ1 \65\TASaSS.WPD (3) Befreiungen sind bei der Stadtverwaltung Erftstadt SChriftlichzu beantragen. Dem Antrag ist im Fall des § 6.1.c ein Befund eines Sachverständigen beizufügen. 7 Neue Fassung BSS • Alte Fassung BSS • (4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (5) Wenn dem Grundstückseigentümer oder -besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der zurzeit geltenden Fassung aufgegeben wird, einen geschützten Baum zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu beseitigen (Abs. 1h) gilt die Genehmigung der Ausnahme von den Verboten des § 4 als erteilt. (5) Wenn dem Grundstückseigentümer oder -besitzer durch Ordnungsverfügung nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13.05.1980 in der z.Zt. geltenden Fassung aufgegeben wird, einen geschützten Baum zum Zwecke derGefahrenabwehrzu beseitigen (Abs. 1c), gilt die Genehmigung der Ausnahme von den Verboten des § 4 als erteilt. §7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen §7 Ersatzpflanzungen (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben bund Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben b, c, d und e eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf seinem Grundstück zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode zu erfolgen. Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. (2) (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 ern, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 ern, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. P:ISZISZ1165ITABBSS.wPO Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von ca. 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 ern, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzunq zu wiederholen. 8 Neue Fassung BSS • Alte Fassung BSS • (3) Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung gem. § 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach, oder ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so hat er eine Ausgleichszahlung zu leisten. (3) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche odertatsächliche Grü nde (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zusätzlich eine Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (4) Die Ausgleichszahlung entspricht den durchschnittlichen Kosten der vom Antragsteller ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (Kosten für Erwerb zuzüglich Kosten der Anpflanzung in Höhe von 30% des Nettoerwerbspreises). (5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben. (5) Von der Regelung des Abs. 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Ober Ausnahmen entscheidet der zuständige Ausschuß. §8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren §8 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Der Lageplan muss neben dem Baukörper auch die Baugrube, Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen beinhalten. (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Der Lageplan muß neben dem Baukörper auch die Baugrube, Veränderungen in der Geländehöhe und die Lage der Versorgungsleitungen beinhalten. (2) (2) Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die Erlaubnis (§ 6 Abs. 4) wird mit der Baugenehmigung erteilt. In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung gefordert werden. P:ISZISZ1165ITABBSS.WPD Sollen genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert werden, bei deren Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so erfolgt die Beantragung durch den Bauantrag. Die Erlaubnis (§ 6 Abs. 4) wird mit der Baugenehmigung erteilt. In der Baugenehmigung kann eine Ersatzpflanzung gefordert werden. 9 • Neue Fassung BSS (3) Abs. 1 und 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. (1) Alte Fassung BSS • (3) Abs. 1 u. 2, Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. §9 §9 Folgenbeseitigung Folgenbeseitigung Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für die Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unbeschadet einer Ahndung nach § 12 für jeden entfernten oder zerstörten geSChützten Baum eine, dem Wert des entfernten oder zerstörten Baumes entsprechende Neuanpflanzung vorzunehmen. (2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten. (3) (3) Der Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung ist der Wert des Baumes nach dem modifizierten Sachwertverfahren (nach Koch, neueste Fassung) zugrundezulegen. Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten. P:ISZISZ1165ITABBSS.wPD 10 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • (4) Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden. (4) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen, geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. (5) Hat ein Dritter geSChützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären. (5) Wird nachgewiesen, daß für die verbotswidrigen Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung hätte erteilt werden können, kann der Umfang der Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung nach § 7 bestimmt werden. (6) Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenÜber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein. (6) §10 VerWendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. P:ISZISZ 1165ITABBSS. WPD Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zu erbringen wären. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Erftstadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. 11 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • § 11 Betretungsrecht § 11 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Erftstadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mitZustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt den Zugriff, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 6 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts. Die Beauftragten der Stadt Erftstadt sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zwecke der Durchfühnung dieser Satzung Grundstücke zu betreten; sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. § 12 Ordnungswidrigkeit § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, SChädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sofortigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gem. § 5 nicht Folge leistet, c) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, c) Nebenbestimmungen erfüllt, P:ISZISZ116SITABE!ss.wPD einer Ausnahmegenehmigung nach § 6 nicht 12 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt, d) seinen Verpflichtungen e) entgegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder f) • d) entgegen § 8 Abs. 1 u. 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder e) eine Anzeige nach § 4 Abs. 2, Buchstabe a unterläßt. § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW in der jeweils gültigen Fassung, bis zur festgeschriebenen Höchstsumme geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind. (2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlungen nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind. § 13 § 13 In-Kraft- Treten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Erftstadt vom 20.10.1997 außer Kraft. (1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Erftstadt vom 30.03.1988 außer Kraft. (2) Diese 1. Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung (3) Die 2. Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung P:ISZISZ1166ITABBSS.WPD in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die Änderung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. in Kraft. in der Stadt Die 2. Änderung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes Erftstadt wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. in der Stadt 13 • Neue Fassung BSS Alte Fassung BSS • Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene a) eine vorgeschriebene b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß Genehmigung fehlt; vorher beanstandet oder oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. d) Genehmigung fehlt; vorher beanstandet der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 20.10.1997 HANISCH Bürgermeister P:\SZ\SZ1\65\TABBSS.WPD 14 Anlage zur Vorlage Nr. VI71625 Neufassung der Baumschutzsatzung Im Ausschuss für Umwelt- und Denkmalschutz am 13.11.2001 sowie im Werksausschuss Straßen am 22.11.2001 wurden die nachfolgenden Änderungen zur Vorlage der Neufassung der Baumschutzsatzung beraten und zur Beschlussfassung im Stadtrat empfohlen. • 1. In § 3, Abs. 3, soll es heißen: Diese Satzung gilt auch für Bäume, die ... 2. In § 7 ist zusätzlich aufzunehmen: "Die Ersatzpflanzung hat spätestens in der darauffolgenden ode zu erfolgen." , • P:\SZlVORLAGEN\V71625A.WPD Pflanzperi-